{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20011111_2bvr234800","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011111.2bvr234800","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-11-11","aktenzeichen":"2 BvR 2348/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2348/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerhard Baisch,\n                    Kreuzstraße 33-35, 28203 Bremen -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2000 -\n         3 Ws 330/00 (StrVollz) -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 22. August 2000 - 17\n         StVK 55/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. November 2001 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Lockerungen beim Vollzug         1\neiner lebenslangen Freiheitsstrafe.\n\n 1. Der Beschwerdeführer leidet an einer Persönlichkeitsstörung mit einem              2\nBorderline-Syndrom. Er war im Heim aufgewachsen und danach in der DDR in den\nJahren 1953 und 1955 u.a. wegen Landstreicherei, Autodiebstahls und unerlaubten\nWaffenbesitzes verurteilt worden. In der Bundesrepublik kamen in den Jahren 1958/\n59 Verurteilungen wegen eines Passvergehens, wegen Diebstahls und wegen versuchter schwerer Gefangenenmeuterei hinzu. Am 15. Dezember 1969 wurde er wegen eines Mordes, den er aus niedrigen Beweggründen und auf grausame Weise begangen hatte, wegen versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen und wegen\ngefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu lebenslangem Zuchthaus als Gesamtstrafe verurteilt, die später in eine lebenslange Freiheitsstrafe als\nGesamtstrafe umgewandelt wurde. Der Beschwerdeführer befand sich auf Grund\ndieser Verurteilung zunächst rund 20 Jahre lang in Haft. Er wurde durch Beschluss\nvom 25. Februar 1988 bedingt entlassen.\n\n\n\n\n                                         1/6\n\n  Am 2. August 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Er hatte nach der Haftentlassung mit einer Frau zusammengelebt, die ihn aber wegen seines Alkoholmissbrauchs und Streitigkeiten aufforderte, ihre Wohnung zu verlassen. Er geriet darüber\nin Wut und ergriff einen Hammer. Das Gericht führte aus, dass er höchstwahrscheinlich die Frau mit dem Hammer schlagen wollte, um sie für ihr Verhalten zu bestrafen.\nEs spreche einiges dafür, dass er sie töten wollte. Letztlich blieb dies im Strafurteil\naber offen. Der Beschwerdeführer schlug die Frau, die ihm den Hammer abnehmen\nkonnte, mit Fäusten und verursachte einen Durchriss ihrer Wange, als er sie daran\nhindern wollte, Hilfe herbeizurufen. Helfer mussten ihn gewaltsam von seinem Opfer\ntrennen. Wegen dieser neuen Straftat wurde der Widerruf der Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung beantragt. Der Sachverständige betonte\nim Bewährungswiderrufsverfahren, der Beschwerdeführer habe bei Testaufgaben zu\npraktischen Vorkommnissen versagt. Seine intensive Abwehr habe ihm die Möglichkeit zu vernünftiger Betrachtung der Gegebenheiten verstellt. Sein Verhalten sei von\neinem Mangel an Selbstkritik und von Selbsttäuschung geprägt. Ein weiterer Sachverständiger erklärte ergänzend, es sei bei dem Beschwerdeführer in der Haft keine\nNachreifung eingetreten. Er verfüge nicht über die Fähigkeit, mit seinen früheren Taten umzugehen, und wisse keinen Rat bei Beziehungsproblemen. Außerdem habe\nseit 1967 ständiger Alkoholmissbrauch vorgelegen, der nur in der Haftzeit nicht aufgefallen sei. Beim Beschwerdeführer seien Realitätsverzerrungen sowie eine Verleugnung des chronischen Alkoholmissbrauchs festzustellen. Seine problematische\nPersönlichkeitsstruktur habe sich im Laufe der Zeit nicht gebessert, sondern eher\nverschlechtert. Eine positive Sozialprognose könne deshalb nicht gestellt werden.\nAnsätze für eine Erfolg versprechende Therapie seien nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer meinte hingegen, er habe nichts schwer Wiegendes getan.\n\n  Das Landgericht Bremen widerrief die Strafaussetzung zur Bewährung am 10. Oktober 1989. Im Rahmen der Vollzugsplanung wurde ein am 8. Oktober 1993 erstelltes psychiatrisches Gutachten eines weiteren Sachverständigen eingeholt. Dieser\nSachverständige ging vom Vorliegen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung aus. Er\nfand keine Gesichtspunkte, die eine günstige Prognose für den Beschwerdeführer\nbegründen könnten. Aus der erkennbaren Gespanntheit und Aggressivität des Beschwerdeführers ergebe sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich künftig\nerneut in gefährdende Konstellationen begeben werde.\n\n Der Beschwerdeführer beantragte am 30. Dezember 1999 Vollzugslockerungen,                5\nzunächst in Form von Tagesausgängen in die Innenstadt von Celle. Dies lehnte die\nJustizvollzugsanstalt ab. Sie nahm auf die bisherigen, in anderem Zusammenhang\nerhobenen Befunde und Sachverständigenäußerungen Bezug und verwies darauf,\ndass der Beschwerdeführer ihrer Empfehlung, am sozialen Training und an der\nSuchtberatung in der Anstalt teilzunehmen, nicht gefolgt sei. Er habe bisher kaum\nBereitschaft zur Mitwirkung an einer Behandlung gezeigt. Auch wenn er sich in der\nJustizvollzugsanstalt tadelfrei verhalte und Lockerungen in der Zeit seines Aufent-\n\n\n\n                                          2/6\n\nhalts in der Justizvollzugsanstalt Bremen nicht missbraucht habe, könne dies nicht\ndarüber hinwegtäuschen, dass er sich mit den gegen ihn ergangenen Urteilen und\nden Äußerungen der Sachverständigen zu seiner Persönlichkeitsstruktur nicht auseinander gesetzt habe. Hinweise auf eine positive Entwicklung seien nicht festzustellen. Die Aussagen in dem psychiatrischen Gutachten von 1993 sprächen nach wie\nvor gegen jede Gewährung von Vollzugslockerungen. Im Blick auf die Borderline-Persönlichkeitsstörung sei ein Missbrauch von Ausgängen nicht mit ausreichender\nSicherheit auszuschließen.\n\n  Der Beschwerdeführer beantragte die gerichtliche Entscheidung. Dem trat die Justizvollzugsanstalt entgegen. Im gerichtlichen Verfahren wurden Stellungnahmen der\nAnstaltspsychologin vorgelegt, die eine Bestätigung und Ergänzung der bisherigen\nBefunde ergaben. Insbesondere stellte der gegenüber der Psychologin angespannt,\nautoritär-bestimmend und belehrend auftretende Beschwerdeführer das Gutachten\ndes Sachverständigen von 1993 insgesamt als falsch dar.\n\n Das Landgericht lehnte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet          7\nab. Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nach § 11 Abs. 2 StVollzG sei auf der\ngenannten Beweisgrundlage ermessensfehlerfrei ergangen.\n\n Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde als unzulässig im Sinne des\n§ 116 Abs. 1 StVollzG.\n\n  2. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und       9\nArt. 104 GG, ferner aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die Fachgerichte hätten verkannt, dass nach 31 Jahren Haft der Freiheitsanspruch erheblich an Bedeutung gewinne. Vor diesem Hintergrund bestünden besondere Anforderungen an\ndie gerichtliche Sachaufklärung. Der Rückgriff auf ein sieben Jahre altes Sachverständigengutachten reiche nicht aus. Es bestehe die Gefahr, dass sich die Justizvollzugsanstalt künftig immer wieder auf das Gutachten des Sachverständigen aus dem\nJahre 1993 zurückziehe und keine Bemühungen mehr unternehme, seine Resozialisierung zu erreichen. Die Annahme des Landgerichts, ein weiteres Gutachten werde\nkeine wesentlichen neuen Erkenntnisse erbringen, sei eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Die Stellungnahme der Anstaltspsychologin enthalte nachgeschobene Feststellungen der Justizvollzugsanstalt und hätte daher vom Landgericht nicht berücksichtigt werden dürfen. Erfahrungen mit seinem Verhalten bei selbst\ngestalteten Vollzugslockerungen in den Jahren 1981 bis 1988 seien zu Unrecht nicht\nin die Entscheidungen einbezogen worden. Ein Rückfall in Beziehungstaten könne\nallein im Rahmen von Vollzugslockerungen nicht erfolgen. Die Maßstäbe für Prognosen nach § 11 Abs. 2 StVollzG und §§ 57a, 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB seien vermengt worden. Eine Missbrauchsgefahr sei nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 StVollzG\nkonkret geprüft worden. Mangelnde Mitwirkungsbereitschaft am Behandlungsvollzug\nsei kein Grund, ihm Vollzugslockerungen zu versagen. Die mit seiner Persönlichkeitsstörung zusammenhängenden Einschränkungen seiner Mitwirkungsbereitschaft\n\n\n\n                                          3/6\n\ndürften ihm nicht vorgeworfen werden.\n\n 3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein          10\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie zum Teil unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet ist.\n\n  a) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts geht an der indiziellen Bedeutung der Borderline-Persönlichkeitsstörung\n(vgl. dazu Kröber, NStZ 1998, S. 80 <81>) und der darauf beruhenden Straftaten gegen Leib und Leben anderer für die Missbrauchsprognose im Sinne des § 11 Abs. 2\nStVollzG vorbei. Dass die Justizvollzugsanstalt und die Fachgerichte die unterschiedliche Zielrichtung der verschiedenen einfach-rechtlichen Rechtsinstitute und zugleich\ndes Freiheitsrechts und des Resozialisierungsanspruchs des Beschwerdeführers\nverkannt hätten, ist aus der Anknüpfung an Befunde, die für beide Prognoseentscheidungen relevant sein können, noch nicht abzuleiten. Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt und die landgerichtliche Entscheidung entnahmen der Art der Begehung\nfrüherer Straftaten und dem bei dem Beschwerdeführer festgestellten Borderline-Syndrom die Gefahr der Begehung von Straftaten auch bereits beim Ausgang in die\nInnenstadt von Celle. Diese vertretbare Tatsachenbewertung hat das Bundesverfassungsgericht nicht im Einzelnen nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).\n\n  Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die landgerichtliche Entscheidung,            12\nlangjährige Erfahrungen mit seinem Verhalten bei Vollzugslockerungen in den Jahren 1981 bis 1988 seien nicht berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Diese Aspekte\nwurden in dem Bescheid der Justizvollzugsanstalt, den das Landgericht gebilligt hat,\nausdrücklich erwähnt. Sie wurden durch die später begangene Straftat, die dem Urteil vom 2. August 1990 zugrunde lag, auch so in den Hintergrund gedrängt, dass sie\nin der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung\nnicht mehr hervorgehoben werden mussten.\n\n  b) Die Vollziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe - auch unter Versagung von        13\nentlassungsvorbereitenden Vollzugslockerungen (vgl. BVerfGE 86, 288 <327 f.>) auf\nder Grundlage der dafür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen - verstößt nicht\ngenerell gegen das Freiheitsrecht und die Menschenwürde eines Verurteilten (vgl.\nBVerfGE 45, 187 <223 ff., 253 ff.>; 64, 261 <270 ff.>). Dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten muss grundsätzlich die Chance erhalten bleiben, jemals die\nFreiheit wieder zu erlangen (BVerfGE 45, 187 <239, 245 ff.>). Mit welchem genauen\nInhalt diese verfassungsrechtliche Vorgabe auch nach einem Bewährungswiderruf\nwegen neuer Straftaten für den bereits bedingt aus der lebenslangen Haft entlassenen und an einer kaum therapierbaren Persönlichkeitsstörung leidenden Verurteilten\ngilt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls wird gerade in solchen Fällen eine Mitwirkung des Verurteilten am Behandlungsvollzug vorausgesetzt\nwerden können, um das Vollzugsziel der Resozialisierung doch noch zu erreichen;\ndenn ein sinnvoller Behandlungsvollzug, der die notwendige Ergänzung der Vollzie-\n\n\n\n                                         4/6\n\nhung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist (BVerfGE 64, 261 <272>), kommt ohne\ndie Mitwirkung des Gefangenen nicht aus. Darauf haben die Justizvollzugsanstalt\nund das Landgericht verwiesen, ohne Grundrechte des Beschwerdeführers zu verletzen. Ein unbedingter Anspruch auf bestimmte Vollzugslockerungen, wie Ausgang,\nals Maßnahmen im Behandlungsvollzug besteht nicht.\n\n  c) Soweit der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel der landgerichtlichen Entscheidung geltend macht, hat er den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht beachtet, weil er im Rechtsbeschwerdeverfahren keine formgerechte\nVerfahrensrüge (§ 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 244 Abs. 2 StPO) angebracht hatte.\n\n  Im Übrigen wäre diese Rüge im Verfassungsbeschwerde-Verfahren auch unbegründet. Ein Aufklärungsmangel (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>) liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist im Verlaufe des Strafvollstreckungsverfahrens von vier Sachverständigen begutachtet worden, deren Ergebnisse eindeutig sind und im Blick auf die\nDauerhaftigkeit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (vgl. Kröber, NStZ 1998,\nS. 80) auch fortgelten. Die zeitnahen Stellungnahmen der Anstaltspsychologin vom\n28. März 2000 und vom 16. Juni 2000 kamen hinzu. Diese konnten vom Landgericht\nim Freibeweisverfahren für die Beurteilung der prozessualen Frage herangezogen\nwerden, ob weiterer Aufklärungsbedarf bestand. Dies war nach den Auskünften der\nAnstaltspsychologin nicht der Fall. Der Beschwerdeführer geht darauf inhaltlich nicht\nein. Nachträglich getroffene \"Feststellungen der Justizvollzugsanstalt\", die dem zur\nNachprüfung gestellten Behördenbescheid nicht zu Grunde gelegen hatten, enthalten die Stellungnahmen entgegen seiner Ansicht nicht; es ging nur um die Klärung\nder Frage, ob jüngere Anknüpfungstatsachen ein zeitnahes Sachverständigengutachten erforderten.\n\n  d) Warum die auf § 116 Abs. 1 StVollzG gestützte Prozessentscheidung des Oberlandesgerichts Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzen soll, hat der\nBeschwerdeführer nicht ausgeführt (vgl. BVerfGE 89, 315 <321>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   17\n\n               Limbach               Hassemer              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. November 2001 - 2 BvR 2348/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 2348/00 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011111_2bvr234800.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011111.2bvr234800\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-11/2-bvr-2348-00","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-11/2-bvr-2348-00","retrieved":"2026-07-10 10:48:36.449549+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-11-11/2-bvr-2348-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-11-11","dockets":["2 BvR 2348/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011111.2bvr234800","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20011111_2bvr234800","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011111.2bvr234800"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.11.2001 – 2 BvR 2348/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-11/2-bvr-2348-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StVollzG/11","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"11","label":"§ 11 StVollzG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StVollzG/116","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"116","label":"§ 116 StVollzG","mentions":2},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":1},{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/57a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57a","label":"§ 57a StGB","mentions":1},{"id":"StVollzG/118","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"118","label":"§ 118 StVollzG","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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