{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20011111_2bvr147101","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011111.2bvr147101","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-11-11","aktenzeichen":"2 BvR 1471/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1471/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\ngegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18.\n      Juli 2001 - 2 Ss 209/01 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Hassemer,\n                                  Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. November 2001 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der formalen Voraussetzungen für eine        1\nRevisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 2. Alt. StPO und der Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand bei durch den Rechtspfleger verursachter fehlerhafter Revisionsbegründung.\n\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein             2\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt; denn die Verfassungsbeschwerde hat derzeit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n                                         I.\n  Das Amtsgericht Kiel verurteilte den Beschwerdeführer wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Auf seine Berufung änderte das Landgericht Kiel das erstinstanzliche Urteil ab\nund verurteilte ihn wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je\n10,- DM. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, die er zu Protokoll der Geschäftsstelle begründete. Dazu fertigte er maschinenschriftlich ein\nSchreiben, das dem Protokoll des Rechtspflegers ohne Änderungen beigefügt wurde. Das vorgelesene, vom Rechtspfleger und dem Beschwerdeführer unterzeichnete\nProtokoll enthielt lediglich den Zusatz, die Revisionsbegründung sei im Einzelnen besprochen worden. Der Rechtspfleger erklärte zudem unter Bezugnahme auf die Vor-\n\n\n\n                                         1/5\n\nschrift des § 345 Abs. 2 StPO, bei der Aufnahme der Revisionsbegründung prüfend\nund beratend tätig gewesen zu sein.\n\n  Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft verwarf das Schleswig-Holsteinische          4\nOberlandesgericht die Revision des Beschwerdeführers als unzulässig. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Revisionsbegründung verstoße gegen die Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO, da es sich nicht um ein Protokoll im Sinne dieser Vorschrift handele. Der Rechtspfleger habe sich nicht an der Begründungsgestaltung\nbeteiligt und die Verantwortung hierfür nicht übernommen. Eine umfassende, über\ndie Revisionsbegründung des Beschwerdeführers hinausgehende, für diesen Fall erforderliche Begründung sei nicht erarbeitet worden. Es sei auch nicht ersichtlich,\ndass der Rechtspfleger über die vorgelegte Revisionsbegründung hinaus eigene\nÜberlegungen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, angestellt habe. Dazu\nhätte es gehört, auch die allgemeine Sachrüge zu erheben.\n\n Ermittlungen zur Frage des Zustandekommens des Protokolls stellte das Oberlandesgericht nicht an; auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nwies es den Beschwerdeführer nicht hin.\n\n                                         II.\n Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verfahrensweise            6\ndes Oberlandesgerichts als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 GG. Er trägt\nsinngemäß vor, das Gericht habe Fehler des Rechtspflegers zu seinen Lasten gewertet und ihm dadurch das rechtliche Gehör in der Revisionsinstanz abgeschnitten;\nzugleich werde hierdurch Art. 19 GG verletzt. Weiterhin rügt der Beschwerdeführer,\ndass das Oberlandesgericht nicht in der Sache entschieden habe und insoweit nicht\nauf seine Einwände eingegangen sei. Hierin sieht er einen Verstoß gegen Art. 3 Abs.\n1 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der      7\nVerfassungsbeschwerde derzeit unzulässig.\n\n Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der      8\nErschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es nicht zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder\num eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97\n<102>). Zu diesen Möglichkeiten gehört auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand (vgl. BVerfGE 42, 252 <256>; 77, 275 <282>). Dieser wäre hier\nnicht offensichtlich aussichtslos, auch wenn die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO\nbereits verstrichen ist, da dem Beschwerdeführer auch insoweit die Möglichkeit eines\nWiedereinsetzungsantrags verbleibt. Die Stellung eines zweifachen Wiedereinsetzungsgesuchs (in die Revisionsbegründungsfrist, um eine formgerechte Revisionsbegründung einreichen zu können, und in die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsgesuchs) ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar.\n\n                                          2/5\n\n 1. Die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG und die Grundsätze fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) erfordern es, in Fällen wie dem vorliegenden den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung für zulässig zu erachten.\n\n a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 40,       10\n272 <275>; 84, 34 <49>; 84, 59 <77>; stRspr). Die Gerichte dürfen bei der Auslegung\nund Anwendung des Verfahrensrechts den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu\nrechtfertigender, Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; 77, 275 <284>).\nHierbei sind sie gehalten, die Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung zu\nbeachten (vgl. BVerfGE 75, 183 <190>; ferner BVerfGE 55, 72 <93 f.>; 69, 126\n<140>). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert in seinem Funktionsbereich auch das\nRecht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 75, 183 <190> zur entsprechenden\nRechtslage bei Art. 103 Abs. 1 GG). Der Grundsatz fairer Verfahrensdurchführung\nverwehrt es den Gerichten insbesondere, aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden\nFehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die Beteiligten abzuleiten (vgl.\nBVerfGE 75, 183 <190>; 78, 123 <126>).\n\n  b) Gemäß § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision nur in einer von dem Verteidiger            11\noder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. Die Rechtsprechung hat die Vorschrift von jeher dahin ausgelegt, dass sich die Mitwirkung dieser Personen nicht in einer bloßen Beurkundung\nerschöpfen darf, sondern sie sich an der Begründung gestaltend beteiligen sowie die\nVerantwortung hierfür übernehmen müssen. Damit sollen die Revisionsgerichte vor\neiner Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt\nwerden; zugleich soll damit vermieden werden, dass Rechtsmittel rechtsunkundiger\nAngeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern\n(vgl. BGHSt 25, 272 <273 f.>; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage,\n§ 345 Rn. 1).\n\n  Diese Zulässigkeitsanforderungen begegnen angesichts der mit ihnen verfolgten            12\nbedeutsamen Anliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 10,\n274 <282 f.>; 64, 135 <152 ff.>). Allerdings kommt dem Rechtspfleger bei der Aufnahme des Protokolls nach § 345 Abs. 2 StPO eine prozessuale Fürsorgepflicht zu,\ndie ihm auferlegt, auf eine sachdienliche Fassung und Begründung der gestellten Anträge hinzuwirken (vgl. Nr. 150 RiStBV; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen,\n6. Auflage, Rn. 195). Kommt er dieser Pflicht etwa aus Unkenntnis nicht nach, so\nkann die Revision zwar als unzulässig verworfen werden, dies jedoch nur dann, wenn\neine Korrektur der Entscheidung, die auf Grund eines dem Angeklagten nicht zurechenbaren Fehlers eines Justizangehörigen ergangen ist, durch die Gewährung von\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand - von Amts wegen oder auf Antrag - ermöglicht wird (vgl. zur Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 21. November 1991 - 1 StR 552/90 -, BGHR StPO § 44\nVerfahrensrüge 6 Nachbesserung).\n\n\n\n                                           3/5\n\n Dass die den förmlichen Anforderungen nicht entsprechende Revisionsbegründung         13\nhier nicht auf die Unkenntnis des Rechtspflegers, sondern auf ein Verschulden des\nBeschwerdeführers zurückzuführen sei, lässt sich der angegriffenen Entscheidung\nnicht entnehmen; entsprechende Nachforschungen, etwa durch die Einholung einer\ndienstlichen Erklärung des Rechtspflegers, hat das Oberlandesgericht nicht unternommen. Mangels eines Verschuldens des Beschwerdeführers dürfte die Gewährung von Wiedereinsetzung hier mithin pflichtgemäßem richterlichen Ermessen entsprechen (vgl. BVerfGE 42, 252 <257>).\n\n  2. Die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags hat der Beschwerdeführer    14\noffensichtlich mangels Kenntnis hiervon versäumt. Auch insoweit kommt aber die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, da die Fristversäumnis auf der mangelnden Belehrung des Beschwerdeführers über die Möglichkeit\neines Wiedereinsetzungsgesuchs beruht. Zwar sehen die Regelungen der §§ 44, 45\nStPO eine Belehrung über Möglichkeit, Frist und Form der Wiedereinsetzung nicht\nvor. Es kann aber dahin stehen, ob es gleichwohl von Verfassungs wegen erforderlich ist, den Gerichtsentscheidungen, mit denen Rechtsmittel wegen nicht frist- oder\nformgerechter Einlegung als unzulässig verworfen werden, eine Belehrung über die\nWiedereinsetzung beizufügen (so Maul, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage,\n§ 45 Rn. 18 m.w.N.). Jedenfalls in den Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund\n- wie vorliegend - in einem den Gerichten zuzurechnenden Fehler liegt, fordert aber\nder Grundsatz fairer Verfahrensführung eine Belehrung des Betroffenen über die\nRechtsbehelfsmöglichkeiten gegen die sich aus dem Fehler ergebende nachteilige\nEntscheidung. Da die Belehrung hier unterblieben ist, wäre § 44 Satz 2 StPO entsprechend anwendbar und dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die versäumte Wiedereinsetzungsfrist zur Begründung der Revision zu\ngewähren.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  15\n\n               Limbach              Hassemer              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. November 2001 - 2 BvR 1471/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011111_2bvr147101.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011111.2bvr147101\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011111_2bvr147101.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-11/2-bvr-1471-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011111_2bvr147101.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011111_2bvr147101.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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