{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011109.2bvr043601","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-11-09","aktenzeichen":"2 BvR 436/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 436/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bertram Börner,\n                    Hohenzollernstraße 30, 30161 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Verden vom 29. Januar 2001 - 1 Qs 29/\n         01 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 21. November 2000 - 4 Gs\n         1456, 1457, 1458/2000 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Hassemer,\n                                Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. November 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.\n\n  1. Dem Beschwerdeführer wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde vorgeworfen, er habe als Inhaber einer Bauplanungsgesellschaft im Zusammenhang mit\ndem Ausbau der Bahnstrecke nach Berlin nicht erbrachte Leistungen bei der 14. Abschlagsrechnung abgerechnet und dadurch betrügerisch einen Schaden von rund\nzwei Millionen DM verursacht. Ferner habe er einen Baustellenprüfer bestochen. Im\nRahmen von Gewinnabführungsverträgen habe er schließlich den Betrugsgewinn\nüber weitere Firmen abgeführt und verschleiert, so dass auch Geldwäsche vorliege.\nAuf Grund dieses Verdachts beantragte die Staatsanwaltschaft beim Ermittlungsrichter die Gestattung der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen des Beschwerdeführers und Räumen zweier Bau- bzw. Bauplanungsfirmen.\n\n Das Amtsgericht erließ die beantragte Durchsuchungsanordnung, wobei der Tatverdacht wie folgt umschrieben wurde: \"Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht\nder Verdacht des Betruges und anderer Straftatbestände bei der Abrechnung von\nBauleistungen im Rahmen des Ausbaus der Bahnstrecke nach Berlin\". Als gesuchtes\n\n\n                                        1/5\n\nBeweismaterial bezeichnet wurden: \"Geschäftsunterlagen wie Abrechnungen, Aufmasszettel, allgemeiner Schriftverkehr und Notizen sowie PC-Dateiinhalte\".\n\n  Der Beschwerdeführer legte nach Vollziehung der Durchsuchung gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Hierauf erwiderte die Staatsanwaltschaft unter näherer Erläuterung von Inhalt und Beweisgrundlagen des Anfangsverdachts. Der Beschwerdeführer bemängelte daran, dass eine solche weitere Konkretisierung des Vorwurfs\nbereits im Verfahren vor dem Ermittlungsrichter erforderlich gewesen wäre.\n\n  Das Landgericht stellte fest, dass die Durchsuchung rechtmäßig gewesen sei. Zwar     5\nhabe der ermittlungsrichterliche Beschluss unter inhaltlichen Mängeln gelitten. Doch\nkönne das Beschwerdegericht die Frage der Durchsuchungsvoraussetzungen im\nRahmen einer eigenen Sachentscheidung neu prüfen. Es stelle auf Grund der Aktenlage fest, dass die Durchsuchungsvoraussetzungen vorgelegen hätten und die\nDurchsuchung rechtmäßig gewesen sei.\n\n  2. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1, 13 Abs. 1    6\nund 2, 19 Abs. 4 GG verletzt. Der ermittlungsrichterliche Beschluss sei sowohl hinsichtlich der Durchsuchungsgestattung als auch hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnung inhaltlich unzureichend gewesen, indem er noch hinter der Begründung des\nstaatsanwaltschaftlichen Antrags zurückgeblieben sei. Damit seien die präventive\nRechtsschutzfunktion des Richtervorbehalts unerfüllt geblieben und zugleich Bedeutung und Tragweite der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 GG verkannt worden, in die mit der Durchsuchung eingegriffen worden sei. Das Landgericht\nhabe als Beschwerdegericht nach Vollziehung der Durchsuchungsanordnung keine\neigene Sachentscheidung mehr zu treffen gehabt, sondern es sei auf eine nachträgliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen ermittlungsrichterlichen Beschlusses beschränkt gewesen. Diese Kontrollaufgabe habe es verkannt, indem es\nzwar die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses anerkannt, diesen Fehler\naber durch eine nachträgliche eigene Sachentscheidung behoben habe. Dadurch sei\nsein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden.\n\n  3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein        7\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn die angegriffenen Entscheidungen beruhen nicht auf einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers.\n\n a) Der Beschluss des Amtsgerichts über die Durchsuchungsgestattung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss hat zwar zur rechtsstaatlichen Eingrenzung des Ermittlungszugriffs den Vorwurf sachangemessen zu konkretisieren und die\ngesuchten Beweismittel nach Möglichkeit wenigstens ihrer Gattung nach zu umschreiben. Ein auf § 102 StPO gestützter Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die\n\n\n\n                                         2/5\n\nArt noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt, würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht (vgl.\nBVerfGE 42, 212 <220 f.>; 44, 353 <371>).\n\n  So liegt der vorliegende Fall aber nicht. Der Vorwurf des Abrechnungsbetruges         10\nbeim Ausbau der Bahnstrecke nach Berlin im Rahmen der Tätigkeit der Firmen \"D.\"\nund \"P.\" ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend umgrenzt. Für\nDurchsuchungszwecke reichte dieser Hinweis aus. Mag eine größere Sorgfalt bei der\nFormulierung des Tatvorwurfs im Durchsuchungsbeschluss auch wünschenswert erscheinen (vgl. BVerfGE 20, 162 <227>), so waren im Ausgangsverfahren mehr Detailangaben von Verfassungs wegen aber nicht erforderlich, um den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk\nrichten sollten. Diese Zielrichtung der Maßnahme wurde zudem dadurch gekennzeichnet, dass \"Abrechnungen, Aufmaßzettel\" und anderes Informationsmaterial im\nZusammenhang mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges beim Ausbau der Bahnstrecke nach Berlin als Beweismittel in Betracht komme. Eine weitere rechtliche Konkretisierung der mutmaßlichen Straftat nach bestimmten selbständigen Handlungen\n(§§ 263, 53 StGB) kann und muss im Stadium des Beginns eines Ermittlungsverfahrens auf Grund eines Anfangsverdachts nicht geleistet werden. Die Eingrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses für Zwecke der durch die richterliche Entscheidung begrenzten Vollziehung der Maßnahme (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>) ist\nbereits durch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben gewahrt. Dabei ist zu\nberücksichtigen, dass einzelne Umgrenzungsmerkmale des Tatvorwurfs, wie Tatzeit,\nTatort oder Handlungsabläufe, von Fall zu Fall unterschiedliches Gewicht haben (vgl.\nfür den auf breiterer Beweisgrundlage zu formulierenden Anklagevorwurf BGHSt 44,\n153 <155>). Ist der Vorwurf durch die Benennung eines möglichen Betrugsgeschehens im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen beim Ausbau einer Eisenbahnstrecke durch bestimmte Bau- und Bauplanungsfirmen gekennzeichnet, so\nfehlt es jedenfalls nicht an der rechtsstaatlich gebotenen Mitteilung des Anfangsverdachts in der richterlichen Entscheidung nach § 102 StPO. Die Art der gesuchten Beweismittel, nämlich Unterlagen über Abrechnungsmodalitäten im Zusammenhang mit\ndem Ausbau der Bahnstrecke nach Berlin, waren in der Entscheidung ausreichend\numrissen.\n\n  Dass die ermittlungsrichterliche Entscheidung bei der Kennzeichnung der in Betracht kommenden Straftaten hinter dem staatsanwaltschaftlichen Antrag zurückblieb, begründet hier keine selbständige Beschwer.\n\n  Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bedurfte bei der von der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag an den Ermittlungsrichter hervorgehobenen Summe des Betrugsschadens von rund zwei Millionen DM und der Erfüllung mehrerer Straftatbestände im Zusammenhang mit dem gleichen Tatkomplex keiner weiteren\nErläuterung.\n\n b) Die allgemein gehaltene Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts hatte nur           13\n\n\n\n                                         3/5\n\ndie Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 105, Rn. 7). Sie war noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung. Der darauf gerichtete Verfassungsbeschwerde-Angriff geht fehl, denn\ninsoweit ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft; darauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen.\n\n c) Das Landgericht hat bei der Nachprüfung der Durchsuchungsanordnung zwar einen falschen Prüfungsmaßstab angelegt, indem es eine eigene Entscheidung über\ndie Durchsuchungsanordnung getroffen hat, welche die zuvor erledigte Vollziehung\nder Maßnahme nicht mehr beeinflussen konnte. Darauf beruht der angegriffene Beschluss aber nicht, da die vom Landgericht aus seiner Sicht noch nachgebesserte ermittlungsrichterliche Durchsuchungsgestattung bereits den verfassungsrechtlichen\nMindestanforderungen genügte.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 15\n\n              Limbach               Hassemer              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. November 2001 - 2 BvR 436/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2001 - 2 BvR 436/01 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011109_2bvr043601.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011109.2bvr043601\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-09/2-bvr-436-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-09/2-bvr-436-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:35.215352+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-11-09/2-bvr-436-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-11-09","dockets":["2 BvR 436/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011109.2bvr043601","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011109.2bvr043601"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.11.2001 – 2 BvR 436/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-09/2-bvr-436-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/102","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"102","label":"§ 102 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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