{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011107.1bvr032594","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-11-07","aktenzeichen":"1 BvR 325/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 325/94 -\n- 1 BVR 2319/94 -\n- 1 BVR 570/95 -\n- 1 BVR 1382/95 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In den Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerden\n\nI.    1. der L... e.V.,\n\n      2. des Herrn S...,\n\n      3. des Herrn A...,\n\n      4. des Herrn B...,\n\n      5. der Frau D...,\n\n      6. des Herrn F...,\n\n      7. der Frau F...,\n\n      8. der Frau G...,\n\n      9. des Herrn K...,\n\n     10. der Frau K...,\n\n     11. der Frau L...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Günter Knobel und Koll.,\n                   Neuhauser Straße 25, 80331 München -\n\n\n\n\n                                       1/13\n\ngegen a) die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Januar 1994\n         - 3Z BR 294/93 -,\n         - 3Z BR 295/93 -,\n         - 3Z BR 296/93 -,\n         - 3Z BR 297/93 -,\n         - 3Z BR 298/93 -,\n         - 3Z BR 299/93 -,\n         - 3Z BR 300/93 -,\n         - 3Z BR 301/93 -,\n         - 3Z BR 302/93 -,\n\n       b) die Beschlüsse des Landgerichts Landshut\n          vom 8. November 1993 - 30 T 2602/93 -,\n          vom 8. November 1993 - 30 T 2604/93 -,\n          vom 8. November 1993 - 30 T 2605/93 -,\n          vom 8. November 1993 - 30 T 2606/93 -,\n          vom 9. November 1993 - 30 T 2608/93 -,\n          vom 10. November 1993 - 30 T 2607/93 -,\n          vom 10. November 1993 - 30 T 2609/93 -,\n          vom 10. November 1993 - 30 T 2610/93 -,\n          vom 19. November 1993 - 30 T 2603/93 -\n\n- 1 BVR 325/94 -,\n\nII. 1. des S... e.V.,\n\n   2. der Frau S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Barbara Hüsing und Koll.,\n                   Holstenwall 10, 20355 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. Oktober 1994 - 314 T\n         150/94 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 28. April\n          1994 - 506 XVII 93/67 -\n\n- 1 BVR 2319/94 -,\n\nIII. 1. des L... e.V.,\n\n    2. der Frau B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Klaus Walderich und Koll.,\n                   Poststraße 16, 87439 Kempten -\n\n\n\n\n                                       2/13\n\ngegen den Beschluss des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 9. Februar 1995 - 4 T\n      2716/94 -\n\n- 1 BVR 570/95 -,\n\nIV. des S... e.V.\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Friedhelm Hufen,\n                    Backhaushohl 62, 55128 Mainz -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 30. Mai 1995 - 6 T 172/95 -\n\n- 1 BVR 1382/95 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                               den Vizepräsidenten Papier\n                               und die Richterinnen Haas,\n                               Hohmann-Dennhardt\n\nam 7. November 2001 einstimmig beschlossen:\n\nI.    1. Im Verfahren 1 BvR 325/94 verletzen die Beschlüsse des Landgerichts\n         Landshut vom 8. November 1993 - 30 T 2602/93, 30 T 2604/93, 30 T\n         2605/93, 30 T 2606/93 -, vom 9. November 1993 - 30 T 2608/93 -, vom\n         10. November 1993 - 30 T 2607/93, 30 T 2609/93, 30 T 2610/93 - und\n         vom 19. November 1993 - 30 T 2603/93 - den Beschwerdeführer zu 1 in\n         seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Beschlüsse des Bayerischen\n         Obersten Landesgerichts vom 13. Januar 1994 - 3Z BR 294/93, 3Z BR\n         295/93, 3Z BR 296/93, 3Z BR 297/93, 3Z BR 298/93, 3Z BR 299/93, 3Z\n         BR 300/93, 3Z BR 301/93, 3Z BR 302/93 - werden damit gegenstandslos.\n         Die Verfahren werden an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.\n      2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2 bis 11 werden\n         nicht zur Entscheidung angenommen.\n      3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer zu 1 seine notwendigen\n         Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                      3/13\n\nII.    1. Im Verfahren 1 BvR 2319/94 verletzen der Beschluss des Landgerichts\n          Hamburg vom 21. Oktober 1994 - 314 T 150/94 - und der Beschluss des\n          Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 28. April 1994 - 506 XVII 93/67 -\n          den Beschwerdeführer zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1\n          des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben und die\n          Verfahren an das Amtsgericht Hamburg-Blankenese zurückverwiesen.\n       2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 wird nicht zur\n          Entscheidung angenommen.\n       3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer zu 1 seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nIII.   1. Im Verfahren 1 BvR 570/95 verletzt der Beschluss des Landgerichts\n          Kempten/Allgäu vom 9. Februar 1995 - 4 T 2716/94 - den Beschwerdeführer zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben und das Verfahren an das\n          Landgericht Kempten/Allgäu zurückverwiesen.\n       2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 wird nicht zur\n          Entscheidung angenommen.\n       3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer zu 1 seine notwendigen\n          Auslagen zu erstatten.\n\nIV.    1. In dem Verfahren 1 BvR 1382/95 verletzt der Beschluss des Landgerichts\n          Krefeld vom 30. Mai 1995 - 6 T 172/95 - den Beschwerdeführer in seinem\n          Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen.\n       2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen gerichtliche Entscheidungen über        1\ndie Höhe der anerkannten Betreuungsvereine für die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter als\ngerichtlich bestellte Vereinsbetreuer zustehenden Vergütung.\n\n                                         I.\n 1. Mit dem Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für         2\nVolljährige (Betreuungsgesetz) vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2002), in Kraft\ngetreten am 1. Januar 1992, ist nicht nur die Betreuung für Volljährige (vgl. § 1896\nBGB) eingeführt worden. Zur Sicherstellung einer persönlichen qualifizierten Betreuung der Betroffenen und zur Entlastung der öffentlichen Träger hat der Gesetzgeber\n\n\n                                        4/13\n\nauch die Institution des anerkannten Betreuungsvereins (vgl. § 1908 f BGB) geschaffen, dessen Mitarbeiter für Betreuungen fachlich geeignet sein müssen und seitens der Gerichte zu Vereinsbetreuern bestellt werden können (vgl. § 1897 Abs. 2\nBGB). Die Vereinsbetreuer üben diese Aufgabe im Rahmen ihrer dem Verein arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit aus, für die sie vom Betreuungsverein entlohnt werden. Als Betreuer unterstehen sie unmittelbar der Kontrolle und Aufsicht\ndes Vormundschaftsgerichts und nicht ihrem Arbeitgeber (vgl. § 1908 i Abs. 1 Satz\n1 i.V.m. § 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB). Für die Tätigkeit seiner Mitarbeiter als Vereinsbetreuer erhält der Betreuungsverein eine Vergütung. Bei mittellosen Betreuten\nrichtet sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Nach dem für die zugrunde liegenden Verfahren maßgeblichen, bis 31. Dezember 1998 geltenden Betreuungsrecht entspricht die Vergütung dem Höchstbetrag der Zeugenentschädigung\nund kann, soweit die Betreuung besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, bis zum Dreifachen erhöht werden. Eine Erhöhung bis zum Fünffachen ist bei im Einzelfall außergewöhnlicher Erschwernis der\nBetreuung möglich (vgl. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 2 BGB a.F.). Bis\n1994 betrug der Stundensatz der Zeugenentschädigung nach dem ZSEG 20 DM, danach ist er auf 25 DM erhöht worden.\n\n  2. a) Im Verfahren 1 BvR 325/94 wurde ein bei dem anerkannten Betreuungsverein       3\n(Beschwerdeführer zu I 1) angestellter Diplom-Pädagoge (Beschwerdeführer zu I 2)\nzum Betreuer eines nicht verständigungsfähigen geistig Behinderten (Beschwerdeführer zu I 3) mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheits- und\nVermögenssorge bestellt. Entgegen der beantragten Vergütungshöhe von 60 DM pro\nStunde setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Mai 1993 für die Betreuungstätigkeit einen Stundensatz von 45 DM fest.\n\n  Nachdem das Amtsgericht der dagegen eingelegten Erinnerung des Beschwerdeführers zu I 1 zunächst abgeholfen hatte, setzte das Landgericht mit Beschluss vom\n10. November 1993 auf die Erinnerung der Staatskasse hin den Vergütungsanspruch\nerneut unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 45 DM fest. Regelvergütung\nfür eine Betreuung mit durchschnittlichen Anforderungen sei ein Stundensatz von 20\nDM. Die Qualifikation des Betreuers, die wegen der regelmäßigen Schwierigkeit einer\nBetreuung psychisch Kranker maßgeblich für dessen Bestellung als Betreuer gewesen sei, rechtfertige die vorgenommene Erhöhung des Stundensatzes. Die weitere\nBeschwerde wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht mit Beschluss vom 13.\nJanuar 1994 verworfen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde vor dem\nBayerischen Verfassungsgerichtshof blieb erfolglos. Ebenso entschieden die Gerichte bei der Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu I 2\nhinsichtlich seiner Betreuung der Beschwerdeführer zu I 4 bis 11.\n\n b) Im Verfahren 1 BvR 2319/94 wurde die bei dem Beschwerdeführer zu II 1, einem       5\nanerkannten Betreuungsverein, angestellte Diplom-Pädagogin (Beschwerdeführerin\nzu II 2) als Vereinsbetreuerin einer 1967 Entmündigten bestellt. Für diese Tätigkeit\nmachte der Betreuungsverein einen Stundensatz von 82 DM geltend, den das Amts-\n\n\n                                        5/13\n\ngericht mit Beschluss vom 28. April 1994 auf 50 DM festsetzte.\n\n Auf die Erinnerung seitens des Beschwerdeführers zu II 1 und der Staatskasse wies        6\ndas Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zu II 1 mit Beschluss vom\n21. Oktober 1994 zurück und legte der Festsetzung der Betreuungsvergütung einen\nStundensatz von 40 DM zugrunde. Das Gesetz sehe keine die anteiligen Lohnkosten\ndes Vereinsbetreuers voll deckende Vergütung vor. Da die Betreuung im vorliegenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten geboten oder besondere Fachkenntnisse\nerforderlich gemacht habe, sei der festgesetzte Stundensatz als Mittelsatz des normalen Vergütungsrahmens angemessen.\n\n  c) Im Verfahren 1 BvR 570/95 bestellte das Amtsgericht eine bei dem Beschwerdeführer zu III 1, einem anerkannten Betreuungsverein, angestellte Sozialarbeiterin\n(Beschwerdeführerin zu III 2) zur Vereinsbetreuerin einer unter schizo-affektiver Psychose leidenden Frau mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung. Entgegen\ndem beantragten Stundensatz von 60 DM bewilligte das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 6. September 1994 dem Beschwerdeführer zu III 1 für die Tätigkeit seiner Vereinsbetreuerin eine Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes von 40 DM.\n\n Das Landgericht wies die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 9.              8\nFebruar 1995 zurück. Die Vereinsbetreuervergütung betrage im Regelfall 20 DM.\nDas Vorhandensein besonderer Kenntnisse beim Betreuer reiche nicht aus, um die\nVergütung im Einzelfall zu erhöhen. Der Gesetzgeber habe nicht auf eine kostendeckende Vergütung abgestellt. In Abwägung aller Umstände des Falles sei der zugrunde gelegte Stundensatz angemessen.\n\n  d) Im Verfahren 1 BvR 1382/95 wurde ein bei dem Beschwerdeführer, einem anerkannten Betreuungsverein, angestellter Sozialarbeiter zum Vereinsbetreuer einer\nwegen Geistesschwäche Entmündigten mit den Aufgaben der Personensorge einschließlich der Frage der geschlossenen Unterbringung bestellt, nachdem zuvor der\nBeschwerdeführer selbst Betreuer der Entmündigten gewesen war. Die Vergütung\nfür die Betreuertätigkeit des Mitarbeiters setzte das Amtsgericht statt in Höhe des\nvom Beschwerdeführer beantragten Vergütungssatzes von 60 DM bzw. 1995 von 75\nDM zunächst unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 20 DM, mit\nBeschluss vom 1. März 1995 dann in Höhe von 25 DM fest.\n\n Die Beschwerde des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Im Beschluss vom 30. Mai          10\n1995 vertrat das Landgericht die Ansicht, die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelvergütung liefe leer, wenn bereits die Fachkenntnisse des Vereinsbetreuers zur Erhöhung des Stundensatzes führten. Dass demgegenüber Rechtsanwälte einen höheren Stundensatz zuerkannt erhielten, rechtfertige sich aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der\nsich daraus ergebende Gesichtspunkt der Existenzsicherung greife bei Betreuungsvereinen nicht, die für ihre Arbeit Kirchenmittel und städtische Gehaltskostenzuschüsse erhielten.\n\n\n\n                                         6/13\n\n  3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Höhe der von den Gerichten bei der Vereinsbetreuervergütung zugrunde gelegten Stundensätze richten, rügen die Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3\nAbs. 1, Art. 4, Art. 9, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 GG. Auch Betreuungsvereine\nseien Grundrechtsträger des Art. 12 GG, denn sie sicherten sich und ihren Mitarbeitern mit ihrer Tätigkeit die Existenzgrundlage unabhängig davon, ob dies mit karitativen oder gemeinnützigen Zielsetzungen verbunden sei. Auf eine Ausschließlichkeit\ndes wirtschaftlichen Erwerbszwecks komme es dabei nicht an. Die fachliche Qualifikation der Vereinsbetreuer sei mit der eines anwaltlichen Berufsbetreuers vergleichbar, so dass auch ihre Tätigkeit vergleichbar zu vergüten sei. Die bewilligten Stundensätze schränkten die Berufsausübungsfreiheit der Betreuungsvereine ein, da sie\nnicht kostendeckend seien. Ein angestellter Vereinsbetreuer koste einen Betreuungsverein pro Stunde erheblich mehr als der bewilligte Vergütungssatz. Die Kosten\nbeliefen sich je nachdem, ob die Arbeitsplatzkosten neben den Lohnkosten einbezogen würden, zwischen knapp 87 DM und 106 DM. Nur bei einer Mindestvergütung\nvon 60 DM pro Stunde ließe sich mit weiteren Zuschüssen seitens der Kreise bzw.\nkreisfreien Städte die Finanzierung überhaupt sicherstellen. Die Verweigerung einer\nkostendeckenden Vergütung gefährde die Existenz der Betreuungsvereine und führe\ndazu, dass diese die ihnen vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben im Betreuungswesen wegen Entzugs der entsprechenden finanziellen Grundlagen jedenfalls\nauf Dauer nicht mehr erfüllen könnten. Wenn den Betreuungsvereinen im öffentlichen\nInteresse Aufgaben übertragen würden, dürfte ihnen dafür eine angemessene Entschädigung nicht vorenthalten werden, um Defizite zu vermeiden, die durch zu niedrig angesetzte Stundensätze schon eingetreten seien. Betreuungsvereine müssten\nals Anerkennungsvoraussetzung besonders qualifizierte Personen für die Tätigkeit\neines Vereinsbetreuers beschäftigen. Kämen sie aufgrund gerichtlicher Entscheidung zum Einsatz, erfolge dies aufgrund der Einschätzung des Gerichts, ihre Qualifikation sei für die Betreuung notwendig. Dann aber sei es dem Gericht in Vergütungsverfahren verwehrt, nachträglich die Schwierigkeit des Falles anders zu bewerten. Es\nmüsse vielmehr in verfassungskonformer Auslegung der Vergütungsvorschriften bei\neinem Fall mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad von einem Regelsatz des dreifachen Mindestsatzes, also 60 DM bzw. 75 DM ausgehen. Ansonsten werde ein Betreuungsverein gezwungen, an seine angestellten Betreuer tarifliche Gehälter zu\nzahlen, ohne dafür einen angemessenen Ersatz zu erlangen. Die angegriffene gerichtliche Vergütungspraxis ließe insofern die Betreuungsvereine in eine existenzgefährdende \"Kosten-Vergütungs-Schere\" geraten, ohne dass sie in der Lage seien,\ndies zu kompensieren. Eine strukturelle Unterdeckung der Vereine werde hierdurch\nbewirkt, die mit dem Grundgesetz nicht mehr vereinbar sei.\n\n 4. Zu den Verfassungsbeschwerden hat die Bayerische Staatsregierung Stellung            12\ngenommen. Sie hält die angegriffenen Entscheidungen für mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine kostendeckende Vergütung für die Betreuung mittelloser Betroffener\ndurch Vereinsbetreuer sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Betreuungsvereine\nkönnten weitere Einnahmen durch die Übernahme von Betreuungen Vermögender\n\n\n                                         7/13\n\nerzielen. Außerdem könnten sie Zuschüsse seitens der Kreise und Gemeinden erhalten.\n\n Der Bundesgerichtshof hat seitens der Vorsitzenden des 2., 3. und 9. Zivilsenats       13\nmitgeteilt, mit den aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht befasst worden zu sein.\nDer Vorsitzende des 12. Zivilsenats hat auf die bisherige Rechtsprechung des Senats verwiesen.\n\n Den vom Bundesverfassungsgericht übersandten Fragenkatalog haben die Bayerische Staatsregierung, der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, die nordrheinwestfälische Landesregierung sowie die Beschwerde führenden Betreuungsvereine\nbeantwortet. Danach habe sich im Zeitraum von 1992 bis 1996 in Bayern in durchschnittlich rund 73 % der Betreuungsfälle eines Vereinsbetreuers der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse gerichtet. Bei durchschnittlich 86,1 % der Vereine seien tendenzielle Unterdeckungen entstanden, die jedoch größtenteils durch\nEigenmittel bzw. Mittel des Trägerverbandes oder durch Zuschüsse seitens der Kreise und kreisfreien Städte hätten ausgeglichen werden können. In Hamburg habe sich\nebenfalls herausgestellt, dass die gerichtlich festgesetzte Vergütung deutlich unter\nder Kostenkalkulation der Betreuungsvereine gelegen habe. Die seitens des Landes\nerfolgte Vorfinanzierung sei deshalb nicht in voller Höhe zurückgefordert worden.\nVergütungsansprüche richteten sich zu 75 % gegen die Staatskasse. Ein kostendeckender Stundensatz betrage 1998 angesichts der Lohnkosten mit einer Arbeitsplatzpauschale knapp 73 DM. Nordrhein-Westfalen hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Auswertung der Tätigkeitsberichte von Betreuungsvereinen nicht erfolge.\n\n                                         II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden der Beschwerde führenden Betreuungsvereine gemäß § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies\nzur Durchsetzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs.\n2 Buchstabe b BVerfGG). Die Kammer ist zur Entscheidung befugt. Den zulässigen\nVerfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich\num ausgelaufenes Recht handelt (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>). Außerdem sind die\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Angemessenheit der Betreuervergütung vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden worden (vgl. BVerfGE\n54, 251 ff.; 101, 331 ff.).\n\n Die Verfassungsbeschwerden der Vereinsbetreuer und Betreuten werden dagegen            16\nnicht zur Entscheidung angenommen (§ 93 a Abs. 2, § 93 b BVerfGG).\n\n  1. a) Die Verfassungsbeschwerden der Vereinsbetreuer in den Verfahren 1 BvR           17\n325/94, 1 BvR 2319/94 und 1 BvR 570/95 sind ebenso wie die der Betreuten im Verfahren 1 BvR 325/94 unzulässig. Es fehlt ihnen an der Beschwerdebefugnis, da sie\ndurch die angegriffenen Entscheidungen nicht selbst in ihrer grundrechtlich geschützten Rechtsposition betroffen sind. Die Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit seines Vereinsbetreuers berührt nicht dessen Entloh-\n\n\n                                         8/13\n\nnungsanspruch gegen den Betreuungsverein als Arbeitgeber. Die dem vermögenslosen Betreuten gegenüber zu erbringende Betreuungsleistung ist in Umfang und Qualität ebenfalls unabhängig von der dem Betreuungsverein zustehenden Vergütungshöhe.\n\n b) Demgegenüber sind die Verfassungsbeschwerden der Betreuungsvereine zulässig. Dies gilt auch für das Verfahren 1 BvR 325/94, in dem die Verfassungsbeschwerde erst nach der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die\nweitere Beschwerde des Beschwerdeführers eingelegt worden ist. Die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels war jedenfalls nicht offensichtlich (BVerfGE 5, 17 <20>), so\ndass die Frist für die Verfassungsbeschwerde erst mit Zustellung der Entscheidung\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts begonnen hat und § 93 Abs. 1 BVerfGG\nauch hier gewahrt ist.\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen, mit denen jeweils für den Einzelfall die Höhe      19\nder Vergütung für die Tätigkeit der bei den Beschwerdeführern angestellten Vereinsbetreuer festgesetzt worden sind, verletzen die Betreuungsvereine in ihren Rechten\naus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n  a) Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit umfasst jede auf Dauer angelegte und auf Erwerb gerichtete Tätigkeit (BVerfGE 7, 377 <397>; 54, 301 <313>;\n97, 228 <252 f.>). Der grundrechtliche Schutz gilt gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für\njuristische Personen des Privatrechts (vgl. BVerfGE 50, 290 <363>) und damit auch\nfür Vereine, sofern die Führung eines Geschäftsbetriebs zu ihren satzungsgemäßen\nZwecken gehört (BVerfGE 65, 196 <209 f.>; 74, 129 <149>). Ob die Vereine dabei\ngemeinnützig wirken, ist für die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG auf ihre erwerbsmäßige Tätigkeit, die eine Gewinnerzielung nicht voraussetzt, nicht maßgeblich.\n\n  Die Beschwerdeführer sind anerkannte Betreuungsvereine. Ihre Tätigkeit ist neben       21\nder Verfolgung sozialer Ziele vornehmlich satzungsgemäß darauf ausgerichtet, gegen Entgelt Dienstleistungen auf dem vom Gesetzgeber durch Ausgliederung einer\nbisher öffentlichen Aufgabe aus der hoheitlichen Verwaltung in private Hand eröffneten Markt für Betreuungsleistungen anzubieten. Sie sind damit Grundrechtsträger\ndes Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n  b) Das Grundrecht umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für erwerbsmäßig erbrachte Leistungen selbst festzusetzen oder auszuhandeln. Vergütungsregelungen\nund hierauf gründende Entscheidungen, die die Höhe der für die Tätigkeit erzielbaren\nEinnahmen maßgeblich beeinflussen, greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein\n(vgl. BVerfGE 47, 285 <321>). Sie sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar,\nwenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>).\n\n Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 festgestellt hat, wird       23\ndie gesetzliche Regelung über den Vergütungsanspruch für die Betreuung vermögensloser Betreuter gegen die Staatskasse diesen Anforderungen gerecht (BVerfGE\n\n\n\n                                         9/13\n\n101, 331 <347 ff.>). Insbesondere ist ihre Anbindung an die jeweiligen fachlichen Anforderungen und die im einzelnen Betreuungsfall zu bewältigenden Schwierigkeiten\ngrundsätzlich sachgerecht. Außerdem lässt die Vergütungsregelung durch den weiten Gebührenrahmen und die in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1836 Abs.\n2 BGB a.F. geschaffene Möglichkeit zur weiteren Erhöhung der Vergütung Raum für\ndie Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls.\n\n  c) Bei der Auslegung und Anwendung der Vergütungsnormen haben die Gerichte in            24\nden angegriffenen Entscheidungen nicht die Besonderheiten der Betreuungsleistung\nberücksichtigt, die Betreuungsvereine dadurch erbringen, dass sie besonders qualifiziertes Fachpersonal anstellen und damit ständig zur Verfügung der Gerichte halten.\nDiese spezifische, vom Gesetzgeber gewünschte und vorgegebene Leistung der Betreuungsvereine ist bei der Festsetzung der Vergütungshöhe zu beachten. Damit haben die Gerichte Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG verkannt.\n\n  aa) Bei der Eröffnung eines Marktes für Betreuungstätigkeiten durch das neue Betreuungsgesetz im Jahre 1992 hat der Gesetzgeber mit der Einführung von anerkannten Betreuungsvereinen nicht nur auf eine hierdurch eintretende Entlastung öffentlicher Träger abgezielt, denen bis dahin die Betreuungsaufgabe zuvörderst oblag\n(vgl. BTDrucks 11/4528, S. 100, 225). Er hat damit den Gerichten auch die Möglichkeit eröffnen wollen, auf diesem neuen Feld betreuerischer Tätigkeit durch Private\nauf ein ausreichendes Potential qualifizierter Mitarbeiter solcher Betreuungsvereine\nzugreifen zu können (vgl. BTDrucks 11/4528, S. 124, 158). Um dies sicherzustellen,\nhat der Gesetzgeber die Anerkennung eines Betreuungsvereins als Voraussetzung\nfür sein Tätigwerden im Betreuungsbereich daran geknüpft, dass der Verein unter\nanderem eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter beschäftigt (vgl. § 1908 f\nAbs. 1 Nr. 1 BGB), die als Vereinsbetreuer durch die Gerichte eingesetzt werden können (vgl. § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB). Damit hat der Gesetzgeber zwar niemanden in\ndie Pflicht genommen, einen Betreuungsverein zu gründen. Er hat aber mit dem anerkannten Betreuungsverein eine Institution gesetzlich vorgegeben, deren Existenz\ner zur Qualitätssicherung im neuen Betreuungswesen vorausgesetzt hat. Über die\nAnerkennungsvoraussetzungen hat er zugleich die Betreuungsvereine verpflichtet,\nqualifiziertes Personal dauerhaft vorzuhalten und insoweit fixe Kosten zu tragen, um\nim Einzelfall staatlicherseits über die Gerichte auf dieses Personal für den Einsatz als\nqualifizierte Betreuer zugreifen zu können.\n\n  bb) Wählt der Gesetzgeber aber eine solche Konstruktion, mit der er sich zur Aufgabenerfüllung im Bereich des Betreuungswesens zur Qualitätssicherung wesentlich\nauch auf die Tätigkeit von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern eines Betreuungsvereins als Vereinsbetreuer stützt, und lässt er die Entgelte für den Einsatz dieser\nVereinsbetreuer nicht durch die Betreuungsvereine selbst festsetzen oder aushandeln, sondern gibt für die Vergütung einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gerichte die Höhe der Vergütung zu bestimmen haben, darf die festgesetzte Höhe der Vergütung nicht in Widerspruch zu denjenigen gesetzlichen Vorgaben stehen, die die\neinem Betreuungsverein für die erbrachte Leistung entstehenden Kosten maßgeblich\n\n\n                                          10/13\n\nbeeinflussen. Vielmehr ist eine dem Erfordernis der ständigen Bereithaltung qualifizierten Personals durch die Betreuungsvereine angemessene Vergütung festzusetzen, um sicherzustellen, dass die Konstruktion, deren sich der Gesetzgeber zur Erfüllung der Betreuungsarbeit bedient hat, nicht durch willkürliche Inkonsequenz bei der\nBestimmung der Vergütungshöhe dadurch in Frage gestellt wird, dass die von den\nVereinen vorgehaltenen Personalkosten für die Leistungserbringung durch die bewilligten Vergütungen - auch unter Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Zuschüsse -\nerkennbar nicht gedeckt werden können. Bleibt bei der Festsetzung der Vergütungshöhe unberücksichtigt, dass die Betreuungsvereine solche fixen Vorhaltekosten für\nihr qualifiziertes Personal haben, das als Vereinsbetreuer zum Einsatz kommt, überschreitet diese bestimmte Vergütungshöhe die Grenze der Zumutbarkeit und verletzt\ndas Grundrecht der Betreuungsvereine aus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n  d) Dies haben die Gerichte in ihren angegriffenen Entscheidungen verkannt. Sie        27\nsind zur Bestimmung der Vergütungshöhe für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers\nvon einer generellen Regelvergütung am unteren Bereich des Vergütungsrahmens\nausgegangen und haben die Auffassung vertreten, die Qualifikation des Vereinsbetreuers könne, wenn überhaupt, nur dann zur Festsetzung einer höheren Vergütung\nführen, wenn diese für die Betreuung des jeweiligen Falls auch gefordert sei. Damit\nhaben sie allein den Schwierigkeitsgrad der Betreuung zum Maßstab für die festzusetzende Vergütungshöhe gemacht und außer Acht gelassen, dass jeweils Vereinsbetreuer durch gerichtliche Bestellung in Einsatz gebracht worden sind, die als\nDiplom-Pädagogen oder diplomierte Sozialarbeiter nicht nur über eine spezifische\nQualifikation für die Betreuung verfügt haben, sondern für die der Vergütung beanspruchende Betreuungsverein auch eine dieser Qualifikation entsprechende Entlohnung hat bezahlen müssen, um sie als Vereinsbetreuer zur Verfügung stellen zu können. Unter Berücksichtigung, dass ein Vereinsbetreuer mit einer solchen\nQualifikation dauerhaft vom Betreuungsverein nach BAT IV b (vgl. BAG BtPrax 1997,\nS. 32 ff.) zu vergüten ist, wäre eine diesem Umstand angemessene Vergütung im\noberen Bereich des Vergütungsrahmens in entsprechender Höhe des mit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz von 1999 nunmehr für derartige qualifizierte Betreuungstätigkeiten bestimmten Vergütungssatzes geboten gewesen, um in zumutbarer\nWeise für die Betreuungsvereine dem Rechnung zu tragen, was diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung an ständigen Kosten für bereit gehaltenes qualifiziertes Personal zu tragen haben.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben und die Verfahren an das           28\nLandgericht Landshut (1 BvR 325/94), an das Amtsgericht Hamburg-Blankenese (1\nBvR 2319/94), an das Landgericht Kempten/Allgäu (1 BvR 570/95) sowie an das\nLandgericht Krefeld (1 BvR 1382/95) zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34       29\na Abs. 2 BVerfGG.\n\n 5. Von der weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3        30\n\n\n\n                                        11/13\n\nBVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                        31\n\n                                                 Hohmann-Papier                   Haas\n                                                 Dennhardt\n\n\n\n\n                                         12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2001 - 1 BvR 325/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2001 - 1 BvR 325/94 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011107_1bvr032594.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011107.1bvr032594\n\n\n\n\n                                    13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-07/1-bvr-325-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":14},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1837","ref_norm":"1837","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-07/1-bvr-325-94","retrieved":"2026-07-10 10:48:34.034644+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-11-07/1-bvr-325-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-11-07","dockets":["1 BvR 325/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011107.1bvr032594","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011107.1bvr032594"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.11.2001 – 1 BvR 325/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-07/1-bvr-325-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I.    1. Im Verfahren 1 BvR 325/94 verletzen die Beschlüsse des Landgerichts\n         Landshut vom 8. November 1993 - 30 T 2602/93, 30 T 2604/93, 30 T\n         2605/93, 30 T 2606/93 -, vom 9. November 1993 - 30 T 2608/93 -, vom\n         10. November 1993 - 30 T 2607/93, 30 T 2609/93, 30 T 2610/93 - und\n         vom 19. November 1993 - 30 T 2603/93 - den Beschwerdeführer zu 1 in\n         seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Beschlüsse des Bayerischen\n         Obersten Landesgerichts vom 13. Januar 1994 - 3Z BR 294/93, 3Z BR\n         295/93, 3Z BR 296/93, 3Z BR 297/93, 3Z BR 298/93, 3Z BR 299/93, 3Z\n         BR 300/93, 3Z BR 301/93, 3Z BR 302/93 - werden damit gegenstandslos.\n         Die Verfahren werden an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.\n      2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2 bis 11 werden\n         nicht zur Entscheidung angenommen.\n      3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer zu 1 seine notwendigen\n         Auslagen zu erstatten.\n\n                                      3/13\n\nII.    1. Im Verfahren 1 BvR 2319/94 verletzen der Beschluss des Landgerichts\n          Hamburg vom 21. Oktober 1994 - 314 T 150/94 - und der Beschluss des\n          Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 28. April 1994 - 506 XVII 93/67 -\n          den Beschwerdeführer zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1\n          des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben und die\n          Verfahren an das Amtsgericht Hamburg-Blankenese zurückverwiesen.\n       2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 wird nicht zur\n          Entscheidung angenommen.\n       3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer zu 1 seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nIII.   1. Im Verfahren 1 BvR 570/95 verletzt der Beschluss des Landgerichts\n          Kempten/Allgäu vom 9. Februar 1995 - 4 T 2716/94 - den Beschwerdeführer zu 1 in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben und das Verfahren an das\n          Landgericht Kempten/Allgäu zurückverwiesen.\n       2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 wird nicht zur\n          Entscheidung angenommen.\n       3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer zu 1 seine notwendigen\n          Auslagen zu erstatten.\n\nIV.    1. In dem Verfahren 1 BvR 1382/95 verletzt der Beschluss des Landgerichts\n          Krefeld vom 30. Mai 1995 - 6 T 172/95 - den Beschwerdeführer in seinem\n          Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen.\n       2. 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