{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011105.2bvr184601","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-11-05","aktenzeichen":"2 BvR 1846/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1846/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   S...\n\ngegen die Ladung des Landgerichts Stade vom 25. September 2001 - 12 KLs 133\n      Js 10377/94 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Hassemer,\n                                  Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. November 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie               1\nkeine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.\n\n  Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen, grundsätzlich nicht\nmit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>;\n8, 222 <224 f.>; 31, 55 <56 f.>; 78, 58 <67 f.>; 101, 106 <120>). Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur in Fällen, in denen ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung\nsofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt\nwird, weil bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil\nfür den Betroffenen zur Folge hat, der sich später gar nicht oder jedenfalls nicht mehr\nvollständig beheben lässt (vgl. BVerfGE 51, 324 <342 ff.>).\n\n Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt nicht erkennen, dass er durch eine            3\nTeilnahme an dem bevorstehenden Hauptverhandlungstermin, in dem seine Verhandlungsfähigkeit mit Hilfe von Sachverständigen und sachverständigen Zeugen\ngeklärt werden soll, einen solchen bleibenden Nachteil erleiden könnte. In seinem\nBeschwerdeschreiben behauptet er lediglich, er sei wegen einer - seit Juni 1997\npsychiatrisch behandelten - seelischen Erkrankung verhandlungsunfähig. Er teilt jedoch nicht mit, welcher Art seine Erkrankung ist, inwieweit sie seine Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt und dass beziehungsweise weshalb sich sein Gesundheitszu-\n\n\n                                          1/3\n\nstand durch eine Teilnahme an dem Hauptverhandlungstermin nachhaltig verschlechtern könnte. Soweit er auf eine von Ärzten des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Lüneburg (nach dortiger Beobachtung des Beschwerdeführers gemäß § 81 StPO) verfasste \"Epikrise\" vom 28. Juni 2000 verweist, ergibt sich hieraus\nlediglich, dass der Beschwerdeführer eine Exploration durch diese Ärzte verweigert\nund damit eine Diagnose unmöglich gemacht hat. Einem vom Beschwerdeführer für\nmaßgeblich erachteten privatärztlichen Attest des ihn behandelnden Psychiaters\n\n  Dr. F. vom 18. Mai 2001 ist neben einer Bestätigung der nervenärztlichen Behandlung nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr unter einer schweren depressiven Verstimmung \"z. T. mit hirnorganischen Zügen und zeitweiliger Suicidalität\" litt, die seine Verhandlungsfähigkeit für einen damals anstehenden\nVerhandlungstermin nach Auffassung von Dr. F. ausschloss.\n\n  Das Attest besagt aber weder etwas über den derzeitigen Zustand des Beschwerdeführers noch geht daraus hervor, dass er durch eine Teilnahme an dem bevorstehenden Hauptverhandlungstermin eine später nicht mehr zu behebende Beeinträchtigung seiner Grundrechte gewärtigen müsste (vgl. BVerfGE 51, 324 <342 f.>).\nDaher kann auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden, dass es\ndem Beschwerdeführer von vornherein unzumutbar ist, an dem Termin teilzunehmen, nach der Beweisaufnahme über seine Verhandlungsfähigkeit gegebenenfalls\ngemäß § 206 a StPO eine Verfahrenseinstellung zu beantragen und notfalls im Revisionsrechtszug zu rügen, dass die Hauptverhandlung nicht hätte stattfinden dürfen.\nUnter diesen Umständen muss es beim Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) bleiben.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 6\n\n              Limbach               Hassemer              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. November 2001 - 2 BvR 1846/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2001 - 2 BvR 1846/01 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011105_2bvr184601.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011105.2bvr184601\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-05/2-bvr-1846-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-05/2-bvr-1846-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:33.621368+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-11-05/2-bvr-1846-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-11-05","dockets":["2 BvR 1846/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011105.2bvr184601","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011105.2bvr184601"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.11.2001 – 2 BvR 1846/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-05/2-bvr-1846-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/81","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"81","label":"§ 81 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/206a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"206a","label":"§ 206a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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