{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011105.2bvr155101","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-11-05","aktenzeichen":"2 BvR 1551/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1551/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Busch,\n                    Sohlstättenstraße 121, 40880 Ratingen -\ngegen a) den Bescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom 14. September 2001 -\n         48 Js 430/96 -,\n\n      b) den Bescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom 6. August 2001 - 48\n         Js 430/96 -,\n\n       c) die Zustimmungserklärung des Amtsgerichts Münster vom 2. Juli 2001,\n\n      d) die Zustimmungserklärung des Amtsgerichts Münster vom 11. April 2001\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Jentsch,\n                                 Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. November 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überprüfung von Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaften nach § 153a Abs. 1 StPO.\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln vorläufig festgenommen; da er sog. Kokain-Bubbles - mit Kokain gefüllte, fest verschweißte Plastikkügelchen - geschluckt hatte, wurde er in ein Krankenhaus verbracht, wo ein Polizeibeamter einen körperlichen Eingriff zur Sicherstellung\nder Kokain-Bubbles anordnete. Der behandelnde Arzt gelangte nach Durchführung\neiner Magenspiegelung zu der Auffassung, die Entfernung der Kokain-Bubbles mit-\n\n\n                                         1/6\n\ntels Gastroskopie sei für den Beschwerdeführer zu gefährlich, weil sie sich bereits\nzu einer Masse verklumpt hätten. Es wurde die operative Entfernung angeordnet.\nBei der im Wege eines Bauchschnittes durchgeführten Operation wurden 14 Kokain-Bubbles sichergestellt.\n\n 2. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen den Polizeibeamten und die         3\nan der Operation beteiligten Ärzte. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm\nim Klageerzwingungsverfahren gegen den Polizeibeamten hat das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\nMai 1998 - 2 BvR 1314/97 -, EuGRZ 1998, S. 466 ff.). Das Ermittlungsverfahren gegen die behandelnden Ärzte wurde hinsichtlich des Beschuldigten und eines weiteren\nArztes gegen Zahlung einer Auflage von je 1.000 DM gem. § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. Dabei ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass sich die Beschuldigten\nwegen eines vermeidbaren Irrtums über den Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung nur wegen einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht\nhaben konnten. Hinsichtlich der übrigen beschuldigten Ärzte erfolgte die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.\n\n  3. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der           4\nStaatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschuldigten und die entsprechenden Zustimmungserklärungen des Amtsgerichts. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung\nder nach § 153a Abs. 1 StPO erfolgten Verfahrenseinstellung und eine Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen den Beschuldigten. Er macht geltend, das Ermittlungsverfahren sei nicht in rechtsstaatlich einwandfreier und in einer für ihn angreifbaren Weise beendet worden. Die unbegründeten Zustimmungserklärungen des\nAmtsgerichts seien nicht ordnungsgemäß, weil aus ihnen nicht hervorgehe, welche\nrechtlichen Gründe für die Entscheidung maßgebend gewesen seien. Sie gingen im\nÜbrigen ins Leere, weil der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a Abs.\n1 StPO eine Rechtsbeugung des sachbearbeitenden Staatsanwalts zu Grunde liege.\nNach einem im Ermittlungsverfahren eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten habe sich der Beschuldigte eindeutig einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht; die Gründe der Einstellungsverfügung seien nicht nachvollziehbar.\n\n Daneben begehrt der Beschwerdeführer, das Justizministerium des Landes                   5\nNordrhein-Westfalen im Wege einer einstweiligen Anordnung anzuweisen, das Ermittlungsverfahren einer anderen Staatsanwaltschaft zu übertragen und diese anzuhalten, die Unterbrechung der Verjährung der Straftaten bis zu einer Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde herbeizuführen.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht               6\nvor.\n\n 1. Die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne           7\n\n\n                                          2/6\n\ndes § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, denn die entscheidungserheblichen Fragen\nsind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Dies gilt insbesondere für die Gewährung eines durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 31, 33 <39 f.>;\n83, 182 <194>; 96, 100 <114 f.>; 101, 106 <122 f.>).\n\n 2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 93a Abs. 2             8\nBuchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n a) Die Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist unbegründet.              9\n\n  Zwar handelt es sich bei der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft nach     10\n§ 153a Abs. 1 StPO um einen Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4\nSatz 1 GG. Die Staatsanwaltschaften gehören trotz ihrer organischen Eingliederung\nin die Justiz (BVerfGE 9, 223 <228>) zur Exekutive (Urteil des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 -, NJW 2001, S.\n1121 <1123>). Einstellungsverfügungen sind judizielle Entscheidungen der Staatsanwaltschaft als Rechtspflegeorgan der Justiz; sie sind - mit Ausnahme von § 153a\nAbs. 2 Satz 4 StPO - nicht der materiellen Rechtskraft fähig, sodass es sich dabei\nnicht um rechtsprechende Gewalt im Sinne von Art. 92 GG handelt (Kleinknecht/\nMeyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., vor § 141 GVG Rn. 5 f.). Demgegenüber handelt es\nsich bei der Zustimmungserklärung des für die Hauptverhandlung zuständigen Gerichts nach § 153a Abs. 1 StPO um einen hoheitlichen Akt der Rechtsprechung, der\ndie Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht aktiviert. Diese Verfassungsnorm gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (BVerfGE 76,\n93 <98>; stRspr).\n\n  Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht geltend gemacht, durch die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG setzt eine im Interesse des Einzelnen gewährte Rechtsposition voraus; nur zum Schutz derartiger Rechtspositionen ist der Rechtsweg\nverfassungsrechtlich garantiert (BVerfGE 83, 182 <194>; 27, 297 <305>). Solche\nRechtspositionen können sich aus einem Grundrecht oder einer grundrechtsgleichen\nGewährleistung ergeben, aber auch durch einfaches Gesetz begründet sein, wobei\nder Gesetzgeber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht\nzusteht und welchen Inhalt es hat (BVerfGE 96, 100 <114 f.>). Die Verletzung bloßer\nInteressen genügt nicht; entscheidend ist, ob die einschlägige Norm dem Schutz des\nBetroffenen zu dienen bestimmt ist, d.h. ob sie einen derartigen Schutz bezweckt und\nnicht lediglich zur Folge hat (BVerfGE 31, 33 <39 f.>).\n\n  Eine solche Rechtsposition des Beschwerdeführers, deren Verletzung er gemäß           12\nArt. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Rechtsweg geltend machen könnte, ist nicht gegeben.\n§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO bezweckt nicht den Schutz des durch eine Straftat Verletzten. Hauptregelungszweck ist die Kompensation des öffentlichen Interesses an\n\n\n                                         3/6\n\nder Strafverfolgung durch die Erfüllung von Auflagen und Weisungen. Eine Verletzung von Rechten des durch eine Straftat Verletzten scheidet grundsätzlich aus,\nwenn es um die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch\ndie Staatsanwaltschaft geht (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>). Daneben schützt § 153a\nAbs. 1 StPO und das ihm nachfolgende eingeschränkte Verfolgungshindernis (vgl.\nOberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14. August 1989 - 1 Ws 145/89 -, Die\nJustiz 1990, S. 28) auch denjenigen Beschuldigten, der die ihm erteilten Auflagen\nund Weisungen erfüllt; dieser muss nicht mehr damit rechnen, hinsichtlich derselben Tat nochmals wegen eines Vergehens strafrechtlich verfolgt zu werden. Zwar\nzeigt die Möglichkeit der Klageerzwingung nach § 172 StPO, dass durchaus auch\nInteressen des Verletzten bei der Einstellung von strafrechtlichen Ermittlungen Berücksichtigung finden können. Diese finden auch über das Kriterium der Schwere der\nSchuld bei der Einstellungsentscheidung nach § 153a Abs. 1 StPO eine gewisse Anerkennung. Es ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber\nein solches Interesse bei Verfahrenseinstellungen nach § 153a Abs. 1 StPO nicht\nmit einer das Klageerzwingungsverfahren eröffnenden Wirkung gewichtet hat, § 172\nAbs. 2 Satz 3 StPO. § 153a StPO dient - auch im Interesse der Entlastung und damit der Funktion der Strafrechtspflege - der Zurückdrängung des Strafens im Bereich\nder kleineren und mittleren Kriminalität; in diesem Bereich wiegen die Interessen\ndes durch eine Straftat Geschädigten in der Regel nicht besonders schwer. Es wäre\ndarüber hinaus mit der Annahme eines Verfolgungshindernisses unvereinbar, wenn\nder Verletzte seine Interessen in den Fällen des § 153a Abs. 1 StPO im Rechtsweg\ngeltend machen könnte. Einer willkürlichen Handhabung dieser Vorschrift durch die\nStaatsanwaltschaften wird auch dadurch entgegen gewirkt, dass die Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 StPO nur mit Zustimmung des für das Hauptverfahren\nzuständigen Gerichts erfolgen darf. Im Übrigen gewährleistet auch die Verfassung\nkeinen Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat (BVerfGE 51,\n176 <187>).\n\n b) Anhaltspunkte für eine willkürliche oder rechtsmissbräuchliche Einstellung des    13\nVerfahrens bezüglich des Beschuldigten sind nicht ersichtlich.\n\n Gegen den Gleichheitssatz wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss vielmehr, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem\ndenkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen\nberuht (BVerfGE 80, 48 <51>).\n\n  Diesen Anforderungen wird die Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 StPO gerecht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Staatsanwaltschaften bei der Anwendung des Opportunitätsprinzips und der Beurteilung besonderer Wertungskriterien\nfür die Nichtverfolgung einer Straftat - wie der geringen Schuld des Beschuldigten\noder dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung - ein besonders weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Sowohl die rechtliche Bewertung der Tat als Vergehen\n\n\n                                        4/6\n\nder fahrlässigen Körperverletzung wie auch die Annahme, die Schwere der Schuld\nstehe einer Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO nicht entgegen, sind rechtlich vertretbar. Sie beruhen auf der Annahme, dass nicht ausgeschlossen werden kann,\ndass die beschuldigten Ärzte nicht sicher waren, ob die zahlreichen im Magen des\nBeschwerdeführers festgestellten Kokain-Bubbles keine Lebensgefahr darstellten.\nZwar ist die Staatsanwaltschaft und ihr folgend das Amtsgericht nicht der Bewertung des Gutachtens gefolgt, wonach davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte das Nichtvorliegen einer Notfallsituation im Sinne einer akuten Drogenvergiftung\ndes Beschwerdeführers erkannt hatte. Die Staatsanwaltschaft hat dabei jedoch zu\nGunsten der Beschuldigten - vorsatzausschließend und schuldmindernd - berücksichtigt, dass zum Tatzeitpunkt konkrete Anweisungen, Standards oder Absprachen\nüber die Behandlung von Patienten, die Kokain-Bubbles geschluckt hatten, nicht vorlagen und es bereits schon einmal zu einem lebensgefährlichen Vorfall mit einem solchen Patienten gekommen war. Hiergegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Eine Begründung der Zustimmungsentscheidung des Amtsgerichts war weder\nnach den Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 34 StPO) noch verfassungsrechtlich geboten. Es gibt grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Begründungspflicht\nfür mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare gerichtliche Entscheidungen (BVerfGE 81, 97 <106>; 50, 287 <289 f.>).\n\n  c) Im Übrigen fehlt es an einer den Begründungsanforderungen von § 92, § 23 Abs.     16\n1 Satz 2 BVerfGG genügenden hinreichend substantiierten Darlegung der Verletzung\nin Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.\n\n 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3                17\nBVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  18\n\n               Limbach                Jentsch               Di Fabio\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. November 2001 - 2 BvR 1551/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2001 - 2 BvR 1551/01 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011105_2bvr155101.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011105.2bvr155101\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-05/2-bvr-1551-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-05/2-bvr-1551-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:33.439751+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-11-05/2-bvr-1551-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-11-05","dockets":["2 BvR 1551/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011105.2bvr155101","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011105.2bvr155101"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.11.2001 – 2 BvR 1551/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-05/2-bvr-1551-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/153a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"153a","label":"§ 153a StPO","mentions":16},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/172","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"172","label":"§ 172 StPO","mentions":2},{"id":"GG/92","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"92","label":"Art 92 GG","mentions":1},{"id":"GVG/141","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"141","label":"§ 141 GVG","mentions":1},{"id":"StPO/34","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"34","label":"§ 34 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/170","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"170","label":"§ 170 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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