{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20011105_1bvr152300","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011105.1bvr152300","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-11-05","aktenzeichen":"1 BvR 1523/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1523/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Rechtsanwälte\n1. L...,\n2. V...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Koll.,\n                   Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg i.Br. -\ngegen a) den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen\n         vom 2. Juni 2000 - 2 ZU 5/00 AGH NW -,\n\n      b) den Bescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm vom 16. März 2000 - A/II/644/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 5. November 2001 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom\n     2. Juni 2000 - 2 ZU 5/00 AGH NW - und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm vom 16. März 2000 - A/II/644/99\n     - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1\n     des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.\n     Das Verfahren wird an den Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die ihnen im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 DM (in\n     Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n\n\n                                       1/7\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n 1. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die             1\nAufforderung der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer, künftig Mitglieder eines\nMietervereins nicht mehr als Anwälte zu vertreten, wenn sie - in ihrer Eigenschaft als\nJustitiare des Vereins - in derselben Angelegenheit für diese Mitglieder bereits tätig\nwaren.\n\n  2. Die Beschwerdeführer betreiben in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen          2\nRechts gemeinsam eine Anwaltskanzlei. Sie beraten aufgrund einer vertraglichen\nVereinbarung auch die Mitglieder des örtlichen Mietervereins. Dazu halten sie an vier\nTagen pro Woche insgesamt 12 Sprechstunden ab, die im Briefkopf des Mietervereins als feste Sprechzeiten ausgewiesen sind. Die Sprechstunden werden durch die\nBeschwerdeführer selbst oder durch von diesen bestimmte Personen in ihrem Auftrag und Verantwortung durchgeführt, wobei das nicht beratende Personal vom Mieterverein gestellt wird. Die Beschwerdeführer teilen sich diese Tätigkeit untereinander auf. Sie beziehen dafür vom Verein ein fixes Entgelt, das knapp 10 vom Hundert\ndes anwaltlichen Gesamtgebührenaufkommens ihrer Praxis ausmacht.\n\n Mit Bescheid vom 16. März 2000 erteilte die Rechtsanwaltskammer den Beschwerdeführern einen \"belehrenden Hinweis\" gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) über den Inhalt von § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO.\nSie wurden aufgefordert, künftig Mitglieder des Mietervereins nicht mehr als Anwälte\nzu vertreten, wenn sie für sie in derselben Angelegenheit bereits als Justitiare des\nVereins rechtsbesorgend tätig geworden waren.\n\n  Der Antrag der Beschwerdeführer auf gerichtliche Entscheidung wurde mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 2. Juni 2000 zurückgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführer verstießen gegen das Tätigkeitsverbot\ndes § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO. Sie würden als Justitiare des Mietervereins rechtsbesorgend für dessen Mitglieder tätig, indem sie Rechtsrat erteilten und außerprozessual\nfür die Mitglieder Rechtsstandpunkte nach außen verträten. Die Beschwerdeführer\nstünden als Justitiare in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis. Durch § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO solle verhindert werden, dass die Weisungsund Richtlinienkompetenz des Arbeitsgebers im Zweitberuf in die anwaltliche Tätigkeit hineinreiche. Eine solche persönliche Abhängigkeit der Beschwerdeführer sei zu\nbejahen, da sie in die Organisation des Mietervereins eingebunden seien, die Tätigkeit dauerhaft verrichteten, feste Sprechzeiten abzuhalten hätten, die zudem in den\nGeschäftsräumen des Vereins und unter Einsatz personeller und sachlicher Mittel\ndes Vereins abgehalten würden, wofür sie ein fixes monatliches Entgelt ohne Rücksicht auf den tatsächlich erbrachten Umfang der Leistung erhielten.\n\n 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung            5\nvon Art. 12 Abs. 1 GG. Für das Gebot der Rechtsanwaltskammer fehle es an einer\n\n\n\n                                          2/7\n\ngesetzlichen Grundlage. Ein \"Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis\", in\ndem Rechtsrat erteilt werde, sei nicht gegeben. Die Regelung betreffe nach der Überschrift \"Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen\". Darunter fielen vor allem\nVertragsverhältnisse arbeitsrechtlicher Art von Syndikusanwälten mit nicht anwaltlichen Arbeitgebern wie Unternehmen oder Banken. Im vorliegenden Fall seien sie jedoch nur auf Stundenbasis als freie Mitarbeiter für den Mieterverein tätig. Über den\nAbschluss des Vertragsverhältnisses hinaus seien auch Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit maßgeblich. Berate ein Rechtsanwalt nur Vereinsmitglieder, nicht aber\nden nicht anwaltlichen Arbeitgeber selbst, und sei die Tätigkeit nur von geringem Umfang, dann fehle es an einem Vertragsverhältnis im Sinne des § 46 BRAO. Zudem\nwerde mit dem Verbot unverhältnismäßig in ihre Berufsfreiheit eingegriffen. Das Verbot sei zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit nicht erforderlich.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz für die          6\nBundesregierung, der Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer, der\nDeutsche AnwaltVerein, der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein, der\nBundesverband der Freien Berufe und die im Ausgangsverfahren tätig gewordene\nRechtsanwaltskammer Stellung genommen.\n\n  Mit Ausnahme der Stellungnahme der letzteren werden in den Stellungnahmen die          7\nangegriffenen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG für verfassungswidrig gehalten. Der Bundesgerichtshof verweist hinsichtlich der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen auf seine Rechtsprechung (vgl.\nBGHZ 141, 69; BGH, VersR 2001, S. 1137).\n\n                                         II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          8\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1\nBVerfGG liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrer Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf.\n\n Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits entschieden (vgl.          10\nBVerfGE 87, 287). Ein Grundsatz, wonach anwaltliche und erwerbswirtschaftliche\nTätigkeiten grundsätzlich unvereinbar sind, kommt in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht zum Ausdruck. Es bedarf einer Prüfung im Einzelfall, ob bei der Ausübung\nvon Doppelberufen Interessenkollisionen oder Berufspflichtverletzungen auftreten\nkönnen. Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebende Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten sollen\ndurch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufs nicht gefährdet werden.\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt.\n\n\n                                         3/7\n\n  a) Der belehrende Hinweis bezieht sich auf die grundsätzlich verfassungsrechtlich       12\nunbedenkliche Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO. Auslegung und Anwendung\ndieser Bestimmung können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler\nenthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung\ndes betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung\nder Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten\nführt (BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>).\n\n b) So liegt der vorliegende Fall. Die angegriffenen Entscheidungen berücksichtigen       13\ndie Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG nicht ausreichend und beschränken die Beschwerdeführer unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübungsfreiheit.\n\n  Der Anwaltsgerichtshof bejaht die persönliche Abhängigkeit, weil die Beschwerdeführer durch feste Sprechzeiten und die Nutzung personeller und sachlicher Mittel in\ndie Organisation des Mietervereins fest eingebunden und insoweit Weisungen unterworfen seien. Das finde seinen Ausdruck in einem festen Entgelt. Damit bestehe ein\n\"ähnliches Beschäftigungsverhältnis\" im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO.\n\n Diese Argumentation beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von            15\nder Bedeutung der Berufsfreiheit. Sie leitet aus Organisationsstrukturen eine auf\nsachlichen Weisungen beruhende Abhängigkeit ab, obwohl nach der Fallgestaltung\noffenbar ist, dass weder der Verein noch seine einzelnen Mitglieder den Beschwerdeführern vorschreiben, was sie in den Sprechzeiten zu tun haben. Ersichtlich werden sie vom Verein in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte, also gerade als unabhängige Berater, den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Für Interessenkollisionen in dem\nSinne, dass die Beschwerdeführer die späteren Mandate ohne die notwendige Unabhängigkeit und auf Weisung des Vereins führen, fehlt jeder Anhalt.\n\n aa) Fraglich ist bereits, ob \"dieselbe Angelegenheit\" gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO       16\nvorliegt. Bei einer unter Berücksichtigung der Tragweite der Berufsausübungsfreiheit\ngebotenen restriktiven Auslegung ist es zweifelhaft, ob die Erfüllung der Verpflichtung\ngegenüber dem Mieterverein, die Mitglieder in mietrechtlichen Fragen zu beraten,\nund die spätere Tätigkeit als Rechtsanwalt für ein Vereinsmitglied bezogen auf das\nmietrechtliche Problem dieselbe Angelegenheit ist, da derjenige, dem die Beschwerdeführer vertraglich in genereller Weise Rechtsrat schulden (Mieterverein), und diejenigen, die von der rechtlichen Beratung profitieren (Vereinsmitglieder), personenverschieden sind.\n\n  bb) Da es auch Anwälten grundsätzlich frei steht, einen Zweitberuf auszuüben,           17\nmuss ein Verbot, das den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhalten soll, erforderlich sein, um besonderen Gefährdungen des Anwaltsberufs zu begegnen. Deshalb ist bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs \"ständiges Dienst- oder\nähnliches Beschäftigungsverhältnis\" in § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO nur eine solche Ver-\n\n\n                                          4/7\n\ntragsbeziehung umschrieben, bei der die Gefahr einer Interessenkollision bestehen\nkann. Es muss zu besorgen sein, dass die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des\nArbeitgebers des Zweitberufs in die später ausgeübte anwaltliche Tätigkeit hineinwirkt. Anderenfalls ist kein Gemeinwohlbelang ersichtlich, der eine Einschränkung\nder Berufsfreiheit rechtfertigen könnte.\n\n Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Regelung, ihre Entstehungsgeschichte sowie             18\ndie gesetzliche Stellung der Norm. Sie wurde in das Gesetz nach der Zweitberufsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 287) aufgenommen, in der\nangemahnt worden war, Berufseinschränkungen an Interessenkollisionen zu binden.\nKonsequenterweise wird in den Gesetzesmaterialien hervorgehoben, dass es bei\ndem streitgegenständlichen Tätigkeitsverbot genau darum gehe (vgl. BRDrucks 93/\n93, S. 86 ff.). Auch der Vergleich zum (echten) Syndikusanwalt, dessen Tätigkeitsverbot in § 46 Abs. 1 BRAO geregelt ist und bei dem typisierend angenommen wird,\ndass die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers den gerichtlichen Bereich mitberührt,\nzeigt, dass Interessenkollisionen vermieden werden sollen.\n\n cc) Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, dass tatsächlich eine Gefahr von Interessenkollisionen bestehen könnte.\n\n  Weisungsrechte des Vereins sind in den angegriffenen Entscheidungen nicht festgestellt worden. Schon hinsichtlich der Beratung im Verein fehlt es an entsprechenden Feststellungen im Sachverhalt. Für eine Einflussnahme im Zuge der Wahrnehmung von Einzelmandaten fehlt insoweit jeder Anhalt. Sie ergeben sich insbesondere\nnicht daraus, dass die Beschwerdeführer in die Organisation des Mietervereins eingebunden sind. Die Beschwerdeführer sind zu zeitlicher und örtlicher Rücksichtnahme verpflichtet und übernehmen - je nach Beratungsbedarf der einzelnen Mieter - im\nRahmen der gegenüber dem Verein eingegangenen Verpflichtung die Rechtsbesorgung. Abhängigkeit durch Einbindung in eine Organisation entsteht aber nicht durch\ndie übliche Rücksichtnahme unter Vertragspartnern, sondern durch richtunggebende\nEinflussnahme auf den Inhalt der Dienstleistung und durch Rechenschaftsverpflichtungen des Dienstleistenden. Hieran fehlt es.\n\n  Anderes ergibt sich auch nicht aus der Vereinssatzung oder dem Vertrag zwischen           21\ndem Verein und den Beschwerdeführern. Zu Recht wird in den eingeholten Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass bei dauerhaften Beratungsverhältnissen der\nRechtsanwalt auf die zeitlichen Vorstellungen seines Mandanten schon aus \"Kundenfreundlichkeit\" eingehen wird, ohne dass dies seine Unabhängigkeit beeinträchtigt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Bereitstellung einer Sekretärin sowie der für\ndie Beratung erforderlichen Gegenstände durch den Mieterverein irgendeinen inhaltlichen Einfluss auf die Rechtsbesorgung im Verein oder die spätere anwaltliche Tätigkeit bei der Vertretung von Vereinsmitgliedern haben kann.\n\n  Schließlich überzeugt auch das Argument nicht, die persönliche Abhängigkeit der           22\nBeschwerdeführer ergebe sich aus der Dauer der Tätigkeit für den Mieterverein. Es\nist nicht erkennbar, inwieweit es eine Rolle spielen kann, ob die zweitberufliche Tätig-\n\n\n                                           5/7\n\nkeit erst seit kurzer Zeit oder bereits über einen längeren Zeitraum betrieben wird.\nInsoweit wird in den eingeholten Stellungnahmen zutreffend darauf hingewiesen,\ndass auch bei ausschließlicher anwaltlicher Tätigkeit Dauerberatungsmandate üblich\nsind, die zu wirtschaftlicher Abhängigkeit führen können, ohne dass die Stellung des\nRechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege in Frage gestellt wird. Deshalb lässt sich die in den angegriffenen Entscheidungen behauptete Interessenkollision auch nicht auf das vom Mieterverein gezahlte Entgelt stützen. Es wird nicht\ndargelegt, dass über die jeder wirtschaftlichen Betätigung immanente Abhängigkeit\nzum Vertragspartner hinaus im vorliegenden Fall die Gefahr aufscheint, wegen der\nBezahlung könnten Weisungen aus dem Zweitberuf in die anwaltliche Tätigkeit hineinwirken.\n\n  Vorliegend spricht alles gegen eine solche Konstellation. Die Beschwerdeführer beraten nicht den Mieterverein, sondern dessen Mitglieder. Die unterstellten Weisungen\ndes Mietervereins aus dem Vertragsverhältnis zu den Beschwerdeführern müssten\nauf diese individuelle Beratungsebene durchschlagen und sogar bei einer späteren\nanwaltlichen Tätigkeit für das Vereinsmitglied Wirkung entfalten. Auch bei typisierender Betrachtungsweise ist das kaum vorstellbar. Ohne jeden Anhalt im Vertrag kann\ndas jedenfalls nicht unterstellt werden. Vielmehr wird mit der Beratung im Verein und\nder anwaltlichen Tätigkeit für ein Mitglied das gleiche Ziel verfolgt; es geht um die\nWahrung der Rechte des einzelnen Mieters in einer konkreten Situation, die nicht in\nder Vereinsmitgliedschaft wurzelt. Es geht um individuelle Verhältnisse, die dem auftraggebenden Verein regelmäßig nicht einmal bekannt sein werden.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.       24\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRA-GO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2001 - 1 BvR 1523/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2001 - 1 BvR 1523/00 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011105_1bvr152300.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011105.1bvr152300\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011105_1bvr152300.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-05/1-bvr-1523-00","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011105_1bvr152300.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011105_1bvr152300.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-05/1-bvr-1523-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011105_1bvr152300.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:33.167464+00:00"}}