{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20011102_2bvr109800","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011102.2bvr109800","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-11-02","aktenzeichen":"2 BvR 1098/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n  - 2 BVR 1098/00 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Germana Grehn und Koll.,\n                   Palisadenstraße 40, 10243 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2000 –\n         BVerwG 2 B 23.00 -,\n\n       b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom\n          22. September 1999 – A 3 S 64/97 -,\n\n       c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 13. November 1996 – 2\n          A 187/95 -,\n\n       d) den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dessau vom 30.\n          Juni 1995 – 23.61-03112 Ta/Ba -,\n\n       e) den Bescheid des Regierungspräsidiums Dessau vom 15. Mai 1995 –\n          23.61-03112 Ta/Ba -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   die Richter Sommer,\n                                   Broß,\n                                   Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. November 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n\n                                           I.\n  Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die gegen den Beschwerdeführer verfügte Entlassung aus dem (Polizei-)Beamtenverhältnis auf Probe wegen seiner früheren, im Jahr 1976 begonnenen Tätigkeit als zunächst Sachbearbeiter und später Leiter des Kommissariats K I bei Volkspolizeikreisämtern sowie wegen seiner von 1968\nbis 1971 dauernden Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des früheren Ministeriums für\nStaatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS).\n\n\n\n\n                                           1/6\n\n                                           II.\n Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Aussicht auf              2\nErfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>);\nder Verfassungsbeschwerde kommt auch keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.\n\n 1. a) Soweit im Mittelpunkt des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde die Rüge            3\nder Verletzung von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG infolge einer\nunterlassenen weiteren Sachverhaltsaufklärung und Einzelfallwürdigung steht, hat\nsie in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  Der Beschwerdeführer rügt, die Fachgerichte hätten ihm lediglich abstrakt aufgrund       4\nder zum damaligen Zeitpunkt im Bereich des Innenministeriums der ehemaligen DDR\nbestehenden Befehls- und Weisungslage Aufgaben zugeordnet, die er tatsächlich\nnicht ausgeführt habe. Dabei lässt er außer Acht, dass zur Eignung im Sinne des\nArt. 33 Abs. 2 GG auch - insoweit objektivierend - die Wahrung des Erscheinungsbildes des öffentlichen Dienstes - insbesondere im jeweiligen Tätigkeitsbereich (hier:\nKriminalpolizei) - in der Öffentlichkeit gehört; dieses Erscheinungsbild steht im engen\nZusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bürger in die Integrität\nder Amtsinhaber (vgl. BVerfGE 96, 189 <198>). Auch die konkrete Belastung für den\nDienstherrn, die eine Weiterbeschäftigung mit sich bringen würde, ist folglich in die\nEinzelfall bezogene Würdigung der Eignung mit einzubeziehen (vgl. BVerfGE 96, 189\n<199>). Diesem Ansatz sind in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise sowohl\nVerwaltungsgericht als auch Oberverwaltungsgericht gefolgt: Sie haben - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE\n108, 64 <69>) - maßgeblich darauf abgestellt, die Stellung und die Tätigkeit des Beschwerdeführers zunächst als Sachbearbeiter und später als Leiter des Kommissariats I (K I) bei einem Volkspolizeikreisamt rechtfertige als solche - wegen der damit für\nihn notwendig verbundenen stetigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für\nStaatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) - seine Entlassung (zur Anwendung eines in gewissem Umfang objektivierten und generalisierenden Maßstabes der persönlichen Eignung, der auf das erforderliche Vertrauen in der Bevölkerung und die\nGlaubwürdigkeit der Amtsausübung in einem demokratischen Rechtsstaat abstellt\n(vgl. auch Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1998 - 2 BvR 2555/96 und 2 BvR 159/97 -, NJW 1998,\nS. 2590 ff. <2591, 2592>; dort für Fälle der Übernahme von Richtern der ehemaligen\nDDR).\n\n  In diesem Zusammenhang hat im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss ohne Verletzung von Verfassungsrecht darauf hingewiesen,\nnach dieser materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei eine\nweitere Sachaufklärung, ob der Beschwerdeführer selbst polizeiliche Maßnahmen\ngegen politisch missliebige Personen unternommen oder gefördert habe, nicht geboten gewesen; die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers\n\n\n                                           2/6\n\nsei bereits wegen der jahrelang innegehabten herausgehobenen Stellung als Leiter\ndes Kommissariats I und der damit notwendigen verbundenen Weitergabe von Informationen an das MfS und damit Unterstützung des Repressionsapparats begründet.\n\n b) Die angegriffenen behördlichen und fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen        6\nden Beschwerdeführer auch mit Blick auf die Rüge, seine Entlassung sei nicht mit der\ngebotenen Beschleunigung durchgeführt worden, nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG (Fürsorgepflicht des Dienstherrn).\n\n  Art. 33 Abs. 5 GG gebietet, die Frage, ob ein Beamter auf Probe im öffentlichen        7\nDienst wegen einer bekannt gewordenen Tätigkeit für das frühere MfS nicht mehr\nweiterbeschäftigt werden darf, mit der sachlich gebotenen Beschleunigung zu klären.\nNotwendig ist eine zügige Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sobald der\nDienstherr Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Entlassung wegen Verstrickung in die\nMachenschaften des MfS in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1999 - 2 C 13.98 -, LKV 2000, S. 111 f.; BVerwGE 92, 147\n<150 f.>; BVerwGE 85, 177 <183>; vgl. auch BVerfGE 46, 17 <29> entsprechend\nzum Disziplinarverfahren sowie BVerfGE 43, 154 <165 f.> zu den Anforderungen aus\nder Fürsorgepflicht an die Gestaltung des Verfahrens der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe).\n\n Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes sind die behördlichen und fachgerichtlichen Entscheidungen im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Das Oberverwaltungsgericht hat die Handhabung des zur Entlassung des Beschwerdeführers führenden Verwaltungsverfahrens mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ausführlich erörtert. Es hat für seine Beurteilung insoweit als zeitlichen\nBezugspunkt den Eingang des Berichts des Bundesbeauftragten für die Unterlagen\ndes Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) beim Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt am 17. März 1994 zugrunde gelegt und geprüft, ob\ndas Entlassungsverfahren von diesem Zeitpunkt an hinreichend zügig durchgeführt\nworden ist.\n\n Die Wahl dieses Bezugspunktes ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Oberverwaltungsgericht stellt insoweit darauf ab, dass bei der Übernahme des Beschwerdeführers in das Beamtenverhältnis auf Probe im Jahre 1991 noch kein lückenloses\nBild über dessen Verstrickung in die Machenschaften des MfS vorgelegen habe. Erst\naufgrund des Berichts des BStU und nach Anhörung des Beschwerdeführers hätten\nArt, Umfang und Gewicht der Berichtstätigkeit festgestanden, und erst dann habe\nüber die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung abschließend entschieden werden\nkönnen. Dieser Ansatz steht, auch wenn die zuletzt gewonnenen Erkenntnisse über\ndie Tätigkeit für das MfS von 1968 bis 1971 letztlich für die Entlassungsentscheidung\nnicht ausschlaggebend sind, in Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG.\n\n Die weiteren an den genannten zeitlichen Bezugspunkt anknüpfenden Erwägungen           11\ndes Oberverwaltungsgerichts sind ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Ih-\n\n\n\n                                         3/6\n\nnen tritt der Beschwerdeführer schon nur punktuell entgegen. Sein diesbezügliches\nVorbringen, das letztlich dem Oberverwaltungsgericht ohne weitere Begründung lediglich widerspricht, zeigt jedenfalls nicht auf, dass er in der Zeit vom Eingang des\nBStU-Berichts beim Ministerium bis zum Ergehen der Entlassungsverfügung in irgend einem Zeitpunkt ein unter Fürsorgegesichtspunkten von Verfassungs wegen\nschutzwürdiges Vertrauen dahin gehend entwickeln durfte, eine Entlassung werde\nnicht mehr erfolgen.\n\n 2. Zwar hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1                 12\nBVerfGG erschöpft. Gleichwohl ergeben sich aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG\nzum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 22, 287\n<290>; 70, 180 <187>) Bedenken auch gegen die Zulässigkeit einzelner Rügen der\nVerfassungsbeschwerde.\n\n  a) Der Beschwerdeführer rügt - wie schon mit der Nichtzulassungsbeschwerde -,          13\ndas Oberverwaltungsgericht habe seine Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß\n§ 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt habe,\nobwohl der Prozessbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung \"sämtliche Beweisanträge aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers vom 18. April\n1997 und 10. Mai 1999 gestellt\" habe. Sein Vortrag hierzu ist nicht schlüssig: So wird\neinerseits behauptet, der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers habe\nförmliche Beweisanträge gestellt. Die weiteren Ausführungen deuten jedoch eher\ndarauf hin, dass allenfalls die schriftsätzlichen Beweisangebote als Beweisanregungen an das Gericht aufrecht erhalten worden sind.\n\n  Gegen eine förmliche Stellung von (Hilfs-)Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung spricht maßgeblich die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. September 1999, der Beweiskraft gemäß § 418 Abs. 1 ZPO zukommt. In dieser Niederschrift findet sich kein\nHinweis auf die Stellung förmlicher Beweisanträge. Der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Gegenbeweis ist jedenfalls nicht hinreichend substantiiert im Vorbringen der\nVerfassungsbeschwerde angetreten worden, abgesehen davon, dass ein Protokollberichtigungsantrag ebenfalls nicht gestellt worden ist. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer substantiiert dargetan, dass sich die in Rede stehende Beweiserhebung dem Oberverwaltungsgericht von dessen Rechtsstandpunkt aus hätte\naufdrängen müssen.\n\n  b) Die Erforderlichkeit der Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf den allgemeinen    15\nGrundsatz der Subsidiarität regelmäßig zu verneinen, wenn ein Beschwerdeführer es\nim Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterlassen hat, einen nach dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde für maßgeblich\nerachteten Gesichtspunkt zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde im\nRahmen der gegebenen Zulassungsgründe hinreichend substantiiert nach Maßgabe\nvon § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu bezeichnen, und damit von der Möglichkeit, die\nZulassung der Revision zu erstreiten, nicht in angemessener Weise Gebrauch ge-\n\n\n\n                                          4/6\n\nmacht hat (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1996 - 2 BvR 2952/95 -, NVwZ-Beilage 1996, S. 66\n<67> zum Darlegungserfordernis im Berufungszulassungsverfahren).\n\n  Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des       16\nBeschwerdeführers wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 132\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO in Gestalt einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1\nVwGO) unter Hinweis auf dessen unzureichende Bezeichnung abgelehnt. Dem tritt\nder Beschwerdeführer nicht entgegen; die Zurückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht löst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG angesichts des Vorbringens in der\nNichtzulassungsbeschwerde vom 1. Februar 2000 auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 18\n\n              Sommer                    Broß              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. November 2001 - 2 BvR 1098/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 2001 - 2 BvR 1098/00 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011102_2bvr109800.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011102.2bvr109800\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011102_2bvr109800.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-02/2-bvr-1098-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011102_2bvr109800.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011102_2bvr109800.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-11-02/2-bvr-1098-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/11/rk20011102_2bvr109800.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:32.387297+00:00"}}