{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011023.2bvr066600","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-10-23","aktenzeichen":"2 BvR 666/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 666/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\ngegen Art. 1 Abs. 5 und Art. 3 § 1 und § 2 des Bundesbesoldungs- und -\n      versorgungsanpassungsgesetzes 1999 (BBVAnpG 99) vom 19. November\n      1999 (BGBl I S. 2198)\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                  Sommer,\n                                  Broß,\n                                  Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Der Beschwerdeführer erhält Versorgungsbezüge auf der Grundlage seines letzten         1\nGrundgehalts nach der Besoldungsgruppe B 3. Er wendet sich mit der Rüge einer\nVerletzung von Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen Art.\n1 Abs. 5 und Art. 3 §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und\nVersorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -\nversorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) vom 19. November 1999 (BGBl\nI S. 2198). Diese Vorschriften sehen vor, dass die grundsätzlich ab 1. Juni 1999 wirksame Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge um 2,9 v.H. für Empfänger von\nBezügen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen C 4 und R 3 bis R 10\nsowie entsprechender fortgeltender landesrechtlicher Besoldungsgruppen erst ab 1.\nJanuar 2001 gilt und diese Bezügeempfänger die im Übrigen vorgesehene Einmalzahlung nicht erhalten.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a                2\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat - unbeschadet der Frage eines besonders schweren Nachteils für den Beschwerdeführer - je-\n\n\n                                          1/4\n\ndenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und wirft auch keine grundsätzlicher\nKlärung bedürftigen verfassungsrechtlichen Fragen auf (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 ff.>).\n\n Es kann hier offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits gemäß § 90 Abs.        3\n2 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen\nsteht. Dieser Grundsatz verpflichtet den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des\nBundesverfassungsgerichts grundsätzlich einen ihm gegebenen Rechtsweg zu beschreiten. Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz\nnicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum\noffen lässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81\n<104 f.>; 72, 39 <43 ff.>). Es entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbei- führen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die\nbeanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der\nVerfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 71, 25 <35>). Vorliegend könnte der Beschwerdeführer daher darauf zu verweisen sein, sein Begehren nach Durchführung\neines Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zunächst im Wege der Feststellungs- oder\nallgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, NVwZ 1998, S. 76\n<77>).\n\n Doch selbst wenn man die unmittelbar gegen das Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde vorliegend für statthaft hielte, hat sie jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer ist weder in seinem aus Art. 33 Abs. 5 GG -\nnicht aus Art. 14 Abs. 1 GG - abzuleitenden grundrechtsgleichen Recht auf eine\namtsangemessene Alimentierung noch in seinen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder anderen Grundrechten folgenden Rechten verletzt.\n\n Das Alimentationsprinzip erfordert, dass den Beamten und Ruhegehaltsempfängern ein ihrem Dienstrang, der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung entsprechender und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessener Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der\nallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gewährt wird (vgl. BVerfGE 8, 1 <14 ff.>; 44, 249 <265 f.>; 76, 256\n<298>; stRspr). Es umfasst aber nicht ein Recht auf eine allgemeine, stets prozentual\nvollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung für alle Besoldungs- und Versorgungsempfänger. Das je nach Bedeutung und Eigenart des Amtes differenzierende Besoldungsgefüge (vgl. dazu\nBVerfGE 4, 115 <135>; 44, 249 <265>) wird in seiner Struktur durch einen vorübergehenden Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge bzw. durch den Ausschluss\nvon einer Einmalzahlung für einen bestimmten Zeitraum in bestimmten Besoldungsgruppen nicht gestört. Diese vorübergehende Ungleichbehandlung verschiedener\nBesoldungsgruppen kann sich auf sachlich gerechtfertigte Gründe stützen und hält\nsich deshalb innerhalb der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und\n\n\n                                          2/4\n\nVersorgung zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 <22>; 56, 353\n<361 f.>; 81, 363 <375 f.>). Es ist nicht sachwidrig, von Empfängern höherer Bezüge\nbei einer allgemeinen Anpassung einen begrenzten \"Sparbeitrag\" mit der Erwägung\nzu fordern, dass sie von einer allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare\nErhöhung der Besoldung und Versorgung beitragen soll, jedenfalls teilweise weniger\nstark betroffen sind.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).          6\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 7\n\n              Sommer                    Broß              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Oktober 2001 - 2 BvR 666/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2001 - 2 BvR 666/00 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011023_2bvr066600.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011023.2bvr066600\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-23/2-bvr-666-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-23/2-bvr-666-00","retrieved":"2026-07-10 10:48:29.739836+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-10-23/2-bvr-666-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-10-23","dockets":["2 BvR 666/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011023.2bvr066600","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011023.2bvr066600"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.10.2001 – 2 BvR 666/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-23/2-bvr-666-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":2},{"id":"BRRG/126","law":"BRRG","abbreviation":"BRRG","ref":"126","label":"§ 126 BRRG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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