{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011018.1bvr088100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-10-18","aktenzeichen":"1 BvR 881/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 881/00 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Herbert Kutschera,\n                    Schloßplatz 16, 77933 Lahr -\ngegen a) das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart vom 26.\n         Februar 2000 - LNs 8/99 -,\n\n       b) das Urteil des Bezirksberufsgerichts für Zahnärzte in Freiburg vom 21.\n          September 1999 - 1/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 18. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart vom 26. Februar 2000 - LNs 8/99 - und das Urteil des Bezirksberufsgerichts für Zahnärzte in\n     Freiburg vom 21. September 1999 - 1/99 - verletzen den Beschwerdeführer in\n     seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden\n     aufgehoben.\n     Das Verfahren wird an das Landesberufsgericht für Zahnärzte in Stuttgart zurückverwiesen.\n  2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 DM (in\n     Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n\n\n\n                                        1/10\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Der beschwerdeführende Zahnarzt wendet sich gegen das Verbot, einen Zahnarztsuchservice einzurichten.\n\n  1. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Kammergesetz) in\nder hier maßgeblichen Fassung vom 16. März 1995 (GBl S. 314; im Folgenden: KaG)\nregelt die Berufsordnung das Nähere über die Berufspflichten. Die Berufsordnung\nkann nach § 31 Abs. 2 KaG insbesondere Vorschriften über die Werbung (Nr. 9) und\ndas berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen (Nr. 11) enthalten.\nNach § 32 Abs. 1 KaG können die der Zahnärztekammer angehörenden Mitglieder\nihre Berufsbezeichnung durch Bezeichnungen erweitern, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten zahnmedizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene      Kenntnisse     und    Fähigkeiten    (Zusatzbezeichnung)      hinweisen.\nZahnmedizinische Gebietsbezeichnungen gibt es auf den Gebieten der Kieferorthopädie, Oralchirurgie und auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens. Bei\nVerstößen haben sich die Kammermitglieder nach § 55 KaG in einem Berufsgerichtsverfahren zu verantworten.\n\n  § 13 der Berufsordnung für Zahnärzte in der Fassung vom 11. Januar 1999 (ZBW 3/        3\n1999 S. 16; im Folgenden: BO 1999) gestattet dem Zahnarzt, eigenverantwortlich so\ngenannte \"Interessenschwerpunkte\" auszuweisen. Näheres regeln die dazu ergangenen Richtlinien der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Danach werden Interessenschwerpunkte in den vorgegebenen Bereichen - Funktionsanalyse\nund Funktionstherapie, Implantologie, Parodontologie und Präventive Zahnheilkunde\n- in Form einer \"Patienten-Informations-Liste\" ausgewiesen. Die Bezirkszahnärztekammer führt diese Liste und erteilt aus ihr Auskünfte bei Anfragen aus der Bevölkerung mit dem Hinweis, dass die Angaben rechtlich und sachlich in die Verantwortung\ndes Arztes fallen und lediglich weitergegeben werden. Der Zahnarzt darf nur solche\n\"Interessenschwerpunkte\" ausweisen, in denen er mehrjährige praktische Erfahrungen und Fertigkeiten besitzt und über mehrjährige Fortbildung verfügt.\n\n Zum Zeitpunkt des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens galt die Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung vom\n6. August 1996 (ZBW 10/1996 S. 536; im Folgenden: BO 1996). Nach § 1 Abs. 2 Satz\n2 Buchstabe b BO 1996 ist der Zahnarzt verpflichtet, dem Vertrauen zu entsprechen,\ndas ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebracht wird. Nach § 11 Abs. 1\nSatz 1 BO 1996 hat der Zahnarzt gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit ein\nkollegiales Verhalten zu zeigen. Er darf im freien Wettbewerb mit seinen Kollegen\nkeine unlauteren Mittel anwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BO 1996). Nach § 16 Abs. 1\nSatz 1 BO 1996 (= § 17 Abs. 1 Satz 1 BO 1999) ist dem Zahnarzt jede Werbung und\n\n\n                                         2/10\n\nAnpreisung untersagt.\n\n Mittlerweile lässt § 19 der Berufsordnung für Zahnärzte in der Fassung der Satzung     5\nvom 4. August 2000 (ZBW 8/2000 S. 30; im Folgenden: BO 2000) öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen ausdrücklich zu.\n\n  2. Der Beschwerdeführer erhielt am 1. September 1993 seine Bestallung als Zahnarzt. Vom 20. Mai 1994 bis 31. Mai 1995 war er als Assistent in einer Zahnarztpraxis\ntätig. Nach einem schweren Verkehrsunfall musste er diese Tätigkeit aufgeben. Am\n4. April 1997 gründete der Beschwerdeführer mit sechs anderen Personen den Verein \"Initiative optimale Zahnheilkunde\" (IOZ). Nach § 2 Abs. 1 der Vereinssatzung ist\nder Zweck des Vereins die Förderung qualitativ hochwertiger zahnmedizinischer Behandlung, insbesondere durch Information und Beratung von Patienten über mögliche Behandlungsalternativen mit ihren Vor- und Nachteilen, die Möglichkeit der Kostenerstattung durch gesetzliche und private Kostenträger und die Beratung zu allen\nFragen der Zahnmedizin. Zu den Zielen des Vereins gehört ferner die Weitergabe\nvon Informationen über Zahnärzte mit besonderer fachlicher Qualifikation oder Orientierung. Nach § 2 Abs. 2 ist der Verein selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Nach § 2 Abs. 3 dürfen Mittel des Vereins nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen\naus den Mitteln des Vereins.\n\n  Im Frühjahr 1998 übersandte der Beschwerdeführer zahlreichen Zahnärzten ein           7\nSchreiben, mit dem die IOZ dargestellt wurde. Diesem lag ein Fragebogen bei, in den\nAussagen zur zahnärztlichen Tätigkeit und zur fachlichen Qualifikation des Zahnarztes nach eigener Einschätzung zu vermerken waren. Der monatliche Beitrag für die\nAufnahme und Bereitstellung der Angaben soll 7,50 DM kosten. Ob aus der Datei tatsächlich Auskünfte an mögliche Patienten erteilt oder ob interessierte Personen jemals beraten wurden, ist nicht festgestellt worden. In der Badischen Zeitung vom 17.\nMärz 1998 und in der Lahrer Zeitung vom 11. März 1998 erschienen aber Berichte\nüber die IOZ und ihre Ziele, in denen unter anderem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei bis zu seinem schweren Unfall lange Jahre praktizierender Zahnarzt gewesen und vermittele ein nach medizinischen Kriterien und Patientenvorstellungen optimales Therapieangebot, das sich nicht nur an den Richtlinien der\ngesetzlichen Krankenkassen oder an den Erstattungskriterien privater Versicherer\norientiere.\n\n  3. Durch Urteil vom 21. September 1999 verurteilte das Bezirksberufsgericht für       8\nZahnärzte den Beschwerdeführer wegen berufsunwürdigen Verhaltens nach § 55\nAbs. 2 KaG in Verbindung mit § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 BO 1999 zu einer Geldbuße von 3.000 DM. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Landesberufsgericht für Zahnärzte als unbegründet mit der Maßgabe, dass die Geldbuße auf 1.500 DM ermäßigt wurde. Der Verpflichtung nach § 1\nAbs. 2 Satz 2 Buchstabe b BO 1999 widerspreche es, möglichen Patienten Auskünfte aus einer Datei anzubieten, die nur einen Teil der Zahnärzte erfasse und deren In-\n\n\n\n                                         3/10\n\nhalt auf der nicht überprüften Selbsteinschätzung der Zahnärzte beruhe. Die Art der\nDatenerhebung mache in hohem Maße wahrscheinlich, dass wegen der Unvollständigkeit des Datensatzes und der Unterschiedlichkeit der Bewertungsmaßstäbe der\nmeldenden Zahnärzte unrichtige und irreführende Angaben in die Datei aufgenommen würden. Gegen § 11 BO 1999 werde verstoßen, da der Beschwerdeführer mit\nAuskünften aus seiner Datei die Grundlage dafür biete, dass durch irreführende Angaben die Patienten getäuscht und dadurch die Konkurrenz unter den Berufskollegen\nmit unangemessenen Mitteln verfälscht werde. Die Datei sei insbesondere nicht allen Zahnärzten ohne weiteres zugänglich und nicht kostenfrei. Auch das allgemeine\nWettbewerbsrecht schließe solche Werbemaßnahmen aus, die unwahre und irreführende Angaben verbreiteten.\n\n                                           II.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die               9\nVerletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die gerichtlichen Entscheidungen. An dem\nvon ihm eingerichteten Zahnarztsuchservice bestehe ein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit. Die von den Berufsgerichten angenommene Irreführung\nder anfragenden Patienten trete nicht ein, wenn - wie vorliegend - stets mitgeteilt werde, dass die Angaben über die fachliche Qualifikation der Zahnärzte auf deren\nSelbsteinschätzung beruhe. In den angegriffenen Urteilen werde ihm zu Unrecht eine\nandere Handhabung unterstellt.\n\n                                          III.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen der Bundesgerichtshof,               10\ndie Bundeszahnärztekammer, die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg sowie der Freie Verband Deutscher Zahnärzte e.V.\n\n Der Bundesgerichtshof verweist auf seine bisherige Rechtsprechung zum Werberecht der freien Berufe. Nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer dient die Bekanntgabe der beruflichen Selbsteinschätzung von Zahnärzten nicht den Interessen\nder Patienten; deshalb sei sie nach der Berufsordnung unzulässig. Auch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Frage nach bestimmten Bereichen der Zahnheilkunde, in denen sich der\nZahnarzt selbst als \"Spezialist\" bezeichnen dürfe, könne zur Bildung von Fantasiebezeichnungen führen oder fachliche Qualifikationen herausstellen, die der Zahnarzt\nnicht in einem rechtsförmlichen Verfahren erworben habe; daher seien diese Angaben irreführend. Ein Hinweis in der Datenbank, dass die Angaben ausschließlich auf\nder Selbsteinschätzung der Zahnärzte beruhten, sei nicht ausreichend, dieser Gefahr\nzu begegnen, weil es sein könne, dass der Hinweis nicht zur Kenntnis genommen\nwerde. Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte e.V. lehnt Informationsdatenbanken\nund Telefonberatungsstellen, die Patienten Zahnärzte werbend empfehlen, ab.\n\n\n\n\n                                          4/10\n\n                                        IV.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         12\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1\nBVerfGG sind gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat geklärt, dass die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit jede Tätigkeit umfasst, die auf Dauer angelegt ist und der\nSchaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 7, 377\n<397>; 54, 301 <313>; 97, 228 <252 f.>). Auch die maßgeblichen Fragen zum ärztlichen Werberecht hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl.\nBVerfGE 33, 125 <169 ff.>; 71, 162 <172 ff.>; 71, 183 <194 ff.>; 85, 248 <256 ff.>).\nDanach soll das Werbeverbot für Ärzte dem Schutz der Bevölkerung dienen und das\nVertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Werberechtliche Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen hat das Bundesverfassungsgericht mit der Maßgabe als verfassungsmäßig angesehen, dass nicht\njede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist. Als berufswidrig in\ndiesem Sinne gilt unter anderem das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang\nmit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu\neiner Verunsicherung der Kranken führen können, was das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 ff.>; vgl. auch\nBVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 <2989>;\nNJW 1994, S. 1591; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S.\n2788). Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben\n(vgl. BVerfGE 82, 18 <28>). Auf dieser Rechtsgrundlage hat sich im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung inzwischen der Anwaltssuchservice eingebürgert. Die Angabe von speziellen Tätigkeitsbereichen und ihre Verbreitung entsprechen einem Informationsbedürfnis des Publikums, weil sich die Berufsangehörigen in\nunterschiedlichen Gebieten spezialisieren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1992, S. 1613).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt.\n\n a) Die Berufsgerichte haben in den angegriffenen Entscheidungen darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer bei seinen Tätigkeiten für den und in dem Verein\nIOZ den zahnärztlichen Beruf ausübt, und in den festgestellten Tätigkeiten Berufspflichtverletzungen gesehen. Insoweit schränkt das Verbot, einen Zahnarztsuchser-\n\n\n                                        5/10\n\nvice einzurichten, ihn in seiner Berufsfreiheit ein. Auch wenn die konkrete zur Last\ngelegte Teiltätigkeit nicht der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers dient, erstreckt sich der grundrechtliche Schutz des Art. 12 Abs. 1\nGG auf den Zahnarztberuf in all seinen Aspekten (vgl. zum Schutzbereich BVerfGE\n97, 228 <253>).\n\n  Grundlage der angegriffenen Entscheidungen der Berufsgerichte sind § 31 Abs. 2       17\nund § 55 Abs. 2 KaG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b, § 11 Abs. 1\nund § 17 Abs. 1 BO 1999. Die genannten Normen lassen eine verfassungskonforme\nAuslegung dahingehend zu, dass interessengerechte und sachangemessene Informationen über Zahnärzte - auch im Internet - gestattet sind. Eine Regelung über öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen war in\nden bis 1999 geltenden Berufsordnungen für Zahnärzte nicht enthalten. Mittlerweile\nstellt § 19 BO 2000 ausdrücklich klar, dass der einzelne Zahnarzt das Internet zur\nSelbstdarstellung nutzen darf. Es handelt sich dabei vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich verbürgten Berufsfreiheit nicht um eine Neuregelung. Denn schon der\nBerufsordnung von 1996 lässt sich entnehmen, dass es im zahnärztlichen Bereich\nein allgemein anerkanntes Bedürfnis nach Information über das Leistungsangebot\neinzelner Zahnärzte gibt. Zahnärzte dürfen sich danach mit eigenen Leistungsbeschreibungen an ihre Kollegen sowie an die Landeszahnärztekammer wenden (§ 17\nAbs. 1 BO 1996 = § 18 Abs. 1 BO 1999), damit sich Patienten auf diesem Weg über\nPraxisbesonderheiten und Interessenschwerpunkte unterrichten können oder der behandelnde Zahnarzt eine Empfehlung zur Weiterbehandlung aussprechen kann.\n\n Auslegung und Anwendung der maßgeblichen berufsrechtlichen Bestimmungen               18\nkönnen vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf\neiner grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen\nGrundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist\nder Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die\nTragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>).\n\n b) So liegt es hier. Die angegriffenen Entscheidungen werden dem Maßstab des          19\nArt. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.\n\n Nach Auffassung des Bezirksberufsgerichts und des Landesberufsgerichts ist das        20\nVerhalten des Beschwerdeführers in dreifacher Hinsicht zu beanstanden. Würden\nmöglichen Patienten Auskünfte aus einer Datei angeboten, die nur einen Teil der\nZahnärzte erfasst und die Daten aufgrund der Selbsteinschätzung der Zahnärzte aufnimmt, ohne dass sie der Beschwerdeführer überprüfe, widerspreche das der Kollegialität unter Kollegen sowie dem Verbot berufswidriger Werbung; zugleich gefährde\nder Beschwerdeführer das ihm entgegengebrachte Vertrauen der Patienten. Diese\nArgumentation beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Be-\n\n\n\n                                        6/10\n\ndeutung der Berufsfreiheit. Die Gerichte sind dem Sachverhalt nicht in der Weise gerecht geworden, die angesichts seiner grundrechtsbeschränkenden Würdigung angezeigt gewesen wäre. Zudem haben sie die Normen der Berufsordnung nicht verfassungskonform ausgelegt und angewendet.\n\n  aa) Es sind keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, einem Zahnarzt zu verbieten, einen Zahnarztsuchservice einzurichten. Das Rechtsgut\nder Gesundheit der Bevölkerung, das insofern als Belang allein in Betracht kommt,\nund der hierdurch veranlasste Schutz des Vertrauens der Patienten in die Zahnärzte\nwerden nicht berührt. Von den Zahnärzten eigenverantwortlich mitgeteilte Angaben\nüber ihre Tätigkeit und fachliche Qualifikation können auch im Internet nicht generell\nverboten werden, sofern diese Angaben in sachlicher Form erfolgen und nicht irreführend sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001,\nS. 2788; vgl. auch OLG München, MedR 1999, S. 76; LG Kiel, MedR 1999, S. 279).\n\n  (1) § 1 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b BO 1999 bezweckt, das Vertrauen der Patienten        22\nzu schützen, dass der Zahnarzt seinen Beruf auf der Grundlage seiner besonderen\nberuflichen Qualifikation gewissenhaft nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst\nund nach den Geboten der Menschlichkeit ausübt (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2\nBuchstabe a BO). Es ist nicht erkennbar, wie das Vertrauen in den Beschwerdeführer\ndurch die Errichtung des streitgegenständlichen Patienteninformationsdienstes beeinträchtigt werden könnte. Die Datenbank soll nach dem Fragebogen neben besonderen Qualifikationen Tätigkeitsgebiete der Zahnärzte (z.B. Implantologie, Oralchirurgie,     Parodontologie,     Angebot     einer    professionellen     systematischen\nIntensivprophylaxe etc.), besondere Behandlungsmethoden (z.B. naturkundlich/\nganzheitlich ausgerichtete Therapie) und/oder besondere Praxisausstattung (z.B. behindertengerecht) umfassen. Die aufgrund des Fragebogens erhobenen Angaben\nbesagen, dass sich die Zahnärzte spezialisiert haben, gegebenenfalls unabhängig\nvon dem Erwerb einer Gebietsbezeichnung, was durch die Wortwahl deutlich gemacht werden soll. Diese Angaben in dem Fragebogen entsprechen einem berechtigten Informationsbedürfnis der Patienten, weil nicht jeder Zahnarzt das gleiche Betätigungsfeld hat, sondern es unterschiedliche Schwerpunkte und Spezialisierungen\ngibt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1992, S.\n1613 <1614>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, ZBW 2001, S. 10 mit\nAnm. von Maag; vgl. auch OLG München, MedR 1999, S. 76 <77 f.>; LG Kiel, MedR\n1999, S. 279 <281 ff.>). Es besteht ein sachlich begründetes Bedürfnis der Allgemeinheit, über solche Spezialisierungen und auch weitere Tätigkeitsgebiete sowie\nPraxisausstattung (z.B. behindertengerechte Praxiseinrichtung) informiert zu werden. Dies kann auch durch eine Datenbank geschehen. Die neue Berufsordnung aus\ndem Jahr 2000 berücksichtigt insofern die neuere technische Entwicklung, indem sie\nin § 19 auch die öffentlich abrufbare Praxisinformation in Computerkommunikationsnetzen regelt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist die Rechtslage zuvor nicht anders zu beurteilen. Ein Verbot war nach den Maßstäben des Art. 12 Abs. 1 GG nicht\nzu rechtfertigen.\n\n\n\n                                         7/10\n\n  (2) Die angegriffenen Entscheidungen tragen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit im Übrigen schon deshalb nicht genügend Rechnung, weil sie\ndem Vorhaben des Beschwerdeführers irreführende und vertrauensschädigende Folgen zuschreiben, obwohl die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg im Rahmen ihrer Richtlinien zu den \"Interessenschwerpunkten\" in derselben Weise verfährt.\nDas hätte die unterstellten Gefährdungen von Gemeinwohlinteressen, die eintreten\nsollen, wenn der Informationsdienst von einem gemeinnützigen Verein unter Leitung\neines Zahnarztes betrieben wird, in besonderem Maße begründungsbedürftig gemacht. Hieran fehlt es in den angegriffenen Entscheidungen. Mit den Interessenschwerpunkten hat die Landeszahnärztekammer selbst das Informationsbedürfnis\nvon Patienten im Hinblick auf weitere Spezialisierungen als berechtigt anerkannt. Dabei wird der durch die Gebietsbezeichnungen gezogene Rahmen im Interesse der\nNachfrager deutlich überschritten. Dennoch übernimmt die Bezirkszahnärztekammer\nkeine Gewähr für die Richtigkeit der bei ihr gesammelten und gespeicherten Angaben; auch sie verlässt sich auf die Zuverlässigkeit und das Berufsethos der Kammerangehörigen. Nicht zuletzt deshalb geht die Kammer selbst bei ihrem Service - ebenso wie der IOZ - davon aus, dass der Hinweis, alle Angaben lägen rechtlich und\nsachlich in der Verantwortung der genannten Zahnärzte, ausreicht, um eine Irreführung der Patienten zu vermeiden.\n\n  Ohne Belege wird in den angegriffenen Entscheidungen unterstellt, dass die vom        24\nBeschwerdeführer angestrebte Datenbank demgegenüber besondere Gefahren aufweise, weil sie auf der Selbsteinschätzung der Zahnärzte beruht und weil die Patienten die von den Zahnärzten angegebenen Informationen überschätzen und als überprüft ansehen könnten. Dafür fehlte es im Zeitpunkt der Errichtung der Datenbank an\njeglichen Feststellungen. Auch die angegriffenen Entscheidungen belegen nicht,\nworauf das höhere Gefährdungspotential der vom Beschwerdeführer angestrebten\nDatenbank beruhen könnte. Die Gefahr einer Überschätzung liegt bei einer von einer\nBezirkszahnärztekammer geführten Liste eher näher als bei einer privaten Datenbank. Die Hinweise auf die Selbsteinschätzung könnten zusätzlich durch das Angebot individueller Beratung durch den Beschwerdeführer, der als approbierter Zahnarzt die ihm erteilten Auskünfte auch bewerten kann, sinnvoll ergänzt werden.\nVerbote können daher nicht die gesamte Datenbank betreffen, sondern nur einzelne\nAngaben, die unwahr und irreführend sind. Hiergegen kann, soweit erforderlich, im\nEinzelfall vorgegangen werden.\n\n Im Übrigen gäbe es mildere Mittel, um einer Irreführung der Patienten, die durch die   25\nUnvollständigkeit der erfassten Daten hervorgerufen werden könnte, entgegenzuwirken. Den Anfragenden könnte bei der Auskunft auch die Anzahl der erfassten Zahnärzte mitgeteilt und auf die Unvollständigkeit der Datenbank hingewiesen werden.\n\n bb) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Errichtung eines Patienteninformationsdienstes das Gebot zum kollegialen Verhalten in § 11 BO verletzt. Insbesondere\nkann aus dem monatlichen Beitrag von 7,50 DM, den der Verein für die Teilnahme an\ndem Informationsdienst erhebt, keine Unkollegialität in der Person des Beschwerde-\n\n\n                                         8/10\n\nführers abgeleitet werden. Denn er stellt nur seine Arbeitskraft einem gemeinnützigen\nVerein zur Verfügung, der mit diesem Beitrag seine Kosten deckt. Der Betrag ist nach\nseiner Höhe weder prohibitiv noch kommt er dem Beschwerdeführer persönlich zugute.\n\n cc) Schließlich ist auch ein Verstoß des Beschwerdeführers gegen das Verbot berufswidriger Werbung nach § 17 Abs. 1 BO 1999 nicht nachvollziehbar begründet.\nDas Angebot des Patienteninformationsdienstes in der hier beabsichtigten Form stellt\nkeine gezielte Werbemaßnahme von Seiten des Beschwerdeführers dar, der keine\nzahnärztliche Tätigkeit im engeren Sinne mehr ausübt.\n\n Soweit der Verein auf Anfrage des Kunden Zahnärzte mit der Angabe ihrer Spezialisierung oder Ausstattung benennt, setzt der Verein im freien Wettbewerb der Zahnärzte untereinander keine unlauteren Mittel ein, was nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BO verboten wäre. Weder der Verein noch der Beschwerdeführer wirken insofern an\ngezielten Werbemaßnahmen mit; sie informieren über die vorhandene Ärzteschaft,\nsoweit ihnen die Angaben zugänglich sind. Ein solches Verhalten ist erlaubt, sofern\ndie Information sachlich zutreffend und frei von Irreführung ist.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Verstoß gegen          29\nArt. 12 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, dass die Gerichte in den Ausgangsverfahren anders entschieden hätten, wenn sie die von ihnen angewandten Normen\nverfassungskonform ausgelegt und angewendet hätten. Die angegriffenen Entscheidungen sind daher aufzuheben, damit dies nachgeholt werden kann.\n\n  4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n18. Oktober 2001 - 1 BvR 881/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2001 - 1 BvR 881/00 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011018_1bvr088100.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011018.1bvr088100\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-18/1-bvr-881-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-18/1-bvr-881-00","retrieved":"2026-07-10 10:48:28.913768+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-10-18/1-bvr-881-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-10-18","dockets":["1 BvR 881/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011018.1bvr088100","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011018.1bvr088100"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.10.2001 – 1 BvR 881/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-18/1-bvr-881-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 DM (in\n     Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                        1/10","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":9},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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