{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011011.2bvr127101","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-10-11","aktenzeichen":"2 BvR 1271/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1271/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\ngegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juni 2001 - 2 Ws 186/01 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Jentsch,\n                                  Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n  3. Gegen den Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300\n     DM (in Worten: dreihundert Deutsche Mark) verhängt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die formellen Anforderungen an einen Antrag         1\nauf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO.\n\n  1. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Firma C.L.      2\nRautenberg Druck in Glückstadt, u.a. wegen des Vorwurfs der Beleidigung; die\nstaatsanwaltschaftlichen Behörden gaben ihr keine Folge. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, mit der sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wurde, da er entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht von einem\nRechtsanwalt unterzeichnet war.\n\n  2. Die innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingegangene Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur\nDurchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist, § 93a Abs. 2\nBVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig und kann auch in\nder Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben.\n\n\n                                         1/4\n\n  Es fehlt bereits an einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz      4\n2 Halbsatz 1 BVerfGG genügenden hinreichend substantiierten Darlegung der Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Der Beschwerdeführer\nhat für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren (etwa die Strafanzeige, den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdebegründung, den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung) weder vorgelegt noch ihrem\nwesentlichen Inhalt nach hinreichend wiedergegeben (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93,\n266 <288>). Auch ist nicht dargelegt, inwieweit die angegriffene und vorgelegte Entscheidung in der tatsächlichen oder rechtlichen Wertung dem materiellen Gehalt von\nRechten des Beschwerdeführers aus § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht gerecht geworden\nsein soll. Im Übrigen fehlt es an einer ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, weil sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen prozessualer Nachlässigkeit als unzulässig verworfen wurde (vgl.\nBVerfGE 16, 124 <127>). Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus auch offensichtlich unbegründet, da die Gewährleistung des Rechtsweges in Art. 19 Abs. 4 GG\nnicht ausschließt, dass seine Beschreitung in den Prozessordnungen von der Erfüllung bestimmter formaler Anforderungen - wie der ordnungsgemäßen Vertretung\ndurch einen Rechtsanwalt - abhängig gemacht wird (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>,\nstRspr).\n\n Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG            5\nabgesehen.\n\n  3. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Eine       6\nmissbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann\nvor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von\njedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6.\nNovember 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274> m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne sich mit Fragen von verfassungsrechtlicher\nRelevanz zu befassen (vgl. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1559/99 -, veröffentlicht\nin JURIS). Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fordert er zudem einen Bearbeitungsvorrang, der einer bedeutungslosen Sache nicht zusteht.\nDas Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das\nStaatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des\nEinzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert\nwird und dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (stRspr, vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 - und vom\n14. September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1418 und S. 1419).\n\n\n\n                                         2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    7\n\n             Limbach               Jentsch   Di Fabio\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. Oktober 2001 - 2 BvR 1271/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2001 - 2 BvR 1271/01 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011011_2bvr127101.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011011.2bvr127101\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-11/2-bvr-1271-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-11/2-bvr-1271-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:28.326117+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-10-11/2-bvr-1271-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-10-11","dockets":["2 BvR 1271/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011011.2bvr127101","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011011.2bvr127101"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.10.2001 – 2 BvR 1271/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-11/2-bvr-1271-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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