{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011008.2bvr100401","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-10-08","aktenzeichen":"2 BvR 1004/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1004/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. April 2001 - Ws\n      405/01 -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Jentsch,\n                                  Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Gegen den Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100\n     DM (in Worten: einhundert Deutsche Mark) verhängt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz\n2 StPO.\n\n  1. Dem Beschwerdeführer, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezieht, wurde seitens des Arbeitsamtes Nürnberg eine Arbeitsstelle als\n\"Masseur\" in einer Reha-Einrichtung zur \"Mithilfe bei Fango, Heißluft- und Elektrotherapie\" angeboten. Als Anforderungsprofil wurde angegeben, dass entsprechende\nAusbildung erwünscht sei, aber auch eine Kraft aus dem medizinischen Bereich angelernt werde. Der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben nicht die beruflichen\nQualifikationen eines Masseurs erfüllt, erstattete Strafanzeige gegen den Sachbearbeiter des Arbeitsamtes wegen des Verdachts der Anstiftung zur illegalen Arbeit; die\nstaatsanwaltschaftlichen Behörden gaben dem keine Folge. Mit dem angegriffenen\nBeschluss lehnte das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels Erfolgsaussicht als unbegründet ab. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers biete nicht den\n\n\n\n                                          1/4\n\ngeringsten Anhaltspunkt für eine strafbare Handlung; aus dem Arbeitsangebot des\nArbeitsamtes sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es um die Vermittlung eines Angebotes als Hilfskraft unter entsprechender fachlicher Aufsicht gegangen sei.\n\n  2. Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung             3\ndieses Beschlusses. Er sieht sich in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.\nDas Oberlandesgericht habe seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe,\nder hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe und nicht mutwillig gewesen sei,\nwillkürlich und in vorsätzlicher Beugung des Rechts abgelehnt. Dies führe dazu, dass\nder entsprechende Mitarbeiter des Arbeitsamtes sowie ein Mitarbeiter des Sozialamtes straflos blieben. Seiner Auffassung nach sei dem seinerzeitigen Arbeitsangebot\neindeutig zu entnehmen gewesen, dass ihm eine Tätigkeit angeboten worden sei, die\nnur ein ausgebildeter und anerkannter Masseur ausüben dürfe. Die ihm zugesandte\nKopie des Beschlusses des Oberlandesgerichts lasse nicht erkennen, ob eine Urschrift tatsächlich existiere.\n\n  3. Die innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingegangene Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur\nDurchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist, § 93a Abs. 2\nBVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig und kann auch in\nder Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben.\n\n  Es fehlt bereits an einer den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2          5\nHalbsatz 1, 92 BVerfGG genügenden hinreichend substantiierten Darlegung der Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Der Beschwerdeführer\nhat für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren (etwa die Strafanzeige, den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdebegründung, den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft) weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend\nwiedergegeben (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 260 <288>). Im Übrigen ist nicht dargelegt, inwieweit die angegriffene und vorgelegte Entscheidung in der tatsächlichen\noder rechtlichen Wertung dem materiellen Gehalt von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht\ngeworden sein soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der tragenden Begründung\ndes Oberlandesgerichts nicht inhaltlich auseinander, sondern hält ihr nur eine andere\nBewertung des Arbeitsangebotes entgegen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er\nhabe lediglich eine Kopie des angegriffenen Beschlusses - und keine Ausfertigung\noder Urschrift - erhalten, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit er durch Zusendung einer als \"Ausfertigung\" bezeichneten unbeglaubigten Ablichtung des Originalbeschlusses in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein\nkönnte. Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus auch offensichtlich unbegründet, da die tragende Begründung des Oberlandesgerichts weder unverständlich\nist, noch auf sachfremden Erwägungen beruht und sich dies jedem vernünftigen\nEmpfänger erschließen musste. Anhaltspunkte für Verfassungsverstöße sind auch\nnicht ansatzweise sichtbar gemacht.\n\n\n                                          2/4\n\n Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG              6\nabgesehen.\n\n  4. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Eine         7\nmissbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann\nvor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von\njedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6.\nNovember 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274> m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne sich mit Fragen von verfassungsrechtlicher\nRelevanz zu befassen (vgl. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1559/99 -, veröffentlicht\nin JURIS). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden,\ndie für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden\nbehindert wird und dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (stRspr, vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR\n2434/94 - und vom 14. September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1418 und\nS. 1419). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, wurde bei der Festsetzung der Höhe der Missbrauchsgebühr angemessen berücksichtigt.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     8\n\n               Limbach                 Jentsch                Di Fabio\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n8. Oktober 2001 - 2 BvR 1004/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2001 - 2 BvR 1004/01 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011008_2bvr100401.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011008.2bvr100401\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-08/2-bvr-1004-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-08/2-bvr-1004-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:26.287539+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-10-08/2-bvr-1004-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-10-08","dockets":["2 BvR 1004/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011008.2bvr100401","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011008.2bvr100401"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.10.2001 – 2 BvR 1004/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-08/2-bvr-1004-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Gegen den Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100\n     DM (in Worten: einhundert Deutsche Mark) verhängt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34","label":"§ 34 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:48:26.287539+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}