{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011002.2bvr159401","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-10-02","aktenzeichen":"2 BvR 1594/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1594/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\nsinngemäß gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1999\nzur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas sowie dessen Finanzierung aus Zuschüssen des Bundeshaushaltes\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nund     Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Sommer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird - unabhängig von der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  Mit der Verfassungsbeschwerde richtet sich der Beschwerdeführer unter Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sinngemäß gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1999 (Deutscher Bundestag, Drucks. 14/1238, S.\n5) zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas in Berlin\n(\"Holocaust-Mahnmal\") im Hinblick auf dessen Finanzierung durch Zuschüsse aus\ndem Bundeshaushalt.\n\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2           2\nBVerfGG) liegen nicht vor, weil sie unzulässig ist und daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).\n\n Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Es ist         3\nvon vornherein ausgeschlossen, dass er durch den angegriffenen Beschluss des\nDeutschen Bundestages vom 25. Juni 1999 zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas, durch Zuschüsse des Bundes an die \"Stiftung Denkmal für\n\n\n\n                                         1/3\n\ndie ermordeten Juden Europas\" (vgl. § 3 Abs. 2 Gesetz zur Errichtung einer \"Stiftung\nDenkmal für die ermordeten Juden Europas\" vom 17. März 2000 <BGBl I S. 212>)\noder durch die Bewilligung solcher Haushaltsmittel selbst betroffen ist und so die\nMöglichkeit der Verletzung des Gleichheitssatzes bestünde.\n\n  Der Beschwerdeführer hat - etwa in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger - aus     4\ndem gerügten Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung\nvon Steuereinnahmen des Bundes für Zuschüsse an die bundesunmittelbare \"Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas\". Der einzelne Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundgesetzwidrig hält, kann aus seinen Grundrechten regelmäßig keinen Anspruch auf\ngenerelles Unterlassen einer solchen Verwendung herleiten (vgl. BVerfGE 67, 26\n<37>). Die Einnahmequelle Steuer, aus der sich der Bundeshaushalt in erster Linie finanziert, ist ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die\nStaatshaushalte allgemein - grundsätzlich ohne jede Zweckbindung - ausgestattet\nwerden. Über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheidet allein das Parlament (vgl. Art. 110 Abs. 2 und 3 GG), das weitgehend frei in seiner Entscheidung darüber ist, wie es die Haushaltsmittel im Einzelnen einsetzen und verteilen will (vgl.\nBVerfGE 17, 210 <216>). Dass die Verwendung von Haushaltsmitteln zugunsten der\n\"Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas\" auf unsachlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>) beruht, ist hier weder substantiiert vorgetragen noch angesichts des Zweckes des Denkmals, insbesondere die ermordeten Juden zu ehren, die Erinnerung an ein unvorstellbares Geschehen der deutschen\nGeschichte wach zu halten und alle künftigen Generationen zu mahnen, auch nicht\nansatzweise ersichtlich.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   6\n\n               Sommer                 Osterloh              Di Fabio\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. Oktober 2001 - 2 BvR 1594/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Oktober 2001 - 2 BvR 1594/01 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20011002_2bvr159401.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011002.2bvr159401\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-02/2-bvr-1594-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-02/2-bvr-1594-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:24.886910+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-10-02/2-bvr-1594-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-10-02","dockets":["2 BvR 1594/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011002.2bvr159401","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20011002.2bvr159401"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.10.2001 – 2 BvR 1594/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-10-02/2-bvr-1594-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird - unabhängig von der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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