{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010926.1bvr142601","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-09-26","aktenzeichen":"1 BvR 1426/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1426/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der S... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer,\n2. des Herrn K... ,\n3. des Herrn M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lüder Gause und Koll.,\n                   Steintorweg 8, 20099 Hamburg -\ngegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2001 - L 5\n      B 145/98 ER -\n\nund     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\nam 26. September 2001 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2001 - L 5 B\n     145/98 ER - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel\n     19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird\n     an das Landessozialgericht zurückverwiesen.\n  2. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wird bis zur erneuten Entscheidung des\n     Landessozialgerichts die aufschiebende Wirkung der zum Sozialgericht Hamburg gegen den Bescheid des Landesarbeitsamts Nord vom 12. Januar 1998 -\n     IIIc3-7442-Zl. 1/98 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 1998 - IIIc2-9033-W 12/98 - erhobenen Klage - S 13 AL 5/99 - angeordnet.\n  3. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 und 3 wird nicht zur\n     Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich zugleich ihr Antrag auf Erlass\n     einer einstweiligen Anordnung.\n\n\n\n                                         1/6\n\n  4. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das\n     Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 15.000 DM (in Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass\n     einer einstweiligen Anordnung auf 8.000 DM (in Worten: achttausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                       Gründe:\n Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes.\n\n                                           I.\n 1. Der Beschwerdeführerin wurde vom Landesarbeitsamt Nord unter Androhung eines Zwangsgeldes von 2.000 DM untersagt, Pflegekräfte an Pflegeeinrichtungen zu\nverleihen, weil ihr die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach\nArt. 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung fehle. Ihr Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Widerspruchsbescheid erhobenen Klage anzuordnen, hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht\nHamburg führte in der durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin ohne vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare\nNachteile entstünden, die eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht\nmehr beseitigen könne. Nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung\nspreche gegenwärtig mehr gegen als für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren. Die\nWeisungsgebundenheit der Pflegekräfte gegenüber den Pflegeeinrichtungen sei ein\nstarkes Indiz dafür, dass sie nicht einer selbständigen Tätigkeit, sondern einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer nachgingen. Sollten die Pflegekräfte die\nFreiheit haben, die ihnen angebotene Tätigkeit anzunehmen oder abzulehnen, nehme die Beschwerdeführerin jedenfalls unerlaubte Arbeitsvermittlung wahr.\n\n 2. Die Beschwerdeführerin und deren Gesellschafter, die Beschwerdeführer zu 2             3\nund 3, rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips sowie der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie\nbeantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung der\nKlage anzuordnen. Die Beschwerdeführer zu 2 und 3 machen darüber hinaus einen\nVerstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG geltend.\n\n 3. Das Bundesverfassungsgericht hat der Senatorin für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg und der Gegnerin des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Senatorin hat sich zur Dauer des\nHauptsacheverfahrens geäußert. Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n\n\n                                           2/6\n\n                                          II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 und 3 ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2\nBVerfGG nicht vorliegen. Sie ist unzulässig erhoben. Die Beschwerdeführer zu 2 und\n3 waren am Ausgangsverfahren nicht beteiligt und sind nicht Adressat der mit der\nVerfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung.\n\n  2. Die Kammer nimmt hingegen die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Gewährung\neffektiven Rechtsschutzes angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die\nVoraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs.\n1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 96, 27\n<39>; 79, 69 <74>; 93, 1 <13>; 51, 268 <284 ff.>).\n\n  a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Ihr steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen. Dieser Grundsatz fordert, dass ein\nBeschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine\ndrohende Grundrechtsbeeinträchtigung zu verhindern oder eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverstöße zu erwirken (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>\nm.w.N.). Für Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt daraus, dass der Rechtsweg in der Hauptsache auszuschöpfen ist, sofern das Hauptsacheverfahren eine ausreichende Möglichkeit bietet, dem behaupteten Verfassungsverstoß abzuhelfen (vgl. BVerfGE 86, 15 <22>). Das ist hier aber nicht der Fall. Die\nBeschwerdeführerin sieht gerade in der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine\nGrundrechtsverletzung; eine Abhilfe durch das Hauptsacheverfahren kommt nicht in\nBetracht (vgl. BVerfGE 79, 69 <73> m.w.N.). Die mit der Untersagung der angenommenen Arbeitnehmerüberlassung verbundenen Nachteile können durch die spätere\nHauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden.\n\n b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Landessozialgerichts verletzt die Beschwerdeführerin wegen einer unvollständigen Interessenabwägung in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.\n\n  aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 96, 27\n<39>; stRspr). Der in dieser Vorschrift verbürgte Anspruch auf eine umfassende und\nwirksame gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen hat gerade in Eilverfahren erhebliche Bedeutung. Insofern kommt dem gerichtlichen Rechtsschutz namentlich hier die Aufgabe zu, irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme vor deren abschließenden gerichtlichen\nÜberprüfung entstehen können, soweit als möglich auszuschließen und der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen vorzubeugen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sie sich im Nachhinein als rechtswidrig erweisen\n\n\n                                          3/6\n\n(vgl. BVerfGE 93, 1 <13>; stRspr). Zwar garantiert Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es vielmehr rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen\nzurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen\nWohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 65, 1 <70 f.> m.w.N.). Sowohl\nbei Anfechtungs- als auch bei Vornahmesachen ist vorläufiger Rechtsschutz aber\ndann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in\nder Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 <74> m.w.N.). Aus\ndiesem Grund hat das Gericht regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Interesse\nder öffentlichen Gewalt am Vollzug ihrer Entscheidungen und dem privaten Interesse\ndes Betroffenen an einem Vollzugsaufschub bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren\nvorzunehmen (vgl. BVerfGE 53, 30 <67>; 51, 268 <286>; BVerfG, NVwZ-RR 1991,\nS. 365).\n\n  bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Das Landessozialgericht verkennt die Bedeutung und Tragweite von Art. 19 Abs. 4 GG, indem es seine Entscheidung nach summarischer Prüfung\nallein auf das wahrscheinliche Fehlen eines Anordnungsanspruchs stützt, ohne sich\nmit der Frage auseinander zu setzen, ob die Anordnung der aufschiebenden Wirkung\ngeboten ist, um den Eintritt schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer\nNachteile zu vermeiden. Von Verfassungs wegen ist es zwar nicht zu beanstanden,\nwenn die Gerichte bei der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten der Hauptsache berücksichtigen. Die summarische Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend\ngemachten Anspruchs ersetzt aber nicht die Feststellung, ob das Individualinteresse\naus anderen dargelegten oder offenkundigen Gründen Vorrang vor dem Gemeinwohlinteresse genießt (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>; BVerfG, NVwZ\n1996, S. 58 <60>).\n\n  Auf den Vortrag der Beschwerdeführerin, die Untersagungsverfügung wirke sich            11\nexistenzvernichtend aus, ist das Landessozialgericht nicht eingegangen. Es hat sich\nvielmehr darauf beschränkt, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes offen zu lassen. Damit hat es der Beschwerdeführerin effektiven Rechtsschutz verweigert. Dabei\nfällt vor allem ins Gewicht, dass das Landessozialgericht nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 <67>) der Untersagungsverfügung\nausgeht, ihm vielmehr ein Unterliegen der Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren lediglich wahrscheinlicher erscheint, und die beanstandete Tätigkeit im Zweifel als unerlaubte Arbeitsvermittlung qualifiziert, deren Untersagung jedoch nicht Gegenstand des im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheids ist.\n\n  Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß und         12\nist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Landessozialgericht zurückzuverweisen\n(§ 93 c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Auf die weiteren erhobenen Rügen kommt es\ndanach nicht mehr an.\n\n\n\n                                          4/6\n\n Da die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses noch nicht zur aufschiebenden         13\nWirkung führt, war diese bis zur erneuten Entscheidung des Landessozialgerichts anzuordnen.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG,    14\ndie Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113\nAbs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit dem vom Bundesverfassungsgericht dazu\nentwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 15\n\n               Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n26. September 2001 - 1 BvR 1426/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2001 - 1 BvR 1426/01 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010926_1bvr142601.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010926.1bvr142601\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-26/1-bvr-1426-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-26/1-bvr-1426-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:22.008191+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-09-26/1-bvr-1426-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-09-26","dockets":["1 BvR 1426/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010926.1bvr142601","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010926.1bvr142601"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.09.2001 – 1 BvR 1426/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-26/1-bvr-1426-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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