{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010920.2bvr134901","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-09-20","aktenzeichen":"2 BvR 1349/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1349/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Bauschulte,\n                    Bachemer Straße 88, 50931 Köln -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2001 - 6 KLs 180 Js\n      31000/96 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                Hassemer,\n                                Broß, Mellinghoff\n\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. September 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2001 - 6 KLs 180 Js 31000/\n96 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1\ndes Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.\nDas Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein     1\nStrafverfahren einzustellen ist, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der\nHauptverhandlung das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Beschuldigten\ngefährden würde.\n\n\n\n                                        1/9\n\n                                          I.\n  Der 66 Jahre alte Beschwerdeführer, ein portugiesischer Staatsangehöriger, wurde        2\nauf Grund internationalen Haftbefehls in Spanien festgenommen und nach Deutschland ausgeliefert. Das Landgericht Stuttgart eröffnete gegen ihn wegen des Vorwurfs,\ner habe in 101 Fällen Kapitalanleger betrogen und dadurch einen Gesamtschaden\nvon über 100 Mio. DM verursacht, die Hauptverhandlung; wegen weiterer neun Fälle\nerstrebt die Staatsanwaltschaft Stuttgart eine Nachauslieferung.\n\n  Da der Beschwerdeführer an einer schwer wiegenden Herzinsuffizienz (NYHA III -          3\nIV) sowie an einer koronaren 1-Gefäßerkrankung, einem Diabetes mellitus und einer\narteriellen Hypertonie leidet, ordnete das Landgericht auf seinen Antrag die Einholung eines internistisch-kardiologischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung seiner Verhandlungsfähigkeit an. In den Gründen des Beschlusses betonte das\nLandgericht, da das durchzuführende Strafverfahren äußerst schwierig und umfangreich sei, die Staatsanwaltschaft beabsichtige, gegen den bestreitenden Beschwerdeführer die Verhängung von Sicherungsverwahrung zu beantragen, und ein abgekürztes     Verfahren     angesichts      der    gegensätzlichen    Positionen  von\nStaatsanwaltschaft und Angeschuldigtem als fern liegend erscheine, müssten ca.\n600 Zeugen vernommen und \"unzählige\" Urkunden in den Prozess eingeführt werden. Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spreche und daher ein Dolmetscher für die englische Sprache erforderlich sei, werde das Verfahren\nauch in zeitlicher Hinsicht zusätzlich erschwert. Bei der von dem den Beschwerdeführer im Justizvollzugskrankenhaus behandelnden Arzt vorgeschlagenen Verfahrensweise von zwei bis maximal drei Verhandlungstagen zu je drei Stunden pro Woche\nmüsse von einer mehrjährigen Verhandlungsdauer ausgegangen werden. Hierbei sei\nnoch nicht berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft möglicherweise Nachtragsanklage wegen weiterer Vorwürfe des Betrugs im Umfang von weiteren 80 Mio. DM erhebe, sollte die Nachtragsauslieferung bewilligt werden.\n\n  Die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten medizinischen Sachverständigen bestätigen in ihrem schriftlichen Gutachten vom 22. Juli 2001 die genannten\nKrankheiten des Beschwerdeführers: In erster Linie leide er unter einer ausgeprägten, durch Pumpschwäche und Vergrößerung des linken Herzens begründeten Herzinsuffizienz, die trotz ausgedehnter medikamentöser Behandlung voranschreite und\nzu schwersten Atemnotanfällen mit Erstickungsängsten führe. Diese Herzmuskelschwäche, die nicht auf die gleichzeitig bestehende, mit rezidivierenden Angina\nPectoris-Anfällen verbundene, koronare Herzerkrankung zurückzuführen sei, habe\ninnerhalb des letzten Jahres zu einer Undichtigkeit der Einflussherzklappe für das linke Herz und zu einer Vergrößerung der übrigen Herzkammern mit Rückstau des Blutes bis in die Leber geführt. Überlebensangaben für Patienten mit derart fortgeschrittener Herzinsuffizienz fänden sich in der Literatur von 50 % für einen Zeitraum\nzwischen zwei im kürzesten und sieben Jahren im längeren Fall.\n\n Die Verhandlungsfähigkeit sei - wie in einem Vorgutachten des Leitenden Arztes           5\nder Abteilung für Innere Medizin des Justizvollzugskrankenhauses L. empfohlen - auf\n\n\n                                          2/9\n\neine maximale Verhandlungszeit von zwei Mal je anderthalb Stunden an drei Tagen\nin der Woche beschränkt. Voraussetzung sei dabei, dass die Verbringung in den Gerichtssaal mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sei und der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer halb sitzenden/halb liegenden Position während der\nVerhandlung habe. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei eine Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit über 50 % Wahrscheinlichkeit nur für\ndas nächste viertel bis halbe Jahr vorhersagbar. Selbstverständlich führe die naturgemäß auftretende psychische Belastung während einer Verhandlung zu einer kardialen Mehrbelastung, insbesondere bei gleichzeitig bestehendem Bluthochdruck.\nDurch eine adäquate und vor allem auch regelmäßige Medikamentenbehandlung\nkönne aber in den meisten Fällen eine befriedigende Einstellung gefunden werden.\nGleichwohl fördere psychische Erregung bei Patienten mit erheblich vorgeschädigtem linken Herzen das Auftreten von gravierenden Herzrhythmusstörungen, die eine\nder Haupttodesursachen solcher Patienten darstellten. Da sie aber häufig auch durch\nErregungen bzw. Stresshormonausschüttung im täglichen Leben, während alltäglicher psychischer Belastungssituationen (von Telefonaten bis Fußballspielen im Fernsehen) auftreten könnten, seien sie aus Sicht der Gutachter im Wesentlichen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Die Gefahr für den Beschwerdeführer, in einer\npsychischen Stresssituation während der Verhandlung lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen zu erleiden, bestehe - wie einer der Sachverständigen später fernmündlich erläuterte - jederzeit; eine solche Komplikation führe dann selbst bei sofort\neingeleiteter Defibrillation in 50 % der Fälle zum sofortigen Tod. Von einer hohen\nWahrscheinlichkeit bzw. nahe liegenden konkreten Gefahr, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung Herzrhythmusstörungen erleiden werde, könne man\naber nicht sprechen; mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit könne man nicht geben.\n\n In dem schriftlichen Gutachten vom 22. Juli 2001 heißt es weiter, die ausgeprägte       6\nHerzinsuffizienz begründe angesichts des vom Gericht dargestellten langen Verlaufs\ndes zu erwartenden Prozesses eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der\nBeschwerdeführer während des laufenden Prozesses versterbe, da - je nach Studie -\n50 % derartiger Patienten nach zwei bis sieben Jahren verstorben seien. Dieser Zeitraum beginne - so eine weitere fernmündliche Erläuterung des Sachverständigen -\nab der ersten massiven Störung, die beim Beschwerdeführer erstmals vor ca. einem\nJahr festgestellt worden sei, so dass sich bei ihm die genannte statistische Frist bereits um ein Jahr verkürzt habe. Nach dem Urteil der Gutachter muss wegen der fortschreitenden Herzschwäche während des Prozessverlaufs zudem mit andauernden\nKrankenhausaufenthalten gerechnet werden.\n\n Die vorstehende Einschätzung teilt auch der den Beschwerdeführer im Justizvollzugskrankenhaus behandelnde Arzt.\n\n  Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren        8\nwegen seiner in dem Gutachten des S. festgestellten krankheitsbedingten dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit einzustellen.\n\n\n\n                                          3/9\n\n  Das Landgericht lehnte eine Verfahrenseinstellung durch Beschluss vom 24. Juli           9\n2001 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei - wenn auch nur eingeschränkt - verhandlungsfähig. Nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19. Juni 1979 (BVerfGE 51, 324 <343 ff.>) aufgestellten Grundsätzen\nläge eine die Verfahrenseinstellung rechtfertigende Gefährdung der Grundrechte des\nBeschwerdeführers nur dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass er bei\nDurchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwer wiegenden\nSchaden an seiner Gesundheit nehmen würde. Für die Verhandlungsfähigkeit des\nAngeklagten aus rechtlicher Sicht sei zunächst maßgeblich, dass sowohl der Sachverständige L. als auch die Professoren S. und H. eine sachlich und zeitlich auf maximal ein halbes Jahr begrenzte Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht\nhätten. Die Dauer des Verfahrens könne gegenwärtig noch nicht abschließend vorhergesehen werden. Der Angeklagte bestreite den Tatvorwurf. Die Staatsanwaltschaft wolle bislang das Verfahren in vollem Umfang gegen den Beschwerdeführer\nbetreiben und auch noch weitere Tatvorwürfe gegen ihn verfolgen, die noch nicht Gegenstand der Anklage seien. Eine vollumfängliche streitige Hauptverhandlung würde\nvoraussichtlich ein mehrjähriges Großverfahren bedeuten. Ob das Verfahren unter\ndiesen Umständen gleichwohl doch noch im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten oder etwa durch großzügige Verfahrensabtrennung wenigstens teilweise zum\nAbschluss gebracht werden könne, werde erst in der Hauptverhandlung zu klären\nsein. Deshalb müsse die Kammer bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des\nBeschwerdeführers auch die Möglichkeit einer relativ kurzen Hauptverhandlungsdauer in Betracht ziehen, für die - unter den angeführten Einschränkungen - aus ärztlicher Sicht die Durchführung der Hauptverhandlung für möglich erachtet werde.\n\n Eine ernsthafte konkrete Leibes- oder Lebensgefahr des Beschwerdeführers, die            10\nbereits im gegenwärtigen Verfahrensstadium eine Verfahrenseinstellung erlauben\nund gebieten würde, liege nicht vor. Soweit im Gutachten der Professoren S. und H.\nausgeführt sei, dass psychische Erregungen auch allgemeiner Natur bei dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers für das Auftreten von gravierenden Herzrhythmusstörungen förderlich seien, diese Herzrhythmusstörungen die hauptsächliche Todesursache für solche Patienten darstellten und mit ihrem Auftreten jederzeit, auch in der\nHauptverhandlung, gerechnet werden müsse, sei diese Gefahr - der medizinischen\nEinordnung der Gutachter folgend - dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos zuzuordnen, stelle also nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen ein vom Beschwerdeführer im Interesse einer wirksamen Rechtspflege hinzunehmendes Risiko dar. Nach der ergänzenden sachverständigen Äußerung sei der\nBeschwerdeführer zwar \"potentiell gefährdet\", eine lebensbedrohliche Herzrhythmusstörung zu bekommen; jedoch liege eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür nicht\nvor, von einer konkreten Gefahr könne man nicht sprechen.\n\n                                          II.\n  Gegen den eine Verfahrenseinstellung ablehnenden Beschluss richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grund-\n\n\n                                          4/9\n\nrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rügt. Die\nAnnahme des Landgerichts, er sei verhandlungsfähig, beruhe auf einer Verkennung\nder vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 19. Juni 1979 (BVerfGE\n51, 324 ff.) aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze.\n\n  1. Die Zuordnung der dem Beschwerdeführer jederzeit - auch in der Hauptverhandlung - drohenden Gefahr, lebensgefährliche Herzrhythmusstörungen zu erleiden,\nzum Bereich des allgemeinen, im Interesse einer wirksamen Rechtspflege hinzunehmenden Lebensrisikos, sei falsch und verfehle die auf die Wahrscheinlichkeit eines\nSchadenseintritts abstellenden verfassungsrechtlichen Vorgaben. Für den Beschwerdeführer bestehe nicht nur eine - nach den vom Bundesverfassungsgericht\naufgestellten Grundsätzen hinzunehmende - Möglichkeit, infolge einer bei Durchführung der Hauptverhandlung - angesichts der schwer wiegenden Vorwürfe, der zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe und der von der Staatsanwaltschaft angestrebten Sicherungsverwahrung - zu erwartenden erheblichen Erregung\nlebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen zu erleiden, sondern eine weit über den\nNormalfall hinausgehende Wahrscheinlichkeit, die der Sachverständige mit 50 % veranschlage. Dessen medizinische Einschätzung, es handele sich insoweit nicht um eine hohe Wahrscheinlichkeit bzw. nahe liegende konkrete Gefahr, sei für die rechtliche Beurteilung, ob eine ernsthafte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des\nBeschwerdeführers der Fortsetzung des Strafverfahrens entgegenstehe, unerheblich. Eine solche ernsthafte Gefährdung müsse bejaht werden, wenn - statistisch gesehen - von zwei Angeklagten mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers einer\neine lebensbedrohliche Komplikation erleide, die er mit einer Wahrscheinlichkeit von\n50 % nicht überlebe.\n\n  2. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Landgericht den Beschwerdeführer diesem erheblichen Risiko aussetzen wolle, obwohl allenfalls eine vage Hoffnung bestehe, innerhalb der ihm zumutbaren Zeitspanne eine Verfahrensbeendigung durch Urteil zu erreichen. Die Einschätzung, in der Hauptverhandlung werde sich klären\nlassen, ob das Verfahren nicht doch innerhalb kurzer Zeit abgeschlossen werden\nkönne, entbehre jeglicher Grundlage. In dem angegriffenen Beschluss weise das\nLandgericht selbst darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Tatvorwurf bestreite\nund die Staatsanwaltschaft das Verfahren in vollem Umfang gegen ihn betreiben und\nauch noch weitere Tatvorwürfe gegen ihn verfolgen wolle, so dass eine vollumfängliche streitige Hauptverhandlung voraussichtlich ein mehrjähriges Großverfahren bedeuten werde. Das Landgericht beabsichtige also, ihn einer erheblichen Lebensgefahr auszusetzen, obwohl das Verfahren aller Voraussicht nach zu keinem Ergebnis\nführen werde.\n\n                                         III.\n Das Land Baden-Württemberg hat von der Möglichkeit, eine Stellungnahme im              14\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren abzugeben, keinen Gebrauch gemacht.\n\n\n\n\n                                          5/9\n\n                                         B.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          15\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93b, 93a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde\nmaßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG).\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                                16\n\n  Die mangelnde Erschöpfung des Rechtswegs steht dem nicht entgegen. Dem Beschwerdeführer droht nach seinem auf das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten gestützten Vorbringen bei Durchführung der Hauptverhandlung ein\nmit stressbedingten Herzrhythmusstörungen verbundenes, in der Hälfte der Fälle\ntödliches Kammerflimmern, also eine später nicht mehr zu behebende Grundrechtsbeeinträchtigung. Unter diesen Umständen kann ihm nicht zugemutet werden, vor\nEinlegung einer Verfassungsbeschwerde zunächst den Ausgang des Strafverfahrens\nabzuwarten und gegebenenfalls im Revisionsrechtszug zu rügen, dass die Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht hätte stattfinden dürfen (§ 90 Abs. 2 Satz 2\nBVerfGG; vgl. BVerfGE 51, 324 <342 f.>).\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.                                          18\n\n Der angegriffene Beschluss verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).\n\n  1. Nach den vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 19. Juni 1979 (vgl. BVerfGE 51, 324 <343 f.>) entwickelten Grundsätzen\nrechtfertigt die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine wirksame Rechtspflege zu gewährleisten und zu diesem Zweck das Strafverfahren auch gegen \"Manipulationen\" von Seiten des Beschuldigten zu sichern, nicht in jedem Fall eines hinreichenden Tatverdachts die Durchführung eines Strafverfahrens (vgl. a.a.O., S. 344/\n345). Vielmehr ist, wenn angesichts des Gesundheitszustands des Beschuldigten zu\nbefürchten ist, dass er bei Durchführung des Strafverfahrens sein Leben einbüßen\noder schwer wiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen werde, das Spannungsverhältnis zwischen der Verpflichtung zu einer wirksamen Rechtspflege und\ndem rechtsstaatlichen Gebot, die Grundrechte des Beschuldigten zu wahren, nach\nMaßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch eine insbesondere Art, Umfang\nund mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens sowie Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu\nlösen (vgl. a.a.O., S. 345/346). Besteht die nahe liegende, konkrete Gefahr, dass der\nBeschuldigte bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder ei-\n\n\n\n                                         6/9\n\nnen schwer wiegenden, irreparablen Schaden an seiner Gesundheit nehmen werde,\nso verletzt ihn die Durchführung des Verfahrens in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs.\n2 Satz 1 GG. Unter diesen Umständen ist eine Grundrechtsgefährdung einer Grundrechtsverletzung gleich zu achten (vgl. a.a.O., S. 346/347).\n\n Dabei kann allerdings nur eine hinreichend sichere Prognose über den Schadenseintritt die Einstellung des Verfahrens vor der Verfassung rechtfertigen: Die unterhalb\nder Wahrscheinlichkeitsgrenze liegende bloße Möglichkeit des Todes oder einer gesundheitlichen Schädigung des Beschuldigten berechtigt das Gericht nicht, von der\nDurchführung der Hauptverhandlung Abstand zu nehmen. Diese stellt auch für den\ngesunden Beschuldigten regelmäßig eine erhebliche psychische und oftmals auch\neine nicht geringe physische Belastung dar. Die Möglichkeit, dass er solchen Anspannungen nicht gewachsen ist, lässt sich letztlich niemals ausschließen. Derartige\nRisiken sind unvermeidbar und müssen im Interesse einer wirksamen Rechtspflege\nhingenommen werden (vgl. a.a.O., S. 348).\n\n  Die Grenze, bis zu der aus verfassungsrechtlicher Sicht in Kauf genommen werden         22\nkann und muss, dass die Durchführung der Hauptverhandlung das Leben oder die\nGesundheit des Beschuldigten gefährden würde, wird nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch einen spezifischen Wahrscheinlichkeitsgrad gekennzeichnet, der sich regelmäßig einer genaueren Quantifizierung entziehen dürfte, aber jedenfalls nicht unerheblich unterhalb einer mit an Sicherheit grenzenden\nWahrscheinlichkeit liegt (vgl. a.a.O., S. 349). Das Gericht betont in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung des Strafrichters über die Verhandlungsfähigkeit\ndes Beschuldigten nicht schon dann verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt,\nwenn er ihr einen unbedenklichen, den Normen und Prinzipien des Grundgesetzes\nRechnung tragenden Maßstab zugrundelegt. Vielmehr muss der Richter in Anwendung dieses Maßstabs die für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen, wobei dem unterschiedlichen Gewicht der einzelnen Abwägungselemente für das zu findende Ergebnis entscheidende Bedeutung zukommen\nkann. Dazu gehört die Berücksichtigung aller wesentlichen persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.\n\n 2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss           23\nnicht gerecht.\n\n Die vom Landgericht vorgenommene Zuordnung der dem Beschwerdeführer nach                 24\nden sachverständigen Feststellungen bei Durchführung der Hauptverhandlung drohenden Gefahr, lebensgefährliche Herzrhythmusstörungen zu erleiden, zum Bereich\ndes generell hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisikos ist mit den vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleiteten Grundsätzen unvereinbar. Denn danach hängt die Entscheidung darüber, ob einem Beschuldigten mit der\nDurchführung einer Hauptverhandlung für ihn verbundene schwer wiegende Gesundheitsgefahren unzumutbar sind, von der Höhe der Wahrscheinlichkeit ab, mit der\nein Schadenseintritt zu erwarten ist. Demgegenüber hat das Landgericht seine Ein-\n\n\n\n                                          7/9\n\nschätzung, der Beschwerdeführer habe die ihm drohende Gefahr hinzunehmen, in\nder Hauptverhandlung lebensgefährliche Herzrhythmusstörungen zu erleiden, darauf gestützt, dass die Gefahr einer solchen Komplikation für ihn auch in Alltagssituationen bestehe und daher - der medizinischen Einordnung der Gutachter folgend -\nzu seinem allgemeinen Lebensrisiko gehöre. Das Landgericht hat die Frage der Zumutbarkeit also schon vor, d. h. außerhalb der nach den vorstehenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen gebotenen Wahrscheinlichkeitsprognose beantwortet und\nden vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Entscheidungsmaßstab durch eine von den ärztlichen Sachverständigen übernommene medizinische Bewertung ersetzt.\n\n  Der angegriffene Beschluss genügt den vom Bundesverfassungsgericht im 51. Entscheidungsband an die Interessenabwägung gestellten Anforderungen auch nicht\ndeswegen, weil sich das Landgericht in den weiteren Beschlussgründen der Bewertung des Sachverständigen S. anschließt, es liege nur eine potentielle, keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. keine hohe Wahrscheinlichkeit einer lebensbedrohlichen Komplikation vor. Denn das Bundesverfassungsgericht hat\nausdrücklich hervorgehoben, dass der Strafrichter seiner Entscheidung über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten nicht nur einen unbedenklichen, den Normen\nund Prinzipien des Grundgesetzes entsprechenden Maßstab zugrundelegen muss,\nsondern darüber hinaus in Anwendung dieses Maßstabs die für seine Entscheidung\nmaßgebenden Gesichtspunkte umfassend gegeneinander abzuwägen und dabei die\neinzelnen Abwägungselemente zu gewichten hat. Daher hätte sich das Landgericht\nnicht darauf beschränken dürfen, die medizinische Wahrscheinlichkeitsbeurteilung\ndes Sachverständigen zu übernehmen; es hätte vielmehr die von diesem durch Zahlenangaben konkretisierte Schadensprognose nach den vorgenannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen selbständig rechtlich würdigen müssen.\n\n Auf diesen Verfassungsverstößen beruht die angegriffene Entscheidung. Denn es           26\nkann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei Beachtung der vom\nBundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze die Verhandlungsfähigkeit des\nBeschwerdeführers verneint und das Strafverfahren eingestellt hätte.\n\n Ob die Entscheidung auch deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, weil          27\ndas Landgericht die bei regulärem Ablauf der Hauptverhandlung zu erwartende Dauer des anstehenden Strafverfahrens nicht hinreichend berücksichtigt hat, kann hiernach dahinstehen.\n\n Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2                  28\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    29\n\n              Hassemer                  Broß                Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. September 2001 - 2 BvR 1349/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010920_2bvr134901.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010920.2bvr134901\n\n\n\n\n                                       9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-20/2-bvr-1349-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-20/2-bvr-1349-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:20.439100+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-09-20/2-bvr-1349-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-09-20","dockets":["2 BvR 1349/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010920.2bvr134901","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010920.2bvr134901"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 – 2 BvR 1349/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-20/2-bvr-1349-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24. 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