{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010920.2bvr114401","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-09-20","aktenzeichen":"2 BvR 1144/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1144/01 -\n\n\n\n\n                            Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Daniel Hagmann,\n                    Aachener Straße 77, 41061 Mönchengladbach -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2001 - 2\n         Ws 179/01 -,\n\n      b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2001 - 2\n         Ws 156/01 -,\n\n      c) den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21. Mai 2001 -\n         13 Ls/16 Js 1372/00 45/01 -,\n\n      d) den Haftbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14. Dezember\n         2000 - 6 Gs 1932/00 -,\n\n      e) den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. Juli 2001 -\n         12 Qs 220/01 (4) -,\n\n       f) den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 11. Juli 2001 -\n          13 Ls/16 Js 1372/00 45/01 -,\n\n      g) den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20. Juli 2001 -\n         13 Ls/16 Js 1372/00 45/01 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                               Sommer,\n                               Broß,\n                               Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b BVerfGG in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. September 2001 einstimmig beschlossen:\n\n\n                                       1/8\n\nI. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2001 - 2 Ws 156/\n01 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2\nSatz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.\nII. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nIII. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel der im\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.       1\n\n                                       A. - I.\n  Der Beschwerdeführer befand sich seit 14. Dezember 2000 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Mönchengladbach vom selben Tag wegen gewerbsmäßigen\nHandels mit Betäubungsmitteln in drei Fällen in Untersuchungshaft. Am 21. Mai 2001\nwurde der Haftbefehl unter Anpassung an die Anklageschrift vom 8. Mai 2001 neu\ngefasst; dem Beschwerdeführer wurden nunmehr zehn Fälle des gewerbsmäßigen\nHandels mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Der neue Haftbefehl wurde zusammen\nmit der Anklageschrift dem Beschwerdeführer übersandt; eine Vorführung und Vernehmung gemäß § 115 StPO fand zunächst nicht statt.\n\n  Im Rahmen der Haftprüfung gemäß § 121 StPO rügte der Beschwerdeführer, dass          3\nder Haftbefehl vom 21. Mai 2001 nicht ordnungsgemäß verkündet und deshalb bei\nder Haftprüfung nicht berücksichtigungsfähig sei. Hinsichtlich des allein maßgeblichen Haftbefehls vom 14. Dezember 2000 sei der Beschleunigungsgrundsatz verletzt, weil die dort aufgeführten Taten schon bei Erlass des Haftbefehls anklagereif\nausermittelt gewesen seien.\n\n Mit Beschluss vom 21. Juni 2001 ordnete das Oberlandesgericht Düsseldorf die          4\nFortdauer der Untersuchungshaft \"aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14. Dezember 2000 in Verbindung mit dessen Beschluss vom 21. Mai\n2000\" an. Es könne dahinstehen, ob sich die Haftprüfung auch auf Straftaten aus einem noch nicht verkündeten Haftbefehl beziehen könne. Denn der Beschwerdeführer sei durch die Anklageschrift über die weiteren, ihm im neu gefassten Haftbefehl\nvorgeworfenen Taten unterrichtet worden und habe Gelegenheit zur Äußerung gehabt.\n\n  Am 11. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer nach Verkündung des Haftbefehls          5\nvom 21. Mai 2001 gemäß § 115 Abs. 2 und 3 StPO vernommen. In dem anschließenden, den Haftbefehl aufrechterhaltenden Beschluss stellte das Amtsgericht Mönchengladbach fest, dass es zunächst übersehen habe, den Haftbefehl vom 21. Mai\n2001 zu verkünden, dass dies jedoch kein gravierender, die Aufhebung des Haftbefehls rechtfertigender Verstoß sei. Auch dem Beschleunigungsgebot sei genügt, weil\n\n\n                                         2/8\n\ndas Gericht sich bemüht habe, die Hauptverhandlung bereits Mitte Juni stattfinden zu\nlassen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers habe die Termine nicht wahrnehmen\nkönnen und gebeten, seinen Sozius als Pflichtverteidiger beizuordnen, was aber unter anderem deshalb nicht zum Tragen gekommen sei, weil ein in Amsterdam wohnhafter Zeuge nicht rechtzeitig zu den Terminen habe geladen werden können. Auch\nhätten dem Sozius die Akten nicht für längere Zeit zur Verfügung gestellt werden können.\n\n Die Beschwerde gegen den den Haftbefehl aufrechterhaltenden Beschluss wies              6\ndas Landgericht Mönchengladbach mit Beschluss vom 18. Juli 2001 zurück.\n\n Am 19. Juli 2001 beschloss das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 21. Juni 2001 erhobene Gegenvorstellung zur Abänderung keinen Anlass gebe.\n\n Am 20. Juli 2001 begann die Hauptverhandlung, wurde jedoch ausgesetzt, weil der         8\nDolmetscher trotz gerichtlicher Anordnung die Anklage nicht in die somalische Sprache übersetzt hatte. Der Haftbefehl wurde aufrechterhalten.\n\n Im Hauptverhandlungstermin vom 24. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Haftbefehl wurde aufgehoben und\nder Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen.\n\n                                         II.\n  Die zunächst nur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2001         10\n\"in Verbindung mit\" den Haftentscheidungen des Amtsgerichts vom 14. Dezember\n2000 und 21. Mai 2001 gerichtete Verfassungsbeschwerde erweiterte der Beschwerdeführer auf die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 11. und 20. Juli 2001, des Landgerichts vom 18. Juli 2001 und des Oberlandesgerichts vom 19. Juli 2001. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104\nAbs. 1 Satz 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Die in § 115 Abs. 2 und 3 StPO vorgeschriebene Vernehmung müsse auch auf einen erweiterten Haftbefehl hin erfolgen.\nEin nicht ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl sei im Haftfortdauerbeschluss des\nOberlandesgerichts gemäß §§ 121, 122 StPO nicht berücksichtigungsfähig. Dem\nkönne auch nicht entgegen gehalten werden, dass dem Beschwerdeführer die Anklageschrift übersandt worden sei. Denn abgesehen davon, dass diese in englischer\nund damit für den Beschwerdeführer nicht verständlicher Sprache verfasst gewesen\nsei, sehe § 115 Abs. 2 und 3 StPO im Unterschied zur Äußerungsmöglichkeit gemäß\n§ 201 StPO eine persönliche mündliche Anhörung vor. Der Nichtverkündung des\nneuen Haftbefehls sei ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot immanent, weil\nnur eine der im ursprünglichen Haftbefehl aufgeführten Taten von der Anklage erfasst sei und hinsichtlich dieses Tatvorwurfs die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1\nStPO nicht vorgelegen hätten. Durch die spätere Verkündung des neuen Haftbefehls\n\n\n                                         3/8\n\nsei der Verfahrensfehler mit dem damit zusammenhängenden Verstoß gegen das\nBeschleunigungsgebot nicht heilbar gewesen. Weitere Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot seien darin zu sehen, dass die Hauptverhandlung nicht Mitte Juni stattgefunden habe. Einer Aktenversendung an den Sozius des Verteidigers habe\nes nicht bedurft. Die Tatsache, dass der Zeuge nicht habe geladen werden können,\nliege nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Auch die Aussetzung\nder Hauptverhandlung am 20. Juli 2001 habe eine vom Beschwerdeführer nicht zu\nvertretende Verzögerung mit sich gebracht.\n\n Nach Aufhebung des Haftbefehls wurde die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich            11\naufrechterhalten.\n\n                                         III.\n  Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                         B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2001 zur Entscheidung an, weil dies zur\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93b, 93a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr insoweit statt. Die hierfür in § 93c Abs. 1\nBVerfGG bestimmten Voraussetzungen sind gegeben. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                          I.\n 1. Die ausdrückliche Aufrechterhaltung der Verfassungsbeschwerde nach Freilassung des Beschwerdeführers ist als Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen auszulegen. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mit diesem Begehren steht nicht entgegen, dass der Haftbefehl\nnoch vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aufgehoben worden ist.\nEs würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit durch das Grundgesetz nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Prüfung einer\nbehaupteten Verletzung des Freiheitsgrundrechts nach deren faktischer Beendigung\nohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 <219>; 74, 102 <115>; 76, 363 <381>;\n83, 24 <29 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401).\n\n 2. Obwohl der Beschwerdeführer schon vor der Haftprüfung gemäß § 121 StPO              15\nmöglicherweise durch Haftbeschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO oder Haftprüfungsantrag gemäß § 117 Abs. 1 StPO auf die nicht ordnungsgemäße Verkündung des\nHaftbefehls vom 21. Mai 2001 hätte hinweisen können, ist die Verfassungsbeschwerde nicht aus Gründen der Subsidiarität unzulässig. Abgesehen davon, dass es nicht\nAufgabe des Beschwerdeführers oder seines Verteidigers ist, auf die ordnungsgemäße Verkündung eines erweiterten Haftbefehls hinzuwirken, hatte der Beschwerdefüh-\n\n\n                                          4/8\n\nrer im Rahmen der Haftprüfung gemäß § 121 StPO auf den Verfahrensfehler hingewiesen, den das Oberlandesgericht sodann durch seinen Haftfortdauerbeschluss\nperpetuierte.\n\n                                         II.\n  1. a) Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts           16\nDüsseldorf vom 21. Juni 2001 ist begründet. In die materielle Freiheitsgarantie des\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter\nBeachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden (Art. 104 Abs. 1\nSatz 1 GG). Art. 104 Abs. 1 GG verstärkt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen\nGesetzesvorbehalt, indem er neben der Forderung nach einem \"förmlichen\" freiheitsbeschränkenden Gesetz die Pflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt. Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch\neine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 58, 208 <220>).\n\n  b) Das in § 115 StPO enthaltene Gebot, den Beschuldigten nach Ergreifung auf         17\nGrund eines Haftbefehls von dem zuständigen Richter vor der Entscheidung über die\nAufrechterhaltung des Haftbefehls vernehmen zu lassen, gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und\nmit grundrechtlichem Schutz versieht. Seinem Wortlaut nach ist § 115 StPO zwar nur\nauf den gerade erst ergriffenen und nicht auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anwendbar. In Rechtsprechung und Literatur (OLG Hamm, StV\n1995, S. 200; StV 1998, S. 273; StV 1998, S. 555; Löwe/Rosenberg-Hilger, StPO, 25.\nAufl. 1997, § 115 Rn. 3; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl. 1999,\n§ 115 Rn. 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. 1999, § 115 Rn. 11, jeweils\nm.w.N.) besteht aber Einigkeit, dass auf den erweiterten Haftbefehl § 115 StPO entsprechende Anwendung findet. Bei dem erweiterten Haftbefehl handelt es sich in der\nSache - jedenfalls im Umfang der Erweiterung - um einen neuen Haftbefehl, zu dem\nsich der Beschuldigte gegenüber dem für die Vernehmung nach § 115 StPO zuständigen Richter äußern können muss. Die persönliche Vernehmung gemäß § 115 Abs.\n2 und 3 StPO, die es dem Richter ermöglicht, sich einen unmittelbaren Eindruck vom\nBeschuldigten zu verschaffen, ist der Äußerungsmöglichkeit nach Zustellung der Anklage gemäß § 201 StPO schon deshalb nicht gleichzustellen, weil es für die Aufhebung des Haftbefehls bereits genügen würde, wenn der Beschuldigte zwar nicht einen hinreichenden, wohl aber einen dringenden Tatverdacht oder das Vorliegen der\nübrigen Haftvoraussetzungen entkräften könnte. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Verkündung des Haftbefehls gemäß § 115 StPO, so darf dieser Haftbefehl in einem Haftfortdauerbeschluss gemäß §§ 121, 122 StPO nicht berücksichtigt werden\n(OLG Hamm, StV 1998, S. 273; StV 1998, S 555).\n\n 2. Dadurch, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Haftfortdauerbeschluss          18\nden nicht verkündeten Haftbefehl vom 21. Mai 2001 zu Grunde gelegt hat, hat es den\nim Unterlassen der Vernehmung liegenden Verfahrens- und zugleich Verfassungs-\n\n\n                                         5/8\n\nverstoß perpetuiert.\n\n  Die Nachholung der Verkündung im Sinne des § 115 StPO am 11. Juli 2001 konnte          19\neine Heilung für die Vergangenheit nicht bewirken. Anders als die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann der Verstoß gegen das Grundrecht\nder persönlichen Freiheit durch Nachholung der gebotenen Vernehmung nicht mehr\nbeseitigt werden. Soll der Vollzug der Untersuchungshaft auf einen neuen Haftbefehl\ngestützt werden, so hat das Gericht im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass dieses Haftbefehls den Beschuldigten zu vernehmen und anschließend über die\nAufrechterhaltung des Haftbefehls zu entscheiden. Unterlässt es dies, erhält der Vollzug des nicht ordnungsgemäß verkündeten Haftbefehls den Makel der rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch Nachholung der gebotenen Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. BVerfGE 58, 208 <222 f.>). Die Aufrechterhaltung\ndes Haftbefehls nach Vernehmung des Beschwerdeführers durch Beschluss des\nAmtsgerichts vom 11. Juli 2001 ist somit einer erstmals formell ordnungsgemäßen\nNeuverkündung des Haftbefehls gleichzuachten und vermag deshalb an der Verfassungswidrigkeit des Haftfortdauerbeschlusses vom 21. Juni 2001 nichts zu ändern.\nEs kann deshalb dahinstehen, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich ist, weil dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt\nder Entscheidung der Haftbefehl und die Anklage nur in englischer Sprache vorlagen.\n\n 3. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni            20\n2001 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nGG. Nachdem inzwischen der Haftbefehl aufgehoben und der Beschwerdeführer aus\nder Haft entlassen worden ist, hat es bei dieser Feststellung sein Bewenden.\n\n                                         III.\n Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die nach der ordnungsgemäßen                21\nVerkündung des Haftbefehls ergangenen Entscheidungen richtet, liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor.\n\n 1. Mit der Vernehmung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 wurde der Verfahrens- und Verfassungsverstoß für die Zukunft beseitigt. Da der nunmehr maßgebliche Haftbefehl zehn Tatvorwürfe enthielt, kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf gestützt werden, dass von dem\nHaftbefehl vom 14. Dezember 2000 nur ein (angeblich längst ausermittelter) Tatvorwurf übrig geblieben war.\n\n Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Hauptverhandlung nicht bereits Mitte         23\nJuni stattfand, fehlt es an einer substantiierten Darlegung der behaupteten Verletzung des Beschleunigungsgebots. Als einen Grund für die Verlegung des Hauptverhandlungstermins nannte das Amtsgericht im Beschluss vom 11. Juli 2001 den Umstand, dass ein Zeuge aus dem Ausland nicht rechtzeitig habe geladen werden\nkönnen. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber nicht dargelegt, dass dies auf ei-\n\n\n                                          6/8\n\nner verzögerlichen Behandlung durch das Gericht beruhte (vgl. BVerfGE 36, 264\n<273>). Für den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Juli 2001 und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 18. Juli 2001 ist somit eine Grundrechtsverletzung nicht in einer den Anforderungen der §§ 93 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz\n2 BVerfGG entsprechenden Weise dargetan. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer diese Rüge nicht auch in einer weiteren Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1\nStPO vorgetragen, so dass insoweit der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2\nSatz 1 BVerfGG).\n\n  2. Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen den Beschluss des            24\nOberlandesgerichts vom 19. Juli 2001. Nach ordnungsgemäßer Verkündung des erweiterten Haftbefehls konnte dieser der Haftfortdauerentscheidung gemäß §§ 121,\n122 StPO zu Grunde gelegt werden. Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2001 hin bestand\ndeshalb im Zeitpunkt der Entscheidung keine Veranlassung mehr, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen.\n\n 3. Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, dass der Haftbefehl nicht schon         25\nmit der Aussetzung der Hauptverhandlung am 20. Juli 2001 aufgehoben wurde, kann\ndie Verfassungsbeschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil insoweit bis\nzur Entlassung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2001 nur eine Verzögerung von\nmaximal vier Tagen eingetreten sein kann, die nicht als erheblich einzustufen ist (vgl.\nBVerfGE 36, 264 <273>).\n\n                                          IV.\n Da die Verfassungsbeschwerde teilweise Erfolg hat, sind dem Beschwerdeführer             26\ngemäß § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     27\n\n               Sommer                   Broß                 Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. September 2001 - 2 BvR 1144/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010920_2bvr114401.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010920.2bvr114401\n\n\n\n\n                                       8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-20/2-bvr-1144-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-20/2-bvr-1144-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:20.142541+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-09-20/2-bvr-1144-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-09-20","dockets":["2 BvR 1144/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010920.2bvr114401","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010920.2bvr114401"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 – 2 BvR 1144/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-20/2-bvr-1144-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/8\n\nI. 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