{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010913.2bvr131601","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-09-13","aktenzeichen":"2 BvR 1316/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1316/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Franz Schwinghammer,\n                    Kumpfmühler Straße 2, 93047 Regensburg -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2001 - Ws\n      651/99 H -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Sommer,\n                                 Broß,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b BVerfGG in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. September 2001 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2001 - Ws 651/\n     99 H - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das\n     Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.\n  2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n  3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die im\n     Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft    1\n(§§ 121, 122 StPO).\n\n\n                                         1/6\n\n                                      A. - I.\n Der Beschwerdeführer befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts       2\nNürnberg vom 9. November 1998 seit 1. Dezember 1998 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Nachdem ihr am 7. April 2000 der vier Bände umfassende polizeiliche\nSchlussbericht vorgelegt worden war, erhob die Staatsanwaltschaft am 7. August\n2000 Anklage. Dem Beschwerdeführer und vier weiteren auf freiem Fuß befindlichen\nBeschuldigten werden 1.112 Fälle des gemeinschaftlich begangenen Betrugs gegenüber Kapitalanlegern mit einem Anlagevolumen von insgesamt mehr als 43 Millionen\nDM vorgeworfen. Auf Grund einer Verfügung vom 16. August 2000 wurde die Anklageschrift unter Setzung einer Stellungnahmefrist von zehn Wochen zugestellt. Der\nVerteidiger des Beschwerdeführers kündigte an, er werde eventuell nach der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Stellungnahme abgeben, durch die eine gestraffte\nBeweisaufnahme ermöglicht werden könnte.\n\n  Mit Beschluss vom 19. März 2001 wurde das Hauptverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 10. April 2001 ließ der Beschwerdeführer erklären, er gebe keine Stellungnahme ab, und bat um einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin. Am 6., 11. und 17.\nApril 2001 bestellten sich für drei der Mitangeklagten wegen Mandatsniederlegung\ndurch die bisherigen Verteidiger neue Verteidiger. Mit Schreiben vom 6. Juni 2001\nteilte der Vorsitzende der Strafkammer die Absicht mit, die Hauptverhandlung ab 7.\nNovember 2001 durchzuführen. Obwohl sich der Beschwerdeführer gegen den späten Hauptverhandlungsbeginn wandte, erfolgte Mitte Juli 2001 die Ladung zum 7.\nNovember 2001.\n\n  In seiner Stellungnahme im Rahmen des 8. Haftprüfungsverfahrens gemäß §§ 121,      4\n122 StPO rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.\nInsbesondere seien Gründe, die einem zeitnäheren Hauptverhandlungsbeginn entgegenstünden, nicht ersichtlich. Mit Beschluss vom 18. Juli 2001 ordnete das Oberlandesgericht Nürnberg \"bei nach wie vor zu bejahender Verhältnismäßigkeit\" die\nFortdauer der Untersuchungshaft an, weil sach- und verfahrensbedingt ein Urteil\nwährend des letzten Dreimonatsabschnitts noch nicht habe ergehen können. Entsprechend der Erwartung des Senats im letzten Haftfortdauerbeschluss sei das äußerst umfangreiche und komplexe Strafverfahren mit der in Anbetracht der langen\nHaftdauer gebotenen Beschleunigung geführt worden. Die Strafkammer habe sich\ndarum bemüht, das Verfahren bezüglich der Hauptverhandlungstermine mit den Verteidigern abzustimmen und habe nach Ablauf der Äußerungsfrist Termin zur Hauptverhandlung mit 16 Fortsetzungsterminen bestimmt. Angesichts dieser Terminierung\nmit fünf Angeklagten und ihren auswärtigen Verteidigern verstehe sich von selbst,\ndass bei einer früheren Terminsbestimmung mit begründeten Verlegungsgesuchen\neinzelner Verteidiger zu rechnen gewesen wäre. Ferner sei auch die Ladung ausländischer Zeugen (Österreich, Schweiz) erforderlich.\n\n                                        II.\n Mit seiner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2001 gerich-     5\n\n\n                                        2/6\n\nteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines\nFreiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Begründung des Beschlusses\nsei unzureichend, weil die Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse nicht dargestellt sei. Eine detaillierte Begründung zur Verhältnismäßigkeit liege nach zwei Jahren und acht Monaten\nUntersuchungshaft besonders nahe. Zudem sei das Beschleunigungsgebot verletzt.\nDer polizeiliche Abschlussbericht, die Anklage und der Eröffnungsbeschluss hätten\nsich jeweils verzögert. Die Terminierung sowie die Abstimmung mit den Verteidigern\nund die Ladung der Zeugen sei nicht zugleich mit der Eröffnung erfolgt. Gründe für\neinen Hauptverhandlungsbeginn erst am 7. November 2001 seien nicht ersichtlich.\nBei Verlegungsgesuchen anderer Verteidiger hätte notfalls eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer erfolgen müssen.\n\n                                         III.\n Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat in seiner Stellungnahme unter anderem auf den Umfang des Verfahrens (43 Bände Ermittlungsakten, 43 Bände Beweismittelakten, mehrere Beiakten) und darauf hingewiesen, dass die Strafkammer\nmit Wirkung vom 1. August 2001 durch Änderung der Geschäftsverteilung entlastet\nworden sei.\n\n                                         B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         7\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und -\nin einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n                                          I.\n Das in dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angelegte Beschleunigungsgebot gebietet eine enge Auslegung des § 121 Abs. 1 StPO, der die Fortdauer\nder Untersuchungshaft nur in begrenztem Umfang zulässt (BVerfGE 20, 45 <50>; 36,\n264 <270 f.>). In der Regel vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des\nBeschuldigten, für den die Unschuldsvermutung streitet, gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft\n(BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Der Beschleunigungsgrundsatz verlangt,\ndass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung\nüber die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 36,\n264 <273> m.w.N.).\n\n Aus den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung          9\n\n\n\n                                          3/6\n\neiner langen Dauer der Untersuchungshaft ergibt sich auch, dass das Oberlandesgericht sich bei der im Abstand von drei Monaten zu treffenden Entscheidung über die\nFortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen auseinander setzen\nund seine Entscheidung begründen muss. An die Begründung einer Entscheidung\nnach §§ 121, 122 StPO sind höhere Anforderungen als an die einer den Rechtsweg\nabschließenden Entscheidung zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der\nbesonderen Haftprüfung eine nur ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt\nund zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet. In der Regel sind in jedem Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 121 Abs.\n1 StPO, zur Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die\ndafür maßgeblichen Umstände insbesondere angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August\n1998 - 2 BvR 962/98 -, NStZ-RR 1999, S. 12 <13> und vom 10. Dezember 1998 - 2\nBvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162).\n\n                                         II.\n  Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an eine nach         10\n§ 121 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung wird der angegriffene Beschluss des\nOberlandesgerichts Nürnberg nicht gerecht. Es fehlt an einer Darstellung der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse. Nach zwei Jahren und acht Monaten Untersuchungshaft hätte die Verhältnismäßigkeit weiterer Untersuchungshaft näher\nbegründet werden müssen. Ferner hätte es vor allem für die seit der letzten Haftprüfung vergangene Zeit einer detaillierten Begründung bedurft, ob dem Beschleunigungsgrundsatz genügt worden oder ob es zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist. So mag zwar auch ohne Begründung einleuchten, dass eine Terminierung\nzugleich mit dem Eröffnungsbeschluss angesichts der angekündigten Stellungnahme\ndes Beschwerdeführers wohl nicht sinnvoll gewesen wäre. Aus dem Beschluss ist\naber nicht ersichtlich, weshalb nach Eingang der Erklärung vom 10. April 2001 und\nder Bestellung der neuen Verteidiger Mitte April der Vorsitzende der Strafkammer\nerst am 6. Juni 2001 die beabsichtigten Termine mitteilte. Soweit das Oberlandesgericht hinsichtlich der Terminierung mutmaßt, dass bei früherer Terminsbestimmung\nmit begründeten Verlegungsgesuchen einzelner Verteidiger zu rechnen gewesen\nwäre, setzt es sich nicht mit der Frage auseinander, ob angesichts der langen Haftdauer der Vorsitzende der Strafkammer nicht zumindest den Versuch hätte unternehmen müssen, auf einen früheren Hauptverhandlungsbeginn hinzuwirken, und ob bei\nder Entscheidung über eventuelle - etwa auf Verteidigerwechsel gestützte - Verlegungsgesuche dem Beschleunigungsinteresse der Vorrang einzuräumen gewesen\nwäre.\n\n\n\n\n                                         4/6\n\n                                        III.\n  Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg war gemäß §§ 93c          11\nAbs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht wird nunmehr unverzüglich unter Beachtung der dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für eine\nAufrechterhaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft erfüllt sind. Anderenfalls wird\nes den Haftbefehl aufzuheben oder jedenfalls außer Vollzug zu setzen haben.\n\n                                        IV.\n Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass        12\nder einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 34, 293 <307>).\n\n                                         V.\n  Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerde-Verfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die\nErstattung der notwendigen Auslagen auch für den Eilantrag entspricht nicht der Billigkeit (§ 34a Abs. 3 BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 91 <97>), weil die Voraussetzungen\ndes § 32 Abs. 1 BVerfGG im vorliegenden Fall nicht vorlagen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  14\n\n               Sommer                   Broß              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n13. September 2001 - 2 BvR 1316/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010913_2bvr131601.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010913.2bvr131601\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-13/2-bvr-1316-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-13/2-bvr-1316-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:19.052783+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-09-13/2-bvr-1316-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-09-13","dockets":["2 BvR 1316/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010913.2bvr131601","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010913.2bvr131601"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.09.2001 – 2 BvR 1316/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-13/2-bvr-1316-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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