{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010913.1bvr139801","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-09-13","aktenzeichen":"1 BvR 1398/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1398/01 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H..., c/o Bild-Redaktion, ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jörg Thomas in Sozietät Rosenberger & Koch,\n                    Reinhardtstraße 15-17, 10117 Berlin -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Juli 2001 - 4 W\n      0854/01 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Vizepräsidenten Papier\n                                   und die Richter Steiner,\n                                   Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. September 2001 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                          Gründe:\n\n                                             I.\n  Der Beschwerdeführer, ein bei der Tageszeitung \"Bild\" angestellter Redakteur,        1\nwendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung, durch die seine Aussageverweigerung in einem Zivilprozess für unberechtigt\nerklärt wurde. In der \"Bild Dresden\" vom 8. Juli 1999 erschien ein von dem Beschwerdeführer unter seinem Namen verfasster Artikel mit der Überschrift \"200 Bauern von\nLPG betrogen? Dicke Luft in Putzkau\". In dem Artikel wurde die Privatisierung einer\nLandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft thematisiert und der Beklagte des\nAusgangsverfahrens unter anderem mit folgender Äußerung zitiert:\n\n\"Die Geschäftsführer gründeten neue Firmen, leiteten dorthin Erträge aus dem           2\nKonkurs-Betrieb um. Klarer Betrug!\"\n\n Auf Grund dieses Artikels nahmen die Kläger des Ausgangsverfahrens (die in dem        3\nArtikel erwähnten Geschäftsführer) den Beklagten auf Widerruf der in der Bild-\n\n\n                                             1/5\n\nZeitung wiedergegebenen Behauptung in Anspruch. Zum Beweis dafür, dass sich\nder Beklagte entsprechend geäußert habe, beriefen sie sich auf das Zeugnis des\nBeschwerdeführers. Das Landgericht erließ zunächst einen Beweisbeschluss, durch\nden die Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge angeordnet wurde, erklärte\naber die auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gestützte Aussageverweigerung des Beschwerdeführers für gerechtfertigt. Demgegenüber verneinte das Oberlandesgericht in dem\nangegriffenen Beschluss ein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers im\nWesentlichen mit der Begründung, dass der Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr.\n5 ZPO nicht mehr berührt sei, wenn sich ein Pressevertreter selbst als Autor des\nArtikels bezeichnet und hierin seinen Gewährsmann mit wörtlichen Zitaten bekannt\ngegeben habe. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf\nPressefreiheit sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes.\n\n                                          II.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der             4\nVerfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Der Beschwerdeführer wird durch die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt.\n\n  a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit schützt die Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 66, 116 <133>; 77, 65 <74>). Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit der Presse gehört auch der Schutz des\nVertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten (vgl. BVerfGE\n20, 162 <176, 187>; 36, 193 <204>).\n\n b) Die Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Vorschrift der Zivilprozessordnung ist in erster Linie Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob diese dabei den Einfluss von Grundrechten auf die Norm\ndes einfachen Rechts ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 99,\n185 <195 f.>). Das Oberlandesgericht hat die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die Vorschrift des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO hinreichend\nberücksichtigt.\n\n  aa) Hier kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung eines       8\nJournalisten zur Zeugenaussage über eine unter seinem Namen in der Presse veröffentlichte Aussage den Schutzbereich der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG\nberührt. Jedenfalls findet die Pressefreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehören auch die Prozessgesetze. Im Interesse der\nverfassungsgemäßen Zuordnung der Pressefreiheit einerseits und der Funktionsfä-\n\n\n                                          2/5\n\nhigkeit der Rechtspflege andererseits enthält § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO für Presseangehörige eine Ausnahme von der allgemeinen Zeugnispflicht. Dies ist kein persönliches\nPrivileg der Presseangehörigen (vgl. BVerfGE 20, 162 <176>). Der Zweck der Privilegierung liegt vielmehr unmittelbar in dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen der Presse und den privaten Informanten und mittelbar in der Gewährleistung\neiner institutionell eigenständigen und funktionsfähigen Presse (vgl. BVerfGE 36, 193\n<204>; 64, 108 <114 f.>; 95, 28 <36>). Die Privilegierung dient insbesondere nicht\ndazu, Journalisten grundsätzlich von der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklärung\nvon Rechtsverletzungen freizustellen. Dementsprechend ist das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten nur im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt, nicht aber ein umfassendes Recht\nzur Geheimhaltung von Tatsachen eingeräumt worden, die zur Rechtsverfolgung der\nvon einer Presseveröffentlichung nachteilig betroffenen Personen erheblich sind.\n\n  bb) Das Oberlandesgericht hat § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise ausgelegt und dahingehend angewandt, dass eine Pflicht zur Auskunft\nüber die Richtigkeit eines in der Presse schon veröffentlichten Zitats vom Schutzbereich dieser Norm nicht erfasst ist.\n\n Der Beschwerdeführer hatte in dem hier in Rede stehenden Artikel sich selbst als        10\nAutor bezeichnet und einen von ihm namentlich benannten Informanten mit verschiedenen Aussagen wörtlich zitiert. Durch die ihm auferlegte Zeugnispflicht sollte er lediglich bekunden, ob der Gewährsmann ihm gegenüber tatsächlich die zitierten Äußerungen getätigt hatte. Durch eine dahingehende Zeugnispflicht wird die\nVertraulichkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Informanten nicht beeinträchtigt.\n\n  Dies versteht sich zunächst von selbst, wenn der Informant - hier der Beklagte - mit   11\nder Offenlegung seiner Person einverstanden gewesen ist. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Vertrauensverhältnisses scheidet aber auch dann aus, wenn die Zitierung der Äußerungen des Beklagten ohne dessen Zustimmung erfolgt sein sollte.\nIn diesem Falle liegt nämlich die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses bereits in der abredewidrigen Offenbarung des Informanten durch die Veröffentlichung\nselbst. Demgegenüber kann sich die hieran anschließende Zeugenaussage nur noch\nauf die Frage beziehen, ob die in der Veröffentlichung mitgeteilte Information der\nWahrheit entspricht. Es ist nicht Schutzzweck der Pressefreiheit, die Aufklärung über\nden Wahrheitsgehalt einer Presseinformation zu verhindern. Soweit in einem Fall wie\ndem vorliegenden eine Gefahr besteht, dass ein Informant künftig nicht mehr mit einem Journalisten zusammenarbeitet, beruht dies auf dem in der Veröffentlichung liegenden Vertrauensbruch durch den Journalisten, nicht aber in der Pflicht zur Aussage.\n\n  Auch wenn sich der Beklagte tatsächlich nicht so wie in dem Artikel zitiert geäußert   12\noder er eine entsprechende Äußerung jedenfalls nicht gegenüber dem Beschwerdeführer abgegeben haben sollte, verletzte die dem Beschwerdeführer auferlegte Zeug-\n\n\n\n                                          3/5\n\nnispflicht nicht sein Grundrecht auf Pressefreiheit. Nach der insoweit maßgeblichen\nInterpretation des Oberlandesgerichts soll mit der Beweisfrage nur ermittelt werden,\nob der Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer die als wörtliches Zitat wiedergegebene Aussage gemacht hat. Sei dies nicht der Fall, könne sich die Aussage des\nBeschwerdeführers auf eine Verneinung der Beweisfrage beschränken; auch dann\nbräuchte er etwaige geheimhaltungsbedürftige Umstände über einen sonstigen Informanten oder sonstige Gespräche nicht zu offenbaren, so dass auch insoweit eine\nBeeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zu einem etwaigen Informanten nicht\nzu befürchten wäre. Diese Ausführungen berücksichtigen die Ausstrahlungswirkung\nder Pressefreiheit auf die Zeugnispflicht hinreichend. Einer darüber hinausgehenden\nAbwägung zwischen dem Grundrecht und dem Interesse an einer funktionstüchtigen\nRechtspflege (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten\nSenats, NJW 2001, S. 507) bedurfte es nicht.\n\n 2. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung auch nicht in        13\nseinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Insbesondere kann eine gleichheitswidrige Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber den in § 383 Abs.\n1 Nr. 6 ZPO aufgeführten Personen (wie Ärzte, Rechtsanwälte) nicht festgestellt werden. Das Oberlandesgericht hat unter Rückgriff auf den Schutzzweck des § 383 Abs.\n1 Nr. 5 ZPO das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm mit sachlich nachvollziehbaren Gründen verneint.\n\n 3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf        14\nErlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  15\n\n                Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n13. September 2001 - 1 BvR 1398/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 2001 - 1 BvR 1398/01 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010913_1bvr139801.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010913.1bvr139801\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-13/1-bvr-1398-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-13/1-bvr-1398-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:18.419268+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-09-13/1-bvr-1398-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-09-13","dockets":["1 BvR 1398/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010913.1bvr139801","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010913.1bvr139801"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.09.2001 – 1 BvR 1398/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-13/1-bvr-1398-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/383","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"383","label":"§ 383 ZPO","mentions":9},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:48:18.419268+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}