{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010911.2bvr149101","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-09-11","aktenzeichen":"2 BvR 1491/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1491/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl Kappis,\n                    Ehm-Welk-Straße 22, 18106 Rostock -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Juli 2001 - I Ws\n         274 - 276/01 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 14. Mai 2001 - 33 KLs 7/\n         01 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. September 2001 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren.      1\n\n 1. Der Beschwerdeführer wurde wegen Sexualdelikten zum Nachteil seiner Tochter        2\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Feststellungen des sachverständig beratenen Erstgerichts zum Tatgeschehen beruhten auf der Zeugenaussage der Geschädigten. Das Gericht hielt die Zeugin für glaubwürdig und ihre Angaben zu den\nTaten für glaubhaft, weil die Zeugin ausreichend aussagetüchtig und \"suggestionsresistent\" sei, ihre Angaben konstant und detailliert gewesen seien, ihre Aussageweise\ndurch emotionale Beteiligung geprägt gewesen sei und die Aussageentstehung für\ndie Glaubwürdigkeit spreche. Dies werde durch Zeugen bestätigt, denen sich die Geschädigte offenbart habe.\n\n\n\n\n                                         1/4\n\n 2. Der Beschwerdeführer machte mit seinem Wiederaufnahmeantrag geltend, neue             3\nZeugen könnten bekunden, dass ein weiterer Missbrauchsfall an einem See, den die\nMutter der Geschädigten bei ihrer Zeugenvernehmung unter Hinweis auf den telefonischen Bericht ihrer Tochter angedeutet habe, sich tatsächlich nicht zugetragen habe. Das Landgericht verwarf diesen Wiederaufnahmeantrag als unzulässig (§§ 359\nNr. 5, 368 Abs. 1 StPO), weil diese Beweise ungeeignet seien. Das Geschehen am\nSee zähle nicht zu den vom Erstgericht festgestellten Straftaten, es beruhe nur auf einem Zeugnis vom Hörensagen und sei nur vage erläutert worden. Am Beweisergebnis des Erstgerichts \"würde der Umstand, dass die Geschädigte - bewusst oder unbewusst - ihrer Mutter in Bezug auf den Vorfall am See die Unwahrheit gesagt hat,\nnichts ändern\". Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde.\n\n                                          II.\n Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz       4\n2, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Annahme, dass sogar eine\nFalschangabe der Geschädigten gegenüber ihrer Mutter zum Geschehen am See\nnichts an der Beweislage ändere, führe das Wiederaufnahmerecht \"ad absurdum\".\n\n                                          III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein               5\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist nicht verletzt. Es folgt        6\nim Wiederaufnahmeverfahren aus dem Anspruch des Verurteilten auf ein rechtsstaatliches Verfahren, der seine Grundlage in dem materiellen Freiheitsrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes hat (vgl. Beschluss der 2.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September\n1994 - 2 BvR 2093/93 -, NStZ 1995, S. 43 <44>). Das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit zu lösen, indem es um der Gerechtigkeit willen ausnahmsweise gestattet, die Rechtskraft von Strafurteilen zu durchbrechen (vgl.\nBVerfGE 22, 322 <328 f.>). Demgemäß ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags unter Bewertung der\nEignung der neuen Beweise zur Herbeiführung des Wiederaufnahmeziels geprüft\nwird. Dazu ist nach der fachgerichtlichen Praxis in den Fällen der §§ 359 Nr. 5, 368\nAbs. 1 StPO vom Standpunkt des Erstgerichts aus zu prüfen, ob dessen Urteil bei\nBerücksichtigung der im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten neuen Tatsachen\noder Beweise anders ausgefallen wäre. Das Wiederaufnahmegericht verfehlt dabei\ndas Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens, wenn es durch überhöhte Anforderungen\nan die Eignung des Wiederaufnahmevorbringens eine wesentliche Verschlechterung\nder Chancen des Verurteilten auf Erlangung eines gerechten Richterspruchs verur-\n\n\n\n                                           2/4\n\nsacht. Der Zweck der Eignungsprüfung, die Rechtskraft von Strafurteilen nicht durch\nvon vornherein ungeeignete Wiederaufnahmebegehren in Frage zu stellen, rechtfertigt aber die Verwerfung des Antrags als unzulässig, wenn das Wiederaufnahmevorbringen bei Berücksichtigung der Beweisgrundlagen des Urteils und der Aktenlage\nals nutzlos erscheint. Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt\nsind, ist der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>).\n\n 2. Daran gemessen, sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich            7\nnicht zu beanstanden.\n\n Es kann im Einzelfall gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes            8\nverstoßen, wenn ein Wiederaufnahmeantrag mangels Beweiseignung als unzulässig\nverworfen wird, der auf den Nachweis einer Falschaussage des einzigen Tatzeugen\ngerichtet ist. Stellt sich nämlich die Unwahrheit eines Teils der Angaben des einzigen\nTatzeugen heraus, dann darf ein Schuldspruch nicht auf den Rest seiner Aussage\ngestützt werden, sofern nicht gewichtige, außerhalb der konkreten Aussage liegende\nGründe dafür vorliegen (vgl. BGHSt 44, 153 <159>). Insoweit gelten ähnliche Anforderungen an die Beweisgrundlagen eines Strafurteils wie beim Zeugnis vom Hörensagen (vgl. dazu BVerfGE 57, 250 <292 f.>). Dies betrifft aber nur Fälle, in denen der\neinzige Tatzeuge zum eigentlichen Verfahrensgegenstand bewusst die Unwahrheit\nsagt (vgl. BGHSt 44, 256 <257>). Nach dem Wiederaufnahmevorbringen des Beschwerdeführers ging es in seinem Fall nicht darum; eine Missbrauchstat an einem\nSee wurde nicht abgeurteilt.\n\n  Die Annahme des Landgerichts, auch bei einer - bewusst oder unbewusst - fehlerhaften Angabe der Geschädigten gegenüber ihrer Mutter zum Missbrauchsgeschehen am See ändere sich nichts am Beweisergebnis, ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Im Erstverfahren lagen neben der Zeugenaussage des Tatopfers weitere\nIndizien vor, die zur Absicherung herangezogen wurden. Insbesondere hatten andere Zeugen berichtet, dass sich die Geschädigte ihnen gegenüber offenbart habe. Insoweit wäre selbst bei einer Falschangabe der Geschädigten gegenüber ihrer Mutter\nzu einem Geschehen am See eine rechtlich tragfähige Zeugenaussage zu den abgeurteilten Taten verblieben.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).             10\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    11\n\n               Limbach               Hassemer               Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. September 2001 - 2 BvR 1491/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. September 2001 - 2 BvR 1491/01 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010911_2bvr149101.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010911.2bvr149101\n\n\n\n\n                                       4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-11/2-bvr-1491-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-11/2-bvr-1491-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:17.981980+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-09-11/2-bvr-1491-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-09-11","dockets":["2 BvR 1491/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010911.2bvr149101","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010911.2bvr149101"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.09.2001 – 2 BvR 1491/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-11/2-bvr-1491-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/359","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"359","label":"§ 359 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/368","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"368","label":"§ 368 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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