{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010911.1bvr030501","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-09-11","aktenzeichen":"1 BvR 305/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 305/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts und Notars W...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2000 - 2 Not 9/99 -,\n\n      b) die Disziplinarverfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 1998 - IIa W 1306/9-SH 1993-I/3 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig, Bryde\n\nam 11. September 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 DM (in\nWorten: zweitausend Deutsche Mark) auferlegt.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a         1\nAbs. 2 BVerfGG. Sie ist weitgehend unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet. Teilweise wurde die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des\n§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in einer den Darlegungsanforderungen von § 23 Abs. 1\nSatz 2, 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert begründet; teilweise wurden zu ihrer Begründung unrichtige Behauptungen aufgestellt.\n\n  Die ordnungsgemäße Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert, dass            2\ndie angegriffene Entscheidung selbst vorgelegt oder dass innerhalb der Frist wenigstens ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird und sich die Verfassungsbeschwerde mit\ndiesem Inhalt auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Nur so\nkann der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig in\neiner der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Daran fehlt es hier. Der mit Telefax fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde waren die angegriffenen Entscheidungen nicht beigefügt, obwohl auf sie Bezug\ngenommen wurde. Sie gingen erst nach Fristablauf mit dem Originalschriftsatz ein.\nAus sich heraus war die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht verständlich.\nDie Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG war auf falschen Sachvortrag\ngestützt, wie sich aus der Auskunft der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 27.\n\n\n                                         1/3\n\nAugust 2001 ergibt.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2             3\nBVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgabe, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für\ndas Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wenn nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden\nbehindert wird.\n\n  Ein Missbrauch kann unter anderem dann vorliegen, wenn in der Verfassungsbeschwerde leichtfertig unrichtige Angaben gemacht werden, die auch noch Ermittlungen des Gerichts auslösen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer,\nselbst Volljurist, hat die Behauptung, die Beisitzer und Beisitzerinnen des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts würden willkürlich herangezogen, entweder ins Blaue\nhinein oder bewusst unrichtig aufgestellt. Die von der Präsidentin des Oberlandesgerichts vorgelegten Geschäftsverteilungspläne aus den Jahren 1999 bis 2001 machen\ndeutlich, dass dort eine Übung besteht, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. BVerfGE 95, 322 <328 ff.>). Der Beschwerdeführer kann sich\nhierüber nicht in einem entschuldbaren Irrtum befunden haben, als er den schweren\nVorwurf der Willkür erhob.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                      6\n\n                Jaeger                  Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n11. September 2001 - 1 BvR 305/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010911_1bvr030501.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010911.1bvr030501\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-11/1-bvr-305-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-11/1-bvr-305-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:17.370213+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-09-11/1-bvr-305-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-09-11","dockets":["1 BvR 305/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010911.1bvr030501","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010911.1bvr030501"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.09.2001 – 1 BvR 305/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-11/1-bvr-305-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 DM (in\nWorten: zweitausend Deutsche Mark) auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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