{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010905.1bvr048101","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"1 BvR 481/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 481/01 -\n- 1 BVR 518/01 -\n\n                                     In den Verfahren\n                                           über\n                               die Verfassungsbeschwerden\n\nI. 1. des Herrn W...,\n\n      2. des Herrn W...,\n\n      3. des Herrn Dr. M...,\n\n      4. der Frau Dr. M...,\n\n      5. der Frau H...,\n\n      6. des Herrn K...,\n\n      7. des Herrn H...,\n\n      8. des Herrn M...,\n\n      9. der Frau B...,\n\n      10. des Herrn M...,\n\n      11. des Vereins zum Schutz von Hamburgs Elbregion e.V.,\n      vertreten durch die Vorstände...,\n\ngegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2001 - 2 Bs 370/00 -,\n\nund Antrag der Beschwerdeführer zu I. 1. und 2. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n12. des Herrn Q...,\n\ngegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2001 - 2 Bs 28/01 -\n\n- 1 BVR 481/01 -,\n\nII.                                                   1. des Naturschutzbundes\n                                                      Deutschland (NABU) e.V.,\n                                                      vertreten durch den Vorstand...,\n\n\n\n\n                                           1/9\n\n2. des Vereins zum Schutz des Mühlenberger Loches e.V.,\nvertreten durch die Vorstände...,\n\n3. des Bundes für Umwelt- und Naturschutz\nDeutschland, Landesverband Schleswig-Holstein,\nvertreten durch den Vorstand...,\n\n- Bevollmächtigte zu I. und II.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                                 Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar\n   2001 - 2 Bs 38/01 -,\n\nb) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Januar 2001 - 15 VG\n   3932/2000 -\n\n2. mittelbar gegen\n§ 41 Abs. 2 Nr. 1 HmbNatSchG\n\n- 1 BVR 518/01 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Papier,\n                                  den Richter Steiner\n                                  und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. September 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigen sich die Anträge der Beschwerdeführer zu I. 1. und 2. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Planfeststellungsbeschluss \"DA-              1\nErweiterung A3XX\" vom 8. Mai 2000 der Freien und Hansestadt Hamburg.\n\n 1. Mit diesem Planfeststellungsbeschluss schuf die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, die Freie und Hansestadt Hamburg, die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Werksgeländes der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens, der EADS Airbus GmbH, in Hamburg-Finkenwerder, um dort die\nFertigung des Großraumflugzeuges A3XX zu ermöglichen. Vorgesehen ist dazu u.a.\n\n\n\n                                          2/9\n\ndie Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs.\n\n  Das Mühlenberger Loch ist eine von zahlreichen Vogelarten genutzte, gering durchströmte Bucht der Elbe mit tidebeeinflussten Vorland- und Süßwasserwattflächen sowie Auenböden. Es ist gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaft\nals Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates\nder Europäischen Union vom 2. April 1979 - Vogelschutz-Richtlinie - (ABl EG 1979, L\n103, S. 1) gemeldet. Es ist zudem dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit als potenzielles Gebiet nach der Richtlinie 92/34/EWG des Rates der Europäischen Union vom 21. Mai 1992 - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - (ABl\nEG 1992, L 206, S. 7) gemeldet. In ihrer Stellungnahme vom April 2000 hielt die EU-Kommission die negativen Auswirkungen des Projekts auf das Mühlenberger Loch\naus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für gerechtfertigt. Das Mühlenberger Loch war durch die Verordnung des Senats der Freien und\nHansestadt Hamburg vom 25. Mai 1982 (GVBl S. 188) als Landschaftsschutzgebiet\nausgewiesen, die hier betroffene Teilfläche wurde jedoch durch eine am 4. Mai 2000\nin Kraft getretene Änderungsverordnung vom 23. November 1999 (GVBl S. 264) aus\ndem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes herausgenommen.\n\n  Die Beschwerdeführer zu I. 1. und 2., 4. bis 6., 8. bis 10. sowie 12. sind           4\n(Mit)eigentümer von Grundstücken in der Umgebung des Werksgeländes der Beigeladenen, zum Teil auf der nördlichen, zum Teil auf der südlichen Elbseite. Der Beschwerdeführer zu I. 3. ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu I. 4.; der Beschwerdeführer zu I. 7. hat ein dingliches Wohnungsrecht an einem dort gelegenen\nGrundstück; der Beschwerdeführer zu I. 11. ist ein Verein, der ein Eigentumsanwartschaftsrecht auf einen Grundstücksteil des Beschwerdeführers zu I. 2. hat. Die Beschwerdeführer zu II. 1. bis 3. sind anerkannte Naturschutzverbände im Sinne von\n§ 29 Abs. 2 BNatSchG.\n\n  Im Oktober 1998 hatte die Antragsgegnerin die wasserrechtliche Feststellung eines    5\nPlans für die Verfüllung einer etwa 170 ha großen Teilfläche des Mühlenberger Lochs\nzur Herrichtung einer Baufläche, den Neubau und die Anpassung der Hochwasserschutzanlagen mit integriertem Sielbauwerk, den Neubau einer Kaianlage und die\nVerlegung der wasserseitigen Zufahrt zum Rüschkanal einschließlich der Herrichtung einer etwa 150 m in die Elbe ragenden Halbinsel als Fläche für die Verlängerung\nder Start- und Landebahn sowie Änderungen der Hochwasserschutzanlagen beantragt. Gleichzeitig hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen einen Antrag gestellt auf luftverkehrsrechtliche Feststellung eines Plans für die Verlängerung der\nStart- und Landebahn um insgesamt 363 m unter gleichzeitiger Verbreiterung um 30\nm und Verlegung der nordöstlichen Landeschwelle um 277 m in Richtung Nordosten,\ndie Schaffung neuer Rollwege und die Veränderung des Rollbetriebs, den Bau neuer\nAbstellpositionen für Luftfahrzeuge des A3XX, die Errichtung und den Betrieb neuer\nBetankungseinrichtungen sowie die Veränderung des Flugbetriebs. In ihrer Eigenschaft als Planfeststellungsbehörde fasste die Antragsgegnerin das wasserrechtliche\nund das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren zusammen und stellte am\n\n\n                                         3/9\n\n8. Mai 2000 den Plan \"DA-Erweiterung A3XX\" fest. Die mit dem Planfeststellungsbeschluss erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung betraf zunächst nur die Zulassung einer Erhöhung der Flugbewegungen auf 5000 je Jahr, die der vermehrten\nProduktion von Luftfahrzeugen des Typs A 319 und A 321 Rechnung tragen sollte.\nNachdem die Beschwerdeführer Klage erhoben hatten, ordnete die Antragsgegnerin\nin ihrer Eigenschaft als Planfeststellungsbehörde am 21. Juli 2000 die sofortige\nVollziehung auch für die Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs und\ndie Herrichtung einer Baufläche, den Neubau und die Anpassung der Hochwasserschutzanlagen mit integriertem Sielbauwerk, den Neubau einer Kaianlage, die\nVerlegung der wasserseitigen Zufahrt zum Rüschkanal mit Änderung der Hochwasserschutzanlagen und die wasserrechtliche Erlaubnis hinsichtlich der notwendig\nwerdenden geänderten Direkteinleitung des Oberflächenwassers in die Elbe an.\n\n Dem Antrag der Beschwerdeführer zu I. 1. und 2. auf Gewährung vorläufigen              6\nRechtsschutzes gab das Verwaltungsgericht in vollem Umfang statt (15 VG 3923/\n2000). Die Anfechtungsklage dieser Beschwerdeführer werde - so das Verwaltungsgericht - voraussichtlich erfolgreich sein, da ihre Grundstücke aufgrund der zugelassenen wesentlichen Erweiterung des Flugbetriebs zukünftig Lärmimmissionen ausgesetzt seien, die im Sinne von § 906 BGB nicht lediglich unerheblich seien. Da es\nsich um ein privatnütziges Planfeststellungsvorhaben handele, müssten die Beschwerdeführer zu I. 1. und 2. diese Immissionen nicht hinnehmen. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers zu I. 12. stellte das Verwaltungsgericht\nim Umfang der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. Juli 2000 wieder her\n(15 VG 4338/2000). Im Übrigen lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab (15 VG 3923/2000\nund 3932/2000).\n\n  Mit Teilbeschluss vom 19. Februar 2001 (2 Bs 370/00) lehnte das Oberverwaltungsgericht auf Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen den Antrag der\nBeschwerdeführer zu I. 1. und 2. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nihrer Klagen ab, soweit der Antrag gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung\nvom 21. Juli 2000 gerichtet war. Mit demselben Teilbeschluss ordnete das Oberverwaltungsgericht zu Gunsten der Beschwerdeführer zu I. 4. bis 6. und 8. eine Minderung des Baulärms an. Im Übrigen wies es die Beschwerden der Beschwerdeführer\nzu I. 3. bis 11. zurück. Eine Beschwerdeentscheidung betreffend die im Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung,\ndie der Beigeladenen eine Erhöhung der Flugbewegungen auf 5000 je Jahr ermöglichen solle, könne - so das Oberverwaltungsgericht - wegen weiteren Klärungsbedarfs noch nicht ergehen. Die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zu treffende\nInteressenabwägung betreffend die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.\nJuli 2000 falle hingegen im Wesentlichen zu Ungunsten der Beschwerdeführer zu I.\n1. bis 11. aus. Die Erfolgsaussichten der Klage der Beschwerdeführer zu I. 1., 2. und\n9., soweit diese eine Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den erhöhten Fluglärm infolge der künftigen Produktion des Airbus-Typs A3XX geltend machten, könn-\n\n\n\n                                         4/9\n\nten nicht abschließend beurteilt werden. Im Übrigen werde die Klage mit Ausnahme\nder erforderlichen Auflagen zur Baulärmminderung jedoch voraussichtlich erfolglos\nbleiben. Jedenfalls seien aber die nachteiligen Folgen, die für die Antragsgegnerin\nund die Beigeladene einträten, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt würde, deutlich gewichtiger und endgültiger als die Nachteile, die für die\nBeschwerdeführer zu befürchten seien, wenn die von der Anordnung der sofortigen Vollziehung betroffenen Maßnahmen durchgeführt würden. Würde die aufschiebende Wirkung der Klage nämlich wiederhergestellt und erwiese sich die Klage im\nHauptsacheverfahren im Ergebnis als erfolglos, ließe sich das Vorhaben voraussichtlich endgültig nicht mehr realisieren. Werde der Antragsgegnerin umgekehrt durch\ndie Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges die Möglichkeit eingeräumt, die vom Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Baumaßnahmen im Bereich des Mühlenberger\nLochs zu realisieren, und sollte sich im Hauptsacheverfahren im Ergebnis herausstellen, dass der Planfeststellungsbeschluss die Beschwerdeführer zu I. 1., 2. und möglicherweise 9. wegen zu hoher Fluglärmimmissionen in ihren subjektiv-öffentlichen\nRechten verletzte, werde insoweit bis zu diesem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraussichtlich keine irreparable Rechtsbeeinträchtigung eintreten. Denn die\nunter dem 21. Juli 2000 für sofort vollziehbar erklärten Teile des Planfeststellungsbeschlusses beträfen lediglich Bauarbeiten, die subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer voraussichtlich nicht verletzten. Etwaige Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer zu I. 1., 2. und 9. durch Lärmimmissionen von Flugzeugen des Typs\nA3XX seien auch bei einer zwischenzeitlichen Ausführung der Baumaßnahmen an\nder Start- und Landebahn vor einem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernstlich\nerst ab dem Jahre 2004 zu erwarten.\n\n Mit Beschluss vom selben Tag (2 Bs 28/01) lehnte das Oberverwaltungsgericht den          8\nAntrag des Beschwerdeführers zu I. 12. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes\naus den im Wesentlichen gleichen Gründen ab.\n\n  Schließlich ließ das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2001 (2       9\nBs 38/01) die Beschwerde der Beschwerdeführer zu II. 1. bis 3. gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht zu. Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte der\nBeschwerdeführer zu II. 1. bis 3. im Planfeststellungsverfahren scheide - wie das\nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe - erkennbar aus. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Antragsbefugnis der Beschwerdeführer nicht aus einer möglichen Verletzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie oder der Vogelschutz-Richtlinie der Europäischen Union ergebe.\n\n Die Hauptsacheverfahren sind noch anhängig.                                             10\n\n  2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung         11\nihrer Verfassungsrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die\nangegriffenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts verletzten sie - so die Beschwerdeführer zu I. - in ihrem Recht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, da das Gericht\nungeachtet der später nicht mehr rückgängig zu machenden Vollzugsfolgen die Er-\n\n\n\n                                          5/9\n\nfolgsaussichten der Hauptsacheklage im Eilverfahren nicht hinreichend tief und intensiv geprüft habe und stattdessen in eine \"nackte\" Interessenabwägung geflüchtet sei.\nDie die Lärmimmissionen betreffenden Fragen wären in einem Eilverfahren sachlich\nund zeitangemessen zu entscheiden gewesen.\n\n  Mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sei auch unvereinbar, dass die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse durch bewusste Ausblendung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Mühlenberger Lochs aufgrund einer erkennbar unvollständigen Interessenabwägung ergangen seien. Die Vogelschutz-Richtlinie und die\nFlora-Fauna-Habitat-Richtlinie stünden der Zuschüttung des Mühlenberger Lochs\nentgegen. Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebe sich, dass die Beschwerdeführer ihr\nBegehren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch auf solche Normen des\nGemeinschaftsrechts stützen könnten, denen im Klageverfahren kein Drittschutz zugemessen werde.\n\n Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sei - so die Beschwerdeführer zu II. 1. bis 3. - zudem deshalb verletzt, weil sich nach den angegriffenen\nverwaltungsgerichtlichen Beschlüssen das Verbandsklagerecht gemäß § 41 Abs. 2\nNr. 1 HmbNatSchG ausschließlich auf förmlich festgesetzte Naturschutzgebiete beziehe. In dieser Verengung des Verbandsklagerechts liege zugleich ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 a GG.\n\n  Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlange, dass im Fall drohender irreparabler Schäden       14\nfür die Natur auch im Eilverfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolge, damit dieser die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht prüfen könne. Dies sei\nunterblieben.\n\n 3. Die 1. Kammer des Ersten Senats hat mit Beschluss vom 10. Mai 2001 die Anträge der Beschwerdeführer zu I. 11. und II. 2. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nzurückgewiesen (vgl. DVBl 2001, S. 1139 ff.).\n\n Nunmehr haben auch die Beschwerdeführer zu I. 1. und 2. einen Antrag auf Erlass        16\neiner einstweiligen Anordnung gestellt. Durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2001 (2 Bs 370/00) sei ihnen - so diese Beschwerdeführer\nergänzend - der effektive Rechtsschutz im Hinblick auf ihre Grundrechte aus Art. 2\nAbs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG versagt worden. Sie seien auf ihren Grundstücken unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt, da der Planfeststellungsbeschluss eine\nErweiterung des Flugbetriebs auf dem Flugplatz der Beigeladenen ermögliche.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die            17\nVoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche            18\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2\n\n\n\n                                         6/9\n\nBuchstabe b BVerfGG), weil sie unzulässig sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n 1. Soweit die Beschwerdeführer zu I. rügen, das Oberverwaltungsgericht habe es             19\nversäumt, die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen, da es die rechtliche\nZulässigkeit der nach dem Planfeststellungsbeschluss zu erwartenden Lärmimmissionen nicht abschließend bewertet habe, ist damit eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4\nSatz 1 GG nicht hinreichend dargetan.\n\n Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn             20\nschwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren\nnachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 46, 166 <179>; 79, 69 <74>). Droht einem Antragsteller bei\nVersagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche\nhinausgehende Verletzung seiner Grundrechte, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - grundsätzlich einstweiliger\nRechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>).\n\n  Die Beschwerdeführer zu I. haben nicht dargelegt, dass ihnen in diesem Sinne im           21\nHinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen durch den nach dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Flugbetrieb der verfassungsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz verwehrt worden ist. Denn die Beschwerdeentscheidungen des\nOberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2001 beziehen sich ausschließlich auf die\nAnordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. Juli 2000. So hat das Oberverwaltungsgericht im Teilbeschluss 2 Bs 370/00 die Entscheidung über die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung, die sich auf die zugelassene Erhöhung der Flugbewegungen auf 5000 je Jahr bezog, ausdrücklich\nwegen weiteren Klärungsbedarfs der Schlussentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überlassen. Im Verfahren 2 Bs 28/01 hat das Oberverwaltungsgericht allein den Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen betreffend die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. Juli 2000 stattgegeben. Der\nBeschwerdeführer zu I. 12., der seinerseits gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung seines Antrages betreffend die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 8.\nMai 2000 keinen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt hatte, hat mithin insoweit auch den Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Soweit das Oberverwaltungsgericht\neine abschließende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffen hat, hat es jeweils ausgeführt, dass die unter dem 21. Juli 2000 für sofort vollziehbar erklärten Teile des Planfeststellungsbeschlusses lediglich Bauarbeiten betreffen, die subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer voraussichtlich nicht\nverletzen können. Etwaige Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer durch Fluglärmimmissionen der Flugzeuge des Typs A3XX würden auch bei einer zwischenzeitlichen Ausführung der Baumaßnahmen an der Start- und Landebahn - so das Oberverwaltungsgericht - ernstlich erst ab dem Jahre 2004 zu erwarten sein. Ausgehend\nvon diesen tatsächlichen Feststellungen, die von den Beschwerdeführern nicht in\n\n\n                                           7/9\n\nFrage gestellt werden, kann insoweit - wie auch das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - ausreichender Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren gewährt werden. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist daher von Verfassungs wegen\nnach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht geboten.\n\n Auch eine Verletzung ihrer materiellen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und      22\nArt. 14 Abs. 1 GG können die Beschwerdeführer zu I. 1. und 2. in diesem Zusammenhang nicht zulässigerweise rügen. Denn soweit wegen der ab dem Jahre 2004 zu erwartenden Lärmimmissionen ausreichender und rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zu erlangen ist, ist die Verfassungsbeschwerde mangels\nAusschöpfung des Rechtsweges nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig.\n\n  2. Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden auch, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sei verletzt, weil die Verwaltungsgerichte bei ihren Entscheidungen private und öffentliche Interessen an der Erhaltung des\nMühlenberger Lochs, wie sie durch die Vogelschutz-Richtlinie und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie geschützt würden, unberücksichtigt gelassen hätten. Insoweit kann\nauf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 10. Mai 2001 (DVBl 2001, S.\n1139 f.) verwiesen werden.\n\n Dasselbe gilt für die Rügen der Beschwerdeführer zu I. 10. und II. 1. bis 3., Art. 9    24\nAbs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 a GG\nseien verletzt. Schließlich hat die Kammer im Beschluss vom 10. Mai 2001 bereits\nausgeführt, dass die Beschwerdeführer einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts\ngegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend im Sinne von §§ 23 Abs. 1 Satz 2,\n92 BVerfGG dargelegt haben. Ihrem Vorbringen lässt sich nämlich nicht entnehmen,\ndass das Oberverwaltungsgericht von Verfassungs wegen zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet gewesen wäre (vgl. DVBl 2001, S. 1139 <1140 f.>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden erledigen sich zugleich die           26\nAnträge der Beschwerdeführer zu I. 1. und 2. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    27\n\n                                                            Hohmann-Papier                 Steiner\n                                                            Dennhardt\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n5. September 2001 - 1 BvR 481/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2001 - 1 BvR 481/01 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010905_1bvr048101.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010905.1bvr048101\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-05/1-bvr-481-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-05/1-bvr-481-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:16.881148+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-09-05/1-bvr-481-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-09-05","dockets":["1 BvR 481/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010905.1bvr048101","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010905.1bvr048101"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.09.2001 – 1 BvR 481/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-05/1-bvr-481-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigen sich die Anträge der Beschwerdeführer zu I. 1. und 2. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":8},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"GG/20a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20a","label":"Art 20a GG","mentions":2},{"id":"BGB/906","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"906","label":"§ 906 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/9","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"9","label":"Art 9 GG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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