{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010821_2bvr040600","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010821.2bvr040600","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-08-21","aktenzeichen":"2 BvR 406/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 406/00 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\ngegen 1. die verzögerliche Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe im Verfahren\n         2 StVK 60/00,\n\n      2. die verzögerliche Weiterleitung eines Eilantrags im Verfahren 2 StVK 60/\n         00 des Landgerichts Karlsruhe durch die Justizvollzugsanstalt Bruchsal\n\nund Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. August 2001 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist dadurch verletzt, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe im Verfahren 2 StVK 60/00\n     über den am 29. Februar 2000 eingegangenen Eilantrag des Beschwerdeführers gemäß § 114 Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erst mit Beschluss vom 7. März 2000 entschieden hat.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.\n  3. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zur Hälfte zu erstatten.\n  4. Soweit der Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird, erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; im Übrigen wird er zurückgewiesen.\n\n\n\n\n                                         1/6\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes        1\n(Art. 19 Abs. 4 GG) bei Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug.\n\n                                          I.\n  Der Beschwerdeführer verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe mit anschließender          2\nSicherungsverwahrung in einer Vollzugsanstalt in Baden-Württemberg. Die Justizvollzugsanstalt verhängte am 25. Februar 2000 gegen den Beschwerdeführer gemäß\n§ 103 Abs. 1 Nr. 8 und 9 StVollzG zehn Tage Arrest und für diese Zeit die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt. Die Disziplinarmaßnahmen\nwurden ab Montag, dem 28. Februar 2000 vollzogen. An diesem Morgen übergab der\nBeschwerdeführer der Vollzugsanstalt in einem Briefumschlag mit der Aufschrift \"Eilt\nsehr, sofort auf den Richtertisch, Eilantrag\" einen bereits am 25. Februar 2000 verfassten Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Maßnahmen gemäß § 114\nAbs. 2 Satz 1 StVollzG. Diesen leitete die Vollzugsanstalt noch am selben Tage mit\nder Post an das Landgericht weiter, wo er am 29. Februar 2000 einging. Am 6. März\n2000 setzte die Vollzugsanstalt den Arrest zur Bewährung aus. Dies teilte sie am 7.\nMärz 2000 telefonisch dem Gericht mit. Durch Beschluss vom selben Tag lehnte die\nStrafvollstreckungskammer den Eilantrag ab, weil im Hinblick auf die Aussetzung des\nArrests zur Bewährung keine Gefahr mehr bestehe, dass die Verwirklichung eines\nRechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werde.\n\n                                         II.\n Mit seiner am 3. März 2000 erhobenen, am 4. März 2000 eingegangenen und am                 3\n13. sowie 14. März 2000 ergänzend begründeten Verfassungsbeschwerde rügt der\nBeschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen\nRechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Die Justizvollzugsanstalt habe seinen Eilantrag zu\nspät weiter geleitet. Angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit hätte es einer Übermittlung mittels Telefax bedurft. Das Landgericht habe seinen Antrag mehrere Tage\nunbearbeitet liegen lassen und damit seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz\nendgültig vereitelt.\n\n                                         III.\n Das Justizministerium Baden-Württemberg hat namens der                      badenwürttembergischen Landesregierung von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         IV.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit               5\nder Beschwerdeführer behauptet, durch eine verzögerliche Weiterleitung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz durch die Vollzugsanstalt in seinem Recht aus\nArt. 19 Abs. 4 GG verletzt zu sein. Sein Vortrag genügt insoweit nicht den sich aus\n§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen. Der Sub-\n\n\n\n                                          2/6\n\nsidiaritätsgrundsatz verlangt neben der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren\nSinne (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), dass der Beschwerdeführer alle bestehenden\nMöglichkeiten nutzt, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder\nzu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 96 <127> m.w.N.). Dass und in welcher Weise\ndies geschehen ist, gehört zum notwendigen Vortrag im Verfassungsbeschwerde-Verfahren. Daran fehlt es. Der Beschwerdeführer hat weder vorgetragen, dass und\ngegebenenfalls weshalb es ihm nicht möglich war, seinen am 25. Februar 2000 geschriebenen Eilantrag noch an demselben oder am folgenden Tag auf den Postweg\nzu bringen, noch lässt sich seinem Vortrag entnehmen, dass er bei Abgabe seines\nEilantrags am Montag, den 28. Februar 2000, wegen einer besonderen Dringlichkeit ausdrücklich um eine - nur in besonderen Ausnahmefällen gebotene - Übersendung per Telefax gebeten habe. Eine Vollzugsanstalt genügt im Übrigen in der Regel\ndem Beschleunigungsgebot, wenn sie einen als eilbedürftig gekennzeichneten Brief\nnoch am selben Tag zur Weiterbeförderung der Post übergibt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92 -, NStZ 1993, S. 507, 508).\n\n 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Behandlung des Eilantrags            6\ndurch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts richtet, nimmt die Kammer\ndie Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des\nGrundrechts auf effektiven Rechtsschutz angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Sie ist zur Sachentscheidung berufen, da die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§§ 93b Satz 1,\n93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n  a) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig. Die Disziplinarmaßnahmen,          7\ngegen die der Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz begehrt hat, sind zwar\ninzwischen vollstreckt, und das Landgericht hat im Eilverfahren nach § 114 Abs. 2\nSatz 1 StVollzG zwischenzeitlich auch eine Entscheidung getroffen. Das Bundesverfassungsgericht geht aber in Fällen besonders tief greifender und folgenschwerer\nGrundrechtsverstöße vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Verfassungsbeschwerde trotz Erledigung aus, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts kaum erlangen kann, da der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers ansonsten in unzumutbarer Weise verkürzt würde (vgl. BVerfGE 34,\n165 <180>; 41, 29 <43>; 49, 24 <51 f.>; 81, 138 <140>). Ein solcher Fall liegt bei einem Arrest, der nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden darf (vgl. § 103 Abs. 2 StVollzG), in der Regel vor, denn die mit dieser\nSanktion verbundene Freiheitsbeschränkung bedeutet einen tief greifenden und\nschwerwiegenden Grundrechtseingriff (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1993 - 2\nBvR 1605/92 -, NJW 1994, S. 3087).\n\n b) Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet im Sinne        8\nvon § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Durch die verzögerliche Bearbeitung des Eilan-\n\n\n                                          3/6\n\ntrags durch das Landgericht ist der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.\n19 Abs. 4 GG verletzt.\n\n  aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur formal und theoretisch die Möglichkeit,    9\ngegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksamen gerichtlichen\nSchutz. Daraus folgt, dass der gerichtliche Rechtsschutz so weit wie möglich der\nSchaffung solcher vollendeten Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich\neine Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>; stRspr).\nZwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (BVerfGE 65, 1 <70>). Jedoch muss sichergestellt sein, dass\nder Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann,\nob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung\noder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur\nNachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (BVerfGE 37, 150\n<153>; 35, 382 <402>; 67, 43 <58 f.>).\n\n  Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220\n<226>; 77, 275 <284>). Dabei darf sich der Rechtsschutz nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen\nKontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (BVerfGE 40, 272 <275>; 61, 82\n<111>; 67, 43 <58>). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach\nden besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (BVerfGE 55, 349\n<369>; 60, 253 <269 f.>). Bei nicht mehr rückgängig zu machenden, sofort vollziehbaren Disziplinarmaßnahmen wird der Richter unverzüglich eine Entscheidung darüber zu treffen haben, ob die Maßnahme auszusetzen ist oder nicht. In besonders\ngelagerten Fällen der Eilbedürftigkeit wird er auch eine vorläufige Aussetzung der\nDisziplinarmaßnahme in Betracht zu ziehen haben, ohne eine Äußerung der Justizvollzugsanstalt erst abzuwarten, zumal er seine Entscheidung jederzeit ändern kann\n(§ 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 StVollzG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1993\n- 2 BvR 1605/92 -, NStZ 1993, S. 507, 508).\n\n  bb) Gemessen an diesem Maßstab, verletzt die Behandlung des Eilantrags durch            11\ndie Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.\n19 Abs. 4 GG. Sie ließ, obgleich seit dem 28. Februar 2000 zwei ganz erhebliche Disziplinarmaßnahmen - der Arrest und die Beschränkung des Verkehrs mit Personen\naußerhalb der Anstalt - gleichzeitig vollzogen wurden, den am 29. Februar 2000 eingegangenen Eilantrag eine Woche lang unbearbeitet, bis sich dessen Eilbedürftigkeit\ninfolge Aussetzung der Disziplinarmaßnahmen zur Bewährung durch die Vollzugsanstalt von selbst erledigt hatte. Mit dieser Sachbehandlung verkennt das Gericht die\n\n\n                                          4/6\n\nBedeutung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz.\n\n c) Für die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses ist kein Raum (vgl.            12\nBVerfGE 6, 386 <388 f.>; 50, 234 <243>); die Disziplinarmaßnahme ist bereits vollzogen, und der Beschluss des Landgerichts kann für den Beschwerdeführer keine\nnachteiligen Wirkungen mehr zeitigen.\n\n                                        V.\n Weil die Verfassungsbeschwerde nur teilweise erfolgreich war, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen nur zur Hälfte zu erstatten (§ 34 Abs. 2\nBVerfGG). Insoweit erledigt sich zugleich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>). Im\nÜbrigen war er mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen (§ 114\nZPO analog).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  14\n\n               Limbach              Hassemer              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. August 2001 - 2 BvR 406/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 2001 - 2 BvR 406/00 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010821_2bvr040600.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010821.2bvr040600\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010821_2bvr040600.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-21/2-bvr-406-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":8},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010821_2bvr040600.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010821_2bvr040600.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-21/2-bvr-406-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010821_2bvr040600.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:14.219481+00:00"}}