{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010821_2bvr028200","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010821.2bvr028200","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-08-21","aktenzeichen":"2 BvR 282/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 282/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M.-F.\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Zimmermann,\n                    Bruchsaler Straße 3, 76646 Bruchsal -\ngegen 1. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember\n            1999 - 1 Ws 420/99 -,\n\n         b) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 1999 - 2\n            StVK 334/99 -,\n\n         c) den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 24. August 1999 - 4514 E - 343/97 -,\n\n      2. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember\n            1999 - 1 Ws 329/99, 1 Ws 377/99 -,\n\n         b) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 1999 -\n            2 StVK 154/99 -,\n\n         c) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 1999 - 2 StVK\n            108/99 -,\n\n         d) den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 6. April\n            1999 - 4514 E - 343/97 -\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Wolfgang Zimmermann\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Hassemer,\n                                Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. August 2001 einstimmig beschlossen:\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n  1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1999 -\n     1 Ws 329/99 und 1 Ws 377/99 sowie 1 Ws 420/99 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 19 Absatz 4. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.\n     Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.\n  2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Bearbeitung von Eingaben         1\nund Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen im Strafvollzug.\n\n 1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung in einer Vollzugsanstalt in Baden-Württemberg. Zumindest in den Jahren 1998 und 1999 sandte er aus der Vollzugsanstalt eine große Anzahl von Schreiben an Mitglieder der Volksvertretungen des Bundes sowie der\nLänder Bayern, Baden-Württemberg und Hessen. Diese unterlagen gemäß § 29 Abs.\n2 StVollzG nicht der Überwachung des Schriftverkehrs. Die Briefe enthielten Todesdrohungen gegen Politiker, namentlich benannte Justiz- und Vollzugsangehörige sowie deren Familien, Verunglimpfungen dieser Personen und grobe Beleidigungen.\n\n  2. Im Zeitraum von Januar bis August 1999 beanstandete der Beschwerdeführer in       3\neiner Vielzahl von Eingaben Verfügungen der Justizvollzugsanstalt entsprechend der\nin Baden-Württemberg bis 30. Juni 2000 geltenden Regelung gemäß § 43 AGGVG\nBW im Verwaltungsvorverfahren nach § 109 Abs. 3 StVollzG. Drohungen, Beleidigungen oder Verunglimpfungen enthielten diese Beschwerden nicht. Das Justizministerium Baden-Württemberg wies diese mit zwei Bescheiden vom 6. April 1999 und\n24. August 1999 im Hinblick auf die vorgenannten, an die Mitglieder der Volksvertretungen gerichteten Schreiben des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Soweit\nseine Gefangenenbeschwerden noch den üblichen Anforderungen im Verkehr mit\nBehörden entsprächen, seien sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Drohund Schmähschreiben erhoben worden, die der Beschwerdeführer durch das Ausnutzen des gesetzlichen Schutzes des unüberwachten Schriftverkehrs versandt habe. Die Eingaben seien deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Außerdem habe er hierdurch seinen Anspruch auf Sachentscheidung verwirkt. Hinzu komme, dass\nsich sein Verhalten als widersprüchlich darstelle mit der Folge, dass ein Rechtsschutzinteresse zu verneinen sei. Wer die Tötung von Angehörigen der Justiz plane,\nwolle von der Justiz keinen Rechtsschutz. Eine Überprüfung des Vorbringens von\nAmts wegen habe ergeben, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer getroffenen\nEntscheidungen der Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt nicht zu beanstanden seien.\n\n\n\n\n                                         2/7\n\n  3. Auf Anträge des Beschwerdeführers hob das Landgericht die Bescheide des Justizministeriums auf und verpflichtete das Ministerium zur sachlichen Bescheidung der\nBeschwerden. Das Landgericht stellte in seinen Beschlüssen maßgeblich darauf ab,\ndass in den Beschwerdeschreiben selbst weder Beleidigungen noch Drohungen enthalten waren.\n\n  Auf Rechtsbeschwerden des Justizministeriums hob das Oberlandesgericht die            5\nEntscheidungen des Landgerichts auf und lehnte die Bearbeitung der Anträge des\nBeschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Justizministeriums ab. Zugleich erklärte es die Rechtsbeschwerden des Beschwerdeführers\nfür gegenstandslos, mit denen er eine Verpflichtung des Landgerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der beanstandeten vollzuglichen Einzelverfügungen\nerreichen wollte. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau aller seiner Schreiben grob\nungehörig und beleidigend sei und schwergewichtige Drohungen enthalte.\n\n                                         II.\n Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG. Die      6\noberlandesgerichtlichen Beschlüsse führten - ebenso wie die Bescheide des Justizministeriums - dazu, dass er völlig rechtlos gestellt werde. Dies sei dem Entzug seines Grundrechts auf Rechtsschutz gleichzustellen. Die Rückverweisung zur sachlichen Bescheidung an das Justizministerium im landgerichtlichen Beschluss sei mit\ndem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar.\n\n                                         III.\n  Das Justizministerium Baden-Württemberg hat namens der badenwürttembergischen Landesregierung zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Es habe die Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Bestätigung seiner Bescheide vom 6. April und 24. August 1999 verstanden. Im Übrigen werde dem\nBeschwerdeführer im Justizvollzug umfassend Rechtsschutz gewährt. Soweit der\nBeschwerdeführer nicht beschieden werde, würden seine Beschwerden einer summarischen Prüfung unterzogen. Soweit es sich um Sachverhalte handele, die erheblich in Grundrechte des Beschwerdeführers eingriffen, würden eingehende Bescheide gefertigt werden.\n\n                                         IV.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         8\nDurchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Sie ist zur Sachentscheidung berufen, da die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§§ 93b\nSatz 1, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts\nverletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen\n\n\n\n                                          3/7\n\nRechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).\n\n  1. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt     9\nin seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dieser Gewährleistung liegt der\nrechtsstaatliche Gedanke einer allgemeinen und lückenlosen gerichtlichen Sicherung\ngegen Maßnahmen von Trägern der öffentlichen Gewalt im Bereich der individuellen\nRechte zu Grunde. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame\ngerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 49, 329 <340 ff.>; 84, 34 <49>;\nstRspr). Der gesetzlich vorgesehene Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden\n(BVerfGE 22, 49 <81 f.>; 27, 297 <310>; 40, 272 <274 f.>).\n\n  Die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes gilt allerdings nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung. Daher ist es durchaus zulässig, die Anrufung des Gerichts von\nder Erfüllung bestimmter, gesetzlich geregelter formaler Voraussetzungen, wie der\nEinhaltung einer Frist oder einer bestimmten Form, abhängig zu machen, wenn dadurch der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr\nzu rechtfertigender Weise erschwert wird (BVerfGE 10, 264 <267 f.>; 32, 305 <309>;\n37, 93 <96>; 40, 272 <274>). Gleiches gilt auch für eine Einschränkung des Rechtswegs durch ungeschriebene, allgemein anerkannte Prozessgrundsätze (vgl.\nBVerfGE 32, 305 <309> zur Frage der Verwirkung prozessualer Befugnisse).\n\n 2. Die oberlandesgerichtlichen Beschlüsse lehnen eine Bearbeitung ab, weil das          11\nVorbringen des Verurteilten gegen die Bescheide des Justizministeriums in einer\n\"Gesamtschau aller Schreiben des Verurteilten grob ungehörig und beleidigend\" sei\nund \"schwergewichtige Drohungen\" enthalte. Damit stellen sie der Sache nach auf\nein (ungeschriebenes) allgemeines prozessuales Missbrauchsverbot ab. Dessen\nExistenz ist in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur anerkannt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einl. Rn. 111; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 8. Aufl., § 109 Rn. 15; Schwind/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl.,\n§ 109 Rn. 39 jeweils m.w.N. auf die Rechtsprechung). Sein Inhalt, seine dogmatische\nGrundlage und seine Grenzen sind jedoch nicht fest umrissen (vgl. Kröpil, JuS 1997,\nS. 345 ff.); die hierzu ergangenen Entscheidungen orientieren sich am Einzelfall.\n\n  Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, in welchen Ausnahmefällen ein Gericht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs die Bearbeitung eines gesetzlich normierten Rechtsbehelfs ablehnen kann. Das allgemeine prozessuale Missbrauchsverbot hat in den hier angefochtenen oberlandesgerichtlichen\nBeschlüssen jedenfalls eine Anwendung erfahren, die Bedeutung und Tragweite des\nRechtsschutzanspruchs des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in dem\nvon der Verfassung gebotenen Umfang gerecht wird.\n\n a) Eine Eingabe, die sich in beleidigenden oder erpresserischen Ausführungen erschöpft, entspricht nicht den Mindestanforderungen, die an Eingaben bei Behörden\nund Gerichten zu stellen sind (vgl. BVerfGE 2, 225 <229> für den Bereich des Petitionsrechts; OLG Düsseldorf, wistra 1992, S. 200; OLG Hamm, NJW 1976, S. 978;\nOLG Karlsruhe, MDR 1978, S. 74; OLG Karlsruhe, MDR 1973, S. 867 f.). Im Hinblick\n\n\n                                          4/7\n\nauf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann jedoch von einer Sachentscheidung oder Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig nur abgesehen werden, wenn sich die Eingabe überwiegend oder ausschließlich in Beleidigungen erschöpft und nicht ersichtlich ist, dass zugleich auch ein sachliches Anliegen verfolgt\nwird (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1993, S. 462; KG, NStZ 1998, S. 399; vgl. auch OLG\nFrankfurt, NJW 1979, S. 1613; OLG Frankfurt, NStZ 1989, S. 296).\n\n  Vorliegend enthielten die Anträge des Beschwerdeführers nach § 109 StVollzG jedoch keine Drohungen, Beleidigungen oder Verunglimpfungen. Das Oberlandesgericht lehnte die Bearbeitung der Eingaben des Beschwerdeführers vielmehr ab, weil\ndas Vorbringen in einer Gesamtschau aller Schreiben des Beschwerdeführers grob\nungehörig und beleidigend sei und schwergewichtige Drohungen enthalte.\n\n  Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens ist für die Frage, ob missbräuchliches Verhalten vorliegt, zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHSt 38, 111 ff.; vgl.\nauch LG Bonn, NStZ 1993, S. 54). Bisweilen mag sich die Missbräuchlichkeit nur aus\neiner Gesamtbetrachtung ergeben. Wesentliche inhaltliche Voraussetzung, um einen\nMissbrauch annehmen zu können, ist jedoch das Vorliegen eines zweckwidrigen Einsatzes von Rechten. Es kann daher nicht nur positiv darauf abgestellt werden, dass\ndas Verfahren erschwert oder schutzwürdige Belange verletzt werden. Vielmehr\nmuss auch negativ eine Abgrenzung dahingehend erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner\nBelange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken\nverfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen\n(vgl. BGHSt 38, 111 <113>; OLG Hamm, ZfStrVO 1988, S. 113; OLG Karlsruhe,\nMDR 1978, S. 74; OLG Frankfurt, NJW 1979, S. 1613; OLG Frankfurt, NStZ 1989, S.\n296; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einl. Rn. 111; Calliess/Müller-Dietz,\nStrafvollzugsgesetz, 8. Aufl., § 109 Rn. 15; Schwind/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 3.\nAufl., § 109 Rn. 39). Dies setzt notwendig eine inhaltliche Auseinandersetzung mit\nden vom Verfahrensbeteiligten mit Stellung seiner Anträge verfolgten Zielen voraus.\nLässt sich seinem Verhalten entnehmen, dass es ihm jedenfalls auch um ein sachliches, von der eingeräumten prozessualen Befugnis gedecktes Anliegen geht, muss\ndas Gericht sich damit auch inhaltlich auseinander setzen. Andernfalls wird die Versagung einer inhaltlichen Prüfung zu einer Sanktion für ungehöriges Verhalten. Dies\naber verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zur Sanktionierung dienen die Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Ergibt sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, dass er möglicherweise nicht mehr prozessfähig ist, besteht die Möglichkeit, einen Pfleger zu bestellen. Im Übrigen bleibt es\nBehörden und Gerichten unbenommen, bei einer unverhältnismäßig großen Anzahl\nvon Eingaben diese zusammenzufassen und gegebenenfalls einheitlich zu bescheiden.\n\n b) Das Oberlandesgericht hat die Bearbeitung der Anträge ohne jede inhaltliche          16\nPrüfung abgelehnt, obgleich die Schmäh- und Drohschreiben weder formal noch inhaltlich in einem unmittelbaren Bezug zu dem Begehren auf gerichtliche Überprüfung\n\n\n                                          5/7\n\nder Bescheide des Justizministeriums und der Verfügungen der Vollzugsanstalt\nstanden. Diese Handhabung lässt sich nicht auf das allgemeine prozessuale Missbrauchsverbot stützen, denn eine Prüfung, ob mit den Anträgen nach §§ 109 ff.\nStVollzG verfahrensfremde Zwecke verfolgt wurden, hat nicht stattgefunden.\n\n Der Beschluss des Oberlandesgerichts hätte im Übrigen auch nicht mit den Verfahrenshindernissen des widersprüchlichen Verhaltens und der Verwirkung begründet\nwerden können. Zur Feststellung eines widersprüchlichen Prozessverhaltens hätte\nes einer Auseinandersetzung mit den konkreten Rechtsschutzbegehren bedurft. Eine\ngenerelle Verwirkung von Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt aufgrund von bedrohenden und beleidigenden Schreiben, die sich nicht auf die\nangegriffenen Maßnahmen beziehen und mit diesen in keinerlei Zusammenhang stehen, ist weder in der Rechtsprechung anerkannt noch würde eine solche Handhabung des Prozessrechts Art. 19 Abs. 4 GG gerecht.\n\n Das Oberlandsgericht hat ohne verfahrensrechtlich rechtfertigende Grundlage eine       18\nBearbeitung der Anträge abgelehnt und den gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg\nnicht zur Verfügung gestellt. Hierdurch verletzt es den Beschwerdeführer in seinem\nRechtsschutzanspruch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die oberlandesgerichtlichen\nBeschlüsse sind daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG). Ob die Entscheidung auch andere\nGrundrechte des Beschwerdeführers verletzt, bedarf deshalb keiner Entscheidung.\n\n                                         V.\n  Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die landgerichtlichen Beschlüsse          19\nsowie die Bescheide des Justizministeriums richtet, ist sie unzulässig. Der Grundsatz\nder Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) gebietet es,\ndass ein Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg ausschöpft, um seine\nverfassungsrechtliche Beschwer auszuräumen. Nachdem nunmehr feststeht, dass\ndas Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerden nicht als unzulässig verwerfen durfte, steht noch ein fachgerichtlicher Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen zur Verfügung (vgl. BVerfGE 96, 27 <43>).\n\n                                         VI.\n Da der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen               20\ndurchdringt, ist der Ausspruch der vollen Auslagenerstattung angemessen (§ 34a\nAbs. 2 und 3 BVerfGG). Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf\nGewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (BVerfGE\n62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   21\n\n               Limbach               Hassemer              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. August 2001 - 2 BvR 282/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 2001 - 2 BvR 282/00 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010821_2bvr028200.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010821.2bvr028200\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010821_2bvr028200.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-21/2-bvr-282-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010821_2bvr028200.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010821_2bvr028200.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-21/2-bvr-282-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010821_2bvr028200.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:14.015551+00:00"}}