{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010820.1bvr065395","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-08-20","aktenzeichen":"1 BvR 653/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 653/95 -\n- 1 BVR 684/95 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\nI. des M...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Benno Bleiberg und Koll.,\n                   Schlüterstraße 36, 10629 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. November 1994 - 12 RK 24/93 -,\n\nb) den Bescheid der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin vom 15. März 1991 in\n   der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 1991\n\n2. mittelbar gegen\n  §§ 309 Abs. 2, 313 Abs. 7 SGB V\n\n- 1 BVR 653/95 -,\n\nII. des Herrn P...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Benno Bleiberg und Koll.,\n                   Schlüterstraße 36, 10629 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. November 1994 - 12 RK 18/94 -,\n\nb) das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 20. August\n   1993 - L 1 Kr 3/93 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Januar 1993 - S 1 Kr 21/92 -,\n\nd) den Bescheid der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Land Brandenburg\n   vom 8. Juli 1992 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. September 1992 - W-Liste-Nr. 194/22/92 -\n\n2. mittelbar gegen\n  §§ 309 Abs. 2, 313 Abs. 7 SGB V\n\n- 1 BVR 684/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\n\n                                         1/7\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. August 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig war, dass Sonderversorgungsempfänger im Jahre 1991 als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung den vollen Beitrag zu entrichten hatten.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführer waren Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/        2\nAmtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der Deutschen Demokratischen Republik.\nNach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erhielten sie eine Sonderversorgung (Invalidenrente) und medizinische Versorgung im Krankheitsfall nach der amtlich nicht veröffentlichten Ordnung Nr. 7/87 vom 30. September 1987 (im Folgenden:\nMfS-Versorgungsordnung). Die Krankenversorgung war beitragsfrei. Nach Aufhebung der MfS-Versorgungsordnung durch Gesetz vom 29. Juni 1990 (GBl I S. 501)\nwaren die Beschwerdeführer vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 gemäß § 14 d und\n§ 36 Abs. 8 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) vom 28. Juni 1990 (GBl\nI S. 486) Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung der Deutschen\nDemokratischen Republik. Nach der Herstellung der Einheit Deutschlands blieben\nsie bis zum 31. Dezember 1990 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 2 SGB V).\n\n  Mit dem In-Kraft-Treten des SGB V am 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet wurden die       3\nBeschwerdeführer freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(§ 309 Abs. 2 SGB V). Sie hatten ab diesem Zeitpunkt ihren Krankenversicherungsbeitrag - anders als die pflichtversicherten Mitglieder (vgl. § 319 Abs. 7 SGB V) - gemäß § 250 Abs. 2 SGB V allein zu tragen. In Härtefällen bestand ein Anspruch auf\nZuschuss (§ 12 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften\naus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets <Anspruchs- und\nAnwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG>). Mit Schließung aller Versorgungssysteme und der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung auf Grund des AAÜG führten die Beklagten des Ausgangsverfahrens ab 1. Januar 1992 das\nVersicherungsverhältnis der Beschwerdeführer als Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) fort.\n\n Die hier maßgebenden Vorschriften des SGB V hatten folgenden Wortlaut:                   4\n\n                                        § 309                                             5\n\n(1)...                                                                                    6\n\n\n\n                                          2/7\n\n(2) Wer bis zum 31. Dezember 1990 in der gesetzlichen Krankenversicherung in            7\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet pflichtversichert war und\nmit Ablauf des 31. Dezember 1990 aus der Versicherungspflicht ausscheidet, bleibt\nversichert, ohne dass es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung bis zum Wirksamwerden einer Austrittserklärung weiter geführt.\n\n(3) bis (5)...                                                                          8\n\n                                       § 313                                            9\n\n(1) bis (6)...                                                                         10\n\n(7) Abweichend von § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 255 werden die Krankenversicherungsbeiträge für pflichtversicherte Rentner im Kalenderjahr 1991 von den Trägern der\nRentenversicherung pauschal an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für\ndie Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen abgeführt. Der Pauschalbeitrag beträgt 12,8 vom Hundert des Gesamtbetrages der Renten.\n\n(8) bis (10)...                                                                        12\n\n § 309 Abs. 2 und § 313 Abs. 7 SGB V sind durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur          13\nRechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember\n1999 (BGBl I S. 2657) aufgehoben worden.\n\n  2. Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen als         14\nfreiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Zur Begründung trugen\nsie im Wesentlichen vor, auch sie seien versicherungspflichtige Rentner und als solche im Jahre 1991 beitragsfrei krankenversichert gewesen. Ihr Antrag auf Erstattung\nder im Jahre 1991 gezahlten Beiträge wurde von den Beklagten des Ausgangsverfahrens abgelehnt. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Das\nBundessozialgericht kam in seinen Urteilen zu dem Ergebnis, dass die Beitragsbescheide rechtmäßig seien. Die Beschwerdeführer hätten im Jahre 1991 keine Rente\naus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen und hätten auch keinen Anspruch\nhierauf gehabt. Ihre Versorgung erhielten sie vom gesetzlich zuständigen Funktionsnachfolger des Sonderversorgungssystems MfS/AfNS und nicht von einem Rentenversicherungsträger. Sie gehörten daher nicht zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V.\n\n  3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden greifen die Beschwerdeführer unmittelbar die     15\nihr Erstattungsverlangen ablehnenden Verwaltungsentscheidungen und gerichtlichen Entscheidungen, mittelbar § 309 Abs. 2 und § 313 Abs. 7 SGB V an. Sie rügen\ndie Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, da § 313\nAbs. 7 SGB V eine Beitragsbefreiung im Jahre 1991 lediglich für pflichtversicherte\nRentner der Deutschen Demokratischen Republik vorsehe. Dies benachteilige sie\ngleichheitswidrig. Auch liege ein Verstoß gegen Art. 143 GG und gegen das Gesetz\n\n\n\n                                         3/7\n\nzur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) vom 17. Juni 1990 vor.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 653/95 haben das Bundesministerium für            16\nGesundheit namens der Bundesregierung, das Bundessozialgericht und die beklagte\nAllgemeine Ortskrankenkasse Stellung genommen.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor (vgl. BVerfGE\n90, 22 <25>).\n\n  1. Den Verfassungsbeschwerden kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die von ihnen aufgeworfenen\nverfassungsrechtlichen Fragen sind bereits in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Dies gilt insbesondere für die Anforderung des Art. 3 Abs. 1\nGG an den Gesetzgeber bei sozialrechtlichen Regelungen (vgl. BVerfGE 102, 68\n<87>; stRspr), dessen Gestaltungsspielraum bei Herstellung der Rechtseinheit im\nwiedervereinigten Deutschland (vgl. etwa BVerfGE 95, 143; 100, 1; 102, 41; 102,\n254) und die verfassungskonforme Ausgestaltung der Mitgliedschaft und des Beitragsrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 102, 68).\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der          19\nals verletzt bezeichneten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden haben keine\nAussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Regelungen, auf denen die freiwillige Mitgliedschaft der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Krankenversicherung und ihre Beitragspflicht im Jahre 1991 beruhten, sind nicht verfassungswidrig. Insbesondere ist\nArt. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.\n\n  a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor     20\ndem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede\nDifferenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn eine Gruppe\nvon Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt\nwird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten\n(vgl. BVerfGE 102, 68 <87>; stRspr). Geht es um die Regelung komplexer Sachverhalte, so kann es vertretbar sein, dass dem Gesetzgeber eine angemessene Zeit zur\nSammlung von Erfahrungen und Erkenntnissen eingeräumt wird und dass er sich zunächst mit gröberen Generalisierungen begnügt (vgl. BVerfGE 75, 108 <162>; 100,\n271 <288>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 3. April 2001, NZS 2001, S. 309\n<312>; stRspr). Dies gilt auch, wenn er bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Zeit für die Ermittlung der\nrelevanten Fakten und deren rechtspolitische Bewertung benötigt (vgl. auch BVerfGE\n100, 59 <94 f.>). Der Gesetzgeber konnte bei der Herstellung der Rechtseinheit im\n\n\n                                          4/7\n\nSozialversicherungsrecht schrittweise vorgehen (vgl. BVerfGE 95, 143 <157 f.>) und\njedenfalls übergangsweise vereinfachende Regelungen treffen.\n\n  b) Im Hinblick auf diesen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist es unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass er die Empfänger von Versorgungsleistungen aus einem beamtenrechtsähnlichen Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik in § 309 Abs. 2 SGB V für\ndas Jahr 1991 der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillige Mitglieder und\nnicht - wie die Empfänger von Renten aus der Sozialpflichtversicherung und von\nLeistungen aus Zusatzversorgungen - als Pflichtversicherte zugewiesen hat. Er\nknüpfte damit in der Zeit des Übergangs an Unterscheidungen im Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik an (vgl. näher BVerfGE 100, 1\n<3 ff.>). Er durfte mit der endgültigen krankenversicherungsrechtlichen Behandlung\ndieser Personengruppe warten, bis gesetzlich entschieden war, ob und wie deren\nAnsprüche aus Versorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in\ndas soziale Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland übergeleitet würden.\nDiese Entscheidung wurde erst im Laufe des Jahres 1991 durch das AAÜG getroffen. Eine unangemessene Benachteiligung der Beschwerdeführer war damit nicht\nverbunden. Die Berechtigten aus dem Sonderversorgungssystem MfS/AfNS waren\ntrotz Absenkung der Versorgungsleistungen durch § 7 AAÜG im Allgemeinen in einer\nbesseren wirtschaftlichen Situation als die Versicherten der Sozialpflichtversicherung, die für das Kalenderjahr 1991 beitragsrechtlich von § 313 Abs. 7 SGB V erfasst\nwurden (vgl. BVerfGE 100, 138 <194>).\n\n  c) Damit können die Verfassungsbeschwerden auch insoweit keinen Erfolg haben,        22\nals sie die Beitragsbescheide der Beklagten und die diese Bescheide bestätigenden\ngerichtlichen Entscheidungen angreifen. Diesen liegen verfassungsgemäße Regelungen zu Grunde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung dieser Regelungen\nauf die Beschwerdeführer in einer das Grundgesetz verletzenden Weise erfolgt ist.\n\n d) Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden entsteht den Beschwerdeführern im Übrigen auch kein besonders schwerer Nachteil (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 BVerfGG).\n\n Sie hatten vom 1. Januar 1991 bis 1. Juli 1991 einen Beitrag von monatlich 111,71     24\nDM beziehungsweise 114,84 DM und ab 1. August 1991 von 90,03 DM für ihren\nKrankenversicherungsschutz zu entrichten. Diese Beiträge lagen unterhalb der Prämien, welche für eine private Krankenversicherung zu entrichten gewesen wären.\nHätten sie - was ihnen offen stand - eine private Krankenversicherung abgeschlossen, wäre dies schon wegen ihres Alters mit weitaus höheren Kosten verbunden gewesen. Die Beschwerdeführer verkennen insoweit, dass die von ihnen angegriffene\nVorschrift des § 309 Abs. 2 SGB V für sie keineswegs nachteilig war. Sie diente dem\nZiel, die gesetzliche Krankenversicherung für solche Personen zu öffnen, bei denen\nim Vergleich zu Pflichtversicherten ein ähnliches, aber eingeschränktes Schutzbedürfnis bestand. Der Gesetzgeber hat den Versorgungsempfängern, die am 1. Janu-\n\n\n\n                                         5/7\n\nar 1991 weder einen Versicherungstatbestand nach § 5 SGB V erfüllten noch in die\nFamilienversicherung nach § 10 SGB V einbezogen werden konnten, mit § 309 Abs.\n2 SGB V die Möglichkeit eingeräumt, voraussetzungslos und insbesondere ohne\nVorversicherungszeiten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden.\nSie erhielten damit vollen und beitragsgünstigen Schutz gegen das Krankheitsrisiko. Der Gesetzgeber hat zudem für Härtefälle Vorsorge getroffen (§ 12 AAÜG i.V.m.\n§ 106 SGB VI).\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               26\n\n               Papier                Steiner          Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n20. August 2001 - 1 BvR 653/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2001 - 1 BvR 653/95 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010820_1bvr065395.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010820.1bvr065395\n\n\n\n\n                                       7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-20/1-bvr-653-95","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":6},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-20/1-bvr-653-95","retrieved":"2026-07-10 10:48:13.555362+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-08-20/1-bvr-653-95","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-08-20","dockets":["1 BvR 653/95"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010820.1bvr065395","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010820.1bvr065395"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.08.2001 – 1 BvR 653/95","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-20/1-bvr-653-95","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 5/309","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"309","label":"§ 309 SGB 5","mentions":6},{"id":"SGB 5/313","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"313","label":"§ 313 SGB 5","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":5},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":5},{"id":"SGB 5/5","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"5","label":"§ 5 SGB 5","mentions":2},{"id":"AAÜG/7","law":"AAÜG","abbreviation":"AAÜG","ref":"7","label":"§ 7 AAÜG","mentions":1},{"id":"AAÜG/12","law":"AAÜG","abbreviation":"AAÜG","ref":"12","label":"§ 12 AAÜG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/143","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"143","label":"Art 143 GG","mentions":1},{"id":"SGB 5/250","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"250","label":"§ 250 SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 6/106","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"106","label":"§ 106 SGB 6","mentions":1},{"id":"SGB 5/308","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"308","label":"§ 308 SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 5/319","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"319","label":"§ 319 SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 5/10","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"10","label":"§ 10 SGB 5","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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