{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010814.2bvr114200","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-08-14","aktenzeichen":"2 BvR 1142/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1142/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der Firma V... und Co. GmbH,\n2. der Firma V... GmbH\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Felix Renner und Koll.,\n                   Wurzerstraße 17, 80539 München -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. Mai 2000 - OLG-Ausl. III AR RH 598/98 (28/00) -\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Jentsch,\n                                  Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. August 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Herausgabe von kopierten Bank- und Geschäftsunterlagen im Wege der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen gemäß\n§ 66 IRG sowie dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen.\n\n                                         I.\n  1. Die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft ersuchte mit Noten vom 14. Februar   2\n1998, 22. Mai 1998 und 11. Januar 1999, umfangreiche Geschäfts- und Bankunterlagen u.a. bei der Beschwerdeführerin zu 1. zu beschlagnahmen und als Beweismittel\nin dem dortigen Untersuchungsverfahren herauszugeben. Nach Anfertigung von ermittlungsrelevanten Kopien wurden die beschlagnahmten Originalunterlagen vom\nLandeskriminalamt Anfang März 2000 freigegeben. Die Staatsanwaltschaft lehnte\nden Antrag auf Akteneinsicht ab, da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen\nals Zeuge geführt werde. Auf Antrag der Beschwerdeführerinnen erkannte das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 29. Mai 2000 auf Zulässigkeit der Herausgabe der Kopien. Ermittle der ersuchende Staat gegen unbekannt, so genüge es,\nwenn es nach den Umständen nicht völlig ausgeschlossen sei, dass die Gegenstände Beweisbedeutung gewinnen könnten. Auch Unterlagen, die die Ermittlung der unmittelbaren Beweise erst ermöglichten, seien deshalb Beweismittel im Sinne des\n\n                                         1/4\n\nRechtshilferechts.\n\n  2. Die Beschwerdeführerinnen machen u.a. einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie - der Sache nach - der Garantie rechtlichen Gehörs geltend. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hätten sie keine Kenntnis gehabt, welche der beschlagnahmten und wieder freigegebenen Unterlagen als Kopien an die\nUkraine herausgegeben werden sollen; zudem verstehe der angegriffene Beschluss\nden Begriff der Beweiserheblichkeit zu weit.\n\n                                          II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie wirft           4\nkeine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf und ist ohne Aussicht auf\nErfolg (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).\n\n  2. Das Recht der Beschwerdeführerin zu 1. auf effektiven Rechtsschutz ist nicht verletzt.\n\n a) Die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft ist kein Mangel         6\nder angegriffenen gerichtlichen Entscheidung. Das Fachgericht hatte im Ausgangsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung nach § 147 Abs. 2 StPO. Im Übrigen\nhat die Beschwerdeführerin zu 1. dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt, weil\nsie die staatsanwaltschaftliche Versagung der Akteneinsicht nicht mit den hiergegen\ngegebenen Rechtsbehelfen beanstandet hat.\n\n  b) Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fehlt es insoweit an einer    7\nden Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Darlegung,\ndass die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist. Danach hat der Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne, § 90 Abs.\n2 Satz 1 BVerfGG, hinaus alle prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine drohende Grundrechtsverletzung zu verhindern oder eine schon erfolgte zu korrigieren\n(vgl. BVerfGE 66, 337 <364>; stRspr).\n\n  Für die Beschwerdeführerin zu 1. hätte die Möglichkeit bestanden, die beanstandete Benachteiligung im Wege eines Antrags auf Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 1\nStPO geltend zu machen. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit dieser Möglichkeit nicht auseinander; für einen entsprechenden Antrag vor dem Oberlandesgericht\nist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der durch § 61 Abs. 1 Satz 2 IRG eröffnete Rechtsweg zum Oberlandesgericht genügt dem sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebot eines effektiven Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt. Dem\ndurch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Rechtsschutz des von der Herausgabe betroffenen Dritten entspricht die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1\nGG. Dieser Anspruch umfasst grundsätzlich auch das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten. Dementsprechend findet § 147 StPO zur Akteneinsicht durch den\nRechtsbeistand gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 IRG Anwendung auf das Verfahren der\nEntscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe vor dem Oberlandesgericht.\n\n\n\n                                          2/4\n\n Demgegenüber ist nicht erheblich, dass die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft erfolglos Akteneinsicht beantragt hatte. Deren Verfahren ist von dem der\ngerichtlichen Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe getrennt. Zudem standen der\nBeschwerdeführerin gegen die staatsanwaltschaftliche Akteneinsichtsverwehrung\ndie allgemeinen Rechtsbehelfe offen.\n\n 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt.                             10\n\n  Bei der Rechtshilfe in Strafsachen findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anwendung, und zwar auf die Zulässigkeit der Rechtshilfe ebenso wie auf deren Durchführung nach den innerstaatlichen Vornahmeermächtigungen.\n\n Wenn gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 IRG auf Ersuchen einer zuständigen Stelle Gegenstände herausgegeben werden, die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren\ndienen können, ist damit zwar nicht ausgeschlossen, dass sie letztlich im Strafverfahren keine Verwendung finden. Dies ist aber unvermeidbar, weil das strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf einem Tatverdacht beruht. Die rechtsstaatlich, auch durch die\nEuropäische Menschenrechtskonvention geforderte umfassende Ermittlungstätigkeit\nbringt Nachforschungen mit sich, auch wenn die Ermittlungsergebnisse später nicht\nzu einer Anklage oder Verurteilung führen sollten. Entscheidend ist nur die potentielle\nBedeutung des zu beschlagnahmenden Materials als Beweismittel (vgl. BVerfGE 77,\n1 <53>, zum deutschen Prozess).\n\n  Es begegnet daher von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn die Fachgerichte es im internationalen Rechtshilfeverkehr genügen lassen, dass die Beweiserheblichkeit der von dem Ersuchen umfassten Beweismittel nicht ausgeschlossen ist\n(vgl. BGHSt 20, 170 <173>). Es ist auch nicht ersichtlich, dass den angegriffenen\nEntscheidungen eine grundlegend fehlerhafte Einschätzung der Beweismitteleignung der von dem Ersuchen der ukrainischen Behörden umfassten und nunmehr\nherauszugebenden Unterlagen zu Grunde läge. Die Geschäfts- und Bankunterlagen\nstehen offensichtlich in Zusammenhang mit dem Tatverdacht. Ihre Auswertung wird\neine intensive Prüfung durch die ukrainischen Behörden verlangen. Gegen die\nSchlussfolgerung des Oberlandesgerichts, die Einschätzung des Bayerischen Landeskriminalamts, dass hier von vornherein überhöhte Preiskalkulationen oder irgendwelche Geheimabsprachen nicht offenbar seien, stehe der Herausgabe nicht entgegen, ist von Verfassungs wegen daher nichts zu erinnern. Dass ein engeres,\nhinsichtlich seiner Aussagekraft für die untersuchten Vorgänge ebenso geeignetes\nErsuchen zu erlangen war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n 4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.          14\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     15\n\n               Limbach                 Jentsch                  Di Fabio\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. August 2001 - 2 BvR 1142/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2001 - 2 BvR 1142/00 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010814_2bvr114200.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010814.2bvr114200\n\n\n\n\n                                       4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-14/2-bvr-1142-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-14/2-bvr-1142-00","retrieved":"2026-07-10 10:48:11.813398+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-08-14/2-bvr-1142-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-08-14","dockets":["2 BvR 1142/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010814.2bvr114200","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010814.2bvr114200"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.08.2001 – 2 BvR 1142/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-14/2-bvr-1142-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/147","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"147","label":"§ 147 StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"IRG/61","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"61","label":"§ 61 IRG","mentions":2},{"id":"IRG/66","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"66","label":"§ 66 IRG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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