{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010810_2bvr210100","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010810.2bvr210100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-08-10","aktenzeichen":"2 BvR 2101/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2101/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Günter Willisch und Koll.,\n                   Ludwigstraße 17, 86152 Augsburg -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2000 -\n         BVerwG 1 B 53.00 -,\n\n      b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2000 - 8 A 1570/96 -,\n\n      c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Januar 1996 - 10 K\n         7292/93 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                 Sommer,\n                                 Broß,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Der Beschwerdeführer lebt und arbeitet seit 1955 in der Republik Südafrika. Um berufliche Nachteile zu vermeiden, bemühte er sich Ende der Siebziger Jahre um den\nErwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit, beantragte aber zugleich die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.\n\n Der Innenminister der Republik Südafrika stellte am 26. Mai 1978 die Einbürgerungsurkunde des Beschwerdeführers aus. Damit war nach Feststellung der Instanzgerichte nach dem südafrikanischen Recht die Einbürgerung vollzogen. Dies war\ndem Beschwerdeführer allerdings nicht bewusst. Er nahm in dem Glauben, dass der\nErwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit erst mit Übergabe der Einbürgerungsurkunde erfolge, die Urkunde erst am 8. März 1979 in Empfang, nachdem er\nam 15. Februar 1979 die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsange-\n\n\n                                        1/4\n\nhörigkeit erhalten hatte.\n\n  Im Folgenden wurden ihm weiterhin deutsche Pässe ausgestellt. Erst mit Bescheid        3\nvom 30. September 1993 entzog das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Kapstadt dem Beschwerdeführer, gestützt auf § 12 Abs. 1 PaßG seine bundesdeutschen Pässe. Es begründete dies damit, dass die Pässe nach § 11 Nr. 2\nPaßG ungültig seien, weil sie die unzutreffende Eintragung enthielten, der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer habe jedoch die\ndeutsche Staatsangehörigkeit am 26. Mai 1978 nach § 25 Abs. 1 RuStAG durch\nrechtswirksamen Antragserwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit verloren,\nda er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gemäß § 25 Abs. 2 RuStAG erforderliche\nGenehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit besessen habe.\n\n  Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht Köln, in der er geltend machte, er sei weiterhin deutscher Staatsangehöriger.\nDie Klage wurde abgewiesen. Auch die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht schlossen sich der Rechtsauffassung des Generalkonsulats an. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der\nRevision wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Gegen alle drei Gerichtsentscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit\nder er die Verletzung von Art. 16 Abs. 1 GG rügt.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a                5\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende\nAussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n Art. 16 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Bei dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nach §§ 17 Nr. 2,\n25 Abs. 1 RuStAG handelt es sich nicht um eine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG. Entziehung in diesem Sinne ist\nnur der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die der Betroffene nicht beeinflussen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, S. 2193). Dies ist bei\n§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 RuStAG nicht der Fall. Zwar tritt der Verlust der deutschen\nStaatsangehörigkeit ohne darauf gerichteten Antrag als automatische Rechtsfolge\nein, wenn der Betroffene den gesetzlichen Tatbestand des § 25 Abs. 1 RuStAG verwirklicht hat und zu diesem Zeitpunkt keine Ausnahmen nach § 25 Abs. 2 RuStAG\ngegeben sind. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht die Folge eines allein auf dem Willen des Staates zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit beruhenden Aktes, sondern tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet\nsind. Der Betroffene hat es selbst in der Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit zu\nbehalten, indem er auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zumindest\nsolange verzichtet, als er keine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen\n\n\n                                          2/4\n\nStaatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 2 RuStAG besitzt.\n\n  Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer über    7\nden Zeitpunkt des Erwerbs der südafrikanischen Staatsangehörigkeit irrte. Der Erwerb dieser Staatsangehörigkeit beruht jedenfalls auch hier auf Rechtshandlungen,\ndie der Beschwerdeführer vorgenommen hat, bevor er die schriftliche Genehmigung\nzur Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit erhalten hatte. Dass der Beschwerdeführer über die Wirkungen seiner Handlungen, die auf Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit gerichtet waren und den Zeitpunkt dieses Erwerbs irrte, führt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zur Annahme der\nVerfassungsbeschwerde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es\ndem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, gemäß § 13 StAG die Wiedereinbürgerung zu beantragen. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag wird die ihm\nbereits 1979 erteilte Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ebenso zu berücksichtigen sein, wie die Tatsache, dass sowohl 1988 deutsche\nBehörden als auch der juristische Sachverständige vor dem Oberverwaltungsgericht\ndie Rechtsauffassung des Beschwerdeführers stützten, wonach er die südafrikanische Staatsangehörigkeit erst mit Ausgabe des Einbürgerungszertifikats erworben\nhabe und dass der Beschwerdeführer sich auf die Auskunft des Generalkonsulats\nder Bundesrepublik Deutschland in Kapstadt verlassen hat.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).          8\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 9\n\n              Sommer                    Broß              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. August 2001 - 2 BvR 2101/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010810_2bvr210100.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010810.2bvr210100\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-10/2-bvr-2101-00","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-10/2-bvr-2101-00","retrieved":"2026-07-10 10:48:11.192463+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-08-10/2-bvr-2101-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-08-10","dockets":["2 BvR 2101/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010810.2bvr210100","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20010810_2bvr210100","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010810.2bvr210100"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.08.2001 – 2 BvR 2101/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-10/2-bvr-2101-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"RuStAG/25","law":"RuStAG","abbreviation":"RuStAG","ref":"25","label":"§ 25 RuStAG","mentions":7},{"id":"GG/16","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"16","label":"Art 16 GG","mentions":3},{"id":"RuStAG/17","law":"RuStAG","abbreviation":"RuStAG","ref":"17","label":"§ 17 RuStAG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"RuStAG/13","law":"RuStAG","abbreviation":"RuStAG","ref":"13","label":"§ 13 RuStAG","mentions":1},{"id":"PaßG 1986/11","law":"PaßG 1986","abbreviation":"PaßG 1986","ref":"11","label":"§ 11 PaßG 1986","mentions":1},{"id":"PaßG 1986/12","law":"PaßG 1986","abbreviation":"PaßG 1986","ref":"12","label":"§ 12 PaßG 1986","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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