{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010810.2bvr123800","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-08-10","aktenzeichen":"2 BvR 1238/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1238/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes türkischen Staatsangehörigen\nO...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lothar Hinz und Koll.,\n                   Langenbeckstraße 15, 58097 Hagen -\ngegen a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni\n         2000 - 12 UZ 1849/98.A -,\n\n       b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. März 1998 - 7 E\n          31942/97.A(1) -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                Sommer,\n                                Broß,\n                                Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit gegen sein Asylbegehren ablehnende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen betrifft im Wesentlichen Fragen nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zurückweisung von Beweisanträgen.\n\n                                        II.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n 1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die Ablehnung der in der mündli-      3\n\n\n                                        1/5\n\nchen Verhandlung gestellten Beweisanträge ist nicht ersichtlich.\n\n  a) Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen O. dafür, dass           4\nder Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten in der Türkei dort von den\ntürkischen Sicherheitskräften gesucht bzw. nach ihm gefahndet worden sei, findet im\nProzessrecht eine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat mit nachvollziehbaren Gründen zum Ausdruck gebracht, dass es das Vorbringen des Beschwerdeführers zum\nVorfluchtgeschehen insgesamt für unglaubhaft hält, weil die vagen und sehr undetaillierten Angaben den Eindruck vermittelten, dass der Beschwerdeführer den Vorlauf\nfür ein konstruiertes Verfolgungsschicksal schildere. Hält das Gericht die Schilderung, die der Asylkläger von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten für unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich,\nso braucht es - auch substantiierten - Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen\nnicht nachzugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B\n405.89 -, InfAuslR 1990, S. 38). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung gebilligt und die Ablehnung auch substantiierter Beweisanträge für Behauptungen, für die es mangels einer in sich stimmigen Verfolgungsgeschichte an einem\nplausiblen Anhaltspunkt fehlt, in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht beanstandet\n(vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl 1994, S. 1403 und vom 10. März 1997 - 2\nBvR 323/97 -, nur in JURIS veröffentlicht). Hiernach durfte das Verwaltungsgericht,\nselbst wenn der Beweisantrag im Hinblick auf das schriftsätzliche Vorbringen als ausreichend substantiiert anzusehen war, diesen in prozessrechtlich und damit auch verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ablehnen.\n\n  b) Hinsichtlich des Beweisantrags auf Einholung von Auskünften hat sich das Verwaltungsgericht der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft an das\nVerwaltungsgericht Bremen vom 21. Juli 1997 angeschlossen. Aufgrund dieser amtlichen Auskunft ist das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen, dass angesichts der hohen Zahl von rückgeführten türkischen Asylbewerbern ein einziger verifizierter Fall von Misshandlung nicht genüge, um in einer rechtlich relevanten Weise\ndavon ausgehen zu können, dass auch der Beschwerdeführer bei Abschiebung in\ndie Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung erdulden müsste. Das Verwaltungsgericht hat somit seine eigene Sachkunde verwertet. Damit wird die Ablehnung\neines (weiteren) Sachverständigenbeweises durch das Prozessrecht gestützt: Ein\nAntrag auf Sachverständigenbeweis kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß\n§ 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf\neigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden (vgl. BVerwG, Beschluss\nvom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 -, NvWZ-Beilage 9/2000, S. 99 ff.).\n\n Da diese Auskunft nach der Darstellung im verwaltungsgerichtlichen Urteil offenbar     6\nauf Untersuchungen zu sämtlichen rückgeführten türkischen Asylbewerbern beruht,\nunabhängig von deren Nähe zur PKK und unabhängig von der Anwendbarkeit des\ndeutsch-türkischen Briefwechselverfahrens vom 10. März 1995, kam es für das Verwaltungsgericht auf die Frage, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das\n\n\n                                         2/5\n\nLandgericht Koblenz diesen in die Nähe von PKK-Aktivisten gebracht hat und das\nUrteil den türkischen Sicherheitskräften über den regelmäßigen Strafnachrichtenaustausch zwischen der Türkei und der Bundesrepublik bekannt geworden ist, nicht entscheidungserheblich an.\n\n Damit kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht verfassungsrechtlich unbedenklich den Vortrag des Beschwerdeführers zur Verurteilung durch das Landgericht\nals verspätet und damit präkludiert ansehen durfte.\n\n 2. Da das Verwaltungsgericht die Beweisanträge in verfassungsrechtlich nicht zu         8\nbeanstandender Weise abgelehnt hat, scheidet damit auch eine Verletzung der ihm\ndurch Art. 16a Abs. 1 GG in verfahrensrechtlicher Hinsicht auferlegten Aufklärungspflicht aus.\n\n  Das Verwaltungsgericht hat auch den ihm eingeräumten asylspezifischen Wertungsrahmen (vgl. BVerfGE 76, 143 <161 f.>) eingehalten:\n\n Soweit es um das Vorfluchtgeschehen geht, hat es dieses insgesamt als unglaubhaft und konstruiert angesehen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu die Angaben des\nBeschwerdeführers bei der Bundesamtsanhörung verwertet, was die Verfassungsbeschwerde nicht in substantiierter Weise angegriffen hat.\n\n  Hinsichtlich der Nachfluchtgründe, insbesondere der exilpolitischen Aktivitäten des   11\nBeschwerdeführers, käme eine Verletzung des Art. 16a Abs. 1 GG nur dann in Betracht, wenn sich die Nachfluchttatbestände als Ausdruck und Fortführung einer\nschon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen würden (vgl. BVerfGE 74, 51 <66>). Dies scheidet\nnach der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch aus, da dem Vorfluchtgeschehen kein Glauben zu schenken sei.\n\n 3. Schließlich verstößt der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs           12\nnicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Er beruht nicht auf überzogenen Anforderungen an\nden Berufungszulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs.\n\n  Dabei kann offen bleiben, ob die dem Beschwerdeführer angesonnene Wiederholung des Zeugenbeweisantrags in der mündlichen Verhandlung die Anforderungen\nan eine erfolgreiche Gehörsrüge überspannt. Der Beweisantrag wurde, wie bereits\nausgeführt, jedenfalls in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.\n\n  Ebenfalls kann offen bleiben, ob die Forderung, dass Rügen gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Präklusion noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden müssen, überzogen ist. Diese Erwägung ist nicht entscheidungstragend; der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Ablehnung des Beweisantrags\nauf Einholung von Sachverständigengutachten verfassungsrechtlich tragfähig mit\ndem Verweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts gebilligt.\n\n Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3               15\n\n\n                                         3/5\n\nBVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                        16\n\n              Sommer                    Broß   Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. August 2001 - 2 BvR 1238/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001 - 2 BvR 1238/00 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010810_2bvr123800.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010810.2bvr123800\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-10/2-bvr-1238-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-10/2-bvr-1238-00","retrieved":"2026-07-10 10:48:10.625402+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-08-10/2-bvr-1238-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-08-10","dockets":["2 BvR 1238/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010810.2bvr123800","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010810.2bvr123800"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.08.2001 – 2 BvR 1238/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-10/2-bvr-1238-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/16a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"16a","label":"Art 16a GG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/98","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"98","label":"§ 98 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/412","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"412","label":"§ 412 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:48:10.625402+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}