{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010810_2bvr056901","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010810.2bvr056901","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-08-10","aktenzeichen":"2 BvR 569/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 569/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder rumänischen Staatsangehörigen\n1. S... ,\n2. S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Franz Auer und Koll.,\n                   Gesandtenstraße 10/1, 93047 Regensburg -\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2001 - 5 ZC 00.3528 -,\n\n        b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom\n           20. November 2000 - RN 9 K 00.1518 -\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Franz Auer\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Sommer,\n                                Broß,\n                                Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August\n2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2001 - 5\nZC 00.3528 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. November 2000 - RN 9 K 00.1518 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die\nSache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für\ndas Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n\n\n                                      1/10\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die von Verfassungs wegen zu beachtenden           1\nAnforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne\ndes Art. 116 GG gerichtet ist.\n\n                                         I.\n  1. a) Die 1969 und 1972 in Rumänien geborenen Beschwerdeführer sind Geschwister. Ihre 1943 geborene Mutter lebt seit September 1986 im Bundesgebiet; sie wurde\nnach Anerkennung als Vertriebene mit Wirkung vom 28. Dezember 1987 gemäß § 6\nAbs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1.\nStARegG) vom 22. Februar 1955 (BGBl I S. 65) in der Fassung des Gesetzes vom\n18. Juli 1979 (BGBl I S. 1061) eingebürgert.\n\n  b) Mit Bescheid vom 10. November 1987 teilte die Stadt Straubing der Mutter der       3\nBeschwerdeführer mit, dass das Bundesverwaltungsamt die von ihr beantragte Übernahme ihrer in Rumänien verbliebenen fünf Kinder, darunter der beiden Beschwerdeführer, genehmigt habe. Die zuständige Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nsei ermächtigt worden, die zur Einreise erforderlichen Sichtvermerke zu erteilen. Das\nSchreiben enthielt folgenden Zusatz:\n\n  \"Die Übernahmegenehmigung wird unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Der Widerruf kann erfolgen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Übernahmegenehmigung nicht erfüllt waren oder nach Erteilung der Übernahmegenehmigung weggefallen sind. Die Übernahmegenehmigungen wurden alle\nim Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erteilt, da es\nsich nach den bisherigen Aussagen um rumänische Volkszugehörige handelt.\"\n\n  2. Die Beschwerdeführerin zu 1. reiste am 31. Juli 1991, der Beschwerdeführer zu      5\n2. im Oktober 1992 jeweils mit einem Besuchervisum in das Bundesgebiet ein. Ein\nAntrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Aufnahme als Aussiedlerin wurde vom Bundesverwaltungsamt unter Hinweis auf ihre nicht-deutsche Volkszugehörigkeit abgelehnt. Ein Antrag auf Erteilung eines Vertriebenenausweises sowie ein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte blieben ebenfalls erfolglos.\n\n 3. a) Vom 14. Juni 1994 bis 30. November 1995 waren die Beschwerdeführer im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen gemäß §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG. Mit Bescheiden vom\n28. November 1995 lehnte die Stadt Straubing den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse ab, forderte die Beschwerdeführer zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Rumänien an. Die nach\nDurchführung des Vorverfahrens gegen diese Bescheide erhobene Klage wurde in\nerster Instanz abgewiesen.\n\n b) Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung wegen besonderer tatsächlicher         7\n\n\n                                         2/10\n\nund rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zu und bewilligte den Beschwerdeführern für das Zulassungs- und das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe.\n\n  c) Mit Beschluss vom 22. Oktober 1999 gab der Verwaltungsgerichtshof den Parteien Gelegenheit, sich zu der Frage, ob die Beschwerdeführer als sog. Statusdeutsche\nim Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG anzusehen seien, zu äußern. Der Senat neige der\nAuffassung zu, dass die Beschwerdeführer als Statusdeutsche anzusehen seien und\ndaher das Ausländergesetz auf sie keine Anwendung finde. Durch die Erteilung der\nÜbernahmegenehmigung im D-1-Verfahren und die Einreise der Beschwerdeführer\nzum Zwecke des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet hätten sie hier als Abkömmlinge ihrer als Vertriebene anerkannten und zwischenzeitlich eingebürgerten Mutter\nwohl Aufnahme gefunden. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen ihrer\nAufnahme und ihrer Eigenschaft als Abkömmlinge einer vertriebenen Volksdeutschen scheine gegeben, da die familiäre Verbundenheit den wesentlichen Grund der\nAufnahme gebildet habe.\n\n  d) Mit Beschluss vom 5. Juli 2000 setzte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren       9\nentsprechend § 94 VwGO aus, um den Beschwerdeführern die Möglichkeit zu geben,\nverbindlich feststellen zu lassen, ob sie die Rechtsstellung von Deutschen im Sinne\nvon Art. 116 Abs. 1 GG besäßen. Diese Frage könne durch Erhebung einer Feststellungsklage gerichtlich geklärt und durch Urteil festgestellt werden. Der erkennende\nSenat sehe sich gehindert, inzident im (ausländerrechtlichen) Berufungsverfahren\nüber die Eigenschaft als Statusdeutsche zu befinden, weil es ansonsten zu divergierenden Entscheidungen kommen könnte, falls die zuständigen Gerichte außerhalb\ndes ausländerrechtlichen Verfahrens über eine spätere Feststellungsklage entscheiden sollten.\n\n  4. a) Zur Begründung der daraufhin erhobenen Feststellungsklage trugen die Beschwerdeführer vor, sie hätten durch die Übernahmeerklärung des Bundesverwaltungsamtes Aufnahme im Bundesgebiet gefunden. Der Grund für die Einreise sei der\nWunsch gewesen, wieder mit ihrer Mutter zusammenzuleben. Dabei spiele es keine\nRolle, dass seit Ausspruch der Übernahmeerklärung geraume Zeit vergangen sei. Mit\nErteilung der Visa seien sie im Bundesgebiet aufgenommen worden. Die Übernahmegenehmigung sei bis heute nicht widerrufen worden. Der Grund für die späte Einreise sei gewesen, dass ihr mittlerweile verstorbener Vater sie nicht früher habe ausreisen lassen.\n\n  b) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. November 2000 wies das Verwaltungsgericht den zugleich mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Gewährung\nvon Prozesskostenhilfe ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sei, wer als Vertriebener deutscher\nVolkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Bundesgebiet\nAufnahme gefunden habe. Dass die Beschwerdeführer Abkömmlinge einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit seien, sei unbestritten. Streitig sei hingegen, ob\nsie in dieser Eigenschaft Aufnahme im Bundesgebiet gefunden hätten. Dies sei nach\n\n\n\n                                         3/10\n\ndem derzeitigen Kenntnisstand zu verneinen. Im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG\nhabe jemand in Deutschland Aufnahme gefunden, der einen ständigen Aufenthalt im\nBundesgebiet erstrebt und diesen aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden mit deren Billigung in Deutschland genommen habe. In der\nRechtsprechung sei geklärt, dass für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes über\ndie Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz -\nBVFG -) in seiner Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) - BVFG n.F. - auch\neine im sog. D-1-Verfahren erteilte Übernahmegenehmigung als Aufnahmeakt in Betracht kommen könne. Aufnahme gefunden hätten die Beschwerdeführer aber deshalb nicht, weil ihre Aufenthaltsnahme nicht unter Fortgeltung der 1987 für sie erteilten Übernahmegenehmigung erfolgt sei. Die Übernahmegenehmigung sei allein\naufgrund § 94 Abs. 2 Nr. 2 BVFG in seiner Fassung vom 3. September 1971 (BGBl\nI S. 1565)- BVFG a.F. - erteilt worden, also um minderjährige Kinder mit ihren Eltern\nzusammenzuführen. Zum Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet seien\ndie Beschwerdeführer aber nicht mehr minderjährig gewesen; der alleinige und ausschließliche Zweck der Übernahmezusage habe daher nicht mehr erfüllt werden können. Die Übernahmegenehmigung sei - auch ohne ausdrücklichen Widerruf - nicht\nmehr auf die zum Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme bereits volljährigen Beschwerdeführer anwendbar und gelte für sie nicht mehr fort, ohne dass es auf die Gründe\nfür die verspätete Ausreise ankomme. Auch der erforderliche Kausalzusammenhang\nzwischen Übernahmegenehmigung und Aufenthaltsnahme erscheine durchaus zweifelhaft. Wer eine dauerhafte Übersiedlung zum Zwecke der Zusammenführung mit\neinem Elternteil anstrebe, reise nicht mit einem - zeitlich befristeten - Besuchervisum\nein und stelle auch nicht - wie die Beschwerdeführerin zu 1. - einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Er strebe auch keine Aufenthaltserlaubnis als Ausländer an, sondern beantrage einen Ausweis, der ihm seinen Status als Deutscher im\nSinne des Art. 116 GG bestätige.\n\n  c) Mit - ebenfalls angegriffenem - Beschluss vom 16. Februar 2001 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den auf § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO\ngestützten Antrag auf Zulassung der Beschwerde ab. Die geltend gemachten Zulassungsgründe lägen nicht vor. Weder bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit\nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch werfe die Rechtssache besondere\ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Der Verwaltungsgerichtshof teile die\nAuffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer keine Aufnahme in Deutschland im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden hätten, weil die ihnen im Jahr 1987\nerteilte Übernahmegenehmigung in den Jahren 1991 und 1992, als die Beschwerdeführer als Volljährige mit einem Besuchervisum eingereist seien, keine Geltung mehr\ngehabt habe. Denn die Übernahmegenehmigung sei ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 94 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F., d.h. zum Zwecke der Zusammenführung von\nminderjährigen Kindern mit den Eltern, erteilt worden und deshalb auf die Aufenthaltsnahme der inzwischen volljährig gewordenen Beschwerdeführer nicht mehr anwendbar gewesen.\n\n\n\n                                          4/10\n\n                                          II.\n  Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von          13\nArt. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und von Art. 19 Abs. 4 GG. Zugleich beantragen       sie    die   Bewilligung      von    Prozesskostenhilfe      für   das\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren. Die angefochtenen Beschlüsse verneinten zu\nUnrecht die hinreichenden Erfolgsaussichten der von ihnen erhobenen Feststellungsklage und verletzten damit Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Nachdem\nein mit der Sache beschäftigtes Obergericht die Auffassung vertreten habe, dass die\nBeschwerdeführer Statusdeutsche seien und ihnen zur Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage geraten habe, könne ihnen nicht vorgeworfen werden, sie\nhätten ihre Prozessaussichten unvernünftig abgewogen und das Kostenrisiko vernachlässigt. Hänge die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer\nschwierigen Rechtsfrage ab, so laufe es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren eröffne nämlich dem Unbemittelten ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung seines\neigenen Rechtsstandpunktes. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren werde nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung, die das Gericht sich zunächst gebildet habe, zu überdenken. Dass der vorliegende Rechtsstreit besondere rechtliche\nSchwierigkeiten aufweise, ergebe sich bereits daraus, dass der 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu einer rechtlich völlig anderen Wertung komme als\ndas Verwaltungsgericht Regensburg und der 5. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Verträten zwei mit der Sache intensiv beschäftigte Gerichte bei ein und\ndemselben Sachverhalt unterschiedliche Rechtsauffassungen, könne nicht von einem rechtlich einfach gelagerten Fall ausgegangen werden, den die Beschwerdeführer auch ohne Hilfe eines Anwalts meistern könnten. Wegen der Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe werde es den Beschwerdeführern nicht möglich sein,\ndurch eine vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren das Gericht dazu zu bewegen, die Rechtsmeinung, die es sich vorläufig im Prozesskostenhilfe-Verfahren gebildet habe, zu überdenken. Gerade dies sei aber mit ein wesentlicher Grund für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Soweit der Verwaltungsgerichtshof darauf\nverweise, dass die Übernahmegenehmigung vom 10. November 1987 unter Bezugnahme auf § 94 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F. zum Zwecke der Zusammenführung von minderjährigen Kindern mit den Eltern erteilt worden sei, übersehe er, dass die Übernahmegenehmigung neben den Beschwerdeführern auch deren 1963, 1965 und 1967\ngeborene Geschwister umfasse, mithin offensichtlich nicht die Zusammenführung\nminderjähriger Kinder mit ihren Eltern, sondern auch die Zusammenführung erwachsener Kinder mit ihrer Mutter geregelt habe. Die bestandskräftige Übernahmegenehmigung sei bis heute nicht widerrufen worden. Zudem habe das Bundesverwaltungsamt noch im Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1992 die Gültigkeit der\nÜbernahmegenehmigung ausdrücklich bestätigt, obwohl beide Beschwerdeführer zu\ndiesem Zeitpunkt bereits volljährig gewesen seien.\n\n\n\n\n                                         5/10\n\n  Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage solle nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu\nlassen. Auch gegen diesen Grundsatz verstießen die angegriffenen Beschlüsse. Da\ndurch die Ablehnung der Prozesskostenhilfe der Zugang der Beschwerdeführer zu\ngerichtlichem Rechtsschutz unverhältnismäßig erschwert werde, liege auch ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vor.\n\n Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Bayerische Staatsministerium des Innern und die Stadt Straubing erachten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n                                        B.-I.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           16\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer\nangezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits\nentschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n Die angegriffenen Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des            17\nBayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip\n(Art. 20 Abs. 3 GG).\n\n 1. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfGE 81,\n347 <356> m.w.N.; stRspr). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den\nRechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Im Institut der Prozesskostenhilfe sind die notwendigen Vorkehrungen getroffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu\nGericht ermöglichen.\n\n  Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz gebietet dabei keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu\nwerden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und\nnicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der\nProzesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfah-\n\n\n                                         6/10\n\nrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz, den\nder Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Satz 1 ZPO, in dem es die Gewährung von\nProzesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten\nfür den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss.\n\n  Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur\neingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene\nEntscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten\nRechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 <144> m.w.N.). Hierbei hat es\nzu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten\nvorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen\nSachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des\njeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte\nüberschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich\nzukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der\nFall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der\nZweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang\nzu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (BVerfGE 81, 347 <358>).\n\n  2. Diesen Grundsätzen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Mit ihnen werden die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof\nhätte sich aufdrängen müssen, dass die Frage, ob die Beschwerdeführer im Sinne\ndes Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme in Deutschland gefunden haben, vorliegend besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwarf, die der Klärung im Hauptsacheverfahren\nbedurften. Die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht der erhobenen Klage\nist mit der gegebenen Begründung nicht tragfähig.\n\n  a) Das Verwaltungsgericht sieht es unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 90, 173) sowie auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Januar 1999 (DVBl 1999, S. 1216) als geklärt\nan, dass für die Zeit vor Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes in seiner Fassung vom 2. Januar 1993 eine im sog. D-1-Verfahren erteilte Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes - wie sie den Beschwerdeführern erteilt worden\nist - als Aufnahmeakt in Betracht kommen kann. Die hinreichende Erfolgsaussicht der\n\n\n                                         7/10\n\nKlage wird sodann entscheidungstragend mit der Erwägung verneint, dass die den\nBeschwerdeführern zum Zweck der Zusammenführung minderjähriger Kinder mit ihren Eltern erteilte Übernahmegenehmigung zum Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme auf\ndie inzwischen volljährigen Beschwerdeführer nicht mehr anwendbar gewesen sei\nbzw. nicht mehr fortgegolten habe. Diese Rechtsauffassung trägt jedenfalls ohne\nnähere Begründung nicht die Verneinung hinreichender Erfolgsaussicht im\nProzesskostenhilfe-Verfahren.\n\n  aa) Bereits die Annahme, die hier zu beurteilende Übernahmegenehmigung sei nur          23\nzum Zweck der Zusammenführung minderjähriger Kinder mit ihren Eltern erteilt worden, hält einer Überprüfung nicht stand, da die Genehmigung sich auch auf die zum\ndamaligen Zeitpunkt bereits volljährigen älteren Geschwister der Beschwerdeführer\nerstreckte. Sie kann daher kaum ausschließlich auf den - allerdings allein in ihr angeführten - § 94 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F. gestützt gewesen sein.\n\n  bb) Des Weiteren spricht nichts für eine zeitliche Beschränkung der Gültigkeit der      24\nÜbernahmegenehmigung. Vielmehr ist ausdrücklich bestimmt, dass für den Fall des\nWegfalls einer Erteilungsvoraussetzung die Genehmigung widerrufen werden kann.\nHieraus ergibt sich, dass allein der Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung den Bestand und die Gültigkeit der Übernahmegenehmigung nicht beeinflusst. Vielmehr\nkann die zuständige Behörde dann nach pflichtgemäßem Ermessen die Übernahmegenehmigung widerrufen. Ein solcher Widerruf ist nicht erfolgt. Im Rahmen der Ermessensausübung vor einem Widerruf wären auch die Gründe für die \"verspätete\"\nAusreise der Beschwerdeführer zu erwägen, auf die es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht ankommen soll.\n\n b) Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ergänzend          25\ndarauf stützt, dass auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Übernahmegenehmigung und Aufenthaltsnahme \"durchaus zweifelhaft erscheint\", wird dies\ndem oben dargelegten Maßstab ebenfalls nicht gerecht. Tatsachen- und Rechtsfragen, die nicht eindeutig beantwortet werden können, bedürfen der Klärung im Hauptsacheverfahren. Ob die Einreise mit einem Besuchervisum gegen die Absicht einer\ndauerhaften Übersiedlung der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet zu ihrer Mutter\nspricht, wird somit im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Möglicherweise entsprach\nes der Praxis der zuständigen Deutschen Botschaft, Personen, die im Besitz einer\nÜbernahmegenehmigung waren, lediglich Besuchervisa auszustellen. Dafür spricht,\ndass auch in dem dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n28. Januar 1999 zugrundeliegenden Fall die zuständige Deutsche Botschaft ein Visum \"nur für Besuchs- und Geschäftsreisen\" erteilt hatte.\n\n                                          III.\n  1. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bayerischen           26\nVerwaltungsgerichts Regensburg sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m.\n§ 95 Abs. 2 BVerfGG), damit über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n\n\n                                          8/10\n\nerneut entschieden werden kann.\n\n 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.      27\n\n  3. Mit der Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  29\n\n               Sommer                   Broß              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. August 2001 - 2 BvR 569/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010810_2bvr056901.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010810.2bvr056901\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010810_2bvr056901.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-10/2-bvr-569-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010810_2bvr056901.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010810_2bvr056901.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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