{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010809.1bvr126201","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-08-09","aktenzeichen":"1 BvR 1262/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 1 BVR 1262/01 -\n\n                              In dem Verfahren\n                                    über\n                        die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau A...,\n2. der Frau G...,\n3. des Herrn K...,\n4. des Herrn M...,\n5. des Herrn G...,\n6. des Herrn Ch...,\n7. der Frau v.d.F...,\n8. der Frau M...,\n9. des Herrn M...,\n10. des Herrn A...,\n11. des Herrn S...,\n12. des Herrn F...,\n13. der Frau H...,\n14. der Frau G...,\n15. der Frau F...,\n16. der Frau B...,\n17. der Frau A...,\n18. der Frau Z...,\n19. des Herrn H...,\n20. des Herrn W...,\n21. der Frau G...,\n22. der Frau S...,\n23. der Frau H...,\n24. der Frau W...,\n25. der Frau D...,\n26. der Frau W.-G...,\n27. des Herrn D...,\n28. des Herrn M...,\n29. des Herrn L...,\n30. des Herrn S...,\n31. des Herrn Sch...,\n32. des Herrn B...,\n33. der Frau M...,\n\n\n                                    1/6\n\n34. der Frau G...,\n35. des Herrn W...,\n36. des Herrn B...,\n37. der Frau W...,\n38. der Frau G...,\n39. des Herrn D...,\n40. des Herrn H...,\n41. des Herrn I...,\n42. des Herrn P...,\n43. des Herrn H...,\n44. des Herrn M...,\n45. des Herrn H...,\n46. des Herrn H...,\n47. der Frau K...,\n48. der Frau R...,\n49. der Frau Dr. M...,\n50. der Frau U...,\n51. des Herrn H...,\n52. des Herrn P...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein,\n                   Altes Forsthaus 12, 82327 Tutzing -\ngegen das Unterlassen des Freistaates Bayern, die Eintragung der Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001\n      (BGBl I S. 266) zum 1. August 2001 zu ermöglichen,\n\nund      Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richterinnen Haas,\n                                 Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. August 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n\n\n\n                                         2/6\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die bisher im Freistaat Bayern nicht erfolgte       1\nAusführung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartDisBG) vom 16. Februar 2001\n(BGBl I S. 266), das am 1. August 2001 in Kraft getreten ist.\n\n  Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, die ihren Wohnsitz in Bayern          2\nhaben, möchten nach diesem Gesetz Lebenspartnerschaften begründen, sehen sich\naber daran gehindert, weil im Freistaat Bayern bislang keine Ausführungsvorschriften\nfür das Bundesgesetz erlassen worden sind. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehren sie zum einen die Feststellung, dass das Unterlassen des Freistaates Bayern\nihre Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletze und\ndeshalb verfassungswidrig sei, zum anderen beantragen sie, den Freistaat Bayern zu\nverpflichten, umgehend durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sie ihre\nLebenspartnerschaften schnellstmöglich, wenn nicht schon zum 1. August 2001, eintragen lassen können, und stellen hierzu den Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung. Es sei offen, wann ein bayerisches Ausführungsgesetz in Kraft treten\nwerde. Die zeitlichen Angaben der Staatsregierung hierüber reichten vom Herbst bis\nzum Ende des Jahres.\n\n  Das Verhalten des Freistaates Bayern verletze sie als schwule und lesbische Paare     3\nin ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG auf Wahrung der allgemeinen Handlungsfreiheit und Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der\nVerfassungsverstoß sei schon dadurch begründet, dass die Beschwerdeführer von\nder bundesgesetzlichen Möglichkeit, ab dem 1. August 2001 eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, in Bayern keinen Gebrauch machen könnten. Es müssten\nhierfür nicht noch sich abzeichnende endgültige Rechtsverluste, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2001 skizziert habe, hinzutreten. Ein Ausweichen in ein anderes Bundesland sei nicht möglich. Die bereits in anderen Ländern verabschiedeten Ausführungsgesetze richteten die örtliche\nZuständigkeit nur nach dem Hauptwohnsitz aus, der bei den Beschwerdeführern in\nBayern liege. Ein Umzug sei ihnen unzumutbar. Es gäbe viele binationale Partnerschaften in Bayern, die hiervon existenziell betroffen seien. Erst nach der Sommerpause sollte der Gesetzentwurf im Landtag beraten werden, obwohl zur Vermeidung\nweiterer Verzögerungen eine Sondersitzung anberaumt werden könnte.\n\n Das Verhalten des Freistaates verletze auch den Gleichbehandlungsgrundsatz des         4\nArt. 3 Abs. 1 GG. In 13 Bundesländern könnten seit Anfang August 2001 eingetragene Lebenspartnerschaften eingegangen werden.\n\n Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei notwendig, da nur so erreicht werden      5\nkönne, dass der Freistaat jetzt und nicht erst im Dezember oder nächstes Jahr die\nMöglichkeit zur Eintragung der Lebenspartnerschaft schaffe. Auch bei den Be-\n\n\n\n                                         3/6\n\nschwerdeführern könnte die Gefahr endgültiger Rechtsverluste in der Zeit bis Ende\ndes Jahres eintreten, der mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung zu begegnen\nsei.\n\n                                           II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht                  6\nvor. Die Verfassungsbeschwerde begegnet schon Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit. Das kann jedoch dahinstehen.\n\n  Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche                 7\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93 a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die mit ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zur Zulässigkeit und             8\nBegründetheit von Verfassungsbeschwerden, mit denen ein Unterlassen gesetzgeberischen Handelns gerügt wird, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt.\n\n  Danach kann grundsätzlich nur ein erlassenes Gesetz, nicht aber ein Unterlassen            9\ndes Gesetzgebers Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (BVerfGE 1, 97\n<100>). Ausnahmen hiervon bilden die Fälle, in denen sich ein Beschwerdeführer auf\neinen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen bestimmt (vgl. BVerfGE 6, 257\n<264>; 8, 1 <9>; 11, 255 <261>; 12, 139 <142>; 23, 242 <249>). Das Verfahren gibt\nauch keine Veranlassung, die Frage zu erörtern, ob mit der Verfassungsbeschwerde\nein Unterlassen des Gesetzgebers unter Hinweis auf die im Wege der Verfassungsinterpretation aus den Grundrechten herzuleitenden Schutzpflichten gerügt werden\nkann.\n\n  2. Auch wenn man einen Anspruch des Einzelnen auf Tätigwerden des Landesgesetzgebers zur Realisierung der ihm vom Bundesgesetzgeber durch Gesetz eingeräumten Rechte annehmen wollte, wäre die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis erfolglos.\n\n Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde,                   11\ndie auf eine aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Schutzpflicht gestützt wird, jedenfalls\nerst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht evident verletzt hat (vgl.\nBVerfGE 33, 303 <333>; 36, 321 <330 f.>; 56, 54 <80>). Dies folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Demokratieprinzip. Es ist jedoch weder ausreichend dargetan noch ersichtlich, dass der Bayerische Gesetzgeber eine solche\nPflicht - ihre rechtliche Existenz unterstellt - in nachhaltiger und damit evidenter Weise verletzt haben könnte.\n\n Sowohl die Bayerische Staatsregierung als auch der Bayerische Landtag sind nicht           12\n\n\n\n                                           4/6\n\ngänzlich untätig geblieben. So liegt dem Bayerischen Landtag schon ein Gesetzentwurf der SPD-Landtagsfraktion vor, über den noch nicht abschließend beraten worden ist. Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft der Bayerischen Staatsregierung hat der Bayerische Ministerrat am 31. Juli 2001 den Entwurf eines Gesetzes\nzur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes beschlossen. Am selben Tag ist\ndieser Entwurf dem Bayerischen Landtag zugeleitet worden. Dies begründet die Annahme, dass der Bayerische Gesetzgeber ein Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz erlassen wird.\n\n  Dass im Freistaat Bayern das Lebenspartnerschaftsgesetz wegen des noch nicht           13\nvom Bayerischen Landtag abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens später als in\nden meisten anderen Bundesländern zur Ausführung gelangt, begründet - eine\nPflicht des Landesgesetzgebers zum Handeln unterstellt - allein noch keine evidente\nPflichtverletzung. Eine solche könnte sich erst dann abzeichnen, wenn die durch das\nLebenspartnerschaftsgesetz eingeräumten Rechtspositionen den Betroffenen über\neinen längeren Zeitraum verschlossen blieben und diese Dauer auf eine erkennbare\nAbsicht schließen ließe, der Gesetzgeber wolle seine etwaige Handlungspflicht unterlaufen.\n\n Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.                                             14\n\n  Die Bayerische Staatsregierung hat zunächst darauf gehofft, das In-Kraft-Treten        15\ndes von ihr für verfassungswidrig erachteten Gesetzes durch ihren zulässigen Antrag\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht hinausschieben zu können, womit ein landesgesetzgeberisches Handeln vorläufig nicht erforderlich gewesen wäre. Nach Erfolglosigkeit dieses Antrags verhindert derzeit die\nEnde Juli eingetretene Sommerpause des Landesparlaments die Beratung der bereits in den Landtag eingebrachten Ausführungsgesetzentwürfe. Von der Einberufung des Landtages zu einer Sondersitzung, wie sie die Beschwerdeführer fordern,\nkonnte abgesehen werden, zumal eine Sitzung ohnehin nicht ausreichte, um ein Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß durchführen zu können. Nach Einschätzung\nder Bayerischen Staatsregierung erscheint überdies eine zeitliche Perspektive für\nden Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und das In-Kraft-Treten des Gesetzes\ngegen Ende Oktober 2001 durchaus realistisch. Erfolgte das Gesetzgebungsverfahren in einem solchen zeitlichen Ablauf, entspräche dies unter den gegebenen Umständen sogar dem Begehren der Beschwerdeführer nach einem schnellstmöglichen\nHandeln, das ihnen die Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft ermöglicht.\n\n Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Träger hoheitlicher   16\nGewalt sind zur Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nur in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet (vgl. BVerfGE 21, 54 <68>; 76, 1 <73>; 79, 127 <158>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    17\n\n                                                            Hohmann-Papier                  Haas\n                                                            Dennhardt\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. August 2001 - 1 BvR 1262/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. August 2001 - 1 BvR 1262/01 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010809_1bvr126201.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010809.1bvr126201\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-09/1-bvr-1262-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-09/1-bvr-1262-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:10.028652+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-08-09/1-bvr-1262-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-08-09","dockets":["1 BvR 1262/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010809.1bvr126201","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010809.1bvr126201"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.08.2001 – 1 BvR 1262/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-09/1-bvr-1262-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                         2/6","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:48:10.028652+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}