{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010802_1bvr061893","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010802.1bvr061893","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-08-02","aktenzeichen":"1 BvR 618/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 618/93 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau Sch...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Kirsten Paul und Koll.,\n                   In der Eulsheck 23, 65779 Kelkheim/Ts. -\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18. Februar 1993 - 3Z BR 127/92 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 26. August 1992 - 4 T 76/\n         92 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Kulmbach vom 13. Juli 1992 - XVII 700/\n          92 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richterinnen Haas,\n                                Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. August 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Betreuungsangelegenheit.                    1\n\n 1. Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen        2\nJehovas. Vor der Durchführung einer Operation im Jahre 1992 lehnte die Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten eventuell erforderliche Bluttransfusionen ab und übergab ihnen ein entsprechendes \"Dokument zur ärztlichen Versorgung\" sowie eine Urkunde, in der sie zur Ausführung ihres Willens einen\nBevollmächtigten bestellt hatte.\n\n Nachdem nach erfolgter Operation durch weitere Komplikationen bei der Beschwerdeführerin eine lebensbedrohende Situation eingetreten war, wandte sich der behandelnde Arzt am 13. Juni 1992 an das Vormundschaftsgericht und bat um Bestellung\neines Betreuers für die Beschwerdeführerin. Zwar habe sie als Zeugin Jehovas eine\n\n\n\n                                        1/8\n\nBlutübertragung abgelehnt. Ohne solche Transfusionen reduzierten sich die Heilungschancen der Beschwerdeführerin jedoch aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes auf Null. Nachdem die zuständige Richterin am selben Tag die Beschwerdeführerin im Krankenhaus aufgesucht und bewusstlos angetroffen hatte,\nordnete das Amtsgericht für die Beschwerdeführerin eine bis 31. Juli 1992 befristete\nvorläufige Betreuung mit dem Wirkungskreis \"Sorge für die Gesundheit\" an und bestellte den Ehemann der Beschwerdeführerin zum vorläufigen Betreuer, der unter\nHinweis auch auf die Schutzbedürftigkeit des gemeinsamen Sohnes Blutübertragungen zustimmte. Noch am selben Abend wurde der Beschwerdeführerin Blut transfundiert, weitere zwölf Transfusionen folgten.\n\n  Unter Bezugnahme auf eine am 17. Juli 1992 dem Gericht vorgelegte Urkunde über       4\ndie von der Beschwerdeführerin zur Besorgung ihrer Gesundheitsangelegenheiten\nerteilte Bevollmächtigung und eine darauf basierende Untervollmacht zur Prozessvertretung legte die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin am 23. Juli\n1992 gegen die Betreuungsanordnung Beschwerde ein und beantragte, diese aufzuheben. Einen vom Ehemann als Betreuer gestellten Antrag auf Verlängerung der Betreuung lehnte das Gericht unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin erteilte\nBevollmächtigung ab. Da die Beschwerde aufrechterhalten wurde, legte das Amtsgericht sie dem Landgericht vor, das die Beschwerde mit Beschluss vom 26. August\n1992 als unzulässig verwarf. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit\nder sie ihr Begehren weiter verfolgte und zudem beantragte, die Beschlüsse des\nAmtsgerichts und Landgerichts aufzuheben sowie festzustellen, dass die angeordnete vorläufige Betreuung rechtswidrig war, wies das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 18. Februar 1993 als unbegründet zurück. Mit dem Ende der\nvorläufigen befristeten Betreuung am 31. Juli 1992 und der Ablehnung einer Verlängerung durch das Amtsgericht sei das Betreuungsverfahren erledigt und damit die\nBeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Im Übrigen\nsei die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Dem Gericht habe bei\nder befristeten Bestellung des vorläufigen Betreuers am 13. Juli 1992 die Vollmacht\nder Beschwerdeführerin noch nicht vorgelegen. Sowohl die materiellen als auch die\nformellen Voraussetzungen für die erlassene einstweilige Anordnung seien an diesem Tage erfüllt gewesen. Die Richterin habe die Beschwerdeführerin im Krankenhaus aufgesucht und wegen deren Bewusstlosigkeit eine persönliche Anhörung nicht\ndurchführen können. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers vor Erlass der\neinstweiligen Anordnung habe sie gemäß § 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG absehen können.\nDass das Amtsgericht dem Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Betreuung nicht sofort stattgegeben habe, begründe ebenfalls weder rechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken. Der Antrag sei am Donnerstag, dem 23. Juli 1992 bei Gericht eingegangen. Schon am Dienstag, dem 28. Juli 1992 habe das Gericht nachgefragt, ob die\nBeschwerde angesichts der Beendigung der vorläufigen Betreuung am 31. Juli 1992\naufrechterhalten bleibe. Vor dem 31. Juli 1992 wäre eine Aufhebung kaum möglich\ngewesen, da das Amtsgericht zu den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Tatsachen hätte Ermittlungen anstellen müssen, was auch geschehen sei. Dabei seien\n\n\n                                         2/8\n\nZweifel an den in der Vollmacht genannten Einschränkungen aufgekommen. Außerdem habe der Ehemann als vorläufiger Betreuer gehört werden müssen. Werde aber\nder Richter tätig und erledige sich die Hauptsache vor Ablauf des für die Entscheidung angemessenen Zeitraums, sei eine Beschwerde nicht gerechtfertigt.\n\n  2. Mit ihrer gegen die gerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 103 Abs.\n1 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Grundrechtsverletzung durch die drei erlassenen Gerichtsbeschlüsse. Werde dieses verneint, verkürze sich ihr Grundrechtsschutz\nin unzumutbarer Weise. Weder das Landgericht noch das Bayerische Oberste Landesgericht hätten in der Sache entschieden und die Grundrechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts festgestellt. Dies stelle einen Verstoß gegen das Gebot\ndes fairen Verfahrens dar. Es entspreche dem Rechtsstaatsgebot, dass Gerichte\nauch nach Erledigung wegen Zeitablaufs sachlich entschieden, wenn es um die Feststellung einer Grundrechtsverletzung gehe. Dass das Amtsgericht nach Kenntnis von\nder Vollmacht der Beschwerdeführerin den Beschluss nicht sofort aufgehoben habe,\nverstoße ebenfalls gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.\n\n Die amtsgerichtliche Anordnung einer Betreuung und die aufgrund dieses Beschlusses verabreichten Blutkonserven griffen in ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG ein. Sie lehne Bluttransfusionen aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unter Abwägung der Risiken ab. Für die Anordnung einer\nBetreuung hätten die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB nicht vorgelegen, da\nsie für die Besorgung ihrer Angelegenheiten Vorkehrungen getroffen hätte. Deshalb\nhätte das Amtsgericht den Antrag auf Bestellung eines Betreuers für sie ablehnen\nmüssen. Trotz Kenntnis des Gerichts von der Bevollmächtigung sei der Beschluss\ndes Amtsgerichts nicht aufgehoben worden. Der Eingriff in das Recht auf körperliche\nUnversehrtheit könne auch nicht gerechtfertigt werden. Sie habe ihre Entscheidung\nunter Abwägung der Risiken getroffen und diesen Willen nach außen manifestiert.\nDeshalb sei kein Raum für die Frage nach ihrem mutmaßlichen Willen gewesen.\n\n Gleichfalls sei sie in ihrem Recht aus Art. 4 Abs. 1 und 3 GG verletzt. Ihr Recht, aus     7\nreligiösen Gründen bestimmte medizinische Behandlungsmethoden abzulehnen,\nverletzten die angegriffenen Entscheidungen. Dass gerade ihr Ehemann, von dem\ndie Amtsrichterin gewusst habe, dass er einer Bluttransfusion zustimmen würde, als\nBetreuer bestellt worden sei, sei eine willkürliche Maßnahme gewesen.\n\n Auch ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt. Die Richterin habe sich keine Kenntnis von den schriftlichen Willenserklärungen der Beschwerdeführerin verschafft und somit ihrer Pflicht zur Sachaufklärung nicht genügt. In der Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers liege ein weiterer Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1\nGG.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz            9\n\n\n                                           3/8\n\nfür die Bayerische Staatsregierung Stellung genommen. Es erachtet die Verfassungsbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung für unzulässig, im Übrigen für unbegründet.\n\n Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, mit den im vorliegenden Fall einschlägigen        10\nRechtsfragen noch nicht befasst worden zu sein und hat insoweit von einer Äußerung\nabgesehen.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Weder                 11\nkommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93\na Abs. 2 BVerfGG).\n\n Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.                                12\n\n  1. Die angegriffene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus\nArt. 19 Abs. 4 GG.\n\n  Art. 19 Abs. 4 GG gebietet den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv zu machen. Deshalb ist das\nRechtsschutzinteresse in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe auch dann zu bejahen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt erledigt\nhat, eine Sachentscheidung nach dem typischen Verfahrensablauf aber in der Kürze\nder zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erlangen war.\n\n  Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers (§ 1896 BGB, § 65 FGG) stellt für den      15\nunter Betreuung Gestellten einen solchen gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Der\nBetreute wird in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle\nund für ihn entscheidet in den vom Gericht angeordneten Aufgabenkreisen der Betreuer, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen hat, als dies\ndessem Wohl nicht entgegensteht (§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB). Auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten kann es deshalb zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen. Ist eine Betreuerbestellung von vornherein befristet und umfasst die Befristung einen Zeitraum, innerhalb dessen die gegen die\ngerichtliche Entscheidung eröffneten Instanzen kaum durchlaufen werden können, ist\nder nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nur gewahrt, wenn für\ndie nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse angenommen wird, den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff auf seine\nRechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung\nder Fachgerichte (vgl. BayObLG, FamRZ 1999, S. 794 f.).\n\n So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat die Beschwerdeführerin am 13. Juli 1992     16\nbefristet auf den 31. Juli 1992 vorläufig unter Betreuung gestellt. In diesem Zeitraum\n\n\n\n                                          4/8\n\nvon 18 Tagen war es ihr bzw. ihren Bevollmächtigten faktisch unmöglich, eine gerichtliche Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu erreichen. Deshalb bestand auch nach dem 31. Juli 1992 ein Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung.\n\n  Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner angegriffenen Entscheidung im Ergebnis berücksichtigt. Denn das Gericht hat die Beschwerde sowohl aus\nprozessualen als auch aus materiell-rechtlichen Gründen zurückgewiesen. Dabei hat\nes auch geprüft, ob die Entscheidung verfassungsrechtlich zu beanstanden sei. So\nhat es die angeordnete Betreuung als rechtmäßig erachtet, weil die Beschwerdeführerin in schwerer Krankheitssituation bewusstlos gewesen sei, das Gericht von der\nVollmacht der Beschwerdeführerin bei Anordnung der Betreuung keine Kenntnis gehabt habe und eine persönliche Anhörung nicht durchführbar gewesen sei. Wegen\nGefahr im Verzuge habe das Gericht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers\nvor Erlass der einstweiligen Anordnung absehen können. Auch die nicht sofortige\nStattgabe des Antrags vom 23. Juli 1992 auf Aufhebung der Betreuung sei weder\nrechtlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden, da das Gericht vor einer erneuten Entscheidung zunächst weitere Ermittlungen habe anstellen, den Betreuer anhören und rechtlich schwierige Fragen klären müssen. Dies sei in einem angemessenen Zeitraum erfolgt.\n\n Mit dieser materiell-rechtlichen Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung           18\nhat das Bayerische Oberste Landesgericht dem Gebot der Gewährung effektiven\nRechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung getragen. Die Verletzung des\nRechts der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die landgerichtliche Entscheidung ist damit behoben worden.\n\n 2. Die die angegriffenen Entscheidungen tragenden Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der amtsgerichtlichen Anordnung einer befristeten vorläufigen Betreuung sind\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n a) Die Beschwerdeführerin ist dadurch weder in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG noch in ihrer Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in verfassungswidriger Weise verletzt.\n\n  aa) Zwar greift die Anordnung unmittelbar nur in die Entscheidungsfreiheit ein, nicht    21\naber auch in das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf körperliche Unversehrtheit.\nDenn das Gericht hat gerade nicht von der Möglichkeit nach § 1908 i Abs. 1 in Verbindung mit § 1846 BGB Gebrauch gemacht, durch eine einstweilige Maßregel selbst\ndie Verabreichung von Bluttransfusionen zur Lebenserhaltung der Beschwerdeführerin anzuordnen, sondern hat die Beschwerdeführerin gemäß § 1896 BGB in Verbindung mit § 69 f FGG lediglich - vorläufig - unter Betreuung gestellt. Erst die Einwilligung des Betreuers hat zu den ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen\nBlutübertragungen und damit zu dem körperlichen Eingriff geführt. Hätte der Betreuer\ndie Einwilligung versagt, wäre der ärztliche Eingriff wegen Unzulässigkeit nicht durchführbar gewesen.\n\n\n                                           5/8\n\n  bb) Aber selbst wenn man hier einen mittelbaren Eingriff in das als verletzt gerügte   22\nGrundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 GG durch die gerichtliche Betreuerbestellung annehmen wollte, ist dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n  Das Amtsgericht konnte aufgrund der ärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass eine Entscheidung unaufschiebbar war, wenn das Leben der Beschwerdeführerin gerettet werden sollte. Die\nBeschwerdeführerin war bereits bewusstlos. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin\nvor der Entscheidung war dem Gericht wegen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht möglich. Von einer Bevollmächtigung war dem Gericht zum\nZeitpunkt seiner Entscheidung nichts bekannt, sodass die Voraussetzungen des\n§ 1896 BGB für eine vorläufige Betreuerbestellung vorgelegen haben. Kenntnis hatte\ndas Gericht zwar von der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den\nZeugen Jehovas und ihrer vor der schon erfolgten Operation gegenüber den behandelnden Ärzten abgegebenen Erklärung, keine Bluttransfusion erhalten zu wollen.\nDass das Gericht aber in einer solchen Situation Zweifel gehegt hat, ob die Beschwerdeführerin auch in Kenntnis der bei ihr inzwischen eingetretenen Lebensgefahr weiterhin ihre Ablehnung zu derartigen lebenserhaltenden Maßnahmen aufrechterhält, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, hat es doch auch das\nebenfalls in Art. 2 Abs. 2 GG verankerte Recht der Beschwerdeführerin auf Leben in\nseine Erwägungen mit einbeziehen müssen. Indem es diesen Konflikt nicht dadurch\ngelöst hat, seine eigene Entscheidung an die Stelle derjenigen der Beschwerdeführerin zu setzen, sondern die Entscheidungskompetenz hierüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin als vorläufigen Betreuer zu übertragen, hat es den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren mildesten Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der\nBeschwerdeführerin vorgenommen. So hat es dem Ehemann gemäß § 1901 Abs. 2\nund 3 BGB oblegen, unter Berücksichtigung des Wunsches der Beschwerdeführerin,\nkeine Bluttransfusionen zu erhalten, eine Entscheidung zu treffen, die dem Wohle der\nBeschwerdeführerin entspricht. Die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit und\ndes Rechts der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin ist damit in\nrechtlich zulässiger Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgt.\n\n  cc) Das Gericht hat auch nicht dadurch in verfassungswidriger Weise die Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin verletzt, dass es die Betreuung nicht sofort\nnach Kenntnis der Bevollmächtigung einer Person durch die Beschwerdeführerin und\nentsprechender Antragstellung aufgehoben hat. Berücksichtigt man die Verpflichtung\ndes Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung im Zusammenhang mit dem neuen Tatsachenvortrag und die sich darauf gründende Notwendigkeit einer erneuten rechtlichen\nWürdigung, stellt es angesichts der bis zum Ablauf der befristeten Betreuerbestellung\nnoch verbliebenen Zeit keine im engeren Sinne unverhältnismäßige Einschränkung\nder Entscheidungsfreiheit der Beschwerdeführerin dar, dass das Gericht nicht innerhalb der kurzen Frist die Betreuerbestellung aufgehoben, sondern entgegen der Antragstellung des Betreuers die vorläufige Betreuung nicht verlängert hat, sodass sie\n\n\n\n                                          6/8\n\nmit dem 31. Juli 1992 zum Wegfall gekommen ist.\n\n b) Ein verfassungswidriger Eingriff in die Religionsfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG liegt durch die gerichtliche Betreuerbestellung ebenfalls nicht vor.\n\n Die Betreuerbestellung berührt die religiös begründete Entscheidung der Beschwerdeführerin, Bluttransfusionen abzulehnen, nicht unmittelbar.\n\n Selbst wenn man auch hier einen mittelbaren Eingriff annimmt und ausreichen lässt,          27\nbewegt sich dieser Eingriff im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen.\n\n  Zwar unterliegt die Religionsausübungsfreiheit nicht den Schranken des Art. 2 Abs.         28\n1 und 2 GG. Sie ist jedoch auch nicht schrankenlos gewährt. Sie geht vom Menschen\nals eigenverantwortlicher Persönlichkeit aus, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet. Diese Gemeinschaftsbindung macht auch das Grundrecht aus\nArt. 4 Abs. 2 GG gewissen äußersten Grenzziehungen zugänglich, die jedoch nur\nvon der Verfassung selbst bestimmt werden können (vgl. BVerfGE 32, 98 <107 f.>).\nWenn hier das Gericht in Unkenntnis einer anderweitigen vorherigen Bevollmächtigung und in Anbetracht der lebensbedrohenden Situation der Beschwerdeführerin,\nihres Grundrechts auf Leben und des Schutzes der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie der Wahrung des Kindeswohls nach Art. 6 Abs. 2 GG den Ehemann der Beschwerdeführerin zu ihrem Betreuer bestellt hat, um zu ihrem Wohl eine Entscheidung über die Vornahme von Bluttransfusionen treffen zu lassen, hat es dem\nGrundrecht der Beschwerdeführerin keine Grenzen gesetzt, die der Verfassung widersprechen.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung hinsichtlich der im Übrigen gerügten Grundrechtsverstöße wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                        30\n\n                                                               Hohmann-Papier                   Haas\n                                                               Dennhardt\n\n\n\n\n                                            7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 - 1 BvR 618/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 - 1 BvR 618/93 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010802_1bvr061893.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010802.1bvr061893\n\n\n\n\n                                        8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010802_1bvr061893.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-02/1-bvr-618-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1846","ref_norm":"1846","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010802_1bvr061893.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010802_1bvr061893.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-02/1-bvr-618-93","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010802_1bvr061893.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:09.586532+00:00"}}