{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010801.1bvr190697","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-08-01","aktenzeichen":"1 BvR 1906/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1906/97 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Manfred Hofbauer und Koll.,\n                   Bahnhofstraße 9, 94315 Straubing -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 1. September 1997 -\n         4 Ns 102 Js 2610/97 -,\n\n      b) das Urteil des Amtsgerichts Cham vom 30. Juli 1997 - 1 Cs 102 Js 2610/\n         97 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\nam 1. August 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 1. September 1997 - 4 Ns 102 Js\n2610/97 - und das Urteil des Amtsgerichts Cham vom 30. Juli 1997 - 1 Cs 102 Js\n2610/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 DM (in Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n Der Beschwerdeführer ist auf Grund einer Presseveröffentlichung wegen Beleidigung verurteilt worden. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte auf Meinungsfreiheit und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG.\n\n\n\n                                        1/9\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Redakteur der \"C. Zeitung\", einer im Landkreis C. weit verbreiteten Tageszeitung mit dem Schwerpunkt auf regionalen und lokalen Themen. In der im Landkreis gelegenen Gemeinde A. fand im Frühjahr 1996\ndie Wahl von Gemeinderat und Bürgermeister statt. Ausweislich eines in der Gemeinde verteilten Flugblatts wollte bei der Bürgermeisterwahl zunächst auch der A. Gemeindebürger und spätere Nebenkläger C. als Bürgermeisterkandidat auftreten. In\ndem Flugblatt erklärte C., er werde bei der Nominierungsversammlung des Wahlvorschlags CSU/Freie Wähler am 14. Januar 1996 gegen den damaligen Amtsinhaber\nkandidieren. Entgegen dieser Ankündigung bewarb sich C. in der Versammlung nicht\num die Kandidatur für das Bürgermeisteramt, so dass er schließlich auch nicht zur\nWahl stand. Gewählt wurde vielmehr der bisherige Amtsinhaber. Nach der Wahl focht\nC. diese an und erhob nach Abweisung der Wahlanfechtung als unbegründet durch\ndas Landratsamt Cham beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eine\nWahlanfechtungsklage, die durch Urteil vom 15. Januar 1997 abgewiesen wurde.\n\n  Über das Wahlanfechtungsverfahren und das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde       3\nin der Lokalpresse ausführlich berichtet. Der Beschwerdeführer verfasste in seiner\nEigenschaft als leitender Redakteur der \"C. Zeitung\" in der Ausgabe der Zeitung vom\n17. Januar 1997 einen Kommentar unter der Überschrift \"Der missglückte Putsch\"\nund würdigte kritisch das Verhalten des C. In dem Kommentar wurde C. unter anderem vorgeworfen, dass er als \"schweigender Revoluzzer\" zunächst eine Wahlkandidatur öffentlich angekündigt und zur Erreichung dieses Zwecks auch einen großen\nTeilnehmerkreis zur Aufstellungsversammlung eingeladen habe, dann jedoch in dieser Versammlung kein Wort gesagt und erst nach durchgeführter Wahl auf dem\nRechtsweg versucht habe, die Bürgermeisterwahl für ungültig erklären zu lassen. In\ndem Artikel heißt es wörtlich unter anderem wie folgt:\n\n\"Aber er machte bei seinem Putschversuch einen gravierenden Fehler. Er scheute         4\ndas offene Wort, die verbale Attacke, den Disput. Das dürfte ihm letztlich auch vor\nGericht zum Verhängnis geworden sein, denn es ist schlicht die Unwahrheit, wenn\nin C.´s Klageschrift zum VG ausgeführt wird, dass er \"unter Protest von seiner Kandidatur für das Bürgermeisteramt Abstand genommen hat\". So was nennt man eine\nLüge und damit kommt man bekanntlich nicht weit.\n\nVöllig abstrus ist auch C.´s weitere Behauptung in der Klageschrift, dass er Bürgermeisterkandidat der Arnschwanger CSU geworden wäre, wenn alle anwesenden\nAnhänger der Partei hätten abstimmen dürfen. Wer so realitätsfern denkt, vom eigenen Ego geblendet ist und mit unlauteren Methoden zu tricksen versucht, der sollte\nlieber einen Arzt aufsuchen als sich im Dolchstoß zu üben.\"\n\n 2. Nachdem C. wegen des Artikels Strafantrag gestellt hatte, verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer durch das angegriffene Urteil wegen Beleidigung zu\neiner Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 100 DM. Die Verurteilung begründete\ndas Amtsgericht wie folgt:\n\n\n                                         2/9\n\n  Der in dem Kommentar des Beschwerdeführers an den Zeugen C. erteilte, ironisch          7\ngemeinte Rat, er solle lieber einen Arzt aufsuchen, sei geeignet, C. an seiner persönlichen Ehre zu kränken. Für jeden verständigen Leser gehe nämlich hieraus eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer den Eindruck habe erwecken wollen, C. sei\nauf Grund seines bisherigen Verhaltens im Zusammenhang mit der missglückten\nWahlanfechtung geistig nicht gesund. Wenn gegen einen im Berufsleben und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte stehenden Menschen wie den Zeugen C. in aller Öffentlichkeit in einem Kommentar einer weit verbreiteten und viel gelesenen Zeitung\nein solcher Verdacht geäußert werde, stelle dies eine schwere Kränkung für den Betroffenen dar. Für diese bewusste Kränkung könne sich der Beschwerdeführer nicht\nauf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen. Das Recht zur überspitzten, auch schmerzenden Formulierung finde dort seine Grenze, wo die kränkende\nWortwahl in keinerlei sachlichem Zusammenhang mehr mit dem eigentlichen Kritik-Anliegen des Verfassers eines Pressekommentars stehe. In keiner Zeile des Kommentars komme der im Übrigen auch durch keinerlei objektive Umstände zu begründende Verdacht auf, C. könne geistig nicht gesund sein. Wenn der Beschwerdeführer\nin seiner \"Schlusspointe\" C. gleichwohl den Rat gebe, er solle lieber einen Arzt aufsuchen, so könne dies nur als ein Angriff \"unter der Gürtellinie\" gegen die Person des C.\nohne Bezugnahme auf dessen vorangegangenes Verhalten als Bürger und Wähler\ngesehen werden. Eine solche, mit der sachlichen Auseinandersetzung mit C. in keinerlei Zusammenhang stehende, diffamierende Schmähkritik sei vom Grundrecht der\nMeinungsfreiheit nicht mehr gedeckt.\n\n  Im Rahmen der Strafzumessung wies das Amtsgericht ergänzend darauf hin, es              8\nverkenne nicht, dass das Verhalten des C. im Zusammenhang mit der zunächst geplanten, groß angekündigten und dann nicht in die Tat umgesetzten Bürgermeisterkandidatur sowie der anschließenden Wahlanfechtung nur schwer nachvollziehbar\nsei. Wenn der Beschwerdeführer als Redakteur der örtlich viel gelesenen Lokalzeitung hierüber einen bissigen Kommentar verfasst habe und dabei in seinem Schlusssatz etwas über das Ziel hinausgeschossen sei, lasse sich durch das Gericht hierfür\nein gewisses Verständnis aufbringen, auch wenn die Beleidigung selbstverständlich\nnicht geduldet werden könne und strafrechtlich geahndet werden müsse.\n\n 3. Die von dem Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte             9\nBerufung verwarf das Landgericht durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss gemäß §§ 323 a, 313 StPO als unzulässig. Von Art. 5 GG würden nur Äußerungen gedeckt, die keine Schmähung darstellten. Der im vorliegenden Fall gegebene Rat, einen Arzt aufzusuchen, könne vom Zusammenhang her nicht als Rat für\nGesundheitsvorsorge angesehen werden. Einem unbefangenen Dritten müsse dieser Satz so erscheinen, dass der Betroffene als \"geistig nicht gesund\" anzusehen sei.\nWenn aber eine geistig gesunde Person in dieser Weise bezeichnet werde, stelle\ndies eine Schmähung dar, die als Formalbeleidigung nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sei.\n\n\n\n\n                                          3/9\n\n 4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung            10\nseiner Grundrechte auf Meinungsfreiheit und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG:\n\n Die Gerichte seien zunächst zu Unrecht davon ausgegangen, dass die fragliche Äußerung ausschließlich und eindeutig so auszulegen sei, er halte C. nicht für geistig\ngesund. Die Äußerung, C. \"solle lieber zum Arzt gehen\", lasse mehrere Deutungsmöglichkeiten zu. So dränge sich die Deutung auf, dass mit der Formulierung der\nübertriebene krankhafte Ehrgeiz des C. gemeint sei. Mit der Äußerung am Schluss\ndes Kommentars habe darauf hingewiesen werden sollen, dass C. seine Energien\nnützlicheren Dingen zuwenden solle. Wenn der Beschwerdeführer mit seiner Äußerung tatsächlich hätte ausdrücken wollen, dass C. geistig nicht gesund sei, hätte er\neher den Ausdruck z.B. wie \"Nervenheilanstalt\" oder dergleichen verwenden müssen. Im Übrigen besage die Empfehlung, einen Arzt aufzusuchen, für sich genommen noch nicht, dass jemand krank sei, sondern dass jemand krank sein könne.\n\n Darüber hinaus könne eine Äußerung nur dann als Schmähkritik gewertet werden,           12\nwenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung\nder Person im Vordergrund stehe. Wenn man aber den Kontext der Äußerung, in\ndem sie getroffen worden sei, berücksichtige, könne ein Sachbezug nicht verneint\nwerden.\n\n 5. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für       13\nunbegründet.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93           14\nc Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Dies gilt\nnamentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Auslegung\nund Anwendung grundrechtsbeschränkender Normen des einfachen Rechts (vgl. nur\nBVerfGE 85, 1 <11 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Auch die weiteren Voraussetzungen des\n§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG sind zu bejahen. Die Annahme ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit angezeigt. Die\ngeltend gemachte Grundrechtsverletzung ist besonders gewichtig, weil der Beschwerdeführer den Schuldspruch einer strafrechtlichen Verurteilung angreift (vgl.\nBVerfGE 96, 245 <249>).\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen sind an dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit         15\n(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu messen. Das ebenfalls als verletzt gerügte Grundrecht\nauf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) scheidet dagegen als Prüfungsmaßstab\naus. Im vorliegenden Fall geht es ungeachtet des Verbreitungsmediums allein um die\nFrage, ob eine bestimmte Äußerung strafrechtlich sanktioniert werden durfte (vgl.\nBVerfGE 85, 1 <11 ff.>).\n\n 2. Die umstrittene Äußerung in dem Artikel, \"C. sollte lieber einen Arzt aufsuchen\" -   16\nnur hierauf haben die Gerichte die Verurteilung wegen Beleidigung gestützt - fällt in\n\n\n                                          4/9\n\nden Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung\nrational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 33, 1 <14 f.>;\n61, 1 <7>; stRspr). Auch die polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 93, 266\n<289>; stRspr).\n\n 3. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet in   17\nArt. 5 Abs. 2 GG unter anderem eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die ehrschützende Bestimmung des § 185 StGB gehört, die Grundlage der\nVerurteilung des Beschwerdeführers geworden ist. Die Auslegung und Anwendung\nder Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht das Grundrecht der\nMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und damit die wertsetzende Bedeutung der Freiheitsrechte verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 93, 266 <292>; stRspr).\n\n  a) Geht es um die strafrechtliche Ahndung einer Meinungsäußerung, so ist insbesondere zu sichern, dass die Verurteilung nur wegen einer Äußerung erfolgt, die dem\nÄußernden zuzurechnen ist. Mit Art. 5 GG wäre es nicht vereinbar, wenn Meinungsäußerungen mit dem Risiko verbunden wären, wegen einer nachfolgenden Deutung\neiner Äußerung durch die Strafgerichte verurteilt zu werden, die dem objektiven Sinn\ndieser Äußerung nicht entsprach. Die Verhängung einer Strafe für eine Meinungsäußerung ist eine das Persönlichkeitsrecht des Verurteilten treffende Sanktion, die nicht\nnur auf Grund allgemeiner Prinzipien des Strafens, insbesondere der Vorhersehbarkeit der Strafe, sondern auch angesichts der Vermutung zugunsten der Freiheit der\nRede (vgl. BVerfGE 7, 198 <208, 212>; 61, 1 <11>) aus verfassungsrechtlichen\nGründen nur in Betracht kommt, wenn die Äußerung dem Äußernden in der vom\nFachgericht vorgenommenen Deutung zugerechnet werden darf. Ist eine Äußerung\nmehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Verurteilung führende Deutung\nihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 <136 f.>; 82, 43 <52>;\nstRspr). Auch bei satirischer oder glossierender Meinungsäußerung darf Erklärungen\nkein Inhalt untergeschoben werden, den ihnen ihr Urheber erkennbar nicht beilegen\nwollte (vgl. BVerfGE 86, 1 <9>).\n\n b) Enthält die Äußerung einen ehrkränkenden Inhalt, so dass ein Konflikt zwischen         19\nMeinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht besteht, muss eine Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden, die jedem\nder beiden Rechtsgüter droht. Handelt es sich bei der Äußerung allerdings um eine\nSchmähkritik, erübrigt sich die Abwägung im Konkreten. Hiervon kann aber nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist.\nSchmähkritik wird sie vielmehr erst dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Dif-\n\n\n                                           5/9\n\nfamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; stRspr).\n\n 4. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung.\n\n  a) Dies gilt zunächst in Bezug auf die von dem Amtsgericht vorgenommene Deutung der in Rede stehenden Äußerung. Das Amtsgericht geht davon aus, dass der\nBeschwerdeführer den Eindruck erwecken wollte, C. sei auf Grund seines bisherigen\nVerhaltens im Zusammenhang mit der missglückten Wahlanfechtung \"geistig nicht\ngesund\". Dass die streitige Äußerung, wonach C. \"lieber einen Arzt aufsuchen solle\",\n(nur) in diesem Sinne zu verstehen ist, hat das Amtsgericht aber nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Mit nahe liegenden alternativen Deutungsmöglichkeiten\nhat es sich nicht auseinander gesetzt.\n\n  Das Amtsgericht ist nicht näher auf die Frage eingegangen, ob die Äußerung überhaupt in dem Sinne wörtlich zu verstehen war, dass C. als im medizinischen Sinne\nbehandlungsbedürftig, und zwar hinsichtlich seiner geistigen Gesundheit, dargestellt\nwerden sollte. Jedenfalls ist nicht das Aufsuchen eines Arztes empfohlen worden, der\nsich speziell mit Nervenkrankheiten beschäftigt (Psychiater etc.). Das Gericht selbst\nbezeichnet die Aufforderung zum Arztbesuch als \"ironisch gemeinten Rat\". Der Einschätzung als Stilmittel der Ironie muss aber auch bei der Deutung der Äußerung hinreichend Rechnung getragen werden. Es ist widersprüchlich, eine Äußerung als ironisch zu charakterisieren, ihr sodann aber einen Bedeutungsgehalt beizumessen,\nder ihr nur zukommen würde, wenn sie als ernst gemeint beim Wort zu nehmen wäre.\nWird die hier in Rede stehende Äußerung des Stilmittels der ironischen Überzeichnung entkleidet, so könnte Aussagekern die Feststellung sein, dass sich das Verhalten des C. im Zusammenhang mit der missglückten Wahlanfechtung nach Ansicht\ndes Beschwerdeführers von einem üblichen Verhalten im Rahmen eines Wahlkampfs in gravierender, nicht nachvollziehbarer Weise unterschied.\n\n  Ein solches Verständnis der Aussage ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen,          23\nwenn sie nicht isoliert betrachtet, sondern bei der Deutung der gesamte Artikel in die\nÜberlegungen mit einbezogen wird. In dem Artikel werden zunächst verschiedene\nAspekte aufgezeigt, die nach Ansicht des Beschwerdeführers Anlass zur Kritik bieten. Obwohl hiernach C. ein großes Interesse an seiner Person und seiner Kandidatur um das Bürgermeisteramt hervorgerufen hatte, meldete er sich in der entscheidenden Versammlung nicht zu Wort. Stattdessen versuchte er die Wahl des\nBürgermeisters gerichtlich anzufechten. Auch die weitere Argumentation des C. in\nder Klageschrift, dass er Bürgermeisterkandidat der A. CSU geworden wäre, wenn\nalle anwesenden Anhänger der Partei hätten abstimmen dürfen, entbehrte nach Ansicht des Beschwerdeführers jeder tatsächlichen Grundlage (\"völlig abstrus\").\nSchließlich bewertet er in dem letzten Satz des Artikels das Verhalten des C. insgesamt als realitätsfern und wirft ihm unlautere Methoden vor. Dieses im Einzelnen erläuterte Verhalten des C. veranlasst den Beschwerdeführer sodann zu der abschließenden und ersichtlich ironisch gemeinten Formulierung, dass jemand, der sich so\n\n\n\n                                          6/9\n\nverhalte, \"lieber einen Arzt aufsuchen solle\". Damit kommt auch eine Deutung in Betracht, dass der Beschwerdeführer bewusst provozierend das Verhalten mit einem\nplastischen Ausdruck abschließend charakterisieren, nicht jedoch C. als medizinisch\nbehandlungsbedürftig darstellen wollte.\n\n Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, den Sinn einer umstrittenen Äußerung abschließend zu bestimmen (vgl. BVerfGE 94, 1 <10>). Vielmehr ist\nes Aufgabe der Fachgerichte, die soeben aufgezeigten Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen auszuschließen, wenn eine Verurteilung nach § 185 StGB in Betracht\nkommen soll.\n\n  b) Auch bei der gebotenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit auf der einen        25\nund dem Ehrenschutz auf der anderen Seite genügt das amtsgerichtliche Urteil nicht\nden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Amtsgericht begründet seine Auffassung, der Beschwerdeführer habe eine unzulässige Schmähkritik geäußert, hinter\nder die Meinungsfreiheit zurücktreten müsse, damit, dass \"in keiner Zeile seines\nKommentars der im Übrigen auch durch keinerlei objektive Umstände zu begründende Verdacht aufkomme, C. könne geistig nicht gesund sein\". Dass Zweifel bestehen,\ndie Verurteilung auf diese Deutung zu stützen, ist schon dargelegt worden. Sie kann\ndann aber auch nicht ohne weiteres als Beleg für den Schmähcharakter dienen. Handelt es sich bei der Äußerung in dem Pressekommentar um eine überspitzt formulierte Kritik an dem Verhalten des C., scheidet die Annahme von Schmähkritik aus.\n\n  Es ist vom Amtsgericht nicht näher begründet worden, dass es dem Beschwerdeführer ausschließlich um die Herabwürdigung des C. gegangen sei. Es bezeichnet\ndas Verhalten von C. - wenn auch erst im Rahmen der Strafzumessung - selbst als\nnicht nachvollziehbar. Die Hintergründe für diese vom Beschwerdeführer geteilte Beurteilung hatte er aber zum Gegenstand seines Artikels gemacht. Da bei dieser Sachlage von einer Schmähkritik nicht die Rede sein kann, hätte das Amtsgericht von einer Abwägung der unterschiedlichen Grundrechtspositionen nicht absehen dürfen.\n\n  c) Die Entscheidung des Landgerichts leidet an denselben Mängeln wie das amtsgerichtliche Urteil. Das Landgericht hat sich ohne nähere Begründung auf die Feststellung beschränkt, einem unbefangenen Dritten müsse der hier in Rede stehende\nSatz so erscheinen, dass der Betroffene als \"geistig nicht gesund\" anzusehen sei. Lediglich ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass der Satz nicht als Rat für Gesundheitsvorsorge angesehen werden könne. Auf die nahe liegende Deutung, dass es\ndem Beschwerdeführer nicht um eine medizinische Aussage, sondern nur um eine\nironisch zusammengefasste Bewertung des Verhaltens des C. ging, ist es nicht eingegangen. Dementsprechend ist auch die Annahme einer Schmähkritik verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet worden.\n\n 5. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf der festgestellten Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers. Es ist nicht auszuschließen, dass die\nGerichte, wenn sie die erörterten alternativen Deutungsmöglichkeiten der Äußerung\nerwogen hätten und in eine Abwägung eingetreten wären, zu anderen Ergebnissen\n\n\n                                         7/9\n\ngekommen wären.\n\n 6. Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des   29\nGegenstandswertes beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               30\n\n               Papier                Steiner          Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2001 - 1 BvR 1906/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2001 - 1 BvR 1906/97 - Rn. 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