{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010801_1bvr066600","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010801.1bvr066600","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-08-01","aktenzeichen":"1 BvR 666/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 666/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. März 2000 - 17 W 7/00 -,\n\nb) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 20. September 1999 - 5 O 40/84 -,\n\nc) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juli 1999 - 17 W 171/99 -,\n\nd) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 23. Februar 1999 - 5 O 40/84 -,\n\n2. mittelbar gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\nam 1. August 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Höhe der Vergütung für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für ein gerichtliches Gutachten.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger    2\nfür die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Mieten und\nPachten. Er bezieht seine gesamten beruflichen Einkünfte aus der gerichtlichen und\naußergerichtlichen Gutachtertätigkeit. Der Beschwerdeführer, Vater von vier Kindern,\nvon denen zwei Kinder noch schulpflichtig sind, verfügt seit 1989 über ein jährliches\nNettoeinkommen von rund 70.000 DM.\n\n  In einem Rechtsstreit beim Landgericht war der Beschwerdeführer als gerichtlicher     3\nSachverständiger beauftragt worden. Für ein Ergänzungsgutachten verlangte er\n1998 einen Stundensatz von 200 DM. Das Landgericht bewilligte dem Beschwerdeführer den gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (im Folgenden: ZSEG)\n\n\n                                         1/6\n\nvorgesehenen Stundenhöchstsatz von 150 DM und wies den weiter gehenden Entschädigungsantrag zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb letztlich erfolglos.\n\n  2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung           4\nvon Art. 12 Abs. 1 und 2 GG. Die Begrenzung der Entschädigung für Sachverständige auf gesetzlich festgelegte Höchstbeträge führe dazu, dass er trotz Mehrarbeit\nnicht auffangbare laufende finanzielle Verluste in den letzten Jahren erlitten habe.\nDurch die Stundensatzbegrenzung werde er als Berufssachverständiger diskriminiert\nund in seine Berufsausübungsfreiheit massiv eingegriffen. Die geltenden Stundensätze erreichten nicht annähernd die übliche Vergütung. Während er 1996 und 1997\nfür gerichtliche Gutachten einschließlich Aufwendungsersatz gemäß § 8 ZSEG und\nMehrwertsteuer pro Stunde 177,48 DM abgerechnet habe, habe er für außergerichtliche Gutachten einen Stundensatz von 220,33 DM bzw. 235,47 DM erhalten. Dass\ndie geltende Entschädigungshöhe zu einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Situation führe, belege auch der Vergleich mit einem Beamten der Besoldungsgruppe\nA 15. Um das gleiche Jahresbruttoeinkommen zu erhalten, müsse ein Berufssachverständiger einen Bruttobetriebsumsatz von 331.058 DM erzielen. Bei ausschließlicher gerichtlicher Gutachtertätigkeit ließe sich jedoch maximal ein jährlicher Bruttoumsatz von 162.571,68 DM erzielen. Diese Berechnung zeige auch, dass es nicht\nmöglich sei, eine adäquate Alterssicherung aufzubauen.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2            5\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 GG rügt, ist die      6\nVerfassungsbeschwerde unzulässig, da es an einer substantiierten Begründung\nmangelt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).\n\n  2. Auch im Übrigen kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\n\n  In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die\nExistenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen (vgl. BVerfGE 47, 285 <321>; 101, 331 <346 ff.>). Ferner ist\nentschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige für seine Tätigkeit eine der Höhe nach begrenzte\nEntschädigung erhält, soweit sie dem Entgelt nahe kommt, welches für ähnliche Leistungen außerhalb des Gerichts gewährt wird (vgl. BVerfGE 33, 240 <244 f.>).\n\n 3. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n\n\n                                          2/6\n\n Die angegriffenen Entscheidungen sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.                  10\n\n  a) Der Beschwerdeführer ist in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen. Die Vergütungsvorschriften und die hierauf gründenden Entscheidungen greifen in seine Berufsausübung ein, da die Vergütung niedriger, als vom Beschwerdeführer beantragt,\nfestgesetzt wurde.\n\n b) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG     12\nvereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird. Die aus Gründen des Gemeinwohls\nunumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der\nWahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit\ndürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessen\nVerhältnis stehen (vgl. BVerfGE 54, 301 <313>; 101, 331 <347>).\n\n c) Diesen Anforderungen genügen § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b        13\nZSEG.\n\n  aa) Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 27. Juni       14\n1972 (BVerfGE 33, 240) ausgeführt hat, haben Gründe des Gemeinwohls, nämlich\nRechtssicherheit durch Begrenzung und Überschaubarkeit des Kostenrisikos zu gewährleisten und Auseinandersetzungen über die Höhe der üblichen Vergütung zu\nverhindern, es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung\nund Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 861\n<902>) vom Vergütungs- zum Entschädigungsprinzip übergegangen ist. Dies gilt, solange die Entschädigung im Allgemeinen dem Entgelt nahe kommt, welches für ähnliche Leistungen außerhalb des Gerichts gezahlt wird.\n\n bb) Um die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen, ist die Entschädigungsregelung         15\nnach wie vor geeignet. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Ziele des Gesetzgebers auf\nandere Weise verwirklicht werden könnten, die den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigten, zugleich aber den Belangen der Rechtspflege in gleicher Weise genügten.\n\n  cc) Die Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht              16\nder ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt\nist.\n\n Der Gesetzgeber hat mehrfach die Entschädigung für Sachverständige angehoben,           17\num eine Annäherung an die außergerichtlich gezahlten Vergütungen zu erreichen.\nNach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni\n1972 (BVerfGE 33, 240) wurde zunächst durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\nvom 22. November 1976 (BGBl I S. 3221) die Entschädigung pro Stunde auf 20 DM\nbis 50 DM erhöht. Durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl I S. 2326 <2334>) wurde der Entschädigungsrah-\n\n\n                                          3/6\n\nmen auf 40 DM bis 70 DM angehoben. Damals hat sich der Gesetzgeber als Ausgangsgröße für die Erhöhung an der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der Angestellten in Industrie und Handel sowie bei Kreditinstituten\nund im Versicherungsgewerbe orientiert (vgl. BTDrucks 10/5113, S. 19). Schließlich\nwurde durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325 <1355>) der Entschädigungsrahmen auf 50 DM bis 100 DM angehoben. Bei dieser Anpassung hat sich der Gesetzgeber auf eine Umfrage zur Vergütungshöhe für Sachverständigengutachten auf\ndem freien Markt des Deutschen Industrie- und Handelstages über die Industrie- und\nHandelskammern vom August und September 1992 gestützt, wonach die Spannweite zwischen der Vergütung pro Stunde zwischen unter 50 DM und über 400 DM lag\nund die mittleren Stundensätze schwerpunktmäßig zwischen 120 DM und 150 DM\nangegeben wurden. Als weitere Begründung für die Erhöhung der Entschädigung hat\nder Gesetzgeber als Anhaltswerte die Stundensätze nach der Gebührenverordnung\nfür Steuerberater (im Folgenden: StBGebV) und der Honorarordnung für Architekten\nund Ingenieure (im Folgenden: HOAI) sowie die für öffentliche Einrichtungen oder\nStellen geltenden Kostenverordnungen herangezogen, wonach damals Stundensätze zwischen 60 DM und 155 DM gezahlt wurden (vgl. BTDrucks 12/6962, S. 55).\nDamit hat der Gesetzgeber einen Entschädigungsrahmen eröffnet, der es einem Berufssachverständigen, der wie der Beschwerdeführer die Erhöhung um 50 vom Hundert gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b ZSEG verlangen kann, erlaubt, eine Entschädigung zu erhalten, die der durchschnittlichen außergerichtlichen Vergütung für\nGutachten nahe kommt oder sogar entspricht.\n\n Dass auf der Grundlage der bestehenden Entschädigungsregelung generell eine              18\nwirtschaftliche Existenz möglich ist, zeigt auch der Vergleich mit anderen Gebührenordnungen, deren Zeitgebühren nicht wesentlich höher liegen. So sieht etwa § 13\nSatz 2 StBGebV in der seit 1998 geltenden Fassung ein Zeithonorar von 37,50 DM\nbis 90 DM je angefangene halbe Stunde, also 75 DM bis 180 DM pro Stunde, vor.\nUnd nach § 6 Abs. 2 HOAI können für den Auftragnehmer 75 DM bis 160 DM, für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, 70 DM bis 115 DM\nund für Technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation\n60 DM bis 85 DM jeweils pro Stunde abgerechnet werden.\n\n  Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in freier Entscheidung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig ist. Er hat diesen Beruf ergriffen, obwohl ihm bekannt war, dass bei gerichtlichen Gutachten lediglich eine der Höhe nach\nbegrenzte Entschädigung verlangt werden kann. Die von ihm angestellten Durchschnittsberechnungen belegen nicht, dass seine wirtschaftliche Existenz gefährdet\nwäre. Die Vergleichsberechnungen sind nicht aussagekräftig, da der Beschwerdeführer abstrakt von einer 38,5 Stundenwoche und von pauschalen Durchschnittsstundensätzen ausgeht. Es wird weder der konkrete Arbeitszeitaufwand für die außergerichtliche Gutachtertätigkeit deutlich noch lassen die erzielten Einnahmen aus\ngerichtlichen Gutachten Rückschlüsse auf seine Arbeitssituation zu. Das Einkommen\n\n\n\n                                          4/6\n\nSelbständiger wird von vielfältigen Faktoren, wie der Auftragslage, den - beeinflussbaren - Betriebskosten und rationalisierten Betriebsabläufen bestimmt, die im\nEinzelnen nicht zur Grundlage der verfassungsrechtlichen Kontrolle von Gebührenordnungen gemacht werden können. Der Gesetzgeber wird seiner Aufgabe zur pauschalierten Festlegung einer angemessenen Entschädigung gerecht, wenn er sich in\neinem Rahmen bewegt, der unter durchschnittlichen Verhältnissen eine auskömmliche Mischkalkulation erlaubt. Diese Annahme ist durch das Rechenwerk des Beschwerdeführers nicht erschüttert.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                 21\n\n               Jaeger                Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2001 - 1 BvR 666/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2001 - 1 BvR 666/00 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010801_1bvr066600.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010801.1bvr066600\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010801_1bvr066600.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-01/1-bvr-666-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010801_1bvr066600.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/rk20010801_1bvr066600.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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