{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010731.1bvr106100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-07-31","aktenzeichen":"1 BvR 1061/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1061/00 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau S...,\n2. der Frau R...\n\n- Bevollmächtigter:\nRechtsanwalt Martin Schwandt in Sozietät Rechtsanwälte Heuking und Koll.,\nWeststraße 49, 09112 Chemnitz -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2000 - III ZR 165/99 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. September 1998 - Bau O\n          2016/98 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richterinnen Haas,\n                                 Hohmann-Dennhardt\n\nam 31. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2000 - III ZR 165/99 - verletzt die\nBeschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des\nGrundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung\nangenommen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen die notwendigen\nAuslagen zur Hälfte zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 40.000 DM (in Worten: vierzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n\n\n\n                                         1/7\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschrift      1\ndes § 45 Abs. 3 VwVfG.\n\n  1. Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen eines von einem Umlegungsverfahren betroffenen bebauten Grundstücks. Der Umlegungsbeschluss wurde am\n12. September 1997 im Amtsblatt der Stadt bekannt gemacht. Am 11. November\n1997 und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist teilte die Stadt den in anderen\nBundesländern wohnenden Beschwerdeführerinnen mit, dass sich ihr Grundstück in\neinem \"rechtskräftig eingeleiteten Umlegungsgebiet\" befinde. Antragsgemäß erhielten die Beschwerdeführerinnen am 18. November 1997 eine Kopie des Umlegungsbeschlusses. Zu diesem nahmen sie mit Schriftsatz vom 24. November 1997 Stellung. Am 9. Dezember 1997 legten sie den angekündigten Widerspruch ein und\nbeantragten vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist. Zur Begründung machten sie unter anderem geltend, sie hätten erst am 4. Dezember 1997 telefonisch erfahren, dass der Umlegungsausschuss sich über die von ihnen geäußerten Bedenken hinwegsetzen wolle.\nDer Widerspruch wurde als unzulässig, da verfristet, zurückgewiesen. Auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Landgericht - Kammer für Baulandsachen -\nblieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts ab und\nhob den Umlegungsbeschluss unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf.\n\n  2. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies die      3\nBerufung der Beschwerdeführerinnen zurück. Zwar könne mit dem Oberlandesgericht davon ausgegangen werden, dass die Unterlassung einer vorherigen Anhörung\nder Beschwerdeführerinnen verfahrensfehlerhaft und der Anhörungsmangel für die\nVersäumung der Widerspruchsfrist (mit)ursächlich gewesen sei. Die sich gleichsam\n\"automatisch\" anschließende Anwendung des § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG durch das\nOberlandesgericht ziehe jedoch nicht in Betracht, dass den Beschwerdeführerinnen\njedenfalls nach Zugang der maßgeblichen Unterlagen am 18. November 1997 der\nUmlegungsbeschluss und dessen wesentliche Zielsetzung bekannt gewesen sei.\nHätten die Beschwerdeführerinnen eine solche Kenntnis schon zu einem Zeitpunkt\nerlangt gehabt, als die Frist für einen Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluss\nnoch nicht abgelaufen gewesen sei, und gleichwohl einen fristwahrenden Widerspruch unterlassen, so hätte ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden können. Denn es sei nicht ersichtlich, wie sie in einem solchen Fall in\neinem Wiedereinsetzungsantrag hätten darlegen und glaubhaft machen können, die\nFristversäumung beruhe im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auf dem Unterbleiben ihrer Anhörung vor Erlass des Umlegungsbeschlusses. Die vorstehende Erwägung lege vor dem Hintergrund der allgemeinen Grundsätze des Wiedereinsetzungsrechts eine entsprechende Auslegung des zweiten Satzes dieser Vorschrift nahe. Die\n\n\n\n                                         2/7\n\nRegel des § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch\nschon vor Beendigung der \"Nachholung\" behördlicher Verfahrenshandlungen eine\nSituation eintrete, in der bei wertender Betrachtung keine Rede mehr davon sein könne, dem Betroffenen sei weiterhin die Einlegung eines Rechtsmittels unmöglich oder\nunzumutbar gewesen. Ein solcher Ausnahmefall sei nach dem Regelungszusammenhang zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 45 Abs. 3 VwVfG jedenfalls dann anzunehmen, wenn der - wie hier - an sich gegebene Ursachenzusammenhang zwischen\ndem Unterbleiben der vorherigen Anhörung des Beteiligten und der Versäumung der\nAnfechtung des Verwaltungsaktes nachträglich durch Vorgänge unterbrochen werde,\ndie, hätten sie schon während des Laufs der Anfechtungsfrist vorgelegen, einer Wiedereinsetzung auf der Grundlage des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG von vornherein entgegengestanden hätten. Bei diesem Verständnis des § 45 Abs. 3 VwVfG hätte sich\nden Beschwerdeführerinnen spätestens nach dem 18. November 1997 aufdrängen\nmüssen, dass sie unverzüglich Widerspruch einlegen müssten. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass vorliegend nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen erstmals eine Auslegung des § 45 Abs. 3 VwVfG zum Tragen komme, die\nnicht ohne weiteres dem bloßen Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen sei. Das Wiedereinsetzungsgesuch lasse nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen gerade im Hinblick auf ein ganz bestimmtes Verständnis des § 45 Abs. 3 VwVfG von der\nEinlegung eines Widerspruchs gegen den Umlegungsbeschluss Abstand genommen\nhätten.\n\n 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts. Sie rügen eine Verletzung der Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20\nAbs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n Die Versagung der Wiedereinsetzung sei schon deshalb verfassungswidrig, weil ihr         5\nWiderspruch nicht verfristet gewesen sei. Zum einen sei eine zusätzliche individuelle\nBekanntgabe an sie geboten gewesen, zum anderen sei die der öffentlichen Bekanntmachung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung rechtsfehlerhaft.\n\n Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag auf                6\nGrund einer mit dem Wortlaut von § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht vereinbaren Auslegung abgelehnt und ihnen dadurch den Zugang zu einer Sachentscheidung in unzumutbarer Weise erschwert. Die Auffassung, sie hätten schon vor Nachholung der Anhörung mit der Einlegung des Rechtsmittels nicht länger zuwarten dürfen, sei weder\ndurch das Schrifttum noch durch die Rechtsprechung vorgezeichnet gewesen, so\ndass insoweit nicht vorhersehbare Sorgfaltsanforderungen gestellt worden seien.\n\n 4. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof sowie den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hiervon haben der Umlegungsausschuss der Stadt und die Grundstücksgesellschaft sowie zwei Senate des\nBundesfinanzhofs Gebrauch gemacht.\n\n\n\n                                          3/7\n\n                                         II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde wird in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang            8\ngemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil\ndies zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung\neffektiven Rechtsschutzes angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende\nKammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der\nVerfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht\nbereits entschieden.\n\n Die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs verstößt gegen Art. 19 Abs.       9\n4 GG. Der Bundesgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerinnen auf Grund einer mit dem Wortlaut von § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht vereinbaren Auslegung abgelehnt und ihnen dadurch die Möglichkeit der Erlangung einer Sachentscheidung genommen.\n\n  a) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet     10\neine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden\nVorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer,\naus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE\n77, 275 <284>; 78, 88 <99>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.\nJuni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163). Dem Richter ist es verwehrt, durch\nübermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch\nauf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl.\nBVerfGE 84, 366 <369 f.>). Dies hat der Richter auch bei der Prüfung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, zu berücksichtigen. Deshalb dürfen\ndie Anforderungen an die Darlegungslast nach den für die Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden. Ein Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand darf insbesondere nicht deshalb abgelehnt\nwerden, weil die Rechtslage unübersichtlich ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <50>). Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die dem Bürger den\nZugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 <281 f.>).\n\n b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen steht das angegriffene Urteil des    11\nBundesgerichtshofs nicht in Einklang.\n\n  aa) Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist        12\nals nicht verschuldet, wenn unter anderem die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden ist. Das für die Wiedereinsetzung\nmaßgebende Ereignis, der Wegfall des Hindernisses, tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein (§ 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).\n\n  Die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG ist § 126 Abs. 3 AO nachgebildet und bezweckt bei Verfahrensfehlern der Behörde den besonderen Schutz des davon Betroffenen durch die erleichterte Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\nerhalten (vgl. Begründung des Innenausschusses, BTDrucks 7/4494, S. 9). Die Re-\n\n\n                                         4/7\n\ngelung betrifft unter anderem den Fall, dass die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist\nauf der Unterlassung einer Anhörung beruht. Der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist beginnt erst, wenn die Behörde ihren Fehler korrigiert und die erforderliche Anhörung\nnachgeholt hat.\n\n  Auch der Bundesgerichtshof wertet den Anhörungsmangel als (mit)ursächlich dafür,     14\ndass die Beschwerdeführerinnen die Widerspruchsfrist versäumt haben. Der in § 45\nAbs. 3 Satz 1 VwVfG geforderte Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensmangel\nund Fristversäumung war insofern zunächst gegeben mit der Folge, dass die gesetzliche Fiktion des fehlenden Verschuldens eintrat. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 3\nSatz 2 VwVfG und nach dem von dieser Vorschrift erkennbar verfolgten Zweck des\nbesonderen Schutzes von behördlichen Verfahrensfehlern Betroffener beginnt der\nLauf der Wiedereinsetzungsfrist in diesem Fall mit der Nachholung der Anhörung,\nd.h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anhörung abgeschlossen ist, die Behörde also abschließend Stellung nimmt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, 2000, § 45 Rn.\n54; Schäfer in: Obermayer, VwVfG, 3. Auflage, 1999, § 45 Rn. 86; Meyer in: Meyer/\nBorgs, VwVfG, 2. Auflage, 1982, § 45 Rn. 38). Danach haben die Beschwerdeführerinnen ihren Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt.\n\n  Wenn demgegenüber der Bundesgerichtshof im Wege der Auslegung des § 45               15\nAbs. 3 Satz 2 VwVfG zu der Auffassung gelangt, den Beschwerdeführerinnen hätte\nsich spätestens mit dem Zugang des Umlegungsbeschlusses aufdrängen müssen,\ndass eine unverzügliche Einlegung des Widerspruchs unumgänglich sei mit der Folge, dass diese und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht fristgerecht seien, so begegnet dies im Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bundesgerichtshof engt unter Berufung auf allgemeine\nGrundsätze des Wiedereinsetzungsrechts den Anwendungsbereich der einen Sonderfall regelnden Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG ein und verlegt damit den Beginn\nder Wiedereinsetzungsfrist auf einen Zeitpunkt vor der nachgeholten Anhörung. Damit wird der Rechtsuchende gezwungen, den Rechtsbehelf stets vorsorglich einzulegen. Mit dieser Interpretation der Vorschrift überspannt der Bundesgerichtshof die\nAnforderungen daran, was von den Beschwerdeführerinnen von Rechts wegen verlangt werden muss, um ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren\nund damit eine gerichtliche Sachentscheidung zu ermöglichen.\n\n Das angegriffene Revisionsurteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß.    16\nEs ist daher aufzuheben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n  c) Nachdem die Verfassungsbeschwerde insoweit Erfolg hat, kommt es auf die weiteren gegen das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs erhobenen Rügen der Beschwerdeführerinnen nicht an.\n\n 2. Soweit die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus auch die Entscheidung des          18\nLandgerichts angreifen, liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2\nBVerfGG nicht vor. Von dem Urteil des Landgerichts gehen keine die Beschwerde-\n\n\n                                         5/7\n\nführerinnen belastenden Wirkungen mehr aus.\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG,   19\ndie Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113\nAbs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu\nentwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                 20\n\n                                                         Hohmann-Papier                 Haas\n                                                         Dennhardt\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2001\n                - 1 BvR 1061/00 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010731_1bvr106100.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010731.1bvr106100\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-31/1-bvr-1061-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-31/1-bvr-1061-00","retrieved":"2026-07-10 10:48:08.101999+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-07-31/1-bvr-1061-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-07-31","dockets":["1 BvR 1061/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010731.1bvr106100","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010731.1bvr106100"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.07.2001 – 1 BvR 1061/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-31/1-bvr-1061-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. 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