{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010731_1bvr030401","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010731.1bvr030401","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-07-31","aktenzeichen":"1 BvR 304/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 304/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Professor Dr. L...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart -\ngegen a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2001 - 2 AZN\n         933/00 -,\n\n       b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. September 2000\n          - 6 Sa 155/00 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Arbeitsrechtsstreit, in dem das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers gemäß §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes\n(KSchG) aufgelöst wurde.\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer war bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Chefarzt an der Inneren Klinik beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten unter anderem mit der Begründung gekündigt, der Beschwerdeführer habe sich\nin ehrverletzender Weise über den ärztlichen Direktor der Klinik geäußert. Das von\ndem Beschwerdeführer angerufene Arbeitsgericht sah die Kündigung als unwirksam\nan, löste aber auf den (Hilfs-)Antrag der Beklagten das Arbeitsverhältnis gemäß § 9,\n§ 10 und § 14 Abs. 2 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 90.000 DM\nauf. Nachdem das Landesarbeitsgericht diese Entscheidung auf die Berufung des\nBeschwerdeführers hin aufgehoben und den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen hatte, wurde das Berufungsurteil seinerseits auf die Revision der Beklagten durch das Bundesarbeitsgericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-\n\n\n\n                                          1/5\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht führte daraufhin zu den von der Beklagten behaupteten Äußerungen des Beschwerdeführers eine Beweisaufnahme durch und vernahm unter anderem den Kollegen Dr.\nB. als Zeugen über ein zwischen ihm und dem Beschwerdeführer geführtes Telefongespräch. Die Berufung wurde durch das angegriffene Urteil zurückgewiesen. Das\nArbeitsverhältnis sei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aufzulösen, da die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers ergebe, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Direktor der Klinik keinesfalls erwartet werden könne. Dies ergebe sich insbesondere aus den Bekundungen des von\nder Kammer vernommenen Zeugen Dr. B. Soweit dieser während des Telefonates\nden Anrufbeantworter eingeschaltet habe, liege mit der Aufnahme des gesprochenen Wortes zwar ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers vor. Gleichwohl bestehe kein Beweisverwertungsverbot, weil das Band nur zur\nGedächtnisstütze mitgelaufen sei und es Dr. B. nicht verwehrt gewesen wäre, sich\nentsprechende Notizen zu machen. Die von dem Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies\ndas Bundesarbeitsgericht durch den weiter angegriffenen Beschluss zurück.\n\n  2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zum einen die         3\nVerletzung der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da\nes beim Landesarbeitsgericht an einer schriftlichen und den Verdacht einer Manipulation ausschließenden Bestimmung der gesetzlichen ehrenamtlichen Richter fehle.\nDarüber hinaus habe das Landesarbeitsgericht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, indem es die Auflösungsentscheidung auf die Inhalte des von Dr. B.\nheimlich mitgeschnittenen Telefongesprächs gestützt habe.\n\n                                        II.\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.               4\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche       5\nBedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Auf die von dem\nBeschwerdeführer angesprochenen Fragen der Garantie des gesetzlichen Richters\nkommt es nicht an, weil die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Frage der Verwertung von Kenntnissen und\nBeweismitteln infolge einer heimlichen Tonbandaufnahme in einem gerichtlichen\nVerfahren und deren Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des\nBetroffenen sind im Grundsätzlichen geklärt (vgl. BVerfGE 34, 238 ff.). Die Annahme\nist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten\nGrundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht, steht ihr das Subsidiaritätsprinzip des § 90 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entgegen. Dieses fordert, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung\ndes Rechtswegs im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden prozes-\n\n\n                                        2/5\n\nsualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl.\nBVerfGE 68, 384 <388 f.>). Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer bereits\nin dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht gehalten gewesen wäre, die Verletzung von Art. 101 GG geltend zu machen, hätte er jedenfalls gemäß § 79 Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Nichtigkeitsklage mit\nder Begründung erheben müssen, das Landesarbeitsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Hieran fehlt es.\n\n b) Hinsichtlich der gerügten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat      7\ndie Verfassungsbeschwerde jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n  aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt das verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht das gesprochene Wort gegen eine Verdinglichung durch heimliche Tonbandaufnahmen (vgl. BVerfGE 34, 238\n<246>). Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein\nWort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einem Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Widerspricht der Betroffene der Auswertung der Aufnahme zu Beweiszwecken, stellt sich eine gleichwohl erfolgte staatliche\nVerwertung als ein Eingriff in das Recht am eigenen Wort dar, der nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerfGE 34, 238 <247 ff.>).\n\n  bb) Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht zunächst nicht verkannt, dass die Aufnahme des Gesprächs durch den Zeugen Dr. B. das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt hat. Gesonderter Klärung bedarf aber, welche Rechtsfolgen\ndaran zu knüpfen sind, insbesondere ob der Zeuge damit als Beweismittel im Prozess ausscheidet. Würde die gerichtliche Vernehmung des Zeugen und die Verwertung seiner Aussage wegen des Vorhandenseins der Tonbandaufnahme das Persönlichkeitsrecht eigenständig beeinträchtigen, dürften sie ohne eine\nverfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung nicht erfolgen.\n\n Wird eine ohne Einwilligung erfolgte Tonbandaufzeichnung unmittelbar als Beweismittel in den Prozess eingeführt sowie vor Gericht abgespielt und anschließend zu\nLasten des Beschwerdeführers verwertet, so liegt darin ein Eingriff in das Recht am\neigenen Wort. Entsprechendes gilt für die mittelbare Verwertung eines Tonbandes\ndurch Verlesung von Niederschriften oder für die Vernehmung von Zeugen, die am\nGespräch nicht teilgenommen und Kenntnis von seinem Inhalt durch Abspielen des\nheimlich aufgenommenen Tonbandes erlangt haben (vgl. BayObLG, NJW 1990, S.\n197 <198>). Im vorliegenden Fall ist die unter Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hergestellte Tonbandaufnahme jedoch weder unmittelbar noch mittelbar als\nBeweismittel im Prozess herangezogen worden. Vielmehr ist Dr. B. als Zeuge über\nden Inhalt eines Gesprächs vernommen worden, an dem er selbst teilgenommen hat.\n\n  Das Vorhandensein der rechtswidrigen Tonbandaufnahme kann zwar dazu führen,          11\ndass der Zeuge infolge des Mitschnitts ähnlich wie jemand, der sich während des Telefonats Notizen gemacht hat, den Verlauf und Inhalt des Gesprächs mit größerer\n\n\n                                         3/5\n\nPräzision, Erinnerungssicherheit und Glaubwürdigkeit schildern kann als dies ein Telefongesprächspartner ohne solche Erinnerungsstützen könnte. Es ist verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte einen solchen Fall\nanders bewerten als eine Situation, in der die Zeugenaussage durch das Tonband\ngleichsam ersetzt wird. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, das die Tonbandaufnahme selbst betreffende Verwertungsverbot auf die Aussage eines Zeugen zu\nerstrecken, der nicht über den Inhalt des Tonbands Auskunft gibt, sondern über das\nvon ihm geführte Gespräch aussagt, selbst wenn er es in rechtswidriger Weise per\nTonband aufgenommen hat und als Erinnerungsstütze nutzt. Beweismittel ist die\nZeugenaussage, nicht der Tonbandmitschnitt.\n\n 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  13\n\n                Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n31. Juli 2001 - 1 BvR 304/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2001\n                - 1 BvR 304/01 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010731_1bvr030401.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010731.1bvr030401\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-31/1-bvr-304-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-31/1-bvr-304-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:07.916470+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-07-31/1-bvr-304-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-07-31","dockets":["1 BvR 304/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010731.1bvr030401","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20010731_1bvr030401","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010731.1bvr030401"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.07.2001 – 1 BvR 304/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-31/1-bvr-304-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"KSchG/9","law":"KSchG","abbreviation":"KSchG","ref":"9","label":"§ 9 KSchG","mentions":1},{"id":"KSchG/14","law":"KSchG","abbreviation":"KSchG","ref":"14","label":"§ 14 KSchG","mentions":1},{"id":"ZPO/579","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"579","label":"§ 579 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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