{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010730.2bvr012800","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-07-30","aktenzeichen":"2 BvR 128/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 128/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn E...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Werner Mielke und Koll.,\n                   Mönckebergstraße 19, 20095 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11.\n         November 1999 - 1 Bf 9/99 -,\n\n       b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. November 1998 - 7\n          VG 528/98 -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Sommer,\n                                 Broß,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten\nVerfassungsrechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n  1. a) Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1      2\nSatz 1 BVerfGG in einer den Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1.\nHalbsatz, 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert begründet (vgl. BVerfGE\n5, 1 <1>; 18, 85 <89>; 88, 40 <45>). Die fristgemäße Begründung erfordert insbesondere, dass die angegriffene Entscheidung selbst vorgelegt oder doch wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt bzw. sich mit diesem Inhalt auseinander gesetzt wird (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Nur so wird der die behauptete\nGrundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und nachvoll-\n\n\n                                         1/5\n\nziehbar dargelegt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>).\n\n  Vorliegend gingen die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen erst verspätet beim Bundesverfassungsgericht ein. Die einmonatige Beschwerdefrist lief entsprechend § 222 Abs. 1, 2 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB am Mittwoch, dem 22. Dezember 1999, ab. Mit der vor Fristablauf am 21. Dezember 1999 per Telefax erhobenen\nVerfassungsbeschwerde wurden keinerlei Anlagen übersandt. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen folgten auf dem normalen Postweg und gingen erst am\nDonnerstag, dem 23. Dezember 1999, also nach Fristablauf beim Bundesverfassungsgericht ein. Die am 22. Dezember 1999 hier vorliegende Begründung der Verfassungsbeschwerde ist auch aus sich heraus nicht ausreichend, um die behauptete\nGrundrechtsverletzung substantiiert darzutun.\n\n b) Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand          4\n(§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen ließen.\n\n  aa) Eine den Verschuldensvorwurf auslösende Verletzung der von einem Bevollmächtigten zu wahrenden Sorgfaltspflicht fällt diesem unter dem Gesichtspunkt des\nOrganisationsverschuldens insbesondere dann zur Last, wenn er nicht durch allgemeine Weisung dafür Sorge trägt, dass der Ablauf von Rechtsmittelfristen einschließlich der Rechtsmittelbegründungsfristen zuverlässig rechtzeitig bemerkt wird (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 10.00 -, JURIS; Beschluss vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr.\n202). Diese Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht (vgl. BVerwGE 74, 289 <293>). Eine gesteigerte Aufmerksamkeit (vgl. etwa auch BVerwGE 74, 289 <293 f.> für die Revisionsbegründungsfrist) erfordert die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Dies\nergibt sich vor allem daraus, dass das fristgebundene Begründungserfordernis gemäß § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG maßgeblich durch die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 5, 1 <1>; 18, 85\n<89>; 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>) konkretisiert ist, mit der sich der\nBevollmächtigte befassen muss, um die Einhaltung der Frist sicherstellen zu können\n(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 f.). Dies schließt es freilich nicht aus, dass sich der Rechtsanwalt im Allgemeinen darauf verlassen darf,\ndass eine damit beauftragte erfahrene Hilfsperson den Fristenkalender ordentlich\nführt und entsprechend den erteilten allgemeinen Anweisungen im Einzelfall die\nmaßgeblichen Fristen beachtet (BVerwGE 74, 289 <294>). Bei der normalen und regelmäßigen Überwachung ist u.a. durch eine geeignete Büroorganisation eine wirksame End- oder Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze zu gewährleisten\n(vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94 -, NJW 1994, S. 3235;\nBeschluss vom 26. September 1994 - II ZB 9/94 -, NJW 1994, S. 3171).\n\n\n\n                                          2/5\n\n bb) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist - ausgehend von den tatsächlichen          6\nAngaben der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags - nicht glaubhaft gemacht, dass es ohne ein nach Maßgabe von\n§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG dem Verschulden des Beschwerdeführers gleichstehendes Verschulden des Bevollmächtigten zu der Fristversäumung gekommen ist.\n\n Das Vorbringen enthält nur unzureichende Angaben zur Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei der Bevollmächtigten im Allgemeinen und hinsichtlich einer\nAusgangskontrolle im Besonderen. Dies gilt erst recht, soweit konkret die fristgemäße Erhebung einer Verfassungsbeschwerde in Rede steht. Der Hinweis darauf, die\nzuständige Rechtsanwaltsfachangestellte sei \"stets zuverlässig\" bzw. erledige die\nAufgabe der Notierung von Fristen \"fehlerfrei\", greift offensichtlich zu kurz bzw. wird\ndurch die vorliegend offenkundige Falschberechnung der Frist relativiert.\n\n  Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers den besonderen Erfordernissen der fristgebundenen Begründung bei Erhebung\nder Verfassungsbeschwerde durch eine eigene Fristenkontrolle oder durch eine spezifische Anweisung gegenüber der zuständigen Büroangestellten Rechnung getragen haben. Im Übrigen darf sich der Rechtsanwalt zwar auch bei der Führung des\nFristenkalenders Hilfspersonen bedienen; jedoch setzt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts dann wieder ein, wenn ihm in der Fristsache die betreffende Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird. In diesem Fall obliegt es ihm, sich dieser Akte mit besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich erforderlichenfalls durch Einsicht in\ndie Akte selbst Gewissheit über den Ablauf der Frist zu verschaffen (vgl. BVerwGE\n74, 289 <294>). Als dem zuständigen bearbeitenden Rechtsanwalt hier die Fristsache hinsichtlich Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde vorgelegt\nworden ist, hätte er jedenfalls ohne Weiteres erkennen können, dass der auf dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vermerkte Fristablauf \"23.12.\" zur Erhebung\nder Verfassungsbeschwerde falsch sein musste, da direkt darunter der Eingangsstempel \"22. NOV. 1999\" aufgebracht war.\n\n  2. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen ist die Verfassungsbeschwerde ohnehin nicht hinreichend substantiiert begründet worden und auch deshalb unzulässig.\nDer Beschwerdeführer setzt lediglich seine Rechtsauffassung zur Gleichheitswidrigkeit des Abzuges der Erstattungen seiner gesetzlichen Krankenversicherung von den\nBeihilfeaufwendungen im Verhältnis zur Behandlung von privatversicherten Beamten\nder unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegten abweichenden Rechtsauffassung der Fachgerichte entgegen. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidungen fehlt die substantiierte Darlegung, warum seine Rechtsauffassung\nzutreffend und die der Fachgerichte in verfassungsrechtlich erheblicher Weise falsch\nsein sollte.\n\n\n\n\n                                          3/5\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                        10\n\n             Sommer                    Broß   Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. Juli 2001 - 2 BvR 128/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2001 - 2 BvR 128/00 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010730_2bvr012800.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010730.2bvr012800\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-30/2-bvr-128-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-30/2-bvr-128-00","retrieved":"2026-07-10 10:48:07.072465+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-07-30/2-bvr-128-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-07-30","dockets":["2 BvR 128/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010730.2bvr012800","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010730.2bvr012800"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.07.2001 – 2 BvR 128/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-30/2-bvr-128-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BGB/187","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"187","label":"§ 187 BGB","mentions":1},{"id":"VwGO/60","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"60","label":"§ 60 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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