{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010723_1bvr087300","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010723.1bvr087300","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-07-23","aktenzeichen":"1 BvR 873/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 873/00 -\n- 1 BVR 874/00 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                  In den Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerden\n1. des Herrn Dr. Dr. F...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Thomas Ratajczak und Koll.,\n                   Wegenerstraße 5, 71063 Sindelfingen -\ngegen a) das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart vom 26.\n         Februar 2000 - LNs 6/99 -,\n\n       b) das Urteil des Bezirksberufsgerichts für Zahnärzte in Tübingen vom 11.\n          Juni 1999 - BZG 2/99 -\n\n- 1 BVR 873/00 -,\n\n2. des Herrn Dr. K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Thomas Ratajczak und Koll.,\n                   Wegenerstraße 5, 71063 Sindelfingen -\ngegen a) das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart vom 26.\n         Februar 2000 - LNs 5/99 -,\n\n       b) das Urteil des Bezirksberufsgerichts für Zahnärzte in Tübingen vom 17.\n          Juni 1999 - BZG 3/99 -\n\n- 1 BVR 874/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\nam 23. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\n\n\n\n                                        1/12\n\n  1. Das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart vom 26. Februar 2000 - LNs 6/99 - und das Urteil des Bezirksberufsgerichts für Zahnärzte in\n     Tübingen vom 11. Juni 1999 - BZG 2/99 - verletzen den Beschwerdeführer zu\n     1) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\n     Das Verfahren wird an das Landesberufsgericht für Zahnärzte in Stuttgart zurückverwiesen.\n     Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer zu 1) die ihm im\n     Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n     Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 DM (in\n     Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n  2. Das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart vom 26. Februar 2000 - LNs 5/99 - und das Urteil des Bezirksberufsgerichts für Zahnärzte in\n     Tübingen vom 17. Juni 1999 - BZG 3/99 - verletzen den Beschwerdeführer zu\n     2) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\n     Das Verfahren wird an das Landesberufsgericht für Zahnärzte in Stuttgart zurückverwiesen.\n     Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer zu 2) die ihm im\n     Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n     Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 DM (in\n     Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Die beschwerdeführenden Zahnärzte wenden sich gegen das Verbot, ihren Tätigkeitsschwerpunkt \"Implantologie\" auf Briefbögen oder auf dem Praxisschild zu verlautbaren.\n\n  1. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Kammergesetz) in\nder hier maßgeblichen Fassung vom 16. März 1995 (GBl. BW S. 314; im Folgenden:\nKaG) regelt die Berufsordnung das Nähere über die Berufspflichten. Die Berufsordnung kann nach § 31 Abs. 2 KaG insbesondere Vorschriften über die Fortbildung (Nr.\n2), über die Praxisankündigung, über Praxisschilder (Nr. 5) und über die Werbung\n(Nr. 9) enthalten. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes vom 25. November 1999 (GBl. BW S. 453) ermächtigt dieses überdies zur\nRegelung der Zertifizierung von Fortbildungsangeboten und der Bestätigung abgeleisteter Fortbildungsmaßnahmen (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 KaG n.F.).\n\n\n\n                                         2/12\n\n Die für die vorliegenden Verfassungsbeschwerden maßgebliche Berufsordnung der             3\nLandeszahnärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 6. August 1996 (ZBW 10/1996, S. 536; im Folgenden: BO 1996) erlaubt nach\n§ 12 Abs. 3 dem Zahnarzt weitere Bezeichnungen, die auf die besonderen Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen\n(Gebietsbezeichnungen) nur, wenn diese von der Kammer anerkannt sind. Das können sie auf den Gebieten der Kieferorthopädie, Oralchirurgie und des öffentlichen\nGesundheitswesens sein. § 16 Abs. 1 Satz 1 BO 1996 untersagt dem Zahnarzt jede\nWerbung und Anpreisung. § 13 Abs. 2 BO 1996 führt in Satz 1 die zwingenden Angaben auf dem Praxisschild und in Satz 2 die erlaubten Angaben auf, darunter auch die\nanerkannten Gebietsbezeichnungen, die nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BO 1996 auch für\nBriefpapier, Rezeptvordrucke und Stempel entsprechend gelten.\n\n  Daneben gestattet inzwischen § 13 BO in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.            4\nOktober 1999 (ZBW 11/1999, S. 60; im Folgenden: BO 1999) dem Zahnarzt, eigenverantwortlich so genannte \"Interessenschwerpunkte\" auszuweisen. Näheres regeln\ndie Richtlinien der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Danach werden\ndie Interessenschwerpunkte in Form einer \"Patienten-Informations-Liste\" ausgewiesen, die bei der Bezirkszahnärztekammer geführt wird. Die Landeszahnärztekammer\nBaden-Württemberg hat vier Bereiche für diese Spezialisierung vorgegeben, darunter auch die Implantologie. Der Zahnarzt darf die \"Interessenschwerpunkte\" ausweisen, wenn er in diesen Bereichen mehrjährige praktische Erfahrung und Fertigkeiten\nbesitzt und über mehrjährige Fortbildung in diesen Bereichen verfügt. Mittlerweile\ndarf der Zahnarzt von der Kammer anerkannte personenbezogene Kammerzertifikate führen (Berufsordnung in der Fassung der Satzung vom 4. August 2000 <ZBW 8/\n2000, S. 30>). Diese anerkannten Kammerzertifikate darf er auch auf dem Praxisschild führen. Näheres regeln die Richtlinien, die Zertifikate unter anderem für Implantologie, Kinder- und Jugendzahnheilkunde sowie Parodontologie vorsehen. Weitere Änderungen sind in Vorbereitung.\n\n  2. Der Beschwerdeführer zu 1) ist seit 1986 sowohl als Arzt als auch als Zahnarzt        5\nniedergelassen. Als approbierter Arzt hat er sich zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und\nGesichtschirurgie weitergebildet. Nach seinen Angaben hat er bereits mehr als 3.000\nImplantationen durchgeführt. Ihm wurde nach entsprechender Berufstätigkeit und\nFortbildungsmaßnahmen vom Bundesverband der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland e.V. (BDIZ), dessen Mitglied er ist, ein Zertifikat über den Nachweis besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der oralen Implantologie erteilt und der \"Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie\" zuerkannt. Im\nJahr 1998 verwandte der Beschwerdeführer in mehreren Fällen neben den Bezeichnungen \"Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie\" und \"Zahnarzt\" den Zusatz \"Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie\"; wie der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren in der Berufungsverhandlung eingeräumt hat, führte er den Zusatz auch\nauf seinem Praxisschild.\n\n\n\n\n                                          3/12\n\n  Das Bezirksberufsgericht für Zahnärzte hat den Beschwerdeführer wegen berufsunwürdigen Verhaltens zu einer Geldbuße von 6.000 DM verurteilt, weil sein Verhalten\ngegen die Vorschriften des Kammergesetzes und gegen § 12 Abs. 3 und 4 BO 1996\nverstoßen habe. Das Landesberufsgericht für Zahnärzte hat die Entscheidung bestätigt; die beanstandete Bezeichnung sei unstatthaft, weil sie in der Berufsordnung\n(§ 12 Abs. 3, § 14 BO 1999) nicht zugelassen sei. Der Verkehr werde dem Zusatz\n\"Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie\" dieselbe Bedeutung zumessen wie den in der\nWeiterbildungsordnung zugelassenen Gebietsbezeichnungen. Deren Nennung setze\naber objektive Kriterien voraus, die von dritter Seite gemäß der Weiterbildungsordnung qualitativ überprüft werden könnten. Demgegenüber lasse der aufgrund eigener\nEinschätzung oder aufgrund eines von privaten Verbänden verliehenen Zertifikats\nbehauptete Tätigkeitsschwerpunkt keine verlässliche Aussage über die tatsächliche\nQualifikation auf dem genannten Gebiet zu. Es komme nicht darauf an, dass die Zertifizierungskriterien des BDIZ, dem der Beschwerdeführer angehöre und auf dessen\nZertifikat er sich berufe, außerordentlich streng sein mögen. Ein solches Verhalten\nführe zu Verunsicherungen und zu Irrtümern bei den Patienten. Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, gemäß § 13 BO 1999 und der hierzu ergangenen\nRichtlinie die Implantologie als Interessenschwerpunkt auszuweisen.\n\n 3. Der Beschwerdeführer zu 2) betreibt eine Gemeinschaftspraxis als Zahnarzt. Er        7\nbeschäftigt sich seit mehreren Jahren intensiv mit Implantologie und erhielt vom BDIZ\nein Zertifikat über seine Befähigung auf diesem Gebiet. Das Praxisschild seiner Gemeinschaftspraxis lautet:\n\n                                      Zahnärzte                                          8\n                     Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie BDIZ\n                               Dr. V. K. und Dr. M. W.\n\n Durch Urteil des Bezirksberufsgerichts für Zahnärzte wurden der Beschwerdeführer        9\nund sein Kollege wegen berufsunwürdigen Verhaltens jeweils zu einer Geldbuße von\n2.500 DM verurteilt, unter anderem weil der Gebrauch der Bezeichnung \"Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie BDIZ\" auf dem Praxisschild gegen das berufsrechtliche\nWerbeverbot verstoße. Überdies besitze der Kollege nicht einmal das entsprechende\nZertifikat. Das Landesberufsgericht für Zahnärzte verwarf die Berufung als unbegründet.\n\n                                         II.\n  Mit ihren fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die gerichtlichen Entscheidungen.\nDie Angabe des Tätigkeitsschwerpunkts Implantologie sei eine interessengerechte\nund sachangemessene Information, die keinen Irrtum errege und ein berechtigtes Informationsinteresse der Bevölkerung abdecke. Im Jahr 2000 habe der Anteil der Implantologie beim Beschwerdeführer zu 1) etwa 50 vom Hundert der erbrachten Leistungen und des Honoraraufkommens betragen. Der Beschwerdeführer zu 2) habe im\ngleichen Zeitraum etwa 26 vom Hundert seines Honoraraufkommens mit implantolo-\n\n\n                                         4/12\n\ngischen Leistungen erwirtschaftet. Auf diesen faktischen Schwerpunkt dürfe auch\nhingewiesen werden.\n\n                                          III.\n Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen der Bundesgerichtshof und die Bundeszahnärztekammer sowie einige Landeszahnärztekammern.\n\n 1. Der Bundesgerichtshof verweist auf seine bisherige Rechtsprechung zur Anwaltswerbung.\n\n  2. Die Zahnärztekammern halten die Angabe des Tätigkeitsschwerpunkts Implantologie für irreführend. Der Begriff sei nicht hinreichend definiert und wegen der sich\nhieraus ergebenden Verunsicherung der Bevölkerung - im Unterschied zu dem mittlerweile eingeführten \"Kammerzertifikat Fortbildung Implantologie\" - für die Ankündigung auf dem Praxisschild ungeeignet. Von einer \"nachhaltigen\" Tätigkeit, wie sie etwa § 7 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte vom 29. November 1996 (BRAK-Mitt 1996, S. 241; im Folgenden: BORA) verlange, könne bei Zahnärzten insoweit\nkeine Rede sein. Nach einer von der Bundeszahnärztekammer im Jahr 1999 erhobenen GOZ-Analyse, in der das Liquidationsverhalten der Zahnärzte bei Abrechnung\nnach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bundesweit erfasst worden sei, mache der Anteil implantologischer Leistungen an allen GOZ-Leistungen nach der Anzahl 0,11 vom Hundert aus. Der Anteil implantologischer Leistungen bei den Zahnärzten, die implantologische Leistungen erbrächten, betrage 0,26 vom Hundert.\n\n  Der Level für den Erwerb des Zertifikats \"Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie           14\nBDIZ\" sei daher mit dem Nachweis von mindestens 500 gesetzten Implantaten und\neiner mindestens zehnjährigen implantologischen Tätigkeit zu hoch angesetzt. Öffentliche Belange würden zwar nicht berührt, wenn höher qualifizierte Ärzte auf ihre\nerworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinwiesen. Wenn jedoch den Zahnärzten\ngenerell erlaubt wäre, Zertifikate über eine bestimmte fachliche Qualifikation, die von\nbeliebigen Berufsverbänden des privaten Rechts erteilt würden, auf dem Praxisschild\nund in sonstigen Verlautbarungen zu führen, bestünde die Gefahr, dass Zertifikate\nerteilt würden, die dem jeweiligen Stand der Zahnmedizin nicht entsprächen. Es wäre\nder Kammer nicht zumutbar, bei allen Mitgliedern nachzuprüfen, ob die Zertifikate\nden erforderlichen Standard erreichten.\n\n                                          IV.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an, weil dies              15\nzur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93\na Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs.\n1 BVerfGG sind gegeben. Die angegriffenen Hoheitsakte verletzen die Beschwerdeführer in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerden werfen keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ent-\n\n\n                                          5/12\n\nschieden, dass in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste fällt (vgl.\nBVerfGE 94, 372 <389>). Ebenfalls geklärt ist, welche Gemeinwohlbelange der Werbefreiheit der Ärzte Grenzen setzen.\n\n  Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen, es soll das        17\nVertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet (vgl. BVerfGE 71, 162 <174>). Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an\nökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Werberechtliche Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen hat das Bundesverfassungsgericht daher mit der Maßgabe als\nverfassungsmäßig angesehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige\nWerbung verboten ist (vgl. BVerfGE 85, 248 <257, 260 f.>). Als berufswidrig in diesem Sinne gilt unter anderem das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit\nden geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen können, was das Vertrauen in den Arztberuf\nuntergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte (vgl. BVerfGE 85, 248 <261>; vgl. auch BVerfG,\nBeschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988; NJW 1994, S.\n1591). Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben\n(vgl. BVerfGE 82, 18 <28>). So war einem Rechtsanwalt der Hinweis auf seine - auf\nSelbsteinschätzung beruhenden - Tätigkeitsschwerpunkte auch vor der Änderung\ndes anwaltlichen Berufsrechts nicht verwehrt, sofern er in diesen Bereichen über besondere Erfahrungen verfügte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten\nSenats, NJW 1995, S. 712; NJW 1995, S. 775; so jetzt ausdrücklich § 7 BORA,\nBRAK-Mitt 1996, S. 242).\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt.\n\n a) Grundlage der angegriffenen Entscheidungen des Landesberufsgerichts für            19\nZahnärzte waren § 12 Abs. 3 und 4, §§ 13, 14 Abs. 2 Satz 2 BO 1999. Die genannten\nNormen lassen eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend zu, dass nur berufswidrige Werbung unzulässig ist, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Ein ausdrückliches Verbot sonstiger Zusätze findet sich\nnur in § 14 Abs. 2 Buchstabe g BO 1999 in Verbindung mit dem Kammersignum und\ngrafischen und farblichen Gestaltungen auf Praxisschild oder - in Verbindung mit\n§ 12 Abs. 4 BO 1999 - auf Praxisdrucksachen und Stempeln. Da das badenwürttembergische Kammergesetz insoweit schweigt, sind Hinweise auf Tätigkeitsschwerpunkte danach nicht ausgeschlossen.\n\n\n\n                                        6/12\n\n  Schon der Berufsordnung 1996, die das Bezirksberufsgericht zugrunde gelegt hat,         20\nkann entnommen werden, dass es im zahnärztlichen Bereich ein Bedürfnis nach Information über das Leistungsangebot einzelner Zahnärzte gibt, die sich mit eigenen\nLeistungsbeschreibungen an ihre Kollegen sowie an die Landeszahnärztekammer\nwenden können (§ 17 Abs. 1 BO 1996 = § 18 Abs. 1 BO 1999). Ohne solche Zusatzinformationen lässt sich vielfach weder für Patienten noch für einen überweisenden\nZahnarzt der geeignete Leistungsanbieter zuverlässig ermitteln. Dieses Bedürfnis hat\n§ 13 BO 1999 mit den Interessenschwerpunkten ausdrücklich anerkannt, wobei das\nLeistungsangebot neben der präventiven Zahnheilkunde und der Parodontologie gerade auch die Implantologie betreffen kann. Auch wenn nach den Richtlinien diese Interessenschwerpunkte keine Spezialisierung förmlicher Art voraussetzen, wird mit ihnen doch dem Informationsbedürfnis der Patienten Rechnung getragen; der dem\nArztberuf entsprechende verantwortungsvolle Gebrauch im Hinblick auf wahrheitsgemäße Angaben wird den Ärzten überlassen. Diese Tendenz zur Information über\nLeistungsangebote im Bereich der Implantologie hat sich mit den Kammerzertifizierungen in der Berufsordnung 2000 fortgesetzt.\n\n  b) Die Auslegung und Anwendung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen\ndas Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten,\ndie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das\nist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen\ndie Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu\neiner unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>).\n\n c) So liegt es hier. Die angegriffenen Entscheidungen werden dem Maßstab des Art.        22\n12 Abs. 1 GG nicht gerecht.\n\n Das Landesberufsgericht hält die Bezeichnung \"Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie\" für unstatthaft, weil sie in den Vorschriften der Berufsordnung nicht ausdrücklich\nzugelassen sei. Damit ist das Landesberufsgericht dem Sachverhalt nicht in der Weise gerecht geworden, die angesichts seiner grundrechtsbeschränkenden Würdigung\nangezeigt gewesen wäre. Zudem hat es die Normen der Berufsordnung nicht verfassungskonform ausgelegt und angewendet.\n\n  Das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und das hierdurch veranlasste              24\nWerbeverbot zur Vermeidung einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs rechtfertigen es nicht, alle Angaben und Zusätze, die nach\nder Berufsordnung nicht als zulässige Berufsqualifikation auf einem Briefbogen oder\neinem Praxisschild erscheinen dürfen, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder\nihren Informationswert für Dritte generell zu verbieten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\nKammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 <2989>). Sofern die Angaben über\ndie Qualifikation des Zahnarztes in sachlicher Form erfolgen und nicht irreführend\n\n\n\n                                          7/12\n\nsind, sind sie nach den oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 25.00 -; ebenso LG Aachen, Urteil vom 4. April 2000 - 1 O 481/99 -, Umdruck S. 8; OLG Köln, Urteil vom\n26. Mai 2000 - 6 U 167/99 -, Umdruck S. 5 ff.; Urteil vom 1. Dezember 2000 - 6 U 99/\n00 -, Umdruck S. 8; alle Entscheidungen unveröffentlicht). Das folgt aus Art. 12 Abs.\n1 GG.\n\n  aa) Das Landesberufsgericht hat bei seiner Auslegung der berufsrechtlichen Normen zwar in Rechnung gestellt, dass inzwischen die Berufsordnung von 1999 in Kraft\ngetreten war und die Kammer beabsichtigte, Kammerzertifikate für Implantologie einzuführen. Nach seiner Auffassung hätte es allerdings die noch nicht in Kraft getretenen Normen vorweggenommen, wenn es die informationsbeschränkenden Vorschriften der Berufsordnung 1996 erweiternd ausgelegt hätte. Dies ist nicht der Fall. Das\nLandesberufsgericht hat insoweit den Umfang seiner Prüfbefugnis verkannt.\n\n  Solange der Normgeber nicht ausdrücklich den Hinweis auf Spezialgebiete verboten hat, bleibt eine verfassungskonforme Auslegung der Berufsordnung dahin möglich, dass Hinweise auf das Leistungsangebot eines Zahnarztes allgemein unter Werbung gefasst werden. Eine solche Auslegung ist verfassungsrechtlich geboten, weil\nkein Gemeinwohlbelang erkennbar ist, der die in dem Verbot liegende Beschränkung\nder Berufsfreiheit rechtfertigen könnte. Verboten ist nur die berufswidrige Werbung.\nErlaubt ist hingegen ein nicht irreführender Hinweis auf eine tatsächlich erfolgte Spezialisierung, die möglicherweise, aber nicht notwendig auf einer Fortbildung beruht.\nWer in dieser Form wirbt, muss allerdings auch über besondere Erfahrungen verfügen, die vorliegend bei den Beschwerdeführern gegeben sind.\n\n  Hat ein Zahnarzt bereits ein Zertifikat über den Nachweis besonderer Kenntnisse         27\nund Fähigkeiten im Bereich der oralen Implantologie - hier des privaten Bundesverbandes der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland e.V.\n- erworben, ist zunächst kein Grund ersichtlich, weshalb er hierauf durch die Angabe\ndes Tätigkeitsschwerpunkts Implantologie nicht aufmerksam machen dürfte. Die\nRichtlinien über die Interessenschwerpunkte belegen inzwischen, dass insoweit ein\nInformationsinteresse der Patienten anerkannt wird, das nicht nur über § 17 BO 1996\n(= § 18 BO 1999) zu befriedigen ist. Der Hinweis hätte allenfalls dann zu unterbleiben, wenn einmal erworbene besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nicht praktisch\numgesetzt werden, so dass bei den Patienten die irrtümliche Vorstellung entsteht,\nden erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entspreche auch ein praktischer Tätigkeitsschwerpunkt.\n\n  Allerdings hat das Praxisschild eine erheblich größere Breitenwirkung als die           28\n\"Patienten-Informations-Liste\" über Interessenschwerpunkte, die bei der Kammer geführt wird, oder als die Information zahnärztlicher Kollegen gemäß § 17 BO 1996. Der\nWerbeeffekt als solcher kann aber nicht schon zu einem Verbot führen, weil dem\nZahnarzt von Verfassungs wegen die berufsbezogene und sachangemessene Werbung erlaubt ist.\n\n\n\n                                          8/12\n\n bb) Das Verbot, auf ein besonderes Leistungsangebot auf dem Praxisschild hinzuweisen, ließe sich allenfalls mit Gefährdungen für die zu schützenden Gemeinwohlbelange rechtfertigen. Hierfür käme in erster Linie - wovon auch das Landesberufsgericht ausgeht - in Betracht, dass die Beschwerdeführer irreführend geworben\nhätten. Insoweit vertritt das Landesberufsgericht die Auffassung, die Patienten würden dem Zusatz \"Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie\" dieselbe Bedeutung zumessen wie den in der Weiterbildungsordnung zugelassenen Gebietsbezeichnungen.\n\n  Diese Auslegung ist mit der Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit (Art. 12       30\nAbs. 1 GG) nicht zu vereinbaren. Dass in den konkreten Fällen die Gefahr der Irreführung bestanden haben soll, ist schwerlich nachvollziehbar. Denn durch den Zusatz\n\"Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie\", ergänzt um BDIZ, wird schon deutlich gemacht, dass es sich lediglich um einen Tätigkeitsschwerpunkt handelt und nicht um\neine Gebietsbezeichnung im Sinne der Weiterbildungsordnung (ebenso OLG Köln,\nUrteil vom 26. Mai 2000 - 6 U 167/99 -, Umdruck S. 8 f.; Urteil vom 1. Dezember 2000\n- 6 U 99/00 -, Umdruck S. 9 f.). Der Verkehr wird diese Angabe ähnlich interpretieren\nwie bei den Rechtsanwälten: Der Zahnarzt verfügt auf diesem Gebiet über besondere Erfahrungen und ist auf diesem Gebiet nachhaltig tätig. Eine Irreführung käme nur\ndann in Betracht, wenn die Beschwerdeführer tatsächlich nicht ihren Tätigkeitsschwerpunkt und besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Implantologie hätten\n(vgl. LG Aachen, Urteil vom 4. April 2000 - 1 O 481/99 -, Umdruck S. 8).\n\n  Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer zu 1) gibt       31\nunwidersprochen an, bereits mehr als 3.000 Implantationen durchgeführt zu haben.\nDer Anteil implantologischer Leistungen im Jahre 2000 hat nach seinem Vortrag bei\netwa 50 vom Hundert gelegen. Überdies hält sich die werbend herausgestellte Spezialisierung im Rahmen der vom Beschwerdeführer zu 1) erworbenen Gebietsbezeichnung, was irreführende Annahmen bei den Patienten vermeiden hilft. Auch der\nBeschwerdeführer zu 2) beschäftigt sich seit mehreren Jahren intensiv mit Implantologie. Im Jahre 2000 hat der Anteil implantologischer Leistungen bei ihm etwa 26 vom\nHundert am Honoraraufkommen betragen. Beide Beschwerdeführer erbringen daher\nschwerpunktmäßig implantologische Leistungen und haben aufgrund entsprechender Berufserfahrung und Weiterbildungsmaßnahmen eine entsprechende Zertifizierung des BDIZ erlangt.\n\n Ob solche Spezialisierungen bei Zahnärzten nur selten vorkommen, wofür die von         32\nden Zahnärztekammern genannten Durchschnittswerte sprechen, und ob der Hinweis auf ein besonderes Leistungsangebot ein solches Ausmaß an Spezialisierung\ngenerell voraussetzt, was die Zahnärztekammern für übertrieben halten, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Jedenfalls gebietet Art. 12 Abs. 1 GG, dass die Gerichte\nnicht durch Informationsverbote den Patienteninteressen zuwider auf eine Nivellierung in der Außendarstellung hinwirken.\n\n  cc) Bei Auslegung und Anwendung der Normen ist allerdings dem berechtigten Interesse der Kammern an Qualitätssicherung Rechnung zu tragen. Dies setzt voraus,\n\n\n\n                                         9/12\n\ndass die Selbstdarstellung auf dem Praxisschild überprüfbar bleibt. Die Regelungen\nin der Berufsordnung über die zulässigen Angaben auf den Praxisschildern beruhen\nauf der Gemeinwohlbindung der Zahnärzte und der hiermit korrespondierenden\nFunktion der Kammern, einen Teil staatlicher Überwachung in Eigenverantwortung\nwahrzunehmen.\n\n  Die Frage, welches Maß an Einschränkungen der Berufsausübung die Ärzte hinzunehmen haben, damit die Kammern ihrer Überwachungsaufgabe gerecht werden\nkönnen, ist nach den Maßstäben des Art. 12 Abs. 1 GG zu beantworten. Die gewählten Beschränkungen müssen geeignet und erforderlich sein und dürfen die Berufsausübenden - aber auch die Kammern - nicht übermäßig belasten; sie müssen zu einem angemessenen Interessenausgleich führen. Hierzu ist das Verbot der Angabe\njedweden Tätigkeitsschwerpunktes nicht erforderlich.\n\n Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass nach Abwägung aller Belange nur        35\neine beschränkte Zahl vorgegebener Leistungsangebote oder Schwerpunkte benannt werden darf. Dabei ist auf die sich wandelnden Bedürfnisse der Patienten und\ndie von den Berufsangehörigen selbst vorangetriebene Spezialisierung Rücksicht zu\nnehmen. Bedenken bestehen jedoch in den vorliegenden Fällen in dieser Hinsicht\nnicht, weil sich die Implantologie als Schwerpunkt tatsächlich herausgebildet hat, was\nvon der Berufsordnung in Form der Interessenschwerpunkte inzwischen auch anerkannt wird, und weil Mehrfachnennungen nicht im Streit sind.\n\n  Im Verhältnis zum Verbot jedweder Zusätze auf den Praxisschildern würde zudem          36\ndas Gebot, beabsichtigte Zusätze der Kammer zu melden, das mildere Mittel darstellen. In welcher Weise die Zahnärzte ihre besonderen Kenntnisse und Erfahrungen\nnachzuweisen und ihre nachhaltige Tätigkeit auf einem Spezialgebiet darzulegen\nhätten, ließe sich durch den Satzungsgeber in praktikabler Weise festlegen. Auch insoweit gibt der vorliegende Fall keinen Anlass zu näherer Prüfung, weil die angegriffenen Entscheidungen die notwendigen Kenntnisse für nachgewiesen gehalten haben. Die von den Beschwerdeführern mitgeteilten Einnahmen aus implantologischer\nTätigkeit belegen auch, dass sie insoweit nachhaltig tätig sind.\n\n  dd) Irreführend ist allerdings in dem Verfahren 1 BvR 874/00, dass sich der Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie BDIZ auf dem Praxisschild nicht nur auf den Beschwerdeführer zu 2), sondern auch auf Herrn Dr. W. bezieht, der nicht über ein entsprechendes Zertifikat verfügt. Darauf hat das Landesberufsgericht in seinen\nEntscheidungsgründen indessen nicht maßgeblich abgehoben, sondern nur festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu 2) durch das Führen der Zusatzbezeichnung auf\nseinem Praxisschild gegen die Vorschriften der Berufsordnung verstoßen habe. Ob\nund inwieweit die konkrete Ausgestaltung dem Beschwerdeführer zu 2) zurechenbar\nist und ob sie einer berufsrechtlichen Ahndung bedarf, ist hier nicht zu entscheiden.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Verstoß gegen           38\nArt. 12 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, dass die Gerichte in den Ausgangsverfahren anders entschieden hätten, wenn sie die von ihnen angewandten Normen\n\n\n                                         10/12\n\nverfassungskonform ausgelegt hätten. Die angegriffenen Entscheidungen sind daher\naufzuheben, damit dies nachgeholt werden kann.\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswertes\nauf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n               Jaeger               Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                      11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 2001\n                - 1 BvR 873/00 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010723_1bvr087300.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010723.1bvr087300\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010723_1bvr087300.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-23/1-bvr-873-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010723_1bvr087300.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010723_1bvr087300.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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