{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010720.1bvr095101","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-07-20","aktenzeichen":"1 BvR 951/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 951/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt B..., -\ngegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. November 2000 - 12 Sa\n      1033/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDem Beschwerdeführer wird eine Gebühr in Höhe von 1.000 DM (in Worten: eintausend Deutsche Mark) auferlegt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                           I.\n 1. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wurde vom Beklagten des Ausgangsverfahrens außerordentlich und ordentlich gekündigt. Eine Kündigungsschutzklage blieb im Wesentlichen vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg, da die ordentliche Kündigung das Dienstverhältnis der Parteien beendet habe. Eine vom\nBeschwerdeführer eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen. Eine gegen das Urteil des\nLandesarbeitsgerichts eingelegte Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\n(1 BvR 1421/99) wurde durch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1999 nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im vorstehend beschriebenen           2\nRechtsstreit kündigte der Beklagte dem Beschwerdeführer vorsorglich erneut zum\nnächst möglichen Termin. Auch gegen diese Kündigung wendete sich der Beschwerdeführer mit einer Klage. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage\nab. Nach dem im vorhergehenden Rechtsstreit der Parteien ergangenen Urteil des\nLandesarbeitsgerichts sei das Dienstverhältnis der Parteien wirksam beendet wor-\n\n                                           1/4\n\nden. Der vom Beschwerdeführer erneut begehrten Feststellung der Unwirksamkeit\nder Kündigung stehe die Rechtskraft des vorgenannten Urteils entgegen. Eine ausnahmsweise Durchbrechung der Rechtskraft des vorangegangenen Urteils nach\n§ 826 BGB komme vorliegend nicht in Betracht. Das Landesarbeitsgericht ließ die\nRevision gegen dieses Urteil nicht zu. Eine vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht als\nunzulässig verworfen.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen das zweite Urteil des Landesarbeitsgerichts. Das erste Urteil\ndes Landesarbeitsgerichts verstoße gegen die \"Grundrechte des Grundgesetzes\".\nAuch die nachfolgenden Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts\nverletzten den Beschwerdeführer in seinen in der Verfassung geschützten Rechten.\n\n                                         II.\n  Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a Abs. 2           4\nBVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu noch ist ihre Annahme\nzur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine hinreichende\nAussicht auf Erfolg und ist darüber hinaus missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2\nBVerfGG.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substantiierter Weise einen Verstoß gegen Grundrechte oder\ngrundrechtsgleiche Rechte durch die angegriffene Entscheidung geltend macht. Damit genügt er nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der\nBeschwerdeführer zitiert lediglich zu Beginn seiner Verfassungsbeschwerde eine\nKette von Artikeln des Grundgesetzes, ohne auf diese hinsichtlich der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen zweiten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts\nzurückzukommen.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34           6\nAbs. 2 BVerfGG. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung\nvon jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6.\nNovember 1995, 2 BvR 1806/95, NJW 1996, S. 1273 f.; vom 11. März 1997, 2 BvR\n325/97, NStZ-RR 1997, S. 202 f.; vom 15. März 1999, 2 BvR 375/99; Beschluss der\n1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember\n1999, 1 BvR 1559/99). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass\nes in der Erfüllung seiner Aufgabe, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die\nGrundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.\n\n\n                                         2/4\n\n  Ein solcher Fall des Missbrauchs liegt hier vor. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nicht nur eine offenkundig unzulässige Verfassungsbeschwerde eingelegt, sondern wendet sich ersichtlich nur formal gegen das zweite Urteil des Landesarbeitsgerichts, auf welches er der Sache nach in seiner Beschwerdeschrift nicht\nmehr substantiiert eingeht. Vielmehr gelten seine Ausführungen fast ausschließlich\ndem ersten Urteil des Landesarbeitsgerichts, bezüglich dessen er aber bereits erfolglos eine Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte. Auf dem missbräuchlichen Umweg\nüber ein neuerliches fachgerichtliches Verfahren versucht sich der Beschwerdeführer\nerneut Zugang zum Bundesverfassungsgericht zu verschaffen, betreffend eine Angelegenheit, hinsichtlich derer er bereits vom Bundesverfassungsgericht beschieden\nwurde. Eine Sorgfaltspflichtverletzung seines Bevollmächtigten muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG). Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf einer unzulänglichen anwaltlichen Beratung\nberuhen, bleibt dem Beschwerdeführer die Geltendmachung eines entsprechenden\nRegressanspruchs unbenommen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    9\n\n                Jaeger                  Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Juli 2001 - 1 BvR 951/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2001\n                - 1 BvR 951/01 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010720_1bvr095101.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010720.1bvr095101\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-20/1-bvr-951-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-20/1-bvr-951-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:06.291917+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-07-20/1-bvr-951-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-07-20","dockets":["1 BvR 951/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010720.1bvr095101","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010720.1bvr095101"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 20.07.2001 – 1 BvR 951/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-20/1-bvr-951-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDem Beschwerdeführer wird eine Gebühr in Höhe von 1.000 DM (in Worten: eintausend Deutsche Mark) auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34","label":"§ 34 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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