{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010719_2bvr207800","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010719.2bvr207800","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-07-19","aktenzeichen":"2 BvR 2078/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2078/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes jugoslawischen Staatsangehörigen K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Theodor Nelles,\n                    Josef-Schregel-Straße 3, 52349 Düren -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2000 -\n         BVerwG 9 B 553.00 -,\n\n      b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2000 - 14 A 2919/94.A -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                Sommer,\n                                Broß,\n                                Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein          1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).\n\n Die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 Satz    2\n1 GG gibt dem Einzelnen einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame\ngerichtliche Kontrolle bezüglich des ihn betreffenden Handelns oder Unterlassens\nder öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; stRspr). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen\nFalles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>).\n\n Danach kann ein über sechs Jahre dauerndes asylrechtliches Berufungsverfahren,      3\nmit dem über den persönlichen Status des Asylbewerbers entschieden wird, verfassungsrechtlich bedenklich sein. Bei der Prüfung, ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, ist aber neben den durch die Verfahrensdauer begründeten Nachteilen\nauch zu berücksichtigen, inwieweit der Einzelne durch Betreiben seiner Rechtssache\n\n\n                                        1/3\n\noder in anderer Weise auf eine möglichst kurze Verfahrensdauer hingewirkt hat.\n\n Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, bereits im Berufungsverfahren auf die Notwendigkeit einer zügigen Bearbeitung hingewiesen zu haben, um eine\nVerfahrensbeschleunigung zu erreichen und sein Interesse an einer zeitnahen Entscheidung zu dokumentieren. Es ist auch nicht erkennbar, dass allein der Zeitablauf\nzu einer Entwertung des Asylrechts des Beschwerdeführers geführt hat. Dem Beschwerdeführer drohte während der Dauer des Berufungsverfahrens nicht die Gefahr\nder Abschiebung in einen Verfolgerstaat. Damit war die vornehmliche Funktion des\nAsylgrundrechts, der Schutz politisch Verfolgter vor den Zugriffsmöglichkeiten des\nVerfolgerstaates, erfüllt (vgl. BVerfGE 56, 216 <236>).\n\n Die Verfassungsbeschwerde lässt auch nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer        5\ndurch die Verfahrensdauer anderen gewichtigen Nachteilen ausgesetzt war. Auf\nGrund seiner Asylanerkennung durch das Verwaltungsgericht durfte ihm die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine Auflage verwehrt werden (§ 61 Abs. 2\nAsylVfG), er war nicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet\n(§ 53 Abs. 2 AsylVfG) und von der Aufenthaltsbeschränkung des § 58 Abs. 4 AsylVfG\nweitgehend befreit. Auf diese dem Beschwerdeführer im Laufe des Berufungsverfahrens zustehenden Vergünstigungen geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein. Im\nÜbrigen hätte auch eine zeitnähere Entscheidung im Berufungsverfahren dem Beschwerdeführer keine unentziehbare Rechtsposition verschafft (vgl. § 73 Abs. 1\nAsylVfG).\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).           6\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  7\n\n               Sommer                   Broß              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n19. Juli 2001 - 2 BvR 2078/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2001 - 2 BvR 2078/00 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010719_2bvr207800.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010719.2bvr207800\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010719_2bvr207800.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-19/2-bvr-2078-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010719_2bvr207800.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010719_2bvr207800.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-19/2-bvr-2078-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010719_2bvr207800.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:05.964057+00:00"}}