{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010719_2bvr117501","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010719.2bvr117501","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-07-19","aktenzeichen":"2 BvR 1175/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1175/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\ngegen das Unterlassen des Landgerichts Heidelberg, die Anträge in den Verfahren\n      7 StVK 116, 117, 118, 136 und 143/01 zu bearbeiten\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Hassemer,\n                                  Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Bearbeitung von Anträgen          1\nauf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen im Maßregelvollzug.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. In insgesamt fünf Verfahren, in denen er Anträge auf gerichtliche\nEntscheidung gemäß §§ 109, 138 Abs. 2 StVollzG stellte, teilte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heidelberg dem Beschwerdeführer mit, dass sie eine Bearbeitung ablehne, weil der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die in seinen Anträgen enthaltenen Beleidigungen zurückzunehmen und sich dafür zu entschuldigen.\nHiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde\nund rügt sinngemäß eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein          3\nAnnahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf\nErfolg.\n\n a) Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung der Frage, in welchen Ausnahmefällen ein Gericht die Bearbeitung eines gesetzlich normierten Rechtsbehelfs\nwegen darin enthaltener Beleidigungen ablehnen kann. Im Hinblick auf die Rechts-\n\n\n\n                                         1/4\n\nschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wird dies - von extremen Ausnahmefällen abgesehen - nur in Betracht kommen, wenn sich die Eingabe im Wesentlichen in Beleidigungen erschöpft und nicht ersichtlich ist, dass zugleich auch ein sachliches Anliegen verfolgt wird (OLG Düsseldorf, MDR 1993, S. 462; KG, NStZ 1998, S. 399; vgl.\nauch OLG Frankfurt, NJW 1979, S. 1613; OLG Frankfurt, NStZ 1989, S. 296). Dies\ngilt umso mehr, wenn es sich um den Antrag einer in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Person handelt. Adäquates Mittel zur Sanktionierung von\nBeleidigungen ist das Strafrecht, nicht aber - über eine Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten - das Verfahrensrecht.\n\n  b) Hier steht einer Prüfung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache jedoch der        5\nGrundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen, der Ausdruck in\nder Regelung des § 90 Abs. 2 BVerfGG gefunden hat. Hiernach gilt, dass ein Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpfen und darüber hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der\ngeltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 74, 102 <113>; 81, 97 <102>).\nDas bedeutet, dass eine Grundrechtsverletzung im Interesse einer ordnungsgemäßen Vorprüfung der Beschwerdepunkte zunächst in dem mit der Beeinträchtigung\nunmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend gemacht werden\nmuss (vgl. BVerfGE 59, 63 <83>). Der sich aus § 90 Abs. 2 BVerfGG ergebende\nGrundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, dass er den\nRechtsweg zu den Fachgerichten mit all denjenigen Rügen erschöpft, welche er sodann - soweit sie ergebnislos geblieben sind - zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu stellen gedenkt. Andernfalls wäre es den Fachgerichten nicht\nmöglich, das Bundesverfassungsgericht zu entlasten, indem sie verfassungsrechtlichen Rügen - soweit sie begründet sind - Rechnung tragen oder sich mit ihnen - soweit sie unbegründet sind - inhaltlich auseinander setzen (vgl. BVerfG, NJW 1992, S.\n1498).\n\n  Rechtsmittelinstanz in Maßregelvollzugsangelegenheiten ist das Oberlandesgericht. §§ 116 Abs. 1, 138 Abs. 2 StVollzG normieren insoweit, dass gegen gerichtliche\nEntscheidungen der Strafvollstreckungskammern die Rechtsbeschwerde zulässig\nist. Ein förmlicher Beschluss liegt hier zwar nicht vor. Ob auch gegen ein gerichtliches\nUntätigbleiben im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Anrufung der Rechtsmittelinstanz möglich und geboten ist (hierfür BayVGH, NVwZ 2000, S. 693; BayVGH,\nBayVBl 1978, S. 212 <213>; offen lassend Brandenburgisches VerfG, NVwZ 1997,\nS. 785; VGH Mannheim, NJW 1984, S. 993; ablehnend dagegen BayVerfGH, NJW\n1991, S. 2895 <2896>; OVG Bremen, NJW 1984, S. 992 f.), kann aber offen bleiben,\ndenn die Mitteilung an den Beschwerdeführer, Anträge nicht zu bearbeiten, stellt - unabhängig von der gewählten Form - nicht eine Untätigkeit, sondern eine \"Entscheidung\" dar (vgl. auch VGH München, NVwZ-RR 1997, S. 501 f.). Zum Begriff der \"Entscheidung\" zählt jeder Ausspruch, der die Rechtsstellung eines Beteiligten\nunmittelbar berührt. Die vom Gericht gewählte Form ist für diese Qualifizierung uner-\n\n\n\n                                           2/4\n\nheblich, wenn der Entscheidungsinhalt so deutlich zum Ausdruck kommt, als ob die\nEntscheidung förmlich ergangen wäre. Maßgebend ist dann nicht die vom Gericht\ngewählte Art der Entscheidung, sondern die Form, in der sie richtigerweise hätte ergehen müssen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einl. Rn. 122, 123).\n\n Vorliegend kam der Entscheidungsinhalt der an den Beschwerdeführer gerichteten        7\nMitteilung, über seine Anträge keine Sachentscheidung zu treffen, ebenso deutlich\nzum Ausdruck wie bei einer förmlichen Abweisung der Anträge als unzulässig im Beschlusswege. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers wird durch die Versagung\neiner sachlichen Prüfung unmittelbar berührt. Die Mitteilungen der Strafvollstreckungskammer an den Beschwerdeführer stellen damit gerichtliche \"Entscheidungen\" dar. Die Anrufung des Oberlandesgerichts im Wege der Rechtsbeschwerde\nnach §§ 116, 138 Abs. 2 StVollzG ist daher nicht offensichtlich unzulässig und deshalb dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zumutbar (vgl. BVerfGE 91, 93 <106>; 70, 180 <185>; 68, 376\n<381>; 16, 1 <2 f.>). Ausnahmen vom Gebot der Rechtswegerschöpfung im Sinne\ndes § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sind hier nicht erkennbar.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  9\n\n               Limbach              Hassemer              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n19. Juli 2001 - 2 BvR 1175/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2001 - 2 BvR 1175/01 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010719_2bvr117501.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010719.2bvr117501\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-19/2-bvr-1175-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-19/2-bvr-1175-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:05.799202+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-07-19/2-bvr-1175-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-07-19","dockets":["2 BvR 1175/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010719.2bvr117501","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20010719_2bvr117501","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010719.2bvr117501"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.07.2001 – 2 BvR 1175/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-19/2-bvr-1175-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":3},{"id":"StVollzG/138","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"138","label":"§ 138 StVollzG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StVollzG/116","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"116","label":"§ 116 StVollzG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":1},{"id":"StVollzG/109","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"109","label":"§ 109 StVollzG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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