{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010718.2bvr098200","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"2 BvR 982/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 982/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes togoischen Staatsangehörigen\nD...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Sack und Koll.,\n                   Neuhauser Straße 3 a, 80331 München -\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai\n         2000 - 25 ZB 00.30941 -,\n\n       b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. März\n          2000 - M 29 K 00.50022 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Sommer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Di Fabio\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Juli 2001\neinstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2000 - M 29\nK 00.50022 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache\nwird an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.\nDer Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2000 - 25 ZB\n00.30941 - ist damit gegenstandslos.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Gewährung rechtlichen Gehörs im      1\n\n\n                                       1/8\n\nZusammenhang mit der Einführung von Erkenntnismitteln in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.\n\n                                        I.\n  1. Der 1998 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Beschwerdeführer ist togoischer Staatsangehöriger. Seine Eltern, die ebenfalls die togoische Staatsangehörigkeit besitzen, haben hier erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Der Beschwerdeführer leidet ausweislich vorgelegter ärztlicher Atteste am Down-Syndrom, in dessen\nFolge bei ihm ein erheblicher psychomotorischer Entwicklungsrückstand und ein -\nkrankheitstypischer - Herzfehler sowie erhöhte Infektionsgefahr bestehen. Darüber\nhinaus leidet der Beschwerdeführer an einer asthmatoiden Bronchitis, die zusammen\nmit einer behinderten Nasenatmung und einer Anomalie in der Luftröhre bei Infekten\ninnerhalb von Stunden zu massiver Atemnot mit Erstickungssymptomatik und Lungenentzündungen führt, was ungefähr alle vier bis sechs Wochen aufgetreten ist.\n\n  2. a) Am 25. August 1998 wurde für den Beschwerdeführer ein Asylantrag gestellt.    3\nAuf Anfrage des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) an das Auswärtige Amt, ob für den Beschwerdeführer adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Togo existierten oder ob sich die medizinische\nVersorgungslage so darstelle, dass von schwer wiegenden Gesundheitsgefahren für\nihn auszugehen sei, teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé unter dem 1. September 1999 mit, dass eine asthmatoide Bronchitis prinzipiell in Togo\nbehandelt werden könne und die entsprechenden Medikamente erhältlich seien.\nAuch praktizierten ausgebildete Krankengymnasten in Togo. Eine eventuell notwendige Herzoperation sei jedoch nicht durchführbar. Da weniger als 5% der togoischen\nBevölkerung krankenversichert seien, müssten die Krankheitskosten in der Regel privat getragen werden. Insbesondere in nördlichen Landesteilen sei außerhalb der\nStädte eine Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten möglicherweise nicht\ngegeben. Die Qualität jeglicher medizinischer Versorgung sei im Vergleich zu\nDeutschland wie in den meisten Ländern der Dritten Welt eingeschränkt.\n\n b) Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 lehnte das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53\nAuslG mit Ausnahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Togos nicht vorliegen. Die angedrohte Abschiebung nach Togo wurde\ngleichzeitig für drei Monate ausgesetzt. Zur Begründung führte das Bundesamt insoweit aus, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund seiner Erkrankungen angesichts der bekanntermaßen schlechten medizinischen Versorgungslage in Togo im\nFalle einer Rückkehr nach Togo bei Ausbruch einer erneuten Infektion eine individuelle und konkrete Gefahr für Leib und Leben. Das gelte umso mehr wegen des außerdem gegebenen Herzfehlers.\n\n\n                                        2/8\n\n  3. a) Am 5. Januar 2000 erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten            5\n(Bundesbeauftragter) gegen den Bundesamtsbescheid wegen der Feststellung des\nAbschiebungshindernisses Klage. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers sei nicht gegeben, da er bei einer Rückkehr nach Togo nicht unmittelbar mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechnen müsse.\nVielmehr bestehe nur die allgemeine Gefahr, dass er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eventuell an einer weiteren Infektionskrankheit leiden könnte. Nach der\nAuskunft des Auswärtigen Amtes seien die Infektionskrankheiten des Beschwerdeführers auch behandelbar. Hinsichtlich des Herzfehlers scheine eine zwingende Behandlungsbedürftigkeit nicht vorzuliegen.\n\n  Der zum Verfahren beigeladene Beschwerdeführer beantragte Klageabweisung               6\nund verzichtete nach einer entsprechenden Anfrage des Verwaltungsgerichts auf\nmündliche Verhandlung, bat aber gleichzeitig um rechtlichen Hinweis und Fristsetzung nach § 87b VwGO, \"falls das Gericht davon ausgeht, dass die bereits vorgelegten Urkunden (ärztliche Berichte und Atteste) nicht ausreichend belegen, dass die\nschwere Erkrankung des Beigeladenen im Heimatland nicht ausreichend behandelbar ist\".\n\n b) Mit dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 9. März 2000 hob            7\ndas Bayerische Verwaltungsgericht München die Feststellung des Bundesamtes zu\n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben\ndes Beschwerdeführers liege nicht vor. Soweit dieser in erhöhtem Maße an Infektionskrankheiten leide, seien diese auch in Togo behandelbar. Nach den vorliegenden\nAuskünften des Auswärtigen Amtes sei die Versorgung mit Medikamenten in der\nHauptstadt ausgezeichnet. Diese würden aus Frankreich importiert und seien durch\nSubventionen häufig wesentlich billiger als in Deutschland und Frankreich. Nicht vorhandene Medikamente könnten innerhalb weniger Stunden besorgt werden. In der\nHauptstadt existierten mehrere private sowie staatliche Kliniken. Im Landesinnern\ngebe es für jede Region ein Regionalkrankenhaus sowie einige gute private Kliniken,\ndie von Kirchen finanziert würden. In diesen Krankenhäusern könnten bei Bedarf\nüberlebensnotwendige Eingriffe durchgeführt werden. Bei dieser Sachlage sei trotz\nder beim Beschwerdeführer gegebenen erhöhten Infektionsgefahr nicht mit einer unmittelbaren erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben bei Rückkehr nach Togo zu rechnen. Dasselbe gelte im Hinblick auf den Herzfehler, weil jedenfalls die Notwendigkeit einer Herzoperation nicht unmittelbar bevorstehe. Soweit immer wieder\nmit Infekten zu rechnen sei, die eine stationäre Behandlung erforderlich machten, sei\nden Eltern des Beschwerdeführers zuzumuten, ihren Wohnsitz in Togo in der Nähe\neiner Klinik zu nehmen.\n\n  4. a) Den Antrag auf Zulassung der Berufung begründete der Beschwerdeführer unter anderem mit einem Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs.\nDas Verwaltungsgericht habe die Erkenntnismittel, aus denen sich ergebe, dass die\nmedizinische Versorgungslage in der Hauptstadt von Togo ausgezeichnet sei, nicht\nin das Verfahren eingeführt. Aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 1.\n\n\n                                          3/8\n\nSeptember 1999 ergäben sich solche Erkenntnisse jedenfalls nicht, diese belege\nvielmehr das Gegenteil. Hätte das Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass es von einer\nausreichenden medizinischen Versorgungslage und der Möglichkeit einer sofortigen\nBehandlung des Beschwerdeführers auch außerhalb der Hauptstadt ausgehe, wäre\nhierzu eine Beweisaufnahme beantragt worden. Mit einer solchen Entscheidung des\nVerwaltungsgerichts habe der Beschwerdeführer nicht rechnen müssen, da die aufgestellten Behauptungen auch nicht allgemeinkundig seien. Das Urteil beruhe auf\nTatsachen und Beweismitteln, zu denen der Beschwerdeführer sich nicht habe äußern können und die auch nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden\nseien. Diese Verpflichtung gelte auch bei einem Verzicht auf mündliche Verhandlung.\n\n  b) Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 9. Mai 2000 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Zur Gehörsrüge heißt es: Zwar enthalte das Urteil des Verwaltungsgerichts eine Beschreibung der medizinischen Versorgungslage in Togo, deren Einzelheiten nicht sämtlich\nder eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. September 1999 zu entnehmen seien. Diese Auskunft allein in Verbindung mit einer vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Stellungnahme sei aber bereits eine tragfähige Grundlage für das\nEntscheidungsergebnis. Die darüber hinaus gehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellten lediglich Ergänzungen dar, die auf das Urteil keine maßgeblichen Auswirkungen mehr hätten. Einem etwaigen Gehörsverstoß fehle daher die\nKausalität. Das Verwaltungsgericht sei auch nicht gehalten gewesen, vorab bekannt\nzu geben, ob es die vorgelegten ärztlichen Atteste für ausreichend erachte, die behaupteten unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in Togo zu belegen.\n\n                                          II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung            10\nvon Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG.\n\n  Art. 103 Abs. 1 GG verpflichte die Tatsachengerichte, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu verwerten, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden\nseien und zu denen sich die Beteiligten hätten äußern können. Nur bei Kenntnis der\nzugrunde gelegten Erkenntnismittel könnten die Beteiligten ihr eigenes Prozessverhalten steuern und zum Beispiel Beweisanträge stellen, was auch bei einem Verzicht\nauf mündliche Verhandlung gelte. Vorliegend habe das Verwaltungsgericht weder Erkenntnismittel eingeführt noch seien solche aus dem Urteil ersichtlich. Allein die vom\nBundesamt eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes sei Bestandteil des Gerichtsverfahrens gewesen. Aus ihr ergäben sich jedoch in keiner Weise eindeutig\nzwingend die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse. Hätte das Verwaltungsgericht vorher mitgeteilt, auf welche Auskünfte es seine Entscheidung stützen wolle,\nhätten vom Beschwerdeführer auch im schriftlichen Verfahren weitere Auskünfte eingeführt werden können, die belegten, dass die notwendige medizinische Behandlung\nin Togo in keinem Fall in der gebotenen Schnelle gewährleistet sei. In besonderen\nFällen könne es zur Gewährung rechtlichen Gehörs auch geboten sein, die Verfah-\n\n\n                                          4/8\n\nrensbeteiligten auf die Rechtsauffassung des Gerichts hinzuweisen. Das sei vorliegend der Fall, da nicht vorauszusehen gewesen sei, dass das Verwaltungsgericht die\neinzig vorliegende Auskunft gerade gegenteilig wie das Bundesamt bewerten würde\nund der Beschwerdeführer ausdrücklich um einen entsprechenden rechtlichen Hinweis gebeten habe.\n\n 2. Der Bayerischen Staatskanzlei, dem Leiter des Bundesamtes, dem Bundesbeauftragten, dem Landratsamt München als Ausländerbehörde und der Landesanwaltschaft Bayern wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.\n\n                                         III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          13\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere zum rechtlichen Gehör - hat das\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden. In diesem - die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Sinne - ist die Verfassungsbeschwerde auch\noffensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n Das angegriffene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München verletzt den       14\nBeschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör nach\nArt. 103 Abs. 1 GG.\n\n                                         IV.\n  1. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse,\nauch Presseberichte und Behördenauskünfte verwertet, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens\ngemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl.\nBVerfGE 89, 381 <392>; 70, 180 <189>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, NVwZ\n1993, S. 769; vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146 <149>;\nvom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, nur in JURIS; vom 30. April 1996 - 2 BvR 1671/95 -\n, AuAS 1996, S. 249 und vom 15. März 1999 - 2 BvR 243/96 -, nur in JURIS), was\nauch in Asylverfahren gilt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 24. September 1992 - 2 BvR 767/92 -, nur in JU-RIS).\n\n  2. Diesen Anforderungen entspricht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht.\n\n  a) Das Verwaltungsgericht hat seine Erkenntnisse zur medizinischen Versorgungslage in Togo auf die \"vorliegenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes\" gestützt, ohne\ndiese in das Verfahren eingeführt und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht zu ha-\n\n\n                                          5/8\n\nben. Gegenstand des Verfahrens war allein die vom Bundesamt eingeholte Auskunft\nvom 1. September 1999. Verwertet das Gericht jedoch andere oder weitere Beweismittel - so wie hier offenbar beim Verwaltungsgericht vorhandene Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur medizinischen Versorgung in Togo - muss es diese offen legen\nund den Beteiligten insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnen (vgl. Beschluss\nder 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1991 - 2 BvR 1041/91 -, NVwZ 1992, S. 560 <561>). Der pauschale Hinweis auf\ndie allgemeine Lageerkenntnis ohne Angabe von Erkenntnisquellen oder die allein\ndem Gericht vorliegenden Auskünfte genügt nicht den Anforderungen des Art. 103\nAbs. 1 GG (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, NVwZ-Beilage Nr. 8/1999, S. 81\n<83>).\n\n b) Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer auf die           18\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, denn ein solcher Verzicht lässt das Recht auf rechtliches Gehör als solches regelmäßig unberührt (vgl.\nBVerfGE 50, 280 <284 ff.>; 62, 347 <352 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999, a.a.O.).\n\n  c) Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch auf diesem Verstoß. Es kann         19\nnicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei Offenlegung der für ihn maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen aufgrund eines sich hiermit auseinander setzenden\nVortrags des Beschwerdeführers zu einer diesem günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Dieser hat auch hinreichend substantiiert dargetan, dass er auch im\nschriftlichen Verfahren weitere Auskünfte zum Beleg dafür eingeführt hätte, dass eine\nmedizinische Behandlung in Togo nicht in der gebotenen Schnelle gewährleistet sei.\nEine weitere Konkretisierung und Spezifizierung war vom Beschwerdeführer schon\ndeshalb nicht zu verlangen, weil das Verwaltungsgericht die ihm vorliegenden Auskünfte nicht bezeichnet hat. Damit fehlt es - entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - nicht an der Kausalität des Gehörsverstoßes für die\nverwaltungsgerichtliche Entscheidung. Angesichts der dem Beschwerdeführer abgeschnittenen Möglichkeit, im Einzelnen noch zu den vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten tatsächlichen Grundlagen für seine Entscheidung spezifiziert vorzutragen und gegebenenfalls weiteren Beweis anzutreten, kann gerade nicht\nausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei einer Gesamtschau zu einer anderen Auffassung gelangt wäre.\n\n  d) Der Beschwerdeführer war nicht etwa gehalten, das Gericht vorbeugend auf           20\neventuelle Verfahrensverstöße aufmerksam zu machen (stRspr des Bundesverfassungsgerichts seit BVerfGE 17, 194 <197>). Es kann ihm daher nicht vorgeworfen\nwerden, er habe mit dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zugleich darauf hingewiesen, dass er noch keine Erkenntnisquellen des\nGerichts über die medizinische Versorgungslage in Togo erhalten habe (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15.\nMärz 1999, a.a.O.).\n\n\n                                         6/8\n\n  3. Unter diesen Umständen kann dahin stehen, ob ein Gehörsverstoß auch darin      21\nliegt, dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor seiner Entscheidung\nkeinen Hinweis erteilt hat.\n\n                                        V.\n 1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ist demnach aufzuheben und die Sache an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n  2. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs   23\nist damit gegenstandslos.\n\n 3. Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2           24\nBVerfGG zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               25\n\n              Sommer                Osterloh              Di Fabio\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010718_2bvr098200.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010718.2bvr098200\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-18/2-bvr-982-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-18/2-bvr-982-00","retrieved":"2026-07-10 10:48:04.946319+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-07-18/2-bvr-982-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-07-18","dockets":["2 BvR 982/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010718.2bvr098200","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010718.2bvr098200"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.07.2001 – 2 BvR 982/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-18/2-bvr-982-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2000 - M 29\nK 00.50022 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache\nwird an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.\nDer Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2000 - 25 ZB\n00.30941 - ist damit gegenstandslos.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"VwGO/87b","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"87b","label":"§ 87b VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:48:04.946319+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}