{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010718_2bvr000201","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010718.2bvr000201","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"2 BvR 2/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Z...\n\ngegen a) den Beschluss des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg\n         vom 19. Juli 2000 - GR 4/00 -,\n\n       b) mittelbar: Art. 68 Abs. 2 Nr. 2 der Landesverfassung Baden-Württemberg\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Jentsch,\n                                 Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.\n  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 DM (in\n     Worten: zweihundert Deutsche Mark) auferlegt.\n\n                                     Gründe:\n  1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der um einen Antrag auf einstweilige Anordnung ergänzten Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (künftig: StGH) und mittelbar dagegen,\ndass in der Landesverfassung von Baden-Württemberg (künftig: LV BW) eine Landesverfassungsbeschwerde nicht vorgesehen ist.\n\n 2. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht        2\nvor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche\nBedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten\nRechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG ausreichend begründet hat (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG); der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend\ndeutlich gemacht (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 80, 137 <150>; 89, 155 <171>).\n\n\n                                         1/4\n\n a) Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von Grundrechten,              3\nnicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden. Soweit der\nBeschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 LV BW und von §§ 8, 9 des Gesetzes\nüber den Staatsgerichtshof (StGHG) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde schon aus\ndiesem Grunde unzulässig.\n\n b) Die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Art. 28 Abs. 1 GG und Art.        4\n93 Abs. 1 Nr. 4a GG sind keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Grundrechte, sondern objektives Recht (vgl. BVerfGE 3, 58 <74>; 99, 1 <8>; Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember\n1998 - 2 BvR 69/98 - <Juris-Dokumentation>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 1999 - 2 BvR 1442/99 -\n<Juris-Dokumentation>).\n\n  c) Ein Verstoß des Art. 68 LV BW gegen Art. 33 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Art.   5\n33 Abs. 1 GG schließt als spezielles Gleichheitsrecht die Landeszugehörigkeit als\nDifferenzierungskriterium in Bezug auf den Bestand und die Reichweite staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in den Ländern aus. Aus Art. 33 Abs. 1 GG folgt dagegen\nnicht, dass die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten in allen Ländern gleich geregelt sein müssten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1992 - 2 BvR 1269/91 - <Juris-Dokumentation>;\nMaunz in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 33, Rn. 8; Lübbe-Wolff\nin: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz Kommentar, Art. 33, Rn. 26). Auch Art. 19 Abs. 4 GG\nverlangt nicht, dass die Möglichkeit subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes geschaffen wird (vgl. BVerfGE 1, 332 <344>; 99, 1 <18 f.>).\n\n 3. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass          6\neiner einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n  4. Dem Beschwerdeführer war eine Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG            7\nin Höhe von 200 DM aufzuerlegen. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor,\nwenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und\nihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden\nmuss (stRspr, vgl. z.B. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273\n<1274> m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 771/00, in welchem die Verfassungsbeschwerde nicht\nzur Entscheidung angenommen wurde. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht\nhinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig\nsind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).             8\n\n\n\n                                          2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    9\n\n             Limbach               Jentsch   Di Fabio\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010718_2bvr000201.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010718.2bvr000201\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010718_2bvr000201.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-18/2-bvr-2-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010718_2bvr000201.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010718_2bvr000201.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-18/2-bvr-2-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010718_2bvr000201.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:04.781756+00:00"}}