{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010716_2bvr079101","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010716.2bvr079101","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-07-16","aktenzeichen":"2 BvR 791/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 791/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau P...\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 8. März 2001 - 1 Qs\n         370/00 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 24. Oktober 2000 - 10\n          Gs 365/00 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\ngegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 30. März 2001 - 10 Gs 18/\n      01 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Hassemer,\n                                  Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den die Beschlagnahme von Unterlagen bestätigenden Beschluss des Amtsgerichts vom 30. März\n2001 ist unzulässig. Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsacheentscheidung\ngrundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die\nEntscheidung in der Hauptsache zu spät kommen würde und dem Antragsteller in\nanderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl.\nBVerfGE 34, 160 <162 f.>; 67, 149 <151>). Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch\nnicht substantiiert im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG vorgetragen. Sie hat weder dargelegt, welche ihr einzelkaufmännisches Unternehmen betreffenden Unterlagen beschlagnahmt wurden, noch warum deren Verfügbarkeit zur Abwendung eines\n\"mehrwöchigen Totalausfalls der Geschäftstätigkeit\" erforderlich sein soll. Hierzu hätte es angesichts des Umstandes, dass nach dem vorgelegten Sicherstellungsver-\n\n\n\n                                          1/4\n\nzeichnis lediglich sieben verschlossene Briefumschläge sichergestellt wurden, von\ndenen nur ein Teil die Firma der Beschwerdeführerin betraf, näherer Ausführungen\nbedurft. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, warum fachgerichtlicher Rechtsschutz\nnicht rechtzeitig zu erreichen gewesen sein soll.\n\n 2. Die gegen die Durchsuchung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerdeführerin ist nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 13 GG\nverletzt.\n\n  Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Von diesem Schutz             3\nwerden auch Betriebs- und Geschäftsräume mit umfasst (BVerfGE 44, 353 <371>).\nDer verfassungsrechtlichen Bedeutung dieses Schutzes entspricht es, dass Art. 13\nAbs. 2, 1. Halbsatz GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält und auch nach Abschluss der Durchsuchung der von der Maßnahme\nBetroffene die Berechtigung des Grundrechtseingriffs im fachgerichtlichen Verfahren\nklären lassen kann; der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung steht deren Erledigung durch Vollzug der Maßnahme nicht entgegen (BVerfGE 96, 27 ff.). Im Beschwerdeverfahren überprüft das Beschwerdegericht sodann bei Zulässigkeit des Rechtsmittels die angefochtene\nEntscheidung in vollem Umfang. Es tritt an die Stelle des Erstrichters. Ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden, so verwirft es die Beschwerde als unbegründet. Dies gilt auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung sich aus anderen Gründen als denjenigen, auf die das Erstgericht abgestellt\nhatte, als zutreffend erweist (vgl. Engelhardt in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4.\nAufl., § 309 Rn. 6 und 8). So lag der Fall hier. Das Landgericht hat lediglich die rechtliche Begründung für den Durchsuchungsbeschluss, zu deren Beantragung der Rentenversicherungsträger gemäß §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, §§ 28a, 111 Abs.\n1 Nr. 2, 28p, 112 Abs. 1 Nr. 4a SGB IV zuständig war, ausgetauscht und im Übrigen\ndie Berechtigung der erfolgten Durchsuchung geprüft und festgestellt. Der ermittlungsrichterliche Beschluss bezeichnete sowohl die Orte, an denen zu suchen war,\nals auch die Gegenstände, nach denen gesucht werden sollte, hinreichend konkret.\nSeine unzutreffende rechtliche Begründung hatte auf Art und Weise des Vollzugs der\nMaßnahme selbst keinen Einfluss. Daher konnte sie auch nach erfolgter Durchsuchung im Rechtsmittelverfahren noch korrigiert werden.\n\n  Auch im Übrigen liegt der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hinsichtlich              4\nder Durchsuchungsvoraussetzungen eine tragfähige Begründung zu Grunde. Eine\nins Einzelne gehende Nachprüfung ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts.\nEs kann nur eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen\nBestimmungen über die Durchsuchungsvoraussetzungen objektiv willkürlich sind\noder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der\nGrundrechte der Beschwerdeführerin beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.> und\nstRspr). Dies ist jedoch nicht der Fall.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-                 5\n\n\n\n                                            2/4\n\nhen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                       6\n\n              Limbach              Hassemer   Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. Juli 2001 - 2 BvR 791/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2001 - 2 BvR 791/01 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010716_2bvr079101.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010716.2bvr079101\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010716_2bvr079101.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-16/2-bvr-791-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28p","ref_norm":"28p","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010716_2bvr079101.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010716_2bvr079101.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-16/2-bvr-791-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010716_2bvr079101.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:04.533901+00:00"}}