{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010712.1bvr227200","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"1 BvR 2272/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2272/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts und Notars L...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Koll.,\n                   Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg i.Br. -\ngegen a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichts vom 14.\n         September 2000 - 2 EG 20/00 -,\n\n      b) den Einspruchsbescheid der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer vom 18. Juli 2000 - B 463/99 -,\n\n       c) den Rügebescheid der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer\n          vom 18. Mai 2000 - B 463/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 12. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen, durch die er als Rechtsanwalt wegen angeblicher Umgehung des Gegenanwalts gerügt wurde.\n\n  1. Der Beschwerdeführer hatte in einer Grundstücksangelegenheit auf telefonische     2\nBitte der gegnerischen Mandanten, die zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten waren, unmittelbar Verhandlungen geführt, die zur Beurkundung eines notariellen\nAufhebungsvertrags führten. Auf die Beschwerde des gegnerischen Rechtsanwalts\nerteilte der Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer durch Bescheid vom 18. Mai 2000 dem Beschwerdeführer eine Rüge wegen Verstoßes gegen\n§ 12 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte - im Folgenden: BORA - (BRAK-Mitt 1996, S. 241). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen sei, dass auch\nder Fall erfasst werde, dass eine anwaltlich vertretene Partei sich unter Umgehung\ndes eigenen Rechtsanwalts unmittelbar an den Gegenanwalt wende, um mit ihm in\nder Sache zu verhandeln. Der gegen den Rügebescheid eingelegte Einspruch sowie\n\n\n                                         1/5\n\nder Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung blieben erfolglos.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die           3\nBescheide der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer und den Beschluss\ndes Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichts und rügt die Verletzung von Art. 12\nAbs. 1 GG. Zur Begründung führt er aus, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für\ndie erteilte Rüge fehle, da § 12 Abs. 1 BORA nur ein auf Eigeninitiative beruhendes\nHandeln des Rechtsanwalts verbiete. In jedem Fall sei verfassungsrechtlich eine restriktive Auslegung von § 12 Abs. 1 BORA geboten, da es dem gegnerischen Mandanten aus Kostengründen und zur zügigen Erledigung der Streitigkeit möglich sein\nmüsse, unmittelbar Kontakt zum Rechtsanwalt der Gegenpartei aufzunehmen. Den\nRechtsanwalt treffe zudem primär die Pflicht, alles zu tun, was im Rahmen seines\nAuftrags zu Gunsten des eigenen Mandanten möglich sei.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2             4\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche            5\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\n\n  In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die anwaltliche Berufsausübung durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet ist,\nder einer staatlichen Kontrolle und Bevormundung grundsätzlich entgegensteht.\nAuch der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer darf gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in die\nfreie anwaltliche Berufsausübung nur auf Grund eines Gesetzes und durch solche\nMaßnahmen eingreifen, die materiellrechtlich den Anforderungen an Berufsausübungsregelungen genügen. Im Übrigen unterliegt die anwaltliche Berufsausübung\nunter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen (BVerfGE 50, 16 <29>; 76, 171 <188>).\n\n 2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n a) Das in § 12 Abs. 1 BORA enthaltene Umgehungsverbot ist mit Art. 12 Abs. 1 GG          8\nvereinbar.\n\n aa) Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob § 59 b Abs. 2 Nr. 8 BRAO - wie dies in der   9\nLiteratur angenommen wird - als Ermächtigungsgrundlage für diese Satzungsbestimmung in Betracht kommt (vgl. Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4.\nAufl., § 12 BORA Rn. 1; Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, § 12 BORA Rn. 3).\nDiese Vorschrift betrifft das berufliche Verhalten zu anderen Rechtsanwälten und zur\nRechtsanwaltskammer; sie dient nicht dem Schutz des gegnerischen Mandanten\noder der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und damit der Funktionsfähigkeit\nder Rechtspflege als Gemeinwohlinteresse. Als Rechtsgrundlage für die Satzungsregelung über das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts lassen sich aber andere\n\n\n\n                                          2/5\n\nNormen der Bundesrechtsanwaltsordnung heranziehen, insbesondere die Pflicht des\nRechtsanwalts, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben sowie seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, der sein Handeln auch daran auszurichten hat,\ndass die Funktionsfähigkeit der staatlichen Rechtsordnung aufrechterhalten bleibt\n(§ 59 b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, § 43 BRAO).\n\n  bb) Durch das Verbot, ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Kontakt aufzunehmen oder zu verhandeln, wird der betroffene Rechtsanwalt in seiner Berufsausübung berührt, da er gezwungen wird, Gespräche und Verhandlungen stets mit dem Gegenanwalt zu führen, sofern der\ngegnerische Anwalt nicht seine Einwilligung zu einem abweichenden Verfahren gibt.\nEine solche Regelung ist nur statthaft, soweit sie sich durch vernünftige Gründe des\nGemeinwohls rechtfertigen lässt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt\n(BVerfGE 61, 291 <312>; 76, 171 <190 f.>).\n\n Diese Anforderungen erfüllt § 12 Abs. 1 BORA. Das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts dient vor allem dem Schutz des anwaltlich vertretenen gegnerischen\nMandanten und damit dem Gemeinwohlinteresse an der Funktionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege und an einem fairen Verfahren (vgl. Feuerich/Braun, a.a.O.,\n§ 12 BORA Rn. 1; Hartung/Holl, a.a.O., § 12 BORA Rn. 2). Wer einen Rechtsanwalt\nbeauftragt, soll jederzeit und unter allen Umständen dessen Sachverstand bei Verhandlungen mit der Gegenseite nutzen können. Auch bei der Entscheidung darüber,\nob im Einzelfall der anwaltliche Beistand entbehrlich erscheint, soll daher zunächst\nder Rat des eigenen Rechtsanwalts mitsprechen. Allein hierdurch kann gewährleistet\nwerden, dass spätere Konflikte über rechtserhebliche Äußerungen oder taktische\nFehler vermieden werden, die zunächst das Vertrauensverhältnis und schließlich die\nRechtsprechung belasten.\n\n  Der Eingriff in die Berufsausübung durch § 12 Abs. 1 BORA ist auch verhältnismäßig. Er ist geeignet, den angestrebten Zweck - Schutz des gegnerischen Mandanten\nund Funktionsfähigkeit der Rechtspflege - zu erreichen. Ein milderes Mittel zur Erreichung der mit § 12 Abs. 1 BORA verfolgten Zwecke ist nicht ersichtlich und die Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist, da ein\nRechtsanwalt durch die Pflicht, sich stets zunächst an den gegnerischen Rechtsanwalt zu wenden, letztlich nur geringfügig belastet wird, während die mit der Regelung\nverfolgten Zwecke erhebliches Gewicht haben.\n\n  b) Auch die angegriffenen Entscheidungen sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.         13\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts Aufgabe der Fachgerichte und können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf\nüberprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den\n\n\n\n                                          3/5\n\nFachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts\nnicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (BVerfGE 85, 248 <257 f.>).\n\n Gemessen an diesen Grundsätzen verstoßen die angegriffenen Entscheidungen            14\nnicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie berücksichtigen die Tragweite der Berufsausübungsfreiheit hinreichend, auch soweit im Wege der erweiternden Auslegung das\nUmgehungsverbot auf eine vergleichbare Konstellation ausgedehnt wird. Der Beschwerdeführer wird auch nicht unzumutbar in seiner grundrechtlichen Freiheit beschränkt. Vielmehr wird von ihm lediglich verlangt, dass er eine Verbindungsaufnahme durch den anwaltlich vertretenen gegnerischen Mandanten ablehnt, indem er ein\netwaiges Telefonat unter Hinweis auf das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts\nbeendet und Schriftverkehr gegebenenfalls an den gegnerischen Mandanten oder\ndessen Rechtsanwalt zurücksendet.\n\n  Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 312) zur Unvereinbarkeit von\n§ 13 BORA mit Art. 12 Abs. 1 GG, da § 13 BORA einen anderen Normzweck verfolgte. Diese Vorschrift diente vornehmlich Kollegialitätsinteressen, während bei § 12\nBORA neben der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege der Schutz des gegnerischen\nMandanten vor der Abgabe rechtlich nachteiliger Erklärungen ohne vorherige Beratung im Vordergrund steht (vgl. Feuerich/Braun, a.a.O., § 12 BORA Rn. 1 und § 13\nBORA Rn. 1 f.).\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                  17\n\n               Jaeger                 Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Juli 2001 - 1 BvR 2272/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001\n                - 1 BvR 2272/00 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010712_1bvr227200.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010712.1bvr227200\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-12/1-bvr-2272-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59b","ref_norm":"59b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-12/1-bvr-2272-00","retrieved":"2026-07-10 10:48:04.203628+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-07-12/1-bvr-2272-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-07-12","dockets":["1 BvR 2272/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010712.1bvr227200","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010712.1bvr227200"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.07.2001 – 1 BvR 2272/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-12/1-bvr-2272-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BRAO/43","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"43","label":"§ 43 BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/59b","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"59b","label":"§ 59b BRAO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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