{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010706.2bvr088101","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-07-06","aktenzeichen":"2 BvR 881/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 881/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P...\n\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2001 - 1 Ws\n      188-190/01 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Jentsch,\n                                 Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft die Verwerfung eines Antrags auf         1\ngerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig bei gleichzeitiger\nVersagung von Prozesskostenhilfe und Gegenstandsloserklärung eines Antrags auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten\nVerfassungsrechte angezeigt im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n 1. Zwar bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffene Entscheidung, soweit diese Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung versagt, die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung biete wegen Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip gebieten, dass die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der\nVerwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen ist (BVerfGE 81, 347\n<356>; stRspr). Der Zugang zu den Gerichten ist für jedermann in grundsätzlich glei-\n\n\n\n                                         1/4\n\ncher Weise eröffnet. Das Institut der Prozesskostenhilfe verwirklicht dieses Rechtsstaatsgebot, da sie verhindern soll, dass eine Partei lediglich aus wirtschaftlichen\nGründen daran gehindert wird, ihr Recht vor Gericht zu suchen (BVerfGE 92, 122\n<124>). Darüber hinaus gebietet es die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Rechtsweg nicht in unzumutbarer, aus\nSachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BVerfGE 10, 264\n<268>; 40, 272 <275>).\n\n  Danach dürfen an die Antragstellung einer unbemittelten Partei im Prozesskostenhilfeverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, damit nicht schon\naus formalen Gründen der Weg zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit zu\neinem rechtskundigen Beistand abgeschnitten wird. Die Benachteiligung der unbemittelten Partei, der durch die Prozesskostenhilfe abgeholfen werden soll, besteht\ngerade darin, dass diese Partei zunächst ohne rechtskundigen Beistand auskommen\nmuss, den sich eine bemittelte Partei von Anfang an verschaffen kann. Das erkennende Gericht hat daher einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach\nMöglichkeit so auszulegen, dass er sachlich Erfolg haben kann, zumindest jedoch\nnicht aus formalen Erwägungen abgelehnt wird (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1996 - 2 BvR 306/94 -,\nStV 1996, S. 445 f.).\n\n b) Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen verkennt das Oberlandesgericht,         6\nsofern es die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung einzig\nauf die Unzulässigkeit des vorher gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung\nnach § 172 Abs. 2 StPO gestützt hat. Damit macht das Oberlandesgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO von den gleichen formalen Anforderungen abhängig, wie sie\nnach § 172 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 StPO für einen - von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnenden - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gelten.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, da es an einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden hinreichend\nsubstantiierten Darlegung der Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen\nRechten fehlt. Der Beschwerdeführer wendet sich weder ausdrücklich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht, noch setzt er sich insofern mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinander. Auch behauptet\ner nicht, das Oberlandesgericht stelle an die Darlegung seines Vortrags unzumutbare, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Anforderungen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich allein gegen eine nach Auffassung des Beschwerdeführers widersprüchliche Bewertung der Zulässigkeit seines Antrags auf gerichtliche\nEntscheidung bei der Gegenstandsloserklärung des Wiedereinsetzungsantrags einerseits und bei der Versagung von Prozesskostenhilfe andererseits. Dabei verkennt\nder Beschwerdeführer, dass das Oberlandesgericht mit seinen auf den Wiedereinsetzungsantrag bezogenen Ausführungen, wonach der zuerst gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Monatsfrist beim Oberlandesgericht eingegan-\n\n\n                                         2/4\n\ngen und der Wiedereinsetzungsantrag damit gegenstandslos war, nicht abschließend über die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags befunden hat. Zur Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags gehört neben der fristgemäßen Erhebung\n(§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) auch die Erfüllung der Voraussetzungen von § 172 Abs.\n3 Satz 1 (Angabe von Tatsachen und Beweismitteln) und § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO (Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt).\n\n Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG       8\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              9\n\n              Limbach               Jentsch              Di Fabio\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Juli 2001 - 2 BvR 881/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2001\n                - 2 BvR 881/01 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010706_2bvr088101.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010706.2bvr088101\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-06/2-bvr-881-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-06/2-bvr-881-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:03.373377+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-07-06/2-bvr-881-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-07-06","dockets":["2 BvR 881/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010706.2bvr088101","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010706.2bvr088101"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.07.2001 – 2 BvR 881/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-06/2-bvr-881-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/172","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"172","label":"§ 172 StPO","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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