{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010704_1bvr016501","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010704.1bvr016501","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-07-04","aktenzeichen":"1 BvR 165/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 165/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. S...\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Dr. Martin Imbeck und Koll., c/o Raupach & Wollert-Elmendorff\nRechtsanwaltsgesellschaft mbH,\nThomas-Wimmer-Ring 3, 80539 München -\n1. unmittelbar gegen\n   den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts München vom 20. Dezember 2000 - L 12 B 339/00 KA -,\n\n2. mittelbar gegen die Untätigkeit des Sozialgerichts München in den Verfahren - S\n   39 KA 2997/99 ER, S 22 KA 2997/99 ER, S 28 KA 2997/99 -\n\nhier: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Festsetzung des Gegenstandswertes\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\ngemäß § 93 d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.\nAugust 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDer Freistaat Bayern hat die dem Beschwerdeführer durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren auf 1.800.000 DM (in Worten: eine Million achthunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).\n\n                                     Gründe:\n 1. Der Antrag des Beschwerdeführers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht richtete sich auf eine Abschlagszahlung in Höhe von 18\nMio. DM, nachdem ihm 22 Mio. DM in der Honorarabrechnung gekürzt worden waren. Der am 2. Dezember 1999 gestellte Antrag wurde nach einer mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2000 und mehrmaligem Zuständigkeitswechsel vom Sozialgericht beschieden, nachdem der Beschwerdeführer bereits erfolglos\nUntätigkeitsbeschwerde zum Landessozialgericht erhoben hatte. Der über den An-\n\n\n                                        1/4\n\ntrag befindende Beschluss des Sozialgerichts ist dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2001 - nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde wegen Untätigkeit der Sozialgerichte - zugestellt worden.\n\n 2. Über die Erstattung der Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist,        2\nnachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt\nhat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG).\n\n  a) Dabei findet im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nicht regelmäßig eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage statt (vgl. BVerfGE 33, 247\n<264 f.>). Die fakultative Anordnung einer Auslagenerstattung ist aber insbesondere\ndann angezeigt, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abgeholfen hat, sofern dies nicht auf einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage beruht\n(vgl. BVerfGE 85, 109 <115>).\n\n  Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend dem Antrag auf Auslagenerstattung in vollem Umfang stattzugeben. Die Erledigung des Verfahrens beruht auf dem zwischenzeitlichen Erlass der begehrten erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Entscheidung im\neinstweiligen Rechtsschutzverfahren. Diesem Begehren hatte der Beschwerdeführer\nschon mit der Untätigkeitsbeschwerde zum Landessozialgericht und sodann mit der\nVerfassungsbeschwerde Nachdruck verliehen, bevor sie ihm 14 Monate nach Antragseingang und Anhängigkeit in drei unterschiedlichen Kammern zugestellt worden\nist. Damit ist schließlich der Beschwer abgeholfen worden.\n\n b) Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, zu der auch die Entscheidung in angemessener Zeit gehört (vgl. BVerfGE 88, 118 <124> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 1999 - 1 BvR 1708/99 -, NJW\n2000, S. 797), fällt allein in die Sphäre der öffentlichen Gewalt.\n\n  aa) Es ist Aufgabe der jeweils zuständigen Gerichte, organisatorisch sicherzustellen, dass der Betroffene von Möglichkeiten des Rechtsschutzes, den die Rechtsordnung ihm einräumt, in einer den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung\nmit dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Weise Gebrauch machen kann (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 1997 - 2 BvQ 8/\n97 -, NVwZ-Beilage 6/1997, S. 41 <42>).\n\n  Dazu gehört zuvörderst die Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes. Anträge         7\nhierauf sind auf der Grundlage eines in jeder Weise beschleunigten Verfahrens mit\nentsprechend verkürzten Äußerungsfristen und vorgezogener Terminierung grundsätzlich umgehend zu bescheiden. Geht es um hohe Streitsummen - hier 18 Mio. DM\n-, liegt der von Tag zu Tag wachsende Verzögerungsschaden auf der Hand. Aber\nauch bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten und bei solchen um geringere\nSummen hängen oftmals Dispositionen der Beteiligten vom Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ab, die keinen Aufschub dulden.\n\n Die Gerichte haben diesen besonderen Merkmalen des Eilverfahrens Rechnung zu           8\n\n\n                                         2/4\n\ntragen. Das gilt ebenso für die Gerichtsorganisation insgesamt wie auch für die Terminierung im zuständigen Spruchkörper. Die Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht nur durch die Überlastung einzelner Richter, sondern auch durch\ndie Änderung der Geschäftsverteilung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Eilverfahren erheblich beeinträchtigt werden. Das vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zutreffend\nerwähnte Erfordernis einer Geschäftsverteilung ohne Ansehung einzelner Sachen erlaubt indessen durchaus abstrakt generelle Regelungen, die eine effektive Weiterbearbeitung von solchen Verfahren sicherstellen, in denen Anträge auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung noch nicht beschieden sind. Außerdem entlastet der Hinweis auf die einem Richter zuzubilligende Einarbeitungszeit nach einem Zuständigkeitswechsel nicht über mehrere Monate von der Erledigung der Eilverfahren. Nach\nAufnahme der Spruchtätigkeit in einer neu gegründeten Kammer ist den Verfahren\nim einstweiligen Rechtsschutz Vorrang einzuräumen.\n\n bb) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann zudem die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache untunlich sein, wenn hierdurch die Entscheidung erheblich verzögert würde. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nzu Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass die Gerichte wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln müssen und ihre Entscheidung\nmaßgeblich auf der Grundlage einer Folgenabwägung treffen können (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -,\nNVwZ 1997, S. 479 <480>).\n\n  3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO        10\n(vgl. BVerfGE 79, 365).\n\n               Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 165/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2001 -\n                1 BvR 165/01 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010704_1bvr016501.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010704.1bvr016501\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010704_1bvr016501.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-04/1-bvr-165-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010704_1bvr016501.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010704_1bvr016501.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-04/1-bvr-165-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/07/rk20010704_1bvr016501.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:02.180209+00:00"}}