{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010703.1bvr233700","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-07-03","aktenzeichen":"1 BvR 2337/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2337/00 -\n- 1 BVR 2338/00 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\nI. der B... GmbH,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peter Becker und Koll.,\n                   Wilhelm-Roser-Straße 25, 35037 Marburg -\ngegen § 40 Abs. 4 und § 58 a Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der Fassung des Art. 12 des Haushaltssanierungsgesetzes\n      vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534)\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 1 BVR 2337/00 -,\n\nII. 1. der Brennerei N...\nund weiterer 31 Brennereien,\n\nAuf den Seiten 2-3 befinden sich die Namen der Beschwerdeführer.\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peter Becker und Koll.,\n                   Wilhelm-Roser-Straße 25, 35037 Marburg -\ngegen § 40 Abs. 4 und § 58 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der Fassung des Art. 12 des Haushaltssanierungsgesetzes vom\n      22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534)\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n- 1 BVR 2338/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n\n\n\n                                        1/13\n\n                                    Gründe:\n In den Verfahren geht es um die Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs. 4 und § 58 a     1\nAbs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (im Folgenden: Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG), die durch Art. 12 des insoweit am 1. Januar 2000 in\nKraft getretenen Haushaltssanierungsgesetzes (HSanG) vom 22. Dezember 1999\n(BGBl I S. 2534) eingefügt worden sind und das Ausscheiden der gewerblichen Brennereien aus dem Branntweinmonopol vorsehen.\n\n                                        I.\n 1. Das durch Gesetz vom 26. Juli 1918 (RGBl S. 887) geschaffene Branntweinmonopol war bei seiner Einführung ein Reichsmonopol, das von Reichsbehörden verwaltet wurde und dessen Einnahmen dem Reich zuflossen. Gemäß Art. 105 Abs. 1,\nArt. 106 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 GG ist es ein Bundesmonopol geworden, zu dessen Verwaltung durch Gesetz vom 8. August 1951 (BGBl I S. 491) die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet wurde. Das Branntweinmonopol unterliegt\nnoch heute den Regelungen des in Einzelheiten mehrfach geänderten Branntweinmonopolgesetzes vom 8. April 1922 (RGBl I S. 335/ 405; vgl. BVerfGE 14, 105).\n\n  Das Branntweinmonopol wurde als Finanzmonopol geschaffen, um dem Staat als             3\nEinnahmequelle zu dienen. Daneben verfolgte es agrarpolitische Ziele. Das Monopol\nsollte der Landwirtschaft eine kostendeckende Verwertung ihrer Rohstoffe über den\nBrennkessel ermöglichen und der Viehwirtschaft mit der bei der Branntweingewinnung anfallenden Schlempe (Brennereirückstände) ein eiweißreiches Futter zur Verfügung stellen (vgl. BVerfGE 14, 105 <106>; Jarsombeck, Zeitschrift für Zölle und\nVerbrauchsteuern [ZfZ] 1997, S. 371).\n\n 2. Das Branntweinmonopol ist ein Teilmonopol. Der privatwirtschaftlich in so genannten Eigenbrennereien hergestellte Branntwein ist grundsätzlich an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern (so genanntes Übernahmemonopol; vgl. § 1 Nr. 1,\n§§ 58 ff. BranntwMonG). Gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG ist von der Ablieferungspflicht unter anderem Kornbranntwein (§ 101 BranntwMonG) ausgenommen.\nKornbranntwein, der vom Hersteller nicht selbst in trinkfertigem Zustand verwertet\nwird, ist jedoch nach § 81 BranntwMonG der Deutschen Kornbranntwein-Verwertungsstelle GmbH (im Folgenden: DKV) zu überlassen, die noch von der\nReichsmonopolverwaltung für Branntwein als Vereinigung von Kornbrennereien mit\ndem Recht zur Übernahme und Verwertung von Kornbranntwein nach § 82 Branntw-MonG zugelassen worden ist (vgl. RZBl 1930, S. 430).\n\n 3. Eine besondere Institution des Branntweinmonopols ist das Brennrecht (§ 31           5\nBranntwMonG). Es ist aus dem durch die §§ 61 ff. des Branntweinsteuergesetzes\nvom 15. Juli 1909 (RGBl S. 661) eingeführten Durchschnittsbrand hervorgegangen.\n§ 23 BranntwMonG in der Fassung von 1918 bestimmte, dass der den Brennereien\naufgrund der bisherigen Gesetze zugewiesene Durchschnittsbrand künftig ihr (regelmäßiges) Brennrecht bilde. Dieses gewährt nach der finanzgerichtlichen Rechtspre-\n\n\n\n                                       2/13\n\nchung entgegen seinem Wortlaut kein Recht zum Brennen, sondern nur eine monopol- oder steuerrechtliche Vergünstigung. Das Brennen, die Herstellung von Branntwein, war und ist den Brennereien nach dem Monopolgesetz nicht verwehrt (vgl.\nBFHE 55, 536 <537>; 58, 410 <412 f.>; 82, 267 <270 f.>; 87, 582 <586>; Hepp, ZfZ\n1952, S. 113).\n\n  Entscheidend für den Umfang der Branntweinmenge, die zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung abgegeben werden kann, ist allerdings\nnicht das Brennrecht, sondern das von der Bundesmonopolverwaltung jährlich zu bestimmende Jahresbrennrecht. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG kann diese unter Berücksichtigung des Bestands und des voraussichtlichen Verbrauchs an Branntwein und nach den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln festsetzen, um wie viel\nHundertteile das Brennrecht der einzelnen Brennereigruppen für das Betriebsjahr zu\nerhöhen oder zu kürzen ist. Für den im Rahmen des Jahresbrennrechts erzeugten\nund abgelieferten Branntwein entrichtet die Bundesmonopolverwaltung einen Übernahmepreis (§ 58 Satz 1 BranntwMonG), der von ihr jährlich neu festgesetzt (§ 64\nBranntwMonG) und aus dem Branntweingrundpreis (§ 65 BranntwMonG) und den in\nden §§ 66 bis 74 BranntwMonG bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet\nwird (§ 63 BranntwMonG). Der Branntweingrundpreis ist ein kostendeckender Preis.\nEr deckt grundsätzlich die durchschnittlichen Herstellungskosten eines Hektoliters Alkohol (im Folgenden: hl A) in gut geleiteten Kartoffelbrennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von 500 hl A. Die DKV zahlt den Kornbrennereien, die\nbei ihr innerhalb des Jahresbrennrechts oder des besonderen Jahresbrennrechts\n(vgl. § 82 a BranntwMonG) hergestellten Kornbranntwein abliefern, ebenfalls den\nBranntweinübernahmepreis (§ 81 BranntwMonG).\n\n 4. Das Branntweinmonopol umfasste lange Zeit - von wenigen Ausnahmen abgesehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG) - auch ein generelles Einfuhrmonopol. Dadurch konnte die Bundesmonopolverwaltung den nationalen Markt von im Ausland\nwesentlich preisgünstiger hergestelltem Alkohol freihalten. Diese Marktabschottung\nermöglichte es ihr, den zum selbstkostendeckenden Übernahmepreis erworbenen\nBranntwein mit Gewinn weiter zu veräußern und die daraus erwirtschafteten Überschüsse - entsprechend ihrer Funktion als Finanzmonopol - an den Bundeshaushalt\nabzuführen.\n\n Nachdem der Europäische Gerichtshof 1976 festgestellt hatte, dass das Einfuhrmonopol für Branntwein aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht\nmit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar war, wurde das Einfuhrmonopol insoweit aufgehoben (§ 3 Abs. 2 BranntwMonG). Die Folge war, dass preiswerter Alkohol auf den\nnationalen Markt gelangte und die Monopolverwaltung ihre hohen Verkaufspreise\nnicht mehr halten konnte. Diese sanken unter den Branntweinübernahmepreis, so\ndass die Monopolverwaltung keine Gewinne mehr erwirtschaften konnte, sondern\nseitdem ihrerseits auf Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt angewiesen ist (vgl. Jarsombeck, a.a.O., S. 372).\n\n\n\n                                         3/13\n\n 5. Im Rahmen der Beratungen des Entwurfs des Bundeshaushalts 1999 hat der               9\nHaushaltsausschuss des Deutschen Bundestags gefordert, den Bundeszuschuss an\ndie Bundesmonopolverwaltung ab dem Haushaltsjahr 2000 deutlich degressiv zu gestalten und durch eine Änderung des Branntweinmonopolgesetzes die verbleibende\nStützung stärker auf mit bäuerlichen Familienbetrieben verbundene kleinere Brennereien zu konzentrieren (vgl. BTDrucks 14/1523, S. 198). Dem ist der Gesetzgeber mit\nArt. 12 HSanG unter anderem durch folgende Änderungen des Branntweinmonopolgesetzes nachgekommen:\n\n- Jahresbrennrechte werden ab dem Betriebsjahr 2006/07 nur noch für landwirtschaftliche Brennereien und die Jahresbrennrechte für gewerbliche Brennereien für\ndie Betriebsjahre 2000/01 bis 2005/06 auf 50 % des regelmäßigen Brennrechts festgesetzt (§ 40 Abs. 4 und 5 BranntwMonG).\n\n- Die Bundesmonopolverwaltung befreit auf Antrag zum Beginn eines Betriebsjahrs         11\nvon der Ablieferungspflicht nach § 58 Satz 1 BranntwMonG sowie von der Überlassungs- und Ablieferungspflicht nach § 82 a BranntwMonG. Die Befreiung für einzelne Betriebsjahre ist unzulässig (§ 58 Satz 2, 3 BranntwMonG).\n\n- Die Pflicht zur Ablieferung oder Überlassung entfällt für alle gewerblichen Brennereien ab dem Betriebsjahr 2006/07 (§ 58 a Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG). Gewerbliche Brennereien mit Brennrecht, die nach § 58 Satz 2 BranntwMonG von der Ablieferungs- oder Überlassungspflicht befreit werden und damit vor diesem Betriebsjahr\naus dem Branntweinmonopol ausscheiden, erhalten pro hl regelmäßiges Brennrecht\nund verbleibendes Betriebsjahr nach Maßgabe von § 58 a Abs. 3 BranntwMonG einen Ausgleichsbetrag (§ 58 a Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG). § 58 a Abs. 3 Branntw-MonG sieht nach Brennereiarten, dem Umfang des regelmäßigen Brennrechts und\ndem Zeitpunkt des Ausscheidens der einzelnen Brennerei gestaffelte Ausgleichsbeträge vor. Die Überlassungspflichten an die DKV bestehen nur noch vorbehaltlich\ndes § 58 Satz 2 und des § 58 a Abs. 1 BranntwMonG (§§ 81, 82 a Nr. 2 Satz 1\nBranntwMonG).\n\n Erklärtes Ziel dieser Änderungen ist die Entlassung der gewerblichen Brennereien       13\naus dem Branntweinmonopol spätestens mit Ablauf des Betriebsjahrs 2005/06. Ab\ndiesem Zeitpunkt werden diese Brennereien nicht mehr die Möglichkeit haben, den\nvon ihnen erzeugten Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung oder die DKV\nzum selbstkostendeckenden Branntweinübernahmepreis abzugeben. Sie können ihren Branntwein dann nur noch am Markt zu Marktpreisen veräußern. Die gewerblichen Brennereien müssen sich aufgrund der dargestellten neuen Regelungen bis\nzum Beginn des nächsten Betriebsjahrs am 1. Oktober 2001 entscheiden, ob sie zunächst weiter im Branntweinmonopol mit einem Jahresbrennrecht von 50 % bleiben\noder schon zu diesem Zeitpunkt gegen Zahlung des sich aus § 58 a Abs. 3 Branntw-MonG ergebenden Ausgleichsbetrags aus dem Monopol ausscheiden wollen.\n\n\n\n\n                                         4/13\n\n                                          II.\n  1. Die Beschwerdeführerin zu I betreibt im Beitrittsgebiet eine gewerbliche Melassebrennerei. Sie hat nach der Wiedervereinigung ein regelmäßiges Brennrecht im Billigkeitswege nach § 177 BranntwMonG erhalten. Die Beschwerdeführerinnen zu II\nbetreiben gewerbliche Korn- und Getreidebrennereien, teilweise in den alten, teilweise in den neuen Ländern.\n\n  Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführerinnen unmittelbar gegen § 40 Abs. 4 und § 58 a Abs. 1 bis 3 BranntwMonG in der Fassung von\nArt. 12 HSanG. Sie rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14\nGG.\n\n  a) Das (Jahres-)Brennrecht falle unter den Schutzbereich des Art. 14 GG, weil es       16\nals Kompensation für die Einbeziehung der gewerblichen Brennereien in das Branntweinmonopol und deren fortwährenden Ausschluss vom Markt zu verstehen sei und\ndamit ein systemnotwendiges Ausgleichselement des Branntweinmonopols darstelle. Die Brennrechte seien auch Abbild eigener Leistung, weil sie an tatsächlich vorhandene Produktionsmengen angeknüpft hätten.\n\n  Die angegriffenen Vorschriften könnten nicht als angemessene Übergangs- und            17\nEntschädigungsregelungen für den von ihnen bewirkten Eingriff in diese Eigentumsrechte angesehen werden. § 40 Abs. 5 BranntwMonG schreibe nur die bisherigen\nRegelungen für weitere fünf Jahre fort, aber bereits auf einem niedrigeren Niveau,\nweil die Jahresbrennrechte auf 50 % des regelmäßigen Brennrechts festgesetzt würden. Da das Jahresbrennrecht allenfalls zu einer Kostenerstattung führe, sei damit eine Aufstellhilfe für den Wettbewerb nicht verbunden. § 58 a BranntwMonG sei schon\ngar keine Übergangsregelung, weil der Ausgleichsbetrag das den Beschwerdeführerinnen bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Monopol entstehende Defizit\nnicht abdecke. Tatsächlich liege ohnehin eine Legalenteignung vor, weil eine eigentumswerte Rechtsposition entzogen werde. Folglich hätte § 40 Abs. 4 und 5 Branntw-MonG auch Art und Ausmaß der Entschädigung regeln müssen. § 58 a Branntw-MonG stelle aber keine Entschädigungsregelung dar, weil der Ausgleichsbetrag nur\nein Anreiz für das Ausscheiden, nicht aber eine Entschädigung sein solle.\n\n  b) Die Berufe der gewerblichen Melasse- und Kornbrenner seien zumindest Teil eines Berufsbilds von monopolorientierten Branntweinbrennern. Bei den Beschwerdeführerinnen handele es sich um einen Unternehmenstyp sui generis, der als \"Hilfsunternehmen der Monopolverwaltung\" bezeichnet werden könne. Mit dem Ausschluss\naus dem Monopol werde den Beschwerdeführerinnen die Ausübung ihres Berufs unmöglich gemacht. Mithin liege ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl vor, der nur\naus überragenden Gründen des öffentlichen Wohls gerechtfertigt wäre und geeignet\nund erforderlich sein müsse. Die Beschwerdeführerinnen bezweifelten nicht die\ngrundsätzliche Berechtigung des Gesetzgebers, die Monopolgebundenheit für ihre\nUnternehmen aufzuheben. Die Beseitigung des Übernahmeanspruchs gegen das\nMonopol hätte aber mit Angeboten verbunden werden müssen, die den Beschwerde-\n\n\n                                         5/13\n\nführerinnen wenigstens die Chance auf Übergang in die Marktwirtschaft eröffnet hätten. Dem genügten die völlig unzureichenden Übergangsregeln des § 40 Abs. 5 und\ndes § 58 a BranntwMonG nicht.\n\n c) Schließlich sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Beschwerdeführerinnen würden gegenüber landwirtschaftlichen Brennereien, die nicht aus dem Monopol ausscheiden\nmüssten, willkürlich benachteiligt. Diese Brennereien, von denen die meisten tatsächlich ebenfalls gewerbliche Brennereien seien, als bäuerliche Familienbetriebe zu\nbezeichnen, werde vielfach der Wirklichkeit nicht gerecht. Der Förderzweck für die\nSubventionierung des in landwirtschaftlichen Brennereien erzeugten Alkohols sei\nüberholt. Bei fast der Hälfte der landwirtschaftlichen Betriebe gebe es keine Viehwirtschaft mehr. Produktion und Absatz von Getreide würden durch die EU-Marktordnung unterstützt. Zudem sei der Schlempe-Mist-Kreislauf angesichts der\nÜberproduktion von Fäkalien aller Art obsolet.\n\n  2. Die Beschwerdeführerinnen haben außerdem sinngemäß beantragt, einstweilen            20\nanzuordnen, dass sie während der Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens\nden Anspruch auf den für das Betriebsjahr 2001/02 vorgesehenen Ausgleichsbetrag\nbehalten, auch wenn sie in diesem Betriebsjahr und in den Folgejahren innerhalb des\nJahresbrennrechts hergestellten Branntwein abliefern. Hilfsweise begehren sie, den\nVollzug von § 40 Abs. 4 und § 58 a Abs. 1 bis 3 BranntwMonG bis zur Entscheidung\nin der Hauptsache auszusetzen.\n\n 3. Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium der Finanzen                21\nnamens der Bundesregierung, die Präsidentin des Bundesfinanzhofs, der Präsident\ndes Bundesgerichtshofs, der Bundesverband der deutschen Hefeindustrie und der\nmelasseverarbeitenden Brennereien e.V. sowie der Bundesverband Deutscher Kornbrenner e.V. Stellung genommen.\n\n                                          III.\n 1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die           22\nVoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den Verfassungsbeschwerden kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre\nAnnahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen als\nverletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerden\nhaben keine Aussicht auf Erfolg. Sie sind jedenfalls unbegründet.\n\n a) Die angegriffenen Vorschriften sind mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Sie          23\ngreifen schon nicht in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum ein, weil\ndie (Jahres-) Brennrechte der Beschwerdeführerinnen nicht dem Schutzbereich dieses Grundrechts unterfallen. Dies gilt selbst dann, wenn die (Jahres-)Brennrechte\nentgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFHE 55, 536 <538,\n540>; 58, 410 <412 f.>; 82, 267 <270 f.>; 87, 582 <586>) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH LM § 96 BGB Nr. 1; BGHZ 114, 277 <281>) mit den Beschwerdeführerinnen, Teilen des Schrifttums (vgl. Hoppe, Die Branntweinwirtschaft 1975, S. 337\n\n\n                                          6/13\n\n<338 ff.>; Cornelissen, Die Branntweinwirtschaft 1987, S. 210; Hofbur, in: Handbuch\nfür die Brennerei- und Alkoholwirtschaft, 1995, S. 345 <347, 350, 353>) und wohl\nauch dem Bundesfinanzministerium als subjektiv-öffentliche Rechte angesehen werden.\n\n  aa) Vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte sind nur dann in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen, wenn der Einzelne eine Rechtsstellung erlangt hat, die der des Eigentümers entspricht. Die Rechtsposition muss so stark sein,\ndass ihre ersatzlose Entziehung nach ihrer gesamten rechtlichen Ausgestaltung und\ndem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes ausgeschlossen ist. Entscheidend\nfür die Bewertung eines Rechts als Eigentum ist danach, inwieweit es sich als Äquivalent eigener Leistung erweist oder lediglich auf staatlicher Gewährung beruht. Der\nverfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist jedenfalls solchen öffentlichrechtlichen\nAnsprüchen zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine\nden Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des Einzelnen hinzutritt (vgl. BVerfGE\n18, 392 <397>; 45, 142 <170>; 48, 403 <412 f.>).\n\n  Trifft die Rechtsordnung Regelungen, durch die wirtschaftliche Lagen und Verhaltensweisen verrechtlicht werden, die ohne eine rechtliche Regelung der getroffenen\nArt innerhalb der allgemeinen Rechtsordnung bloße Erwerbschancen darstellen, ist\ngrößte Zurückhaltung geboten, die dadurch begründeten öffentlichrechtlichen\nRechtsstellungen in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einzubeziehen. Eine\nsolche Einbeziehung kann dann in Betracht kommen, wenn schon bislang in den\nSchutzbereich des Art. 14 GG fallende Rechtsstellungen inhaltlich umgestaltet werden oder wenn eine durch die Neuregelung geschaffene Rechtsstellung sich speziell\nals Ausgleich für eine zugleich auferlegte neuartige vermögenswerte Verpflichtung\noder Belastung darstellt (vgl. BVerfGE 45, 142 <170 f.>). Das gesetzliche Angebot\nvon Subventionen ist kein Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE\n97, 67 <83> mit Hinweis auf BVerfGE 18, 392 <397>).\n\n  bb) Nach diesen Maßstäben genießen die (Jahres-)Brennrechte der Beschwerdeführerinnen nicht den Schutz der Eigentumsgarantie.\n\n  aaa) Die Brennrechte der gewerblichen Kornbrennereien im alten Bundesgebiet           27\nsind aus dem Durchschnittsbrand hervorgegangen (vgl. oben unter I 3), der auf der\nGrundlage der durchschnittlichen bisherigen Erzeugung der einzelnen Brennereien\nbemessen worden war. Er ermöglichte es, die Branntweinerzeugung dem Bedarf anzupassen, den Unterschied der Herstellungskosten zwischen den Brennereien auszugleichen, den Branntwein für Gewerbe, Hausbedarf und Ausfuhr zu verbilligen und\nden Absatz dieses Branntweins zu fördern (vgl. Kuehn, ZfZ 1952, S. 65 <66>). Die\njährliche Festsetzung des Durchschnittsbrands diente also der Marktregulierung.\n\n Dieselbe Funktion kommt der jährlichen Festlegung der Jahresbrennrechte zu.            28\nNach § 74 BranntwMonG werden für außerhalb des Brennrechts hergestellten\nBranntwein von der Monopolverwaltung Abzüge vom Branntweingrundpreis festgesetzt, die bei Kornbrennereien mindestens 20 % betragen. Da die meisten Brennerei-\n\n\n                                         7/13\n\nen bestrebt sein werden, einen solchen Abzug zu vermeiden, werden sie nur Branntwein innerhalb des jeweiligen Jahresbrennrechts produzieren. Damit haben die Jahresbrennrechte eine marktsteuernde Funktion, die unausweichliche Folge des\nBranntweinmonopols ist (vgl. BFHE 68, 318 <329>; Vorsmann, Rechtsfragen des\nBranntweinmonopolgesetzes vom 8.4.1922 <RGBl. I, S. 405 ff.> unter besonderer\nBerücksichtigung der §§ 81, 82, 82 a Branntweinmonopolgesetz, 1986, S. 58 ff.). Die\nbisherigen Regelungen des Branntweinmonopolgesetzes über die Festsetzung der\nJahresbrennrechte, die Ablieferungspflicht der Brennereien und die Bestimmung des\nÜbernahmepreises setzen die mit der Einführung des Durchschnittsbrands durch das\nBranntweinsteuergesetz vom 15. Juli 1909 (vgl. oben unter I 3) verfolgte Zielsetzung\nnahtlos fort, steuern damit die Verhaltensweisen der Brennereien und beeinflussen\nderen wirtschaftliche Lage. Ohne diese Regelungen hätten die Brennereien ihre Erzeugnisse auf dem freien Markt absetzen müssen. Wie das Bundesfinanzministerium\ndargelegt hat, hatte nach dem Ersten Weltkrieg unter den Kornbrennern ein ruinöser Verdrängungswettbewerb eingesetzt. Somit wurden mit dem Branntweinmonopol bloße Erwerbschancen aus Marktordnungsgesichtspunkten rechtlich geordnet.\nDie mit dem Monopol verbundene Ablieferungspflicht ist notwendiger Bestandteil des\nrechtlichen Instrumentariums. Deshalb kann die Gewährung des Übernahmepreises\nfür den abgelieferten Branntwein nicht als spezieller Ausgleich für eine neuartige vermögenswerte Verpflichtung der Brennereien angesehen werden. Jahresbrennrechte,\nAblieferungspflicht und Übernahmepreise dienten früher finanz- und wirtschaftspolitischen Zwecken und dienen heute nur noch den zuletzt genannten Zielen. Die Brennrechte stellen daher auch kein Äquivalent für eigene Leistungen der Beschwerdeführerinnen zu II dar.\n\n  Nichts anderes gilt für die Beschwerdeführerin zu I. Sie hat im Zuge der Wiedervereinigung auf eigenes Betreiben im Billigkeitswege gemäß § 177 BranntwMonG ein\nregelmäßiges Brennrecht erlangt (vgl. oben unter II 1). Da ihre Referenzmenge\n300.000 hl A überstieg und sie deshalb nach § 175 Abs. 2 Satz 3 BranntwMonG von\nder Vergabe von Brennrechten ausgeschlossen war, ist die jeweilige Durchschnittserzeugung der Beschwerdeführerin aus den Jahren 1987 bis 1989 offenbar nicht\nmaßgeblich für die Festsetzung dieses Brennrechts gewesen. Die Beschwerdeführerin zu I hat dies auch nicht behauptet. Daher beruht auch das ihr eingeräumte Brennrecht nicht auf eigener Leistung.\n\n bbb) Bei der Beurteilung der Frage, ob Brennrechte Eigentum im Sinne des Art. 14         30\nAbs. 1 Satz 1 GG sind, muss auch berücksichtigt werden, dass sich der Charakter\ndes Branntweinmonopols, insbesondere des Übernahmepreises, seit der Öffnung\ndes nationalen Markts für Alkohol aus den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion grundlegend verändert hat (vgl. dazu oben unter I 4). Das Monopol hat seitdem\ndie Funktion, dem Staat Steuereinnahmen zu sichern und die Erzeugung von Alkohol\nzu begrenzen, verloren. Es enthält nur mehr eine Subventionsregelung zugunsten\nder dem Monopol unterfallenden Brennereien. Derartige Regelungen fallen aber, wie\noben (unter III 1 a aa) bereits ausgeführt, nicht unter den Schutzbereich des Art. 14\n\n\n\n                                          8/13\n\nAbs. 1 GG.\n\n b) Die angegriffenen Vorschriften verstoßen auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.        31\n\n aa) Sie betreffen zwar eine Tätigkeit, die Beruf im Sinne dieser Regelung ist.         32\n\n  Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit schützt jede Betätigung, die   33\nauf Dauer angelegt ist und der Schaffung einer Lebensgrundlage dient. Beruf ist danach jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft (vgl. BVerfGE 97, 228 <252 f.> m.w.N.). Der Betrieb einer gewerblichen Brennerei dient dem Erwerb des Betreibers und ist auf Dauer angelegt. Er\nfällt daher unter den Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n bb) Jedoch wird das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Regelungen nicht berührt.\n\n aaa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt nur vor solchen Beeinträchtigungen, die auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Rechtsnorm unter\nbestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Diese muss\naber auch nicht unmittelbar betroffen sein. Es kann vielmehr vorkommen, dass eine\nNorm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann. Eine solche Regelung berührt Art. 12 Abs. 1 GG dann, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und objektiv\nberufsregelnde Tendenz hat (vgl. BVerfGE 95, 267 <302>).\n\n bbb) Den angegriffenen Vorschriften fehlt eine den Beruf der gewerblichen Brenner      36\nregelnde Tendenz.\n\n  Sie sind Bestandteil eines umfassenden Regelungskonzepts, mit dem der Bundeshaushalt durchgreifend konsolidiert werden soll (vgl. BTDrucks 14/1523, S. 1, 163).\nMit den Änderungen des Branntweinmonopolgesetzes sollen deutliche Einsparungen\nbeim Zuschuss an die Monopolverwaltung erzielt werden. Zu diesem Zweck wird das\nBranntweinmonopol grundlegend umstrukturiert. Die staatliche Förderung wird künftig auf landwirtschaftliche Brennereien beschränkt (vgl. BTDrucks 14/1523, S. 198).\nDabei geht es nicht darum, zielgerichtet die Wettbewerbs- und Absatzchancen der\ngewerblichen Brennereien zu beeinträchtigen. Diese können durch die Umstrukturierung des Branntweinmonopols allerdings einem Konkurrenznachteil ausgesetzt werden. Dabei handelt es sich aber nur um faktische Auswirkungen der zum Zweck der\nHaushaltssanierung vorgenommenen Maßnahme. Solche nachteiligen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht als Beeinträchtigung der Berufsfreiheit anzusehen (vgl. BVerfGE 98, 218 <258 f.>).\n\n Der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hatte das vorgefundene Branntweinmonopol          38\nnach eigener finanz- und wirtschaftspolitischer Einschätzung übernommen und beibehalten, ohne dazu verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Nunmehr hat\ner sich unter Nutzung seines Freiraums bei der Bestimmung finanz- und wirtschafts-\n\n\n\n                                         9/13\n\npolitischer Ziele entschieden, das Monopol im Hinblick auf dessen veränderten Charakter deutlich zu verkleinern und die Branntweinverwertung weitgehend zu privatisieren (vgl. BTDrucks 14/1523, S. 198). Dem dienen die angegriffenen Vorschriften.\nSie zielen nicht darauf ab, die berufliche Tätigkeit der gewerblichen Brenner zu steuern. Diese werden in der Wahl und Ausübung ihres Berufs nicht rechtlich beschränkt.\nIhr Ausscheiden aus dem Branntweinmonopol führt zwar zu einem Verlust des bisher\nstaatlich garantierten Übernahmepreises für innerhalb des jeweiligen Jahresbrennrechts hergestellten Alkohol und somit möglicherweise zu einer Verringerung ihres\nGeschäftsumfangs. Art. 12 GG gibt jedoch kein Recht auf Erhaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten beispielsweise durch die weitere Gewährung staatlicher Subventionen (vgl. BVerfGE 34, 252\n<256> m.w.N.; 82, 209 <223>).\n\n c) Die angegriffenen Vorschriften stehen schließlich auch mit Art. 3 Abs. 1 GG im         39\nEinklang.\n\n  aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen\nunterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch dann,\nwenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Das Bundesverfassungsgericht prüft dann im\nEinzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und\nsolchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 101, 54 <101> m.w.N.).\n\n  Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine größere Gestaltungsfreiheit als innerhalb der Eingriffsverwaltung. Das gilt\nbesonders dann, wenn der Staat Leistungen nicht deshalb gewährt, weil er einer dringenden sozialen Notlage begegnen oder eine - mindestens moralische - Verpflichtung der Gemeinschaft erfüllen will, sondern aus freier Entschließung durch finanzielle Zuwendungen ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördert, das ihm aus\nwirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist\nder staatliche Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen\nnicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen. Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, damit sie vor dem Gleichheitssatz Bestand\nhaben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Gesetzgeber jedoch in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung\nnicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse\nstützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE\n17, 210 <216>; 93, 319 <350>).\n\n\n\n                                          10/13\n\n bb) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Bestimmungen mit                42\ndem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.\n\n Das in diesen Bestimmungen vorgesehene Ausscheiden der gewerblichen Brennereien aus dem Branntweinmonopol führt zwar zu einer Benachteiligung der Beschwerdeführerinnen gegenüber landwirtschaftlichen Brennereien, weil diese weiterhin im Monopol verbleiben können und für den von ihnen innerhalb ihrer\nJahresbrennrechte erzeugten Alkohol von der Monopolverwaltung einen über dem\nMarktpreis liegenden Übernahmepreis erhalten (vgl. dazu oben unter I 3). Diese Benachteiligung ist aber durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt.\n\n Das Branntweinmonopol verfolgte von Anfang an auch agrarpolitische Ziele (vgl.            44\noben unter I 1). Wie das Bundesfinanzministerium und der Bundesverband Deutscher Kornbrenner plausibel dargelegt haben, sind diese Ziele entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen nicht überholt. Mit Hilfe landwirtschaftlicher Brennereien, deren Merkmale in § 25 BranntwMonG bestimmt sind, soll die Ertragfähigkeit\nder Böden gesteigert werden. Ferner fallen bei der Verarbeitung von Getreide zu Alkohol als Rückstände wertvolle, stark eiweißhaltige Futtermittel (Schlempe) an, durch\ndie dem neben der Brennerei geführten landwirtschaftlichen Betrieb eine größere\nViehhaltung ermöglicht wird, die wiederum zu einem vermehrten Düngeranfall führt\nund die Bodenbeschaffenheit verbessert. Dieser so genannte Rohstoff-Schlempe-Dünger-Kreislauf ist gerade im Hinblick auf die angestrebte Neuorientierung der\nAgrarpolitik nicht obsolet geworden. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, wenn der\nGesetzgeber die Kreislaufwirtschaft für umweltfreundlich und agrarpolitisch erwünscht hält und sie weiterhin mit Subventionen unterstützt und damit zur Existenzsicherung vieler, vor allem kleiner und mittlerer, landwirtschaftlicher Betriebe beiträgt.\n\n  Entsprechende wirtschaftspolitische Gründe zur weiteren Förderung der gewerblichen Brennereien fehlen dagegen. Diese sind nicht an eine Landwirtschaft gebunden\nund in der Rohstoffbeschaffung und Schlempeverwertung frei. Sofern die gewerbliche Brennerei in der jüngeren Vergangenheit nachweislich wie eine landwirtschaftliche Brennerei betrieben wurde, konnte der Brenner gemäß § 32 BranntwMonG zum\n1. Oktober 2000 sein gewerbliches Brennrecht in ein landwirtschaftliches umwandeln\nlassen und sich damit den Verbleib im Monopol sichern. Damit hat der Gesetzgeber\ndem Umstand, dass für einen Ausschluss dieser bisher gewerblichen Brennereien\nvon der weiteren staatlichen Förderung sachliche Gründe nicht bestehen, angemessen Rechnung getragen.\n\n  Sollten die Beschwerdeführerinnen mit dem Hinweis darauf, dass die weitaus meisten der Brennereien, die der Gesetzgeber als landwirtschaftliche behandele, ebenfalls gewerbliche Brennereien seien, die Ungleichbehandlung der gewerblichen Brennereien gegenüber weiteren Brennereigruppen wie etwa den Obstbrennereien rügen\nwollen, wäre diese erst im Juni 2001 vorgebrachte Rüge verspätet, weil erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erhoben.\n\n 2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden erledigen sich die Anträge             47\n\n\n                                          11/13\n\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   48\n\n               Jaeger                Hömig               Bryde\n\n\n\n\n                                       12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 2337/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 -\n                1 BvR 2337/00 - Rn. (1 - 48), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010703_1bvr233700.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010703.1bvr233700\n\n\n\n\n                                     13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-03/1-bvr-2337-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-03/1-bvr-2337-00","retrieved":"2026-07-10 10:48:00.631491+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-07-03/1-bvr-2337-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-07-03","dockets":["1 BvR 2337/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010703.1bvr233700","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010703.1bvr233700"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.07.2001 – 1 BvR 2337/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-03/1-bvr-2337-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                        1/13","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":7},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BGB/96","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"96","label":"§ 96 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/108","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"108","label":"Art 108 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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