{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010703.1bvr147299","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-07-03","aktenzeichen":"1 BvR 1472/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1472/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n1. des Herrn M...,\n2. der Molkerei M... GmbH & Co. ...,\n3. der O... GmbH & Co. KG...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans-Dieter Sproll und Koll.,\n                   Innere Wiener Straße 7 b, 81667 München -\ngegen die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl I\n      S. 2379 ff.)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Steiner,\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Verordnung über die        1\nVermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung -\nVerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl I S. 2379 ff.).\n\n  Der Beschwerdeführer zu 1) ist Alleingesellschafter der Komplementärgesellschaft       2\nder Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3). Die Beschwerdeführerin zu 2) ist Herstellerin von Milchfrischprodukten. Die Beschwerdeführerin zu 3) stellt die für Frischmilchprodukte erforderlichen Verpackungen aus Kunststoff her. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2\nAbs. 1 GG. Sie halten unter anderem die Verpackungsverordnung wegen Verstoßes\ngegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für nichtig, weil diese Verordnung die Bevorzugung\nder werkstofflichen Verwertung für Kunststoffverpackungen gegenüber sonstigen\nstofflichen Verwertungsarten anordne und das von der Duales System Deutschland\nAG (DSD AG) organisierte so genannte flächendeckende System absichere. Der\n\n\n                                          1/5\n\nquotenmäßig fixierte Vorrang der werkstofflichen Verwertung sei wegen fehlender\nbeziehungsweise nicht hinreichend bestimmter Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 KrW/AbfG werde die Bundesregierung ermächtigt, für bestimmte Abfallarten nach Maßgabe näherer Kriterien den Vorrang der\nstofflichen oder energetischen Verwertung zu bestimmen. Für Kunststoffverpackungen habe der Verordnungsgeber nicht nur einen Vorrang zwischen der stofflichen\noder energetischen Verwertung geregelt, sondern innerhalb der stofflichen Verwertung der werkstofflichen Verwertung einen quotenmäßig festgelegten Vorrang eingeräumt. Die Ermächtigungsgrundlage gestatte nach ihrem Wortlaut nicht den Ausweis einer einzelnen stofflichen Verwertungsmodalität als vorrangig gegenüber einer\nanderen. Die starren Quoten verstießen zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die zwingende Vorgabe von werkstofflicher Verwertung für gebrauchte\nKunststoffverpackungen führe dazu, dass ein erheblicher Sortieraufwand betrieben\nwerden müsse, der zusammen mit dem Erfassungsaufwand zu unverhältnismäßigen\nBelastungen der Betroffenen führe.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.\n\n  1. Dieser Grundsatz erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden\nMöglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche erst gar nicht eintreten zu lassen (vgl. BVerfGE 81,\n22 <27>; 81, 97 <102>). Der Subsidiaritätsgrundsatz ist auch bei Normen, die einen\nBeschwerdeführer unmittelbar betreffen, zu beachten (vgl. BVerfGE 71, 305\n<335 f.>; 74, 69 <74>). Bei Rechtsverordnungen des Bundes, gegen die unmittelbar\nkein Rechtsweg eröffnet ist, verlangt der Grundsatz die Anrufung der allgemein zuständigen Gerichte, wenn diese der behaupteten Grundrechtsverletzung abhelfen\nkönnen (vgl. BVerfGE 68, 319 <325 f.>; 71, 305 <335 f.>; BVerfG, 1. Kammer des\nErsten Senats, NVwZ 1998, S. 169 f.; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW\n1999, S. 2031; speziell zur Verpackungsverordnung 1991, BVerfG, 1. Kammer des\nErsten Senats, NVwZ-RR 2000, S. 473; allgemein zustimmend: Pielow, Die Verwaltung 1999, S. 445, 463 ff.). Zumutbar ist dies allerdings nur, wenn die Anrufung dieser Gerichte nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 85, 80\n<86>).\n\n 2. Nach diesen Grundsätzen sind die Beschwerdeführer gehalten, zunächst                 5\nRechtsschutz auf dem Verwaltungsrechtsweg zu suchen.\n\n a) Eine Klage vor den Verwaltungsgerichten ist nicht offensichtlich aussichtslos. Die   6\nBeschwerdeführer sehen durch Vorschriften der Verpackungsverordnung ihre\nGrundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Diese\n\n\n                                          2/5\n\nRechte können in zulässiger Weise vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei, auch wenn der Anspruch aus\nGrundrechten hergeleitet wird, nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für\ndie der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht offen stünde, weil es\nunmittelbar um die Auslegung und Anwendung von Vorschriften der Verpackungsverordnung, einer verwaltungsrechtlichen Vorschrift, geht (vgl. BVerwGE 80, 355\n<357 ff.>; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., 1998, § 40 Rn. 33 bis 35\nm.w.N.).\n\n  Der Verwaltungsrechtsweg ist auch dann nicht verschlossen, wenn es für die Entscheidung auf die Gültigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm - einschließlich ihrer\nVerfassungsmäßigkeit - ankommt. Gegebenenfalls können die Verwaltungsgerichte\ndie Verfassungswidrigkeit einer solchen Rechtsnorm in den Gründen ihrer Entscheidung selbst feststellen (vgl. BVerwGE 80, 355 <358 f.>). Als statthafte Klageart\nkommt eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO in Betracht (vgl. BVerwGE 39,\n247 <248 f.>, allerdings im Zusammenhang mit einem förmlichen Gesetz; Pietzcker,\nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO I, Stand: Januar 2000, § 43 Rn. 25;\nPielow, Die Verwaltung 1999, S. 445, 468 f.), wenn und soweit - wie hier - die Norm\nkeines gesonderten Vollzugsaktes mehr bedarf und deshalb unmittelbar verpflichtende Wirkungen entfaltet (vgl. Pielow, aaO, S. 468 f., unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu so genannten self-executing-Normen in BS-GE 72, 15 <19 f.>; Pietzcker, aaO, Rn. 25 a.E.). Eine verwaltungsgerichtliche Klage\nkönnte etwa die Feststellung zum Ziel haben, dass die Verpackungsverordnung wegen Fehlens einer Ermächtigungsgrundlage nichtig ist. Diese Rechtsauffassung zur\nPrüfungs- und Verwerfungskompetenz der Verwaltungsgerichte steht im Einklang mit\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der sich dessen Verwerfungsmonopol nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinn, nicht aber auf\nRechtsverordnungen bezieht (vgl. BVerfGE 68, 319 <326>; BVerfG, NVwZ 1998, S.\n169 f.; BVerfG, NJW 1999, S. 2031). Dem steht auch nicht das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (vgl. NJW 2000, S.\n857 ff.) zu § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe zur Herstellung von Arzneimitteln (Frischzellen-Verordnung)\nvom 4. März 1997 (BGBl I S. 432) entgegen. In diesem Fall waren die Versuche der\ndortigen Beschwerdeführer, vor den Verwaltungsgerichten im Wege der einstweiligen Anordnung wirkungsvollen Rechtsschutz zu erlangen, erfolglos geblieben.\n\n b) Dass es den Beschwerdeführern unzumutbar sein könnte, ihre Interessen zunächst vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen, ist nicht erkennbar. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs ist\nnach dem insoweit sinngemäß anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nur dann\nmöglich, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und die\nErschöpfung des Rechtswegs auch im Hinblick auf den Sinn des Subsidiaritätsprinzips, eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte zu gewährleisten, nicht geboten ist (vgl. BVerfGE 90,\n\n\n\n                                          3/5\n\n128 <136 f.>). Danach kommt ein Verzicht auf die Rechtswegerschöpfung hier nicht\nin Betracht. Von einer Beschreitung des Rechtswegs kann insbesondere deshalb\nnicht abgesehen werden, weil eine vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte notwendig ist. Der\nGrundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll gerade dazu dienen,\ndass - insbesondere bei neuen Rechtsvorschriften - verfassungsrechtlich relevante\nTatsachen- und Rechtsfragen durch die allgemein zuständigen Gerichte hinreichend\nvorgeklärt werden. Dadurch soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft. Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte\nkönnen - aufgrund besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl. BVerfGE 56,\n54 <69>; 79, 1 <20>). Es kann grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, wie ein Gericht der ersten Tatsacheninstanz eines Verwaltungsprozesses tätig zu werden (vgl. BVerfGE 24, 367 <402>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 10\n\n               Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 1472/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 -\n                1 BvR 1472/99 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010703_1bvr147299.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010703.1bvr147299\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-03/1-bvr-1472-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-03/1-bvr-1472-99","retrieved":"2026-07-10 10:48:00.389512+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-07-03/1-bvr-1472-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-07-03","dockets":["1 BvR 1472/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010703.1bvr147299","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010703.1bvr147299"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.07.2001 – 1 BvR 1472/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-03/1-bvr-1472-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/80","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"80","label":"Art 80 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/40","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"40","label":"§ 40 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/43","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"43","label":"§ 43 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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