{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010703.1bvr038201","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-07-03","aktenzeichen":"1 BvR 382/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 382/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernd Schult und Koll.,\n                   Auguste-Viktoria-Straße 118, 14193 Berlin -\ngegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Oktober 2000 - III R 35/95 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richterinnen Haas,\n                                  Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Im Ausgangsverfahren war im Streit, ob der Beschwerdeführer für Investitionen, die       1\ner im 1. Halbjahr 1992 im Fördergebiet Berlin-West getätigt hat, eine Investitionszulage in Höhe von 12 % und nicht wie bewilligt nur in Höhe von 8 % erhält. Der Bundesfinanzhof hat unter Bestätigung des Urteils der Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von 12 % versagt.\nDagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.\n\n Nach §§ 3 Satz 1 Nr. 1, 5 Nr. 1, 11 Abs. 2 Investitionszulagengesetz 1991 in der         2\nFassung des Steueränderungsgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl I S. 1322,\n1333) - InvZulG 1991 a.F. - wurde für in Berlin-West im 1. Halbjahr 1992 angeschaffte\nWirtschaftsgüter eine Investitionszulage in Höhe von 12 % gewährt. Diesen nur für\ndas 1. Halbjahr 1992 geltenden Zulagensatz hat § 11 Abs. 2 InvZulG in der Fassung\ndes Art. 13 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes (VerbrBinmG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2150) - InvZulG 1991 n.F. - dahin geändert, dass für in diesem Zeitraum getätigte Investitionen die Investitionszulage nur noch 8 % beträgt. Die\nVorschrift misst sich mithin Geltung für in dem vom Investitionszulagengesetz 1991\na.F. geregelten Zeitraum zu. Diese Änderung des Investitionszulagengesetzes ist\ndurch eine Entscheidung der Europäischen Kommission veranlasst gewesen, mit der\ndiese die Unvereinbarkeit der von der Bundesrepublik Deutschland gewährten Beihil-\n\n\n                                          1/5\n\nfe in Höhe von 12 % mit Gemeinschaftsrecht festgestellt hatte.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93 a BVerfGG) liegen nicht vor.\n\n Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die             4\nentscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte\ndes Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  Die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist verfassungsrechtlich nicht    5\nzu beanstanden. Sie verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten\noder grundrechtsgleichen Rechten. Insbesondere ist Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 20 Abs. 3 GG nicht verletzt. Zutreffend ist der Bundesfinanzhof davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem sich Rückwirkung beilegenden\nInvestitionszulagengesetz 1991 n.F. nicht auf Vertrauensschutz berufen kann.\n\n Grundsätzlich entfällt das schutzwürdige Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Bestand der bisherigen Rechtslage im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses\nüber die Neuregelung. Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem In-Kraft-Treten der Neuregelung rechnen. Es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage hin einzurichten. Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, den zeitlichen\nAnwendungsbereich einer Regelung auch auf einen Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 97, 67 <79>; stRspr).\n\n  Ungeachtet dessen gilt aber, dass die Rückbewirkung von Rechtsfolgen, die \"echte\"    7\nRückwirkung, im Übrigen nur unter engen Voraussetzungen, etwa aus zwingenden\nGründen des Gemeinwohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen\nschutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen zulässig ist (vgl. BVerfGE 72, 200\n<258>; 97, 67 <80>). Knüpft indessen eine Regelung mit Wirkung für die Zukunft die\nRechtsfolgen an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt an, so handelt es\nsich bei dieser sachlichen Erstreckung um eine tatbestandliche Rückanknüpfung, eine so genannte \"unechte\" Rückwirkung, die weniger strengen Beschränkungen unterliegt (vgl. BVerfGE 92, 277 <344>). Von diesen Grundsätzen ausgehend begegnet\nes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs der Beschwerdeführer sich gegenüber dem Investitionszulagengesetz\n1991 n.F. selbst dann nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen\nkann, wenn die engeren Voraussetzungen der \"echten\" Rückwirkung der Prüfung zu\nGrunde gelegt werden.\n\n Bietet ein Steuergesetz dem Steuerpflichtigen eine Verschonungssubvention an,         8\ndie er nur während des Veranlagungszeitraums annehmen kann, so schafft dieses\n\n\n                                         2/5\n\nAngebot für diese Disposition in ihrer zeitlichen Bindung eine Vertrauensgrundlage,\nauf die der Steuerpflichtige seine Entscheidung über das subventionsbegünstigte\nVerhalten stützt. Er entscheidet sich um des steuerlichen Vorteils Willen für ein bestimmtes wirtschaftliches Verhalten. Ohne diesen steuerlichen Anreiz hätte er so\nnicht gehandelt. Mit seiner Entscheidung ist demgemäß die Lenkungs- und Gestaltungswirkung des Subventionsangebots abschließend erreicht. Diese Dispositionsbedingungen werden damit vom Tag der Entscheidung an zu einer schutzwürdigen\nVertrauensgrundlage (vgl. BVerfGE 97, 67 <80>).\n\n  Nichts anderes gilt hier. Die vom Beschwerdeführer ins Werk gesetzte Investitionen     9\nwurden in dem vom Investitionszulagengesetz 1991 a.F. begünstigten Zeitraum der\n1. Jahreshälfte 1992 im Fördergebiet getätigt. Zutreffend weist der Bundesfinanzhof\ndarauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Dispositionen hinsichtlich von Investitionen getroffen hat, die nur während eines vom Gesetz knapp bemessenen Zeitraums in besonderer Weise steuerlich begünstigt waren und, dass er damit - ungeachtet des formellen Entstehens des Anspruchs - sein Vertrauen in den Bestand der\nRechtslage betätigt hat.\n\n  Es begegnet im Blick auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG keinen     10\nverfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Bundesfinanzhof darauf hinweist, dass\ndas Vertrauen des Steuerpflichtigen dann nicht schutzwürdig ist, wenn die Rechtslage ungeklärt ist und der Steuerpflichtige davon auch Kenntnis hat. Unter Würdigung\nder festgestellten Tatsachen - die Tatsachenfeststellung wird von der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen - geht der Bundesfinanzhof unter Berücksichtigung der\nGesamtumstände hier davon aus, dass der Beschwerdeführer noch vor Vornahme\neines wesentlichen Teils seiner Investitionen Kenntnis davon hatte, dass die nationalen Beihilfevorschriften im Widerspruch zu unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der\nEuropäischen Union geltenden Bestimmungen des EWG-Vertrages standen, was zur\nFolge hatte, dass die 12%ige Investitionszulage im 1. Halbjahr 1992 trotz der Regelung im Investitionszulagengesetz 1991 a.F. nicht gewährt wird.\n\n  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung einer bereits gewährten nationalen Beihilfe versagt, wenn es dem Beihilfebegünstigten möglich war, die formelle Gemeinschaftswidrigkeit der Beihilfe wegen deren fehlender Notifizierung zu erkennen (vgl.\nBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98 -). Nach den mit der Verfassungsbeschwerde nicht\nangegriffenen gerichtlichen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer von dem Erfordernis der Durchführung eines Notifizierungsverfahrens der Investitionszulage\nnach Art. 93 Abs. 3 EWGV Kenntnis. Zutreffend kommt der Bundesfinanzhof deshalb\nzu dem Ergebnis, dass ein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers nicht\nentstehen konnte, die Investitionszulage in Höhe von 12 % zu erhalten.\n\n Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).         12\n\n\n\n\n                                         3/5\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                      13\n\n                                              Hohmann-Papier                   Haas\n                                              Dennhardt\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 382/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 -\n                1 BvR 382/01 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010703_1bvr038201.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010703.1bvr038201\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-03/1-bvr-382-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-03/1-bvr-382-01","retrieved":"2026-07-10 10:47:59.787859+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-07-03/1-bvr-382-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-07-03","dockets":["1 BvR 382/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010703.1bvr038201","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010703.1bvr038201"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.07.2001 – 1 BvR 382/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-03/1-bvr-382-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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