{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010702_1bvr204900","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010702.1bvr204900","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-07-02","aktenzeichen":"1 BvR 2049/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2049/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lutz Eisel und Koll.,\n                   Kurt-Schumacher-Platz 8, 44787 Bochum -\ngegen a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2000 - 2\n         AZN 509/00 -,\n\n      b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Februar 2000 - 3 Sa\n         1463/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger,\n                                den Richter Hömig\n                                und den Richter Bryde\n\nam 2. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Februar 2000 - 3 Sa 1463/99 -\nverletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des\nGrundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des\nGrundgesetzes). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht\nHamm zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 90.000 DM (in Worten: neunzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen eine gerichtliche    1\nEntscheidung, mit der eine gegenüber dem Beschwerdeführer fristlos ausgesproche-\n\n\n                                          1/8\n\nne Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als wirksam angesehen wurde. Anlass für\ndie Kündigung war, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines staatsanwaltlichen\nErmittlungsverfahrens gegen seine Arbeitgeberin beziehungsweise deren Geschäftsführer als Zeuge ausgesagt und der Staatsanwaltschaft Unterlagen übergeben hatte.\n\n                                          I.\n  1. Der im Jahre 1937 geborene Beschwerdeführer war seit 1967 bei der Beklagten         2\ndes Ausgangsverfahrens und deren Rechtsvorgänger tätig. Diese ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und beschäftigt 58 Arbeitnehmer auf dem Gebiet der\nStadtentwicklung und der Verkehrsplanung für die Stadt B. Aufgrund von Pressemitteilungen und Aktivitäten einer Stadtratsfraktion leitete die Staatsanwaltschaft B. im\nOktober 1996 von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte beziehungsweise deren Geschäftsführer wegen des Verdachts strafrechtlich relevanter\nUnregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung für die Stadt B.\nein. Im Rahmen der Ermittlungen kam es zu diversen Gesprächen zwischen verschiedenen Staatsanwälten und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer\nübergab der Staatsanwaltschaft auch umfangreiche Unterlagen, die er nach seinen\nAngaben in einem persönlichen Ordner aus seiner Zeit als Betriebsrat gesammelt\nhatte. Die Beklagte informierte er hierüber nicht. Auch andere Arbeitnehmer der Beklagten wurden von der Staatsanwaltschaft als Zeugen vernommen. Im Januar 1998\nwurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\n  Im Rahmen einer Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft erfuhr die Beklagte von       3\nder Übergabe von Unterlagen durch den Beschwerdeführer. Daraufhin kündigte sie\ndas Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21. Januar 1998 fristlos. Die Kündigung wurde auf die unaufgeforderte Übergabe von Unterlagen an die Staatsanwaltschaft zum\nZwecke der Belastung des Geschäftsführers gestützt. Mit Schreiben vom 30. April\n1998 sprach die Beklagte eine vorsorgliche zweite fristlose Kündigung aus. Die Beklagte erstattete ferner selbst Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verleumdung und falscher Verdächtigung. Die diesbezüglichen Ermittlungen wurden\nebenfalls nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\n  2. Die Kündigungsschutzklage des Beschwerdeführers war zunächst erfolgreich.           4\nDas Arbeitsgericht gelangte in einem ausführlich begründeten Urteil zu dem Ergebnis, dass die beiden Kündigungen unwirksam seien. Es vernahm dazu zwei an den\nErmittlungen beteiligte Staatsanwälte, den Oberstaatsanwalt und den Bevollmächtigten der Beklagten als Zeugen. Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung\ninsbesondere damit, dass der Beschwerdeführer in einem von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren als Zeuge vernommen worden sei, wozu die Initiative von der\nStaatsanwaltschaft ausgegangen sei, die ebenfalls von sich aus den Beschwerdeführer aufgefordert habe, die fraglichen Unterlagen vorzulegen und anderenfalls eine\nBeschlagnahme in Aussicht gestellt habe. Weder habe der Beschwerdeführer Anzeige gegen seine Arbeitgeberin erstattet noch habe er diese im Rahmen der Vernehmung in irgend einer Weise angeschwärzt oder konkrete Beschuldigungen des Bege-\n\n\n                                          2/8\n\nhens von Straftaten gegen sie oder ihren Geschäftsführer erhoben. Zu in der Folgezeit häufigen Vorsprachen bei der Staatsanwaltschaft habe er sich in Ausübung\nseiner staatsbürgerlichen Pflicht veranlasst gesehen. Eine weiter als unbedingt notwendig gehende Auskunftserteilung reiche jedoch für die Annahme eines wichtigen\nGrundes gemäß § 626 BGB nicht aus.\n\n  Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landesarbeitsgericht ohne weitere Beweisaufnahme die erstinstanzliche Entscheidung ab und wies die Klage in vollem\nUmfang ab. Wie es das erstinstanzliche Gericht im Ansatz noch zutreffend gesehen\nhabe, seien Anzeigen oder Beschwerden des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber\nbei Behörden wie der Staatsanwaltschaft an sich geeignet, eine fristlose Kündigung\nzu begründen, jedenfalls wenn sie haltlose Vorwürfe aus verwerflichen Motiven enthielten und der Arbeitnehmer nicht vorher wenigstens den Versuch unternommen habe, innerbetrieblich den angenommenen Missstand zu bereinigen. Der Beschwerdeführer habe, wie nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch zur\nÜberzeugung des Arbeitsgerichts feststehe, unter anderem freiwillig, von sich aus\nUnterlagen der Staatsanwaltschaft zur Begründung des Ermittlungsverdachtes gegen die Beklagte und ihren Geschäftsführer zur Verfügung gestellt. Er sei freiwillig\nmehrmals zur Staatsanwaltschaft gekommen, um durch seine Erklärungen das Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und ihren Geschäftsführer voranzutreiben. Eine innerbetriebliche Klärung habe er nicht versucht. Im Gegenteil habe er seine Besuche bei der Staatsanwaltschaft verschwiegen und sie in die Mittagspausen gelegt,\num sie vor der Beklagten zu verbergen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens\nbeweise die Haltlosigkeit der Erklärungen des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft. Auch eine abschließende Interessenabwägung führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.\n\n Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Eine deshalb    6\nvom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde wurde vom Bundesarbeitsgericht\nmangels Darlegung beziehungsweise Vorliegens einer Divergenz als unbegründet\nzurückgewiesen.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung          7\nseiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie\naus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. § 626 BGB werde\ndurch die angegriffenen Entscheidungen in verfassungswidriger Weise ausgelegt, da\nnicht berücksichtigt worden sei, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als Zeuge in einem Strafverfahren unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung\nund des Rechtsstaatsprinzips für diesen keine Nachteile haben dürfe. Die strafprozessualen Vorschriften über die Zeugenpflicht entfalteten insoweit eine Bindungswirkung auch für die Arbeitsgerichte bei der Auslegung zivilrechtlicher Vorschriften. Im\nHinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfe derjenige, der nicht einmal\nselbst eine Anzeige erstatte, keine Rechtsnachteile dadurch erfahren, dass er als\nZeuge in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren aussage, auch wenn\nsich dies gegen seinen Arbeitgeber richte. Mit der landesarbeitsgerichtlichen Ent-\n\n\n                                         3/8\n\nscheidung werde auch gegen die aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierende Verpflichtung\nverstoßen, die geltenden - und an sich ausreichenden - Kündigungsschutzvorschriften im Lichte dieser Vorschrift anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei auch insoweit\nin seinen Grundrechten verletzt, als das Bundesarbeitsgericht nicht in der Sache\nselbst entschieden habe.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens                  8\nund das Bundesarbeitsgericht Stellung genommen.\n\n                                           II.\n 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie              9\nsich gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts richtet, weil dies zur Durchsetzung\ndes Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen insoweit vor.\n\n a) Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits hinreichend entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 74, 257 <261 ff.>). Danach verstößt eine\nHandhabung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigeerstatter\nmit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht\nzum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt, gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung\nmit dem Rechtsstaatsprinzip.\n\n  Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist streng genommen zwar keine        11\nSanktion für Verhalten in der Vergangenheit, sondern nur die Möglichkeit, sich von einem Dauerschuldverhältnis zu lösen, an dem man für die Zukunft zumutbar nicht\nfesthalten kann. Doch stellt sich die Kündigung für den betroffenen Arbeitnehmer als\nzivilrechtlicher Nachteil dar. Die Beachtung des Gesichtspunkts, dass der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft und der Übergabe von Unterlagen von der Rechtsordnung aufgestellte Pflichten erfüllt hat, war von Verfassungs wegen gefordert (vgl. BVerfGE 74, 257 <261>). Gerade die Zeugenpflicht ist\neine allgemeine Staatsbürgerpflicht (vgl. BVerfGE 76, 363 <383>). Ferner kann die\nStaatsanwaltschaft die Herausgabe bestimmter Gegenstände verlangen (vgl.\n§§ 94 ff. StPO). Mit diesen Pflichten im Rechtsstaat ist es nicht vereinbar, wenn derjenige, der diese ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erfüllt und nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben macht, dadurch zivilrechtliche Nachteile erleidet. Nur so kann die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine\nfunktionsfähige Strafrechtspflege im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten\n(vgl. BVerfGE 46, 214 <222>), erfüllt werden.\n\n b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht.\n\n\n\n\n                                           4/8\n\n aa) Allerdings unterliegen gerichtliche Entscheidungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur einer begrenzten Überprüfung. Nur wenn\ndie Gerichte die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte bei der Auslegung und\nAnwendung einfachrechtlicher Vorschriften - hier § 626 BGB - grundsätzlich verkannt\nhaben oder die Anwendung einfachen Rechts objektiv willkürlich ist, kann dies zu einer Aufhebung der Entscheidungen führen (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 96, 189\n<199 f.>). Die Bewertung der Tatsachen und die Beweiswürdigung ist grundsätzlich\nSache der allgemein zuständigen Gerichte. Eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung\nkann für sich genommen noch nicht zur Aufhebung einer Entscheidung als verfassungswidrig führen (vgl. BVerfGE 34, 384 <397>; 76, 93 <98>). Auch bei Anlegung\ndieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs erweist sich das Urteil des Landesarbeitsgerichts als verfassungswidrig.\n\n bb) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist noch der vom Landesarbeitsgericht aufgestellte Rechtssatz, welcher sich auf \"Anzeigen und Beschwerden bei Behörden\"\nbezieht und auf den Fall eingeschränkt wird, dass diese \"haltlose Vorwürfe aus verwerflichen Motiven\" enthalten.\n\n cc) Die konkrete Anwendung des § 626 BGB durch das Landesarbeitsgericht hat           15\naber mit dem aufgestellten Rechtssatz nichts mehr zu tun, missachtet weite Teile der\nBeweisaufnahme und der Feststellungen des Arbeitsgerichts und führt insgesamt zu\neinem Ergebnis, das mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar ist.\n\n  aaa) Das Landesarbeitsgericht hat schon nicht danach differenziert, dass keine       16\nStrafanzeige vorliegt, sondern dass es sich um ein von der Staatsanwaltschaft von\nAmts wegen eingeleitetes Verfahren handelte und der Beschwerdeführer nach dem\neigenen Vortrag der Beklagten zum ersten Gespräch telefonisch von der Staatsanwaltschaft vorgeladen wurde, die Initiative also gerade nicht von ihm ausging. Es\nlässt insoweit schon den eigenen Obersatz außer Acht. Im tatsächlichen Bereich\nübergeht es entscheidende Teile der Beweisaufnahme oder verkehrt sie sogar in ihr\nGegenteil. Damit verstellt es sich den Blick auf die verfassungsrechtlich bedeutsamen Fragen in der vorliegenden Fallkonstellation.\n\n So heißt es im Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils, das Verfahren gegen die Beklagte sei nach § 170 Abs. 2 StPO \"wegen erwiesener Unschuld\"\neingestellt worden, was nicht nur fern vom Wortlaut der Norm ist, sondern auch die\nZeugenaussage des Oberstaatsanwalts übergeht, nach der behördenintern aufgrund\nder Umstände des Falls auch eine Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO in Betracht\ngezogen wurde. Auch der Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft begründet die\ndann tatsächlich erfolgte Einstellung zum Teil mit mangelnder Beweisbarkeit und bereits eingetretener Verjährung. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass\nein auf Anzeige der Beklagten gegen den Beschwerdeführer wegen Verleumdung\nund falscher Verdächtigung eingeleitetes Verfahren seinerseits nach § 170 Abs. 2\nStPO eingestellt wurde, was umso mehr gegen die vom Landesarbeitsgericht unterstellte \"Haltlosigkeit\" der Erklärungen des Beschwerdeführers spricht, welche vom\n\n\n\n                                         5/8\n\nLandesarbeitsgericht auch nicht näher konkretisiert werden. Das Landesarbeitsgericht wirft dem Kläger ferner vor, \"unter anderem freiwillig\" von sich aus der Staatsanwaltschaft Unterlagen zur Verfügung gestellt zu haben. Dies ergibt sich gerade\nnicht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Arbeitsgerichts und ist auch nicht\nvon diesem festgestellt worden, wie das Landesarbeitsgericht behauptet. Der Beschwerdeführer hat der Staatsanwaltschaft zwar Unterlagen übergeben, aber auch\nhier ging nach der Beweisaufnahme die Initiative von der Staatsanwaltschaft aus,\ndie den Beschwerdeführer nach den Unterlagen gefragt hatte und gegebenenfalls\neine Beschlagnahmung in Aussicht stellte. Das Landesarbeitsgericht übergeht auch\ndie Aussagen des als Zeugen vernommenen Oberstaatsanwalts, wonach der Beschwerdeführer seine Besuche bei der Staatsanwaltschaft offenbar in der Meinung\ndurchführte, damit seine staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen. Die Haltlosigkeit der\nÄußerungen des Beschwerdeführers leitet das Landesarbeitsgericht allein aus der\nspäteren Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO ab, ohne auf die Zeugenaussagen einzugehen, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers bei der\nStaatsanwaltschaft wenig ergiebig waren und insbesondere keine ausdrücklichen\nstrafrechtlichen Vorwürfe gegen die Beklagte oder ihren Geschäftsführer enthielten.\n\n  bbb) Entgegen der Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens betrifft die Verfassungsbeschwerde nicht nur Fragen der Auslegung und Anwendung einfachen\nRechts, die einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht unterliegen. Die Bejahung eines Kündigungsgrundes durch das Landesarbeitsgericht ist mit\nrechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.\n\n  Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung die verfassungsrechtliche Problematik ignoriert. Es hat verkannt, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip entscheidungsrelevante Aspekte ergeben können. Weder hat es den Charakter der Aussagepflicht als staatsbürgerliche Pflicht berücksichtigt noch sich mit der Problemlage\nauseinander gesetzt, dass ein Bürger wegen der Erfüllung dieser Pflicht jedenfalls\nnicht ohne weiteres zivilrechtliche Nachteile erleiden darf. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Hätte es die Zeugenaussagen und die\nFeststellungen des Arbeitsgerichts genauer beachtet, wäre deutlich gewesen, dass\nder Beschwerdeführer nur den Aufforderungen der Staatsanwaltschaft nachgekommen ist. Die Beachtung des Gesichtspunkts, dass der Beschwerdeführer mit seinen\nAussagen bei der Staatsanwaltschaft und der Übergabe von Unterlagen nur von der\nRechtsordnung aufgestellte Pflichten erfüllt hat, war von Verfassungs wegen gefordert. Mit diesen Pflichten des Rechtsstaates ist es nicht vereinbar, wenn derjenige,\nder diese Pflichten erfüllt, zivilrechtliche Nachteile erleidet.\n\n  Aber selbst bei dem vom Landesarbeitsgericht zu Grunde gelegten Sachverhalt,             20\nwonach der Beschwerdeführer \"freiwillig\" zur Staatsanwaltschaft gegangen sei, dort\nAussagen gemacht und aufgrund eigenen Antriebs Unterlagen übergeben habe, hätte es diesem verfassungsrechtlichen Aspekt Beachtung schenken müssen. Auch die\nWahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren kann - soweit nicht wis-\n\n\n                                           6/8\n\nsentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden - im Regelfall\naus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen, daraus einen Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses abzuleiten. Das Landesarbeitsgericht\nspricht pauschal von \"haltlosen Erklärungen\" des Beschwerdeführers, ohne diese näher zu benennen und die auch aufgrund der Beweisaufnahme nicht nahe liegend\nsind. Ein derart substanzloser Vorwurf kann nicht als Grund für zivilrechtliche Nachteile dienen, die im Hinblick auf bestehende Pflichten und Rechte des Bürgers im\nRahmen der Strafverfolgung grundsätzlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 74, 257\n<261 ff.>). Eine zivilrechtliche Entscheidung, die dieses verkennt oder missachtet,\nverletzt den betroffenen Bürger in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\n\n c) Bei der gegebenen Sachlage kann es dahinstehen, ob das Urteil des Landesarbeitsgerichts zugleich einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nSozialstaatsprinzip darstellt.\n\n  2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das    22\nLandesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des\nBundesarbeitsgerichts, der einen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers nicht erkennen lässt, wird damit gegenstandslos.\n\n Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht            23\nauf § 34 a Abs. 2, 3 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 113\nAbs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   24\n\n                Jaeger                  Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2001 -\n                1 BvR 2049/00 - Rn. 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