{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010622.1bvr226099","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-06-22","aktenzeichen":"1 BvR 2260/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2260/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Arztes Dr. F...\n\ngegen § 84 Absatz 1 und 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung des Art. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c des Gesetzes zur Stärkung der\n      Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I\n      S. 3853)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\nam 22. Juni 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 84 Sozialgesetzbuch        1\nFünftes Buch (SGB V) in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung.\n\n                                         I.\n § 84 SGB V wurde durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in     2\nder gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG) vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3853) dahin geändert, dass das Budget als\nObergrenze für die insgesamt zu Lasten aller Krankenkassen von den Vertragsärzten\nveranlassten Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel in einem Kalenderjahr einerseits sowie arztgruppenspezifische Richtgrößen für das Volumen der je Arzt verordneten Arznei-, Verband- und Heilmittel als Grundlage einer auf den Arzt bezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung andererseits als kumulative statt wie bisher als\nalternative Steuerungsinstrumente zur Ausgabenbegrenzung in der gesetzlichen\nKrankenversicherung zur Anwendung kommen müssen.\n\n Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen der Gefahr von Honorarrückforderungen oder -regressen aufgrund der Ausgleichspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Budgetdruck in Bezug auf sein Verordnungsverhalten bei Arznei-,\nVerband- und Heilmitteln in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1\nGG verletzt zu sein.\n\n\n\n                                         1/3\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 84 SGB V ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der\nVerfassungsbeschwerde unzulässig.\n\n  Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich\ndie Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift einen besonderen Vollzugsakt voraus, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten\nRechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt. Der Vorrang\nder Anrufung der Fachgerichte soll eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens gewährleisten (vgl. BVerfGE 79, 1 <19 f.>). Erreicht werden soll, dass\ndas Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft. Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte\nbesteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können,\noder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten\nist, etwa weil das offensichtlich sinn- oder aussichtslos wäre (BVerfGE 79, 1 <20>). In\nAnwendung dieser Grundsätze ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.\n\n Nach Festsetzung einer Honorarrückforderung oder eines Regresses steht dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen. Die Fachgerichte haben im Rahmen ihrer\nÜberprüfung neben dem Gebot der leistungsproportionalen Vergütung inzident die\nnormativen Regelungen über das Ausgleichsverfahren zu überprüfen. Auslegung\nund Tragweite von § 84 SGB V sind daher zunächst durch die Fachgerichte zu klären.\n\n Von diesem über die Fachgerichte führenden Weg zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm kann vorliegend nicht abgewichen werden. Dafür, dass\ndem Beschwerdeführer durch die Gesetzesänderung ein schwerer Nachteil entstünde, der später nicht mehr korrigierbar wäre, ist nichts ersichtlich. Gegenwärtig ist\nnicht absehbar, ob die angegriffenen Vorschriften überhaupt umgesetzt werden (vgl.\nBTDrucks 14/5225 und Art. 2 des Entwurfes eines Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetzes der Bundesregierung vom 30. Mai 2001, abruffähig veröffentlicht\nim Internet unter http://www.bmgesundheit.de [http://www.bmgesundheit.de], zur\nVeröffentlichung in BTDrucks vorgesehen).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                      9\n\n                Jaeger                  Hömig                  Bryde\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n22. Juni 2001 - 1 BvR 2260/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2001 - 1 BvR 2260/99 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010622_1bvr226099.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010622.1bvr226099\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-06-22/1-bvr-2260-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-06-22/1-bvr-2260-99","retrieved":"2026-07-10 10:47:59.024335+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-06-22/1-bvr-2260-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-06-22","dockets":["1 BvR 2260/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010622.1bvr226099","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010622.1bvr226099"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.06.2001 – 1 BvR 2260/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-06-22/1-bvr-2260-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 5/84","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"84","label":"§ 84 SGB 5","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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